{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__57-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"III ZR 57/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 652 Zur Frage eines eindeutigen Provisionsverlangens des Maklers, der ein Objekt den Kaufinteressenten durch Zusendung oder Aushändigung eines Exposés mit einem entsprechenden Hinweis anbietet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 57/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. November 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 652 \n\nZur Frage eines eindeutigen Provisionsverlangens des Maklers, der ein Objekt \n\nden Kaufinteressenten durch Zusendung oder Aushändigung eines Exposés mit \n\neinem entsprechenden Hinweis anbietet. \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/06 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 1. Februar 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Maklerunternehmen, nimmt die Beklagte zu 1 auf Zah-\n\nlung einer (Käufer-)Provision für den Nachweis einer Eigentumswohnung in \n\nH. in Anspruch, die die Beklagte zu 1 zusammen mit dem früheren Be-\n\nklagten zu 2 erworben hat; letzterem gegenüber ist die Klage rechtskräftig ab-\n\ngewiesen. \n\n2 \n\nAuf eine Zeitungsanzeige der Klägerin betreffend dieses Objekt, das ihr \n\nvon den Eigentümern an die Hand gegeben worden war, rief die Beklagte zu 1 \n\nim Sommer 2003 bei der Klägerin an. Die Parteien vereinbarten eine Besich-\n\ntigung des Objekts, die am 7. August 2003 erfolgte. Bei dieser Gelegenheit \n\nübergab der Mitarbeiter der Klägerin ein Exposé. Die Klägerin behauptet, ein \n\nweiteres Exemplar dieses Exposés sei der Beklagten zu 1 schon vor der Be-\n\nsichtigung - im Anschluss an das erste Telefonat, das am 22. Juli 2003 stattge-\n\nfunden habe - zugeschickt worden. \n\n3 \n\nDas Exposé der Klägerin, in dem ein Kaufpreis von 1.075.000 € ange-\n\ngeben war, enthielt unter anderem folgende Passage: \n\n\"… \n\nDer Käufer: \n\nverpflichtet sich nach Vertragsunterzeichnung zur Zahlung einer Mak-\nlercourtage in Höhe von 6 % inklusive Mehrwertsteuer an unsere Fir-\nma. Die Courtage ist verdient und fällig bei Vertragsabschluß. \n\nMit dieser Aufgabe bieten wir Ihnen das bezeichnete Objekt und zugleich unsere Dienste als \nMakler an … Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von diesem Angebot Gebrauch \nmachen, zum Beispiel, wenn Sie sich mit uns oder dem Eigentümer direkt in Verbindung set-\nzen. Die angegebene Courtage zahlen Sie nur, wenn ein Vertrag über das angebotene Objekt \nzustande kommt, selbst wenn wir beim Vertragsabschluß nicht mitwirken. Sie sind einver-\nstanden, daß wir auch für Ihren Vertragspartner tätig sind …\" \n\n4 \n\n5 \n\nMit Kaufvertrag vom 24. Februar 2004 erwarben die Beklagte zu 1 und \n\nder frühere Beklagte zu 2 gemeinsam das Objekt für einen Kaufpreis von \n\n820.000 €; zusätzlich wurde Inventar zum Preise von 109.700 € übernommen. \n\nAuf die - auf Zahlung von 64.500 € nebst Zinsen gerichtete - Klage hat \n\ndas Landgericht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 55.782 € (= 6 % von \n\n929.700 €) nebst Zinsen zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Be-\n\nrufung der Beklagten zu 1 die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch gegen \n\ndie Beklagte zu 1 in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\n1. \n\nDas Landgericht hatte in seinem erstinstanzlichen Urteil nach Beweis-\n\naufnahme festgestellt, dass der Mitarbeiter der Klägerin im Anschluss an das \n\n- auf den 22. Juli 2003 datierte - Telefonat mit der Beklagten zu 1 an diese ein \n\nExposé abgesandt und dass die Beklagte zu 1 dieses Exposé auch erhalten \n\nhabe. Aufgrund dessen hatte das Landgericht angenommen, es sei \"durch \n\nKenntnisnahme der Beklagten zu 1 von der Courtageforderung vor Besichti-\n\ngung des Objekts …\" zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein Makler-\n\nvertrag zustande gekommen. \n\n8 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die - von der Beklagten zu 1 \n\nim Berufungsverfahren angegriffene - Feststellung des Zugangs des Exposés \n\nbei der Beklagten zu 1 vor der Besichtigung des Objekts rechtsfehlerfrei getrof-\n\nfen sei. Es hat unabhängig hiervon das Zustandekommen eines Maklervertra-\n\nges zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 mit folgender Begründung \n\nverneint: \n\n9 \n\nRufe der Kaufinteressent ein Objekt aus dem Bestand eines Maklers ab, \n\ndürfe er davon ausgehen, dass den Makler schon ein Maklervertrag mit dem \n\nVerkäufer verbinde und dieser nicht auch noch einen weiteren Maklervertrag \n\nmit ihm, dem Kaufinteressenten abschließen wolle. Auch die im Streitfall vorge-\n\nnommene Besichtigung des Objekts durch die Beklagte zu 1 zusammen mit \n\ndem Mitarbeiter der Klägerin reiche für sich allein nicht für das Zustandekom-\n\nmen eines Maklervertrages aus. Das Zustandekommen eines solchen (zweiten) \n\nMaklervertrages sei zwar grundsätzlich möglich, daran seien aber strenge An-\n\nforderungen zu stellen, zumal der Makler sich damit in einen nachhaltigen Inte-\n\nressenkonflikt begebe, über den er den Kaufinteressenten aufklären müsse \n\n(was in dem Exposé der Klägerin verschwiegen, vielmehr im Gegenteil noch \n\nverharmlost werde). Vor diesem Hintergrund seien die Passagen des vorlie-\n\ngenden Exposés: \n\n\"… bieten wir Ihnen … unsere Dienste als Makler an\" und \"… ein \nMaklervertrag kommt zustande, wenn Sie von diesem Angebot \nGebrauch machen, zum Beispiel wenn Sie sich mit uns oder dem \nEigentümer direkt in Verbindung setzen\" \n\nnicht geeignet, den Abschluss eines Maklervertrages zu bewirken. Sie seien \n\n- wenn nicht schon gemäß § 308 Nr. 5 Buchst. a BGB - nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB unwirksam. Es handele sich um einer Inhaltskontrolle unterliegende All-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen, die von wesentlichen Grundgedanken der ge-\n\nsetzlichen Regelung abwichen und den Maklerkunden (Kaufinteressenten) un-\n\nangemessen benachteiligten. Es stehe in Widerspruch zu den §§ 145 ff BGB, \n\nwenn durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein bestimmtes Verhalten des \n\nAngebotsempfängers als Annahme bestimmt werde, das diesen Erklärungswert \n\nvon sich aus nicht habe. Die genannten Formulierungen in der \"Maklerklausel\" \n\ndes Exposés der Klägerin wirkten sich in diesem Sinne aus. Der darin genannte \n\nTatbestand, dass der Kaufinteressent sich mit dem Makler oder dem Eigentü-\n\nmer \"in Verbindung setzt\", habe von sich aus nicht den nach dem Gesetz erfor-\n\nderlichen eindeutigen, auf Abschluss eines Maklervertrages gerichteten Erklä-\n\nrungswert. Eine solche \"Kontaktaufnahme\" könne zunächst Belanglosem die-\n\nnen, z.B. der Klärung, ob das Objekt noch verfügbar sei. Selbst wenn die Kon-\n\ntaktaufnahme von Kaufinteresse getragen sei, könne sich der Kaufinteressent \n\ngleichzeitig gegen einen eigenen Vertragsschluss mit dem Makler verwahren \n\nwollen. Diese nach dem Gesetz bestehende Möglichkeit werde in den Formulie-\n\nrungen der Klägerin verschwiegen. Die dargestellte Abweichung von der Geset-\n\nzeslage benachteilige den Kaufinteressenten auch unangemessen. \n\n10 \n\nBereits die erste Instanz habe allgemein zutreffend angenommen, dass \n\nes ohne diese \"Maklerklausel\" des Exposés nicht zu einem Vertragsschluss der \n\nParteien gekommen sei. \n\nII. \n\n11 \n\nMit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich, wie die Revision \n\nmit Recht rügt, das Zustandekommen eines (Käufer-)Maklervertrages zwischen \n\nder Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht verneinen. \n\n12 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht zitiert zutreffend die ständige Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs, wonach derjenige, der sich an einen Makler wendet, der \n\nmit \"Angeboten\" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, damit noch nicht \n\nschlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, \n\ndass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt, erklärt. Der In-\n\nteressent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon aus-\n\ngehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen \n\nhat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leis-\n\ntung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent \n\nin einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm \n\neine Provision erwartet. Selbst die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusam-\n\nmen mit dem Makler reicht bei dieser Sachlage für einen schlüssigen Vertrags-\n\nschluss nicht aus (zuletzt Senatsurteil vom 22. September 2005 - III ZR \n\n393/04 - NJW 2005, 3779 mit umfangreichen Nachweisen). \n\n13 \n\nNach der genannten Rechtsprechung ist die Situation aber anders - was \n\nim angefochtenen Urteil unerwähnt bleibt -, wenn der Makler den Kaufinteres-\n\nsenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käufer-\n\nprovision hingewiesen hat. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen \n\nProvisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit \n\ngrundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisi-\n\nonsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen \n\nwill (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 6. Dezember 2001 - III ZR 296/00 - \n\nNJW 2002, 817 und vom 17. September 1998 - III ZR 174/97 - NJW-RR 1999, \n\n361). \n\n14 \n\n15 \n\n2. \n\nVon einem solchen Sachverhalt ist revisionsrechtlich auszugehen. \n\na) Da das Berufungsgericht sich mit der Feststellung des Landgerichts im \n\nerstinstanzlichen Urteil, wonach der Beklagten zu 1 bereits vor der Besichtigung \n\ndes Objekts ein Exemplar des Exposés der Klägerin zugegangen war, nicht \n\nauseinandersetzt, ist im vorliegenden Revisionsverfahren die Richtigkeit dieser \n\nFeststellung zu unterstellen. \n\n16 \n\nAus dieser Feststellung ergibt sich weiter, dass die Beklagte zu 1 durch \n\ndas Maklerexposé einen deutlichen Hinweis darauf erhalten hatte, dass die Klä-\n\ngerin bei Abschluss eines Kaufvertrages eine Vergütung in Höhe von 6 % des \n\nKaufpreises inklusive Mehrwertsteuer verlange. Ein ausdrückliches Provisi-\n\nonsverlangen im Exposé reicht im Allgemeinen als ein solcher \"deutlicher Hin-\n\nweis\", wie ihn die Rechtsprechung fordert, aus (vgl. Senatsurteil vom 11. April \n\n2002 - III ZR 37/01 - NJW 2002, 1945). Das Berufungsgericht stellt im Streitfall \n\ndie Klarheit und Verständlichkeit dieses Hinweises im Exposé der Klägerin, \n\ndurch den unmissverständlich zum Ausdruck kam, dass die Klägerin dem Kauf-\n\ninteressenten ihre - entgeltlichen - Maklerdienste als Maklerin anbot, für sich \n\nauch nicht in Frage. Soweit die Revisionserwiderung insoweit Zweifel anmeldet, \n\nsind diese unbegründet. \n\n17 \n\nb) Ausgehend hiervon hätte die Beklagte zu 1 dadurch, dass sie sich \n\nnach Erhalt des Exposés, das ein eindeutiges Provisionsverlangen der Klägerin \n\nenthielt und von dem die Klägerin annehmen durfte, dass die Beklagte zu 1 es \n\nzur Kenntnis genommen hatte, auf die Ortsbesichtigung und die weitere Tätig-\n\nkeit der Klägerin einließ, nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen \n\nkonkludent den Antrag der Klägerin auf Abschluss eines Maklervertrages ange-\n\nnommen. \n\n18 \n\n3. \n\nDurchgreifende Gründe, warum ein Vertragsschluss auf dieser Grundla-\n\nge hier gleichwohl ausgeschlossen sein soll, benennt das angefochtene Urteil \n\nnicht. Die Bedenken, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Passagen im \n\nExposé: \n\n\"… bieten wir Ihnen … unsere Dienste als Makler an\" und \"… ein \nMaklervertrag kommt zustande, wenn Sie von diesem Angebot \n\nGebrauch machen, zum Beispiel wenn Sie sich mit uns oder dem \nEigentümer direkt in Verbindung setzen\", \n\nunter dem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle derselben als Allgemeiner Ge-\n\nschäftsbedingungen äußert, sind hier schon deshalb nicht erheblich, weil im \n\nStreitfall der - revisionsrechtlich zu unterstellende - Vertragsschluss unabhängig \n\nvon diesen Passagen durch die wechselseitigen ausdrücklichen beziehungs-\n\nweise konkludenten Erklärungen der Parteien nach allgemeinen rechtsgeschäft-\n\nlichen Grundsätzen zustande gekommen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob \n\ndie genannten, von der Klägerin vorformulierten Sätze in ihrem Exposé - wie \n\ndas Berufungsgericht meint - auf fingierte Annahmeerklärungen des Makler-\n\nkunden hinauslaufen (vgl. § 308 Nr. 5 BGB). Entscheidend ist, dass die betref-\n\nfenden Klauseln überhaupt keinen konstitutiven Einfluss auf den vorliegenden \n\nVertragsschluss gehabt haben. Das Zustandekommen des Vertrages hing hier \n\n- jedenfalls nach dem bisherigen Sachstand - nicht davon ab, ob ein bestimm-\n\ntes Verhalten der Beklagten zu 1 als Angebotsempfängerin als Annahme gelten \n\nsollte, das diesen Erklärungswert eigentlich nicht hat. \n\n19 \n\nSoweit das Berufungsgericht ausführt, es könne \"ohne die Maklerklausel \n\ndes Exposés\" nicht zu einem Vertragsschluss der Parteien gekommen sein, \n\nführt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Exposé der Klägerin stellt zwar \n\ninsoweit ein wesentliches Element für den in Rede stehenden Vertragsschluss \n\ndar, als sich daraus das eindeutige Verlangen der Klägerin nach einer (Käufer-) \n\nProvision ergab. Darüber hinaus hat das Exposé - einschließlich der vom Beru-\n\nfungsgericht so genannten \"Maklerklausel\" - jedoch keinen Einfluss auf die \n\nrechtsgeschäftliche Gesamtlage (Vertragsschluss: ja oder nein). \n\nIII. \n\n20 \n\nDas die Klage abweisende Berufungsurteil kann daher keinen Bestand \n\nhaben. Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz noch nicht entscheidungsreif \n\nist, muss die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen werden. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 334 O 94/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 8 U 65/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__57-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/iii-zr-57-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__57-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__57-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/iii-zr-57-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__57-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:10.742406+00:00"}}