{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__55-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"III ZR 55/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse) Zu den Pflichten eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereit- stellenden Wasser- und Bodenverbands, nach einem Wasserrohrbruch Hilfsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Landwirte zu ergreifen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 55/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. März 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse) \n\nZu den Pflichten eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereit-\n\nstellenden Wasser- und Bodenverbands, nach einem Wasserrohrbruch \n\nHilfsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Landwirte zu ergreifen. \n\nBGH, Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - OLG Zweibrücken \n\n LG Frankenthal \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 6. Zi-\n\nvilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom \n\n2. Februar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Landwirt und Mitglied des beklagten Wasser- und Boden-\n\nverbands, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu den satzungsmäßigen \n\nAufgaben des Beklagten gehört es unter anderem, der Landwirtschaft im Ver-\n\nbandsgebiet Beregnungswasser zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck \n\nBeregnungsanlagen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Auch der \n\nKläger bezieht zur Bewässerung seiner landwirtschaftlichen Kulturen Wasser \n\nvom Beklagten. \n\n2 \n\nAnfang September 2002 kam es zu einem Rohrbruch im Leitungsnetz \n\ndes Beklagten, so dass die Wasserzufuhr für einen Teilbereich etwa eine Wo-\n\nche lang unterbrochen war. Betroffen waren auch die landwirtschaftlichen Flä-\n\nchen des Klägers. Der Kläger richtete deswegen am 5. September 2002 ein \n\nFaxschreiben an den Beklagten, in dem er erhebliche Schäden an Salat-, Kohl-\n\nrabi- und Blumenkohlpflanzungen anmeldete. Mit der Klage nimmt er den Be-\n\nklagten wegen der Schädigung von Jungpflanzen durch die Trockenphase auf \n\nSchadensersatz in Höhe von 112.175 € nebst Zinsen in Anspruch. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat \n\nsie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Ent-\n\nscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nMit seiner - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision begehrt der Be-\n\nklagte Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht lässt es dahinstehen, ob der Beklagte dem Klä-\n\nger wegen Verletzung einer Amtspflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG \n\nhafte. Eine Schadensersatzpflicht bestehe jedenfalls nach den Grundsätzen der \n\n§§ 275 ff. BGB im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, \n\nzumindest deswegen, weil es für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Not-\n\nfallplan zur Wasserversorgung gegeben habe und der Beklagte auch nach Er-\n\nhalt des Faxschreibens vom 5. September 2002 keine Schritte unternommen \n\nhabe, um im Wege einer sofortigen Notversorgung die Bewässerung der Kultu-\n\nren des Klägers sicherzustellen. Selbst wenn dessen Faxschreiben keine aus-\n\ndrückliche Aufforderung zur Hilfeleistung enthalten habe, sei der Beklagte damit \n\nhinreichend über Schwierigkeiten des Klägers aufgrund des Ausfalls der Bereg-\n\nnungsanlage informiert worden. Infolge dessen habe er aus dem bestehenden \n\nSchuldverhältnis eine Verpflichtung zur Hilfeleistung gehabt. Auf Unmöglichkeit \n\nkönne sich der Beklagte nicht berufen. Für den Bruch großdimensionierter Zu-\n\nbringerleitungen habe er nämlich keine Vorsorge durch die Erstellung eines \n\nNotfallplans getroffen. Unabhängig davon treffe ihn zusätzlich der Vorwurf, nach \n\nder Schadensmeldung vom 5. September 2002 untätig geblieben zu sein. Als \n\nEilmaßnahme wäre nicht nur die vom Kläger angesprochene Notleitung zur Ü-\n\nberbrückung der Schadensstelle in Betracht gekommen, sondern die Wasser-\n\nversorgung hätte auch vorübergehend durch Tankfahrzeuge sichergestellt wer-\n\nden können. Außer auf Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr hätte der Beklagte da-\n\nbei auf andere Hilfsorganisationen wie das THW oder die Bundeswehr zurück-\n\ngreifen können. Eine Vorsorge- und Notfallmaßnahme hätte sich zudem nicht \n\nauf das gesamte betroffene Gebiet erstrecken müssen. Vielmehr sei der Kläger \n\nvon ca. 100 Landwirten in dem unterversorgten Gebiet der einzige gewesen, \n\nder nach dem Setzen von Jungpflanzen dringend auf Wasser angewiesen und \n\ndem auch eine kurzfristige Selbsthilfe nicht möglich gewesen sei. \n\n6 \n\nDurch die unterlassene Notversorgung sei dem Kläger mit hinreichender \n\nWahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Ein etwaiges Mitverschulden, weil \n\nder Kläger das Wasser eines Bachs oder Brunnens nicht übergangsweise mit-\n\ntels Notleitung zur Beregnung seiner Pflanzen genutzt habe, werde das Land-\n\ngericht prüfen müssen. Ein Mitverschulden könne aber keinesfalls zu einem \n\nvölligen Haftungsausschluss führen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in vollem \n\nUmfang stand. \n\n1. \n\nEin Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt \n\nnicht in Betracht. Der Schaden ist hier weder durch die Wirkungen des von ei-\n\nner Rohrleitung ausgehenden Wassers verursacht noch auf das Vorhandensein \n\nder Anlage selbst zurückzuführen, sondern darauf, dass deren Funktion unter-\n\nbrochen worden ist. Das begründet keine Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 \n\nSatz 1 HPflG (Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 23 m.w.N.). \n\n9 \n\n2. \n\nIm Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von einem zwischen den \n\nParteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis aus, auf das die \n\nVorschriften des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275 ff. BGB; \n\nhier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB noch anwendbar in der vor dem \n\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Fassung, weil das Rechtsver-\n\nhältnis den Umständen nach bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden war) \n\nentsprechend anzuwenden sind. Die Regeln des vertraglichen Schuldrechts \n\nsind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei auf Dauer angeleg-\n\nten öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen sinngemäß heranzuziehen, \n\nwenn ein besonderes, enges Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Verwal-\n\ntung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung \n\nein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeit innerhalb \n\ndes öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteile BGHZ 54, 299, 303; 61, 7, 11 \n\nund 166, 268, 276 f. Rn. 17; BGHZ 59, 303, 305; Senatsurteile vom 14. De-\n\nzember 2006 - III ZR 303/05 - WuM 2007, 76 Rn. 9 und vom 11. Januar 2007 \n\n- III ZR 294/05 - Rn. 9). Das hat der Senat beispielsweise für den Anschluss an \n\ndie gemeindliche Abwasserkanalisation bejaht (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 115, \n\n141, 146; zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 aaO). Dasselbe gilt aber \n\nauch bei der (öffentlich-rechtlichen) Lieferung von Trink- oder Brauchwasser \n\n(BGHZ 17, 191, 192 f.; 59, 303, 305 f.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 \n\n- III ZR 289/06), wie im Streitfall, zumal der Kläger hier gleichzeitig Mitglied des \n\nbeklagten Verbands ist und auch deswegen in engen Beziehungen zu diesem \n\nsteht (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 \n\n- III ZR 265/85 - VersR 1987, 768). Die vom Berufungsgericht offen gelassene \n\nund in der Revisionsbegründung aufgegriffene Frage, ob für die Wasserliefe-\n\nrungen des Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, kann für \n\ndie Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich von Bedeu-\n\ntung sein (s. etwa BGHZ 17, 191, 192; Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 \n\n- III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 86), ist aber für die Anwendbarkeit schuld-\n\nrechtlicher Normen entgegen der Revision ohne Belang. \n\n10 \n\n3. \n\nRichtig ist hiernach ferner, dass die Beweislast den Beklagten trifft, wenn \n\nstreitig bleibt, ob die vorübergehende Unmöglichkeit der Belieferung mit Wasser \n\nFolge eines von ihm zu vertretenden Umstands ist (§ 282 BGB a.F., jetzt § 280 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB). Das entbindet die Gerichte aber nicht von der vorrangigen \n\nPrüfung, ob der Beklagte den Rohrbruch als eigentliche Ursache der Lieferun-\n\nterbrechung verschuldet hat und verneinendenfalls, welche begleitenden Maß-\n\nnahmen er im Einzelnen schuldet, um die Wasserversorgung seiner Mitglieder \n\ntrotzdem sicherzustellen. Inhalt und Umfang derartiger zusätzlicher Pflichten \n\nsind, da nähere Bestimmungen hierüber fehlen, wie im Vertragsrecht an den \n\nGeboten von Treu und Glauben auszurichten. Von Bedeutung werden dabei \n\ninsbesondere die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einschließlich \n\nder Leistungsfähigkeit des beklagten Wasser- und Bodenverbands einerseits \n\nund die Wahrscheinlichkeit sowie das Ausmaß drohender Schäden bei den be-\n\nzugsberechtigten Landwirten andererseits sein. \n\n11 \n\n4. \n\nDer Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht nach diesen \n\nMaßstäben die Anforderungen an den beklagten Verband teils überspannt, teils \n\nbei deren Bemessung Sachvortrag des Beklagten übergeht. \n\n12 \n\na) Das Oberlandesgericht lässt offen, ob das Bewässerungssystem des \n\nBeklagten mangelhaft war, der Beklagte Überwachungspflichten verletzt hat \n\noder es im Rahmen der Schadensbeseitigung zu vermeidbaren Verzögerungen \n\ngekommen ist. Das Berufungsurteil macht dem Beklagten jedenfalls zum Vor-\n\nwurf, dass er für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Notfallplan beses-\n\nsen habe, obwohl in jedem Jahr Rohrbrüche in verschiedenen Dimensionen \n\naufgetreten seien, darunter auch schon drei- oder viermal bei Hauptleitungen \n\nwie im September 2002. \n\n13 \n\nDiese Erwägung trägt eine Verurteilung des Beklagten nicht. Sie bezieht \n\nsich allein auf die verfahrensmäßige Seite einer Schadensabwicklung und bleibt \n\nmateriell so lange inhaltsleer, als nicht feststeht, welche einzelnen Notfallmaß-\n\nnahmen ein solcher Plan hätte enthalten müssen und dass diese den Scha-\n\ndenseintritt verhindert hätten. Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil \n\nnicht zu entnehmen. Auch der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen \n\nder Pflichtverletzung und dem Schaden ist mit diesem Ansatz daher nicht zu \n\nbegründen. \n\n14 \n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen den alternativen Vor-\n\nhalt des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz des vom Kläger am Morgen \n\ndes 5. September 2002 übermittelten Faxschreibens pflichtwidrig untätig ge-\n\nblieben. Diese Mitteilung enthält, geht man nur von ihrem Wortlaut aus, nicht \n\nmehr als eine bloße Schadensmeldung. Ob die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene erweiternde Auslegung im Sinne einer Bitte um Hilfeleistung rechtlich \n\nmöglich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war es bei einer solchen Unklarheit \n\nauf Seiten des beklagten Verbands nicht pflichtwidrig und vorwerfbar, dass er \n\ndas Schreiben des Klägers nicht so verstanden hat. \n\n15 \n\nAuf dieser Grundlage bestehen gegen die vom Oberlandesgericht für \n\nmöglich und zumutbar gehaltenen Hilfsmaßnahmen nach den bisherigen tat-\n\nrichterlichen Feststellungen sowie dem für die Revisionsinstanz als richtig zu \n\nunterstellenden Beklagtenvortrag durchgreifende Bedenken. \n\n16 \n\nAuf die Möglichkeit einer Notleitung zur Überbrückung der Schadensstel-\n\nle hat das Berufungsgericht lediglich hingewiesen, ohne dazu Näheres auszu-\n\nführen. Feststellungen zur - vom Beklagten bestrittenen - Realisierbarkeit einer \n\nderartigen Abhilfe fehlen. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten lässt sich \n\nhierauf deshalb ebenso wenig stützen. \n\n17 \n\nSoweit ferner das Berufungsgericht auf den vorübergehenden Einsatz \n\nvon Tankfahrzeugen nicht nur der Feuerwehr, sondern auch des Technischen \n\nHilfswerks oder der Bundeswehr verweist, sind jedenfalls für die letzteren schon \n\ndie rechtlichen Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme nicht dargetan. Das \n\nTechnische Hilfswerk hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Helfer-\n\nrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) technische Hilfe allein bei \n\nder Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen \n\ngrößeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen \n\nStellen zu leisten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im Streit-\n\nfall vorgelegen hätten. Entsprechendes gilt für die nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 \n\nGG allenfalls unter ähnlichen Umständen in Frage kommende Hilfeleistung \n\ndurch die Bundeswehr. \n\n18 \n\nDie Revision rügt darüber hinaus mit Recht, dass das Berufungsgericht \n\ndas durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Vorbringen des \n\nBeklagten, Tankfahrzeuge in dem erforderlichen Umfang zur Bewässerung der \n\nvom Ausfall der Leitung betroffenen Flächen hätten tatsächlich nicht zur Verfü-\n\ngung gestanden, unberücksichtigt gelassen hat. Dem lässt sich nicht mit dem \n\nBerufungsurteil entgegenhalten, nur dem Kläger sei es nicht gelungen, kurzfris-\n\ntig selbst eine Wasserversorgung zu beschaffen, so dass sich die Notmaßnah-\n\nmen des Beklagten allein auf eine Hilfe für ihn hätten beschränken können. Ei-\n\nne solche Betrachtung fußt ersichtlich auf einer nachträglichen Sicht. Die für \n\nden Beklagten erforderlichen Maßnahmen können nur an den ihm seinerzeit \n\nzugänglichen Informationen gemessen werden. Der Beklagte hätte demnach \n\n- da er, wie ausgeführt, das Faxschreiben des Klägers nicht als Bitte um Hilfe-\n\nleistung verstehen musste - entweder für alle ca. 100 betroffenen Landwirte \n\neine Notversorgung bereitstellen oder zunächst - soweit überhaupt durchführ-\n\nbar - zumindest zeitaufwändig den erforderlichen Bedarf ermitteln müssen. Ob \n\nund gegebenenfalls wann ihm dies gelungen und sodann eine Hilfeleistung für \n\nden Kläger angebracht gewesen wäre, bleibt nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts offen. \n\n19 \n\n5. \n\nAus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. \n\nDie Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Sach-\n\naufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht \n\nerhält hierdurch - sollte es nach ergänzenden Feststellungen wiederum darauf \n\nankommen - auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Revision zur \n\nWahrscheinlichkeit des Schadens sowie zur Behandlung des Mitverschuldens-\n\neinwands im Grundurteil auseinanderzusetzen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 08.01.2004 - 3 O 214/03 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 U 3/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/iii-zr-55-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/iii-zr-55-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:18.526991+00:00"}}