{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__58-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"III ZR 58/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 611; § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bd, Cb; TKV § 15 Abs. 3 a) Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetz- betreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwert- dienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. b) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen ent- gegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre ins- besondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthalte- nen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk- sam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 58/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. November 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 611; § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bd, Cb; TKV § 15 Abs. 3 \n\na) Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetz-\nbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwert-\ndienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet \nwerden, als eigene Forderungen geltend machen kann. \n\nb) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis \ndes Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen ent-\ngegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre ins-\nbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthalte-\nnen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk-\nsam. \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit \n\nund stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Der Beklagte war \n\nInhaber eines solchen Anschlusses mit der Bezeichnung T-ISDN 300. \n\nUnter dem 4. April 2001 stellte die Klägerin dem Beklagten für Verbin-\n\ndungen im Zeitraum vom 14. Februar bis 26. März 2001 sowie für die Bereitstel-\n\nlung des Anschlusses insgesamt 29.205,78 DM (= 14.932,68 €) in Rechnung. \n\nDarin enthalten waren 28.613,33 DM (= 14.629,75 €) für Verbindungen zu meh-\n\nreren Mehrwertdienstenummern, die nicht von der Klägerin unterhalten wurden. \n\nDiesen Betrag beglich der Beklagte bis auf 197,30 DM (= 100,88 €) nicht. Er \n\nbestreitet, dass diese Nummern von seinem Telefonanschluss aus angewählt \n\nworden seien. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt die Zahlung des strittigen Betrags aus eigenem \n\nRecht. In erster Instanz war die Klage erfolgreich. Das Berufungsgericht hat sie \n\nabgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Anspruch weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, da nicht die Klägerin die berechne-\n\nten Mehrwertdienste erbracht habe, könne sie hieraus keine eigenen Ansprü-\n\nche herleiten. Ein verständiger Erklärungsempfänger müsse die Offerte eines \n\nTelefonnetzbetreibers in Verbindung mit der Preisliste bei Anwahl einer Mehr-\n\nwertdienstenummer nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen, dass ein \n\neigenständiger Anspruch des Netzbetreibers neben den des Mehrwert-\n\ndiensteanbieters treten solle. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass die \n\nAnsprüche der Mehrwertdiensteanbieter an sie abgetreten seien oder sie über \n\neine Einziehungsermächtigung verfüge, vielmehr - nach Hinweis des Gerichts \n\nauf Zweifel an der Aktivlegitimation - betont, eigene Ansprüche als Teilnehmer-\n\nnetzbetreiber geltend zu machen. \n\nII. \n\n6 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anschlussinhaber \n\nkann sich auch gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber verpflichten, an diesen \n\ndas für die Inanspruchnahme fremder Mehrwertdienste anfallende Entgelt zu \n\nentrichten. Eine solche Verpflichtung ist in dem zwischen den Parteien beste-\n\nhenden Vertragsverhältnis begründet worden. \n\n7 \n\n1. \n\nNimmt der Nutzer eines Telefonanschlusses durch Anwahl einer be-\n\nstimmten, meist mit den Ziffernfolgen 0190 (früher) oder 0900 (seit 1. Januar \n\n2006 ausschließlich) beginnenden Nummer über den Telefonapparat oder ei-\n\nnen Computer einen Mehrwertdienst in Anspruch, liegen regelmäßig zwei \n\nRechtsverhältnisse vor. \n\n8 \n\na) Zum einen besteht der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende \n\nTelefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die \n\nKlägerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommu-\n\nnikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und \n\nEntgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern \n\neines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszu-\n\ntauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203; Senatsurteile vom 22. No-\n\nvember 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli 2005 - III ZR \n\n3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 und vom 16. März 2006 - III 152/05 - NJW 2006, \n\n1971, Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368). \n\n9 \n\nb) Hinzu tritt ein zusätzliches Rechtsverhältnis mit dem Anbieter der wei-\n\nteren Leistung (Senat in BGHZ aaO, S. 204; Urteile vom 22. November 2001, \n\n28. Juli 2005 und 16. März 2006 jew. aaO), vorliegend mit dem jeweiligen Er-\n\nbringer des Mehrwertdienstes. Dieses Rechtsverhältnis betrifft die inhaltliche \n\nSeite der Dienstleistung (Senat in BGHZ aaO sowie Urteil vom 22. November \n\n2001 aaO). \n\n10 \n\n2. \n\nHieraus folgt aber nicht, dass der Teilnehmernetzbetreiber einen eigenen \n\nAnspruch auf den für die Nutzung des fremden Mehrwertdienstes angefallenen \n\nEntgeltanteil nicht begründen kann. \n\n11 \n\na) Vielmehr kann sich eine solche Verpflichtung des Anschlussinhabers \n\naus dem Telefondienstvertrag ergeben. Hiervon gehen auch die Senatsent-\n\nscheidungen vom 22. November 2001 (aaO) und vom 4. März 2004 (BGHZ \n\naaO) aus (diese Möglichkeit der Vertragsgestaltung ziehen ebenfalls grundsätz-\n\nlich in Betracht: Hoeren/Welp JuS 2006, 389, 390; Jochen Hoffmann ZIP 2002, \n\n1704, 1706, 1712 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; Härting/Schirmbacher CR 2004, \n\n334, 338). \n\n12 \n\nDie Parteien des Telefondienstvertrags können vereinbaren, dass der \n\nTeilnehmernetzbetreiber auch die Vergütungen, die für die Nutzung von Mehr-\n\nwertdiensteangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, \n\nals eigene Forderungen geltend machen kann. Treffen der Teilnehmernetz-\n\nbetreiber und der Anschlussinhaber eine entsprechende Vereinbarung, werden \n\nder Anbieter der Dienstleistung und der Teilnehmernetzbetreiber Gesamtgläu-\n\nbiger der Entgeltforderung gemäß § 428 BGB (so auch Hoeren/Welp aaO, \n\nS. 391; Jochen Hoffmann aaO, S. 1706). \n\n13 \n\nb) aa) Eine solche Regelung, durch die der Teilnehmernetzbetreiber ei-\n\nnen eigenen Vergütungsanspruch für Fremdleistungen erwirbt, kann auch in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden (vgl. Senat aaO). Zwar \n\nwären entsprechende Klauseln im allgemeinen Geschäftsverkehr sicherlich un-\n\ngewöhnlich und damit überraschend, so dass sie nicht Vertragsbestandteil wür-\n\nden (§ 305c Abs. 1 BGB n.F, § 3 AGBG). Überdies wären sie mit wesentlichen \n\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelungen - der Relativität von Schuldver-\n\nhältnissen (vgl. Jochen Hoffmann aaO, S. 1713) - unvereinbar, mit der Folge, \n\ndass sie jedenfalls unwirksam wären (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F., \n\n§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG). \n\n14 \n\nDie Besonderheiten des Telekommunikationsrechts lassen jedoch eine \n\nhiervon abweichende Beurteilung zu. § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV zeichnet bereits \n\nvor, dass, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, dem Kunden in \n\nRechnungsangelegenheiten allein der Teilnehmernetzbetreiber gegenüber tritt, \n\nauch wenn Vergütung für Leistungen eines anderen Anbieters geschuldet wird. \n\nDas Recht und die Verpflichtung des Teilnehmernetzbetreibers, Forderungen \n\nDritter zu fakturieren, setzen sich darin fort, dass der Kunde an ihn nach § 15 \n\nAbs. 1 Satz 4 TKV mit befreiender Wirkung zahlen kann. In der Praxis ist es die \n\nRegel, dass die Anschlussinhaber hiervon Gebrauch machen und ihre Telefon-\n\nrechnungen insgesamt gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber begleichen. \n\nZudem erteilen Mehrwertdiensteanbieter und Verbindungsnetzbetreiber dem \n\nTeilnehmernetzbetreiber vielfach Inkassovollmachten oder Einzugsermächti-\n\ngungen, oder sie treten ihre Forderungen zum Zwecke der Einziehung ab (vgl. \n\nz.B. Schmitz/Eckhardt CR 2006, 323, 329 f). Im Telekommunikatonsrechtsver-\n\nkehr ist es daher üblich, dass sich die Fakturierung und die Zahlungsabwicklung \n\nallein in der Hand des Teilnehmernetzbetreibers befinden, auch wenn Forde-\n\nrungen dritter Anbieter geltend gemacht werden. Die Begründung eines eige-\n\nnen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers stellt deshalb - im Unter-\n\nschied zur Situation bei einem Verbindungsnetzbetreiber, dessen Mitwirkung \n\nam Zustandekommen der Verbindung nach außen nicht deutlich wird (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 f und vom \n\n20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287) - trotz des möglichen \n\nHinzutretens des Teilnehmernetzbetreibers als zusätzlichen Gläubigers nur eine \n\ngeringfügige Verschlechterung der Rechtsposition des Anschlussnehmers dar. \n\nDiese wird nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu den Einwendungen \n\ndes Anschlussinhabers durch anzuerkennende Belange des Teilnehmernetz-\n\nbetreibers gerechtfertigt (a.A.: Jochen Hoffmann aaO, S. 1707). Die Zahlungs-\n\nabwicklung im Telekommunikationsverkehr ist ein Massengeschäft, für das ein \n\nberechtigtes Interesse an möglichst einfachen und standardisierten Verfahren \n\nbesteht. Entschließt sich der Teilnehmernetzbetreiber, Ansprüche dritter \n\nDiensteanbieter nicht nur in Rechnung zu stellen, sondern auch durchzusetzen, \n\nwird er durch die Begründung eines eigenen Forderungsrechts der Notwendig-\n\nkeit enthoben, in jedem Einzelfall zunächst zu überprüfen, ob er über entspre-\n\nchende Einziehungsermächtigungen, Vollmachten oder Abtretungserklärungen \n\nverfügt, und diese gegebenenfalls einzuholen. Beim Mehrwertdienst kommt als \n\nwesentlicher Gesichtspunkt, der ein anzuerkennendes Interesse an der Be-\n\ngründung eines eigenen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers bein-\n\nhaltet, hinzu, dass er seine - unter Umständen vertraulichen - Vereinbarungen \n\nmit dem Mehrwertdienstebetreiber über die Aufteilung des Gesamtentgelts nicht \n\noffen zu legen braucht, wenn er nicht gezwungen wird, die Vergütung für die \n\nInanspruchnahme des Mehrwertdienstes nach dem Entgelt für die Herstellung \n\nder Verbindung und für den Dienst selbst aufzuschlüsseln. Dies vereinfacht ü-\n\nberdies dem Kunden die Übersicht. \n\n15 \n\nbb) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis \n\ndes Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten \n\nlassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre gemäß § 307 Abs. 1 und \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB (= § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG) unwirksam, da sie zu \n\neiner unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Teilnehmer-\n\nnetzbetreibers führen würde. \n\n16 \n\nSpätestens seit Anfügung des Absatzes 3 an § 15 TKV (Zweite Verord-\n\nnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom \n\n20. August 2002, BGBl. I S. 3365) widerspräche eine solche Klausel wesent-\n\nlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Nach § 15 Abs. 3 TKV hat \n\nder die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den Kunden darauf hinzu-\n\nweisen, dass er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung ge-\n\nstellte Forderungen erheben kann. Mit dieser Regelung sollten die Rechte des \n\nVerbrauchers gegenüber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikations-\n\nunternehmen gerade mit Blick auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem \n\nSinne gestärkt werden, dass sich der Rechnungsersteller über begründete Ein-\n\nwendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-\n\nDrucks. 505/02, Begründung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung \n\nS. 3, 5; Senat in BGHZ 158, 201, 204 f). \n\n17 \n\nDass ein Einwendungsausschluss zu einer unangemessenen Benachtei-\n\nligung des Vertragspartners des Teilnehmernetzbetreibers führen würde, gilt als \n\ngrundsätzliche Wertung aber auch für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des § 15 \n\nAbs. 3 TKV, so dass der Senat insoweit seine im Urteil vom 22. November 2001 \n\n(III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362 - sog. Telefonsexentscheidung) vertretene \n\nAuffassung hinsichtlich der Begründung - nicht aber wegen des Ergebnisses - \n\nrevidiert. \n\n18 \n\n3. \n\nDen dem Telefondienstleistungsvertrag mit dem Beklagten zugrunde lie-\n\ngenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist gerade noch mit \n\nder gebotenen Klarheit (§ 5 AGBG i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, jetzt \n\n§ 305c Abs. 2 BGB) zu entnehmen, dass sie für die Inanspruchnahme von \n\nDienstleistungen Dritter einen eigenen Anspruch auf das hierfür angefallene \n\nEntgelt erlangen sollte. \n\n19 \n\nGemäß Nummer 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläge-\n\nrin für einen T-ISDN 300-Anschluss nach dem für den vorliegenden Sachverhalt \n\nmaßgebenden Stand vom 20. Dezember 2000 (Amtsblatt der Regulierungsbe-\n\nhörde für Telekommunikation und Post - Abl. RegTP - 2000, S. 4326 f) werden \n\ndie Verbindungen, die der Kunde von der Klägerin bezieht, grundsätzlich von \n\ndieser in Rechnung gestellt. Nach Nummer 3a hat der Kunde die vereinbarten \n\nVerbindungspreise fristgerecht nach Erbringung der Leistung (vgl. Nr. 5.3) zu \n\nzahlen. Welches die vereinbarten Preise sind, erläutert weiter Nummer 2 Abs. 2 \n\nder Leistungsbeschreibung für einen T-ISDN 300-Anschluss (ABl. RegTP 2000, \n\n2035 ff), auf die Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. \n\nDanach werden Verbindungen unter anderem mit den hier maßgeblichen Zu-\n\ngangskennzahlen 01901 bis 01909 ausschließlich von der Klägerin hergestellt \n\nund entsprechend der \"Preisliste Telefondienst (Inlandsverbindungen)\" (ABl. \n\nRegTP 2000, 3847 ff) abgerechnet. Diese Preisliste enthält in Nummer 9 (aaO \n\nS. 3858), in der die Verbindungen zu den Mehrwertdiensten unter der Bezeich-\n\nnung \"Premium Rate-Dienste\" aufgeführt sind, den Einleitungssatz \"Der Preis \n\nenthält sowohl die Vergütung für den Informationsanbieter als auch den Preis \n\nfür die T-Net Verbindung\". \n\n20 \n\nAus diesen Regelungen wird bei einer unbefangenen Betrachtung mit \n\nder hinreichenden Klarheit deutlich, dass das gesamte nach der Preisliste \n\nzu entrichtende Entgelt für die Nutzung eines so genannten Premium Rate-\n\nDienstes eine eigene Forderung der Klägerin sein soll. Hierfür spricht, dass die \n\nListe die von dem Kunden an die Klägerin gemäß Nummer 3a der Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen zu entrichtenden \"vereinbarten Preise\" wiedergibt und \n\ndie Vergütung für den Informationsanbieter sowie der Preis für die von der Klä-\n\ngerin hergestellte Verbindung einheitlich ausgewiesen sind (siehe dazu aber \n\nJochen Hoffmann ZIP 2002, 1705, 1706). Die Einleitung von Nummer 9 der \n\nPreisliste verdeutlicht weiter, dass das von der Klägerin beanspruchte Entgelt \n\nauch den auf den Diensteanbieter entfallenden Vergütungsteil erfasst. \n\n21 \n\n4. \n\nDa sich die Vorinstanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - \n\nmit den vom Beklagten gegen den Vergütungsanspruch erhobenen Einwen-\n\ndungen, auf die einzugehen in der Revisionsinstanz keine Notwendigkeit be- \n\nsteht, nicht befasst hat, ist die Sache zur Endentscheidung noch nicht reif, so \n\ndass sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2004 - 10 O 280/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2006 - 2 U 42/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/iii-zr-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/iii-zr-58-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:25.187697+00:00"}}