{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__46-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"III ZR 46/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 164, 709, 714 a) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn alle diese Gesellschafter die notwendige Willenserklä- rung abgegeben haben. Dies gilt auch, wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat (im Anschluss an RGZ 90, 21; BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95 -NJW 1997, 2678). b) Der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters gegen eine Willenser- klärung eines anderen einzelvertretungsbefugten Gesellschafters beschränkt dessen Ver- tretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn der widerspre- chende Gesellschafter durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die vorherigen Erklärungen des anderen Gesellschafters konterkarieren könnte (im Anschluss an BGHZ 16, 394). ZPO § 50 Nimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Schuldner einer Gesell- schaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, eine Klage im Namen der Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gründen unter- blieben und der Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschafts- klage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen diese Voraussetzungen für die Pro- zessführungsbefugnis (vgl. BGHZ 39, 14; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734) positiv feststehen. Lediglich ernsthafte Anhaltspunkte genügen hingegen nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 -NJW 2000, 738).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 46/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Juni 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB §§ 164, 709, 714 \n\na) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar \nauf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im \nZweifel erst dann zustande, wenn alle diese Gesellschafter die notwendige Willenserklä-\nrung abgegeben haben. Dies gilt auch, wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter \nGesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat (im Anschluss an RGZ 90, 21; BGH, \nUrteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95 -NJW 1997, 2678). \n\nb) Der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters gegen eine Willenser-\nklärung eines anderen einzelvertretungsbefugten Gesellschafters beschränkt dessen Ver-\ntretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn der widerspre-\nchende Gesellschafter durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die \nvorherigen Erklärungen des anderen Gesellschafters konterkarieren könnte (im Anschluss \nan BGHZ 16, 394). \n\nZPO § 50 \n\nNimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Schuldner einer Gesell-\nschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft mit der Begründung in \nAnspruch, eine Klage im Namen der Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gründen unter-\nblieben und der Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschafts-\nklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen diese Voraussetzungen für die Pro-\nzessführungsbefugnis (vgl. BGHZ 39, 14; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 -\nNJW 2000, 734) positiv feststehen. Lediglich ernsthafte Anhaltspunkte genügen hingegen nicht \n(im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 -NJW 2000, 738). \n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 - \n\nOLG Stuttgart \n LG Ulm \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und \n\nDr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers und die Anschlussrevisionen der Be-\n\nklagten zu 2 und 3 wird unter Zurückweisung der weiter gehenden \n\nRechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 3 das Urteil des \n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar \n\n2006 im Kostenpunkt und teilweise in der Hauptsache aufgeho-\n\nben. \n\nAuf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3 wird unter \n\nteilweiser Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel das \n\nUrteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 10. August \n\n2004 abgeändert. \n\nDie gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Feststellungsklage wird als \n\nunzulässig abgewiesen. \n\nHinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 3 wird das vorge-\n\nnannte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart in vollem Umfang \n\nund hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten \n\nFeststellungsklage insoweit aufgehoben, als es den Kläger und \n\ndie Beklagte zu 2 beschwert. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Revisionsrechtszugs, zurückverwiesen. \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagten zu 1 und 2 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren \n\nZweck der Erwerb und die Vermietung von Immobilien ist. Sie betrauten den \n\nKläger mit der Verwaltung ihrer Grundstücke. Der Kläger begehrt Feststellung \n\ngegenüber allen Beklagten, dass die mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlosse-\n\nnen Verwalterverträge trotz zwischenzeitlich ausgesprochener Kündigungen \n\nfortbestehen. Die Beklagte zu 3 verlangt vom Kläger widerklagend die teilweise \n\nRückzahlung von Verwaltervergütung an die Beklagten zu 1 und 2. \n\n2 \n\nGesellschafter der Beklagten zu 1 und 2 waren jeweils zu gleichen Teilen \n\ndie Brüder Herrmann M. und Ernst M. , der am 4. November 2000 \n\nverstorben ist. Der Kläger ist der Sohn des Hermann M. . Ernst M. \n\nhatte 1998 seine Gesellschaftsanteile an die Rechtsvorgängerin der Beklagten \n\nzu 3 übertragen. Bis zu seinem Tode war er Geschäftsführer von deren Kom-\n\nplementär-GmbH. \n\n3 \n\nFür die Beklagte zu 1 vereinbarten die Gesellschafter die Gesamtge-\n\nschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis aller Gesellschafter nach Maßgabe \n\nder gesetzlichen Bestimmungen. In § 8 des Gesellschaftsvertrags der Beklag-\n\nten zu 2 ist dagegen die Alleinvertretungsbefugnis der Gesellschafter verein-\n\nbart, wobei Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus-\n\ngehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. \n\n4 \n\nDer Kläger behauptet unter Vorlage entsprechender schriftlicher Nach-\n\ntragsvereinbarungen vom 14. Juni 1999, er und die Beklagten zu 1 und 2 seien \n\nüberein gekommen, mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 die von der Beklagten \n\nzu 1 monatlich geschuldete Verwaltervergütung von 3.248 DM auf 11.020 DM \n\nund das von der Beklagten zu 2 zu zahlende Honorar von 1.160 DM auf \n\n4.756 DM je Monat jeweils einschließlich Umsatzsteuer zu erhöhen. Ferner sei \n\nfür beide Verwalterverträge eine Mindestlaufzeit bis zum 30. September 2009 \n\nvereinbart worden. \n\n5 \n\nFür die Beklagte zu 1 ließ der Steuerberater M. -M. ab Oktober \n\n1999 die erhöhte Vergütung auszahlen. Für die Beklagte zu 2 veranlasste der \n\nKläger selbst aufgrund einer Vollmacht für das Konto der Beklagten zu 2 die \n\nAuszahlung des angehobenen Honorars bis Juli 2003. Ab August 2003 wurde \n\ndie Verwaltervergütung durch Einzelüberweisungen von Hermann M. \n\ngezahlt. \n\n6 \n\nAm 23. April 2001 erklärte die Beklagte zu 3, vertreten durch die Witwe \n\nErnst M. , die nunmehrige Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, \n\ngemeinsam mit dem damaligen Testamentsvollstrecker für den Nachlass Ernst \n\nM. die fristlose Kündigung der beiden Verwalterverträge, weil der Klä-\n\nger bei der Verwaltung einer anderen Immobilie unbegründete Rechnungen und \n\nEigenbelege in Höhe von insgesamt 7.178,33 DM ausgestellt und die Beträge \n\nunrechtmäßig vereinnahmt habe. Eine Klage der Eigentümer auf Rückzahlung \n\nder angeblich unberechtigt einbehaltenen Summen blieb im Wesentlichen ohne \n\nErfolg. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 wies der Kläger die Kündigungen zu-\n\nrück. In den zum 27. Juni 2001 einberufenen Gesellschafterversammlungen der \n\nBeklagten zu 1 und 2 lehnte Hermann M. die Kündigung der Verwalter-\n\nverträge ab. \n\n7 \n\nAm 20. Dezember 2002 erlangte die Beklagte zu 3 von einem in einem \n\nParallelverfahren gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten Kenntnis, \n\ndemzufolge die Unterschriften Ernst M. unter die Nachtragsvereinba-\n\nrungen vom 14. Juni 1999 mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht seien. Dar-\n\naufhin verlangte sie am 23. Dezember 2002 von Hermann M. erneut die \n\nZustimmung zur fristlosen Kündigung der mit dem Kläger geschlossenen Ver-\n\nwalterverträge. Hermann M. , nach dessen Angaben Ernst M. den \n\numstrittenen Nachtragsvereinbarungen sehr wohl zugestimmt hatte, lehnte die \n\nKündigung der Verwalterverträge wiederum ab. Daraufhin erklärte die Beklagte \n\nzu 3 mit Schreiben an den Kläger vom 27. Dezember 2002 erneut die fristlose \n\nKündigung beider Verträge. Der Kläger wies diese Kündigungen mit Schreiben \n\nvom 7. Januar 2003 zurück. \n\n8 \n\nDie Beklagte zu 3 verlangt, die Beklagten zu 1 und 2 hinsichtlich der ge-\n\nzahlten Verwaltervergütung so zu stellen, wie sie ohne die Nachtragsvereinba-\n\nrungen vom 14. Juni 1999 und bei Beendigung der Vertragsverhältnisse auf-\n\ngrund einer ordentlichen Kündigung am 23. April 2001 stünden. Sie meint, der \n\nKläger habe 198.688,03 € an die Beklagte zu 1 und 97.861,27 € an die Beklag-\n\nte zu 2 zurückzuzahlen. \n\n9 \n\nDie Vorinstanzen haben in unterschiedlichem Umfang der Feststellungs-\n\nklage teilweise stattgegeben. Die Widerklage der Beklagten zu 3 hat in erster \n\nInstanz im wesentlichen Erfolg gehabt, während das Berufungsgericht die auf \n\nRückzahlung der Verwaltervergütung an die Beklagte zu 1 gerichtete Widerkla-\n\nge abgewiesen hat. Mit seiner teils vom Berufungsgericht und teils vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Feststellungsanträ-\n\nge weiter. Die Beklagten haben Anschlussrevisionen eingelegt, mit denen sie \n\nihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. \n\nEntscheidungsgründe \n\n10 \n\nDie Revision des Klägers und die Anschlussrevisionen der Beklagten \n\nzu 2 und 3 führen zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abwei-\n\nsung der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Feststellungsklage als unzulässig \n\nund im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die \n\nAnschlussrevision der Beklagten zu 1 ist unbegründet. \n\nI. \n\n11 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für insgesamt zulässig \n\nund für teilweise begründet erachtet. \n\n12 \n\nEine wirksame Kündigung des Verwaltervertrags mit der Beklagten zu 1 \n\nscheitere schon daran, dass die Kündigungen trotz Gesamtvertretungsbefugnis \n\nnur von der Beklagten zu 3 erklärt worden seien, Hermann M. die erste \n\nKündigung vom 23. April 2001 gemäß § 180 Satz 2 BGB nicht innerhalb der \n\nFrist des § 626 Abs. 2 BGB genehmigt habe und der Kläger die zweite Kündi-\n\ngung vom 27. Dezember 2002 gemäß § 180 Satz 1 BGB unverzüglich zurück-\n\ngewiesen habe. \n\n13 \n\nAuch der Verwaltervertrag mit der Beklagten zu 2 sei durch die Erklärun-\n\ngen der Beklagten zu 3 nicht wirksam gekündigt worden. Zwar sei die Beklagte \n\nzu 3 im Außenverhältnis alleinvertretungsbefugt gewesen. Sie habe ihre Vertre-\n\ntungsmacht aber entgegen den Bindungen im Innenverhältnis ausgenutzt. Da \n\nder im Innenverhältnis übergangene Hermann M. ebenfalls alleinvertre-\n\ntungsbefugt gewesen sei und die Kündigung sogleich hätte rückgängig machen \n\nkönnen und wollen, dürfe sich der Kläger als Vertragspartner der Beklagten zu \n\n2 ausnahmsweise auf die Unwirksamkeit der unter Verstoß gegen die Bindun-\n\ngen im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis ausgesprochenen Kündigungen \n\nberufen. \n\n14 \n\nSoweit sich das Feststellungsbegehren auf die behaupteten Nachtrags-\n\nvereinbarungen vom 14. Juni 1999 erstrecke, sei die Klage jedoch unbegrün-\n\ndet, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt bleibe, ob Ernst \n\nM. den Nachträgen zugestimmt habe. \n\n15 \n\n2. \n\nZur Widerklage der Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht ausgeführt, \n\ndiese sei zulässig. Die Beklagte zu 3 dürfe als Gesellschafterin der Beklagten \n\nzu 1 und 2 deren Rückzahlungsansprüche im eigenen Namen geltend machen. \n\nHierfür reiche es aus, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit \n\nder Nachtragsvereinbarungen bestünden und der Mitgesellschafter Hermann \n\nM. eindeutig zu erkennen gebe, etwaige Ansprüche gegen den Kläger \n\ngleichwohl nicht durchsetzen zu wollen. Dies gelte auch für die Ansprüche der \n\nBeklagten zu 2, obgleich die Beklagte zu 3 für diese alleinvertretungsbefugt sei \n\nund damit grundsätzlich in deren Namen vorgehen könne. Die Beklagte zu 3 \n\ndürfe im eigenen Namen klagen, um der Gefahr widersprüchlicher Prozesser-\n\nklärungen seitens des ebenfalls alleinvertretungsberechtigten Mitgesellschafters \n\nvorzubeugen. \n\n16 \n\nEin Anspruch auf Rückzahlung an die Beklagte zu 1 scheitere daran, \n\ndass die insoweit beweisbelastete Beklagte zu 3 das Fehlen eines Rechtsgrun-\n\ndes in Form der unter dem 14. Juni 1999 niedergelegten Nachtragsvereinba-\n\nrung nicht habe beweisen können. Der Anspruch auf Rückzahlung an die Be-\n\nklagte zu 2 sei dagegen überwiegend begründet. Insoweit treffe den Kläger die \n\nBeweislast für das Vorliegen eines Rechtsgrunds, weil er die zurückgeforderten \n\nZahlungen der Beklagten zu 2 selbst bewirkt habe. Die von ihm behauptete \n\nKenntnis der Beklagten zu 1 von der Nichtschuld gemäß § 814 BGB habe der \n\nKläger nicht bewiesen. Einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 \n\nAbs. 3 BGB und einen Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag habe er nicht hinreichend substantiiert vorgetra-\n\ngen. \n\nII. \n\n17 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\nA. \n\nRevision des Klägers \n\n18 \n\n1. \n\nDie Revision des Klägers ist begründet, soweit das Berufungsgericht die \n\nFeststellungsklage gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen hat. \n\n19 \n\na) Zutreffend beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz bei der Sach-\n\nverhaltswürdigung zu seiner Behauptung, Ernst M. sei mit den in den \n\nNachtragsvereinbarungen vom 14. Juni 1999 dokumentierten Vertragsänderun-\n\ngen einverstanden gewesen, gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen habe. \n\n20 \n\nIm Ausgangspunkt zu Recht sieht das Berufungsgericht den Kläger hin-\n\nsichtlich seiner Feststellungsklage als für diese Behauptung beweisbelastet an. \n\nInsbesondere erbringen die von ihm vorgelegten Urkunden nicht bereits den \n\n- von der Gegenseite zu widerlegenden - Beweis für das Einverständnis Ernst \n\nM. (§ 416 ZPO), da die Echtheit von dessen Unterschrift umstritten und \n\nnicht nachgewiesen ist. Eine nicht anerkannte Privaturkunde begründet den \n\nBeweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern ab-\n\ngegeben wurden, nur, wenn ihre Echtheit bewiesen (§ 440 ZPO) ist (BGHZ 104, \n\n172, 175 f). \n\n21 \n\nBei seiner Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht aber verfahrens-\n\nfehlerhaft den Sachverhalt teilweise nicht ausgeschöpft und die erhobenen Be-\n\nweise nicht im gebotenen Umfang gewürdigt. \n\n22 \n\naa) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des \n\ngesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme \n\nnach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung \n\nwahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrich-\n\nters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO \n\ngebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die \n\nVoraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und ein-\n\ngehalten hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit \n\ndem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei \n\nauseinander gesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich \n\nist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (z.B.: BGH, Urteile vom \n\n26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 und vom 14. Oktober \n\n2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f jeweils m.w.N.). \n\n23 \n\nbb) Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaß-\n\nstabs ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht völlig beanstan-\n\ndungsfrei. Es hat hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Einverständnisses \n\nErnst M. mit den unter dem 14. Juni 1999 schriftlich niedergelegten \n\nVertragsänderungen die Aussage des Steuerberaters M. -M. und dessen \n\nMitteilung vom 16. Juni 2005 nicht berücksichtigt. Dieser Zeuge hat den bestrit-\n\ntenen Klägervortrag zu den Gründen und näheren Umständen der behaupteten \n\nNachtragsvereinbarungen bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, er sei als Steuer-\n\nberater der Beklagten zu 1 und 2 in die Ausarbeitung der streitigen Vereinba-\n\nrungen einbezogen gewesen und habe diese selbst abgefasst. Weiterhin hat er \n\nausgesagt, die beiden Gesellschafter hätten dem Kläger eine über die übliche \n\nVerwaltertätigkeit hinausgehende Verantwortung übertragen wollen und im Hin-\n\nblick auf ihr hohes Alters auch müssen. Die vordergründig ungewöhnlich hohe \n\nAnhebung der Vergütung sei dadurch begründet gewesen, dass der Kläger sei-\n\nne bisherige Stelle bei einem anderen Unternehmen mit Rücksicht auf seine \n\nsteigende Inanspruchnahme durch die Verwaltungsgeschäfte habe aufgeben \n\nsollen. Diese von dem Zeugen M. -M. bekundeten Tatsachen stellen zwar \n\nnicht zwingende, aber doch nicht unerhebliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit \n\nder Behauptung des Klägers dar, da sie den sachlichen Hintergrund für die \n\nNachtragsvereinbarungen erklären und zugleich bestätigen, dass die umstritte-\n\nnen Vereinbarungen tatsächlich Gegenstand ernsthafter Erörterungen waren, \n\nauch wenn der Zeuge nicht angeben konnte, dass Ernst M. unmittelbar \n\nhieran beteiligt war. \n\n24 \n\nEs ist nicht auszuschließen, dass die Einbeziehung der vom Zeugen bes-\n\ntätigten Indiztatsachen in die Beweiswürdigung zu einem für den Kläger günsti-\n\ngen Beweisergebnis geführt hätte, zumal das Berufungsgericht in dem ange-\n\nfochtenen Urteil wie auch in seinem Urteil in der Parallelsache 14 U 62/04 \n\n(rechtskräftig geworden nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nder hiesigen Beklagten zu 3 durch den Beschuss des II. Zivilsenats vom \n\n10. Dezember 2007 - II ZR 69/06) einige Gesichtspunkte festgestellt hat, die \n\ngegen die von den Beklagten behauptete Unterschriftsfälschung sprechen. Die \n\nBeweiswürdigung ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte \n\nzu wiederholen. \n\n25 \n\nb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand vermag der Senat jedoch \n\nnicht der Auffassung der Revision zu folgen, die Klage sei in Bezug auf die Be-\n\nklagte zu 2 auch deshalb begründet, weil eine wirksame Nachtragsvereinbarung \n\nmit ihr grundsätzlich nicht die Zustimmung Ernst M. voraussetzte. \n\n26 \n\nZwar konnte der Mitgesellschafter Hermann M. die Beklagte zu 2 \n\nalleine vertreten, da er gemäß § 8 Nummer 2 des Gesellschaftsvertrags einzel-\n\nvertretungsbefugt war und das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter-\n\nversammlung gemäß § 8 Nummer 3 des Gesellschaftsvertrags, wie das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nur eine Beschränkung der Ge-\n\nschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis, nicht aber der Vertretungsmacht \n\nnach außen beinhaltete. Allerdings hat Hermann M. bei dem vom Kläger \n\nbehaupteten Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom 14. Juni 1999 von sei-\n\nner Einzelvertretungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht. Auch in Bezug auf \n\ndie Beklagte zu 2 sollte der Vertrag auf Seiten der Gesellschaft nur gemeinsam \n\nmit Ernst M. geschlossen werden. Dies ergibt sich aus dem bisherigen \n\nVortrag des Klägers zum Zustandekommen der Vereinbarung und aus der vor-\n\ngelegten Vertragsurkunde, in der die Unterschriften beider Gesellschafter vor-\n\ngesehen waren. Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nauch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern \n\ngeschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn \n\nder letzte der Gesellschafter die notwendige Willenserklärung abgegeben hat, \n\nauch wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem \n\nVertragsschluss zugestimmt hat (vgl. auch RGZ 90, 21, 22 f; BGHZ 62, 166, \n\n170; BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95 - NJW 1997, 2678). \n\n27 \n\n2. \n\nBegründet ist die Revision auch, soweit der Kläger die teilweise Abwei-\n\nsung der Feststellungsklage gegenüber der Beklagten zu 3 anficht. Zwar hat die \n\nKlage gleichwohl keinen Erfolg, da sie weiterhin abzuweisen ist. Dies beruht \n\njedoch darauf, dass in Bezug auf die Beklagte zu 3 das Feststellungsinteresse \n\nfehlt. Dies führt nur zu einer Prozess- und nicht zu einer Sachabweisung der \n\nKlage, die die Vorinstanzen ausgesprochen haben. Dies ist im Hinblick auf die \n\nweniger weit reichende Rechtskraftwirkung klarzustellen (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 10. Januar 2001 - XII ZB 119/00 - NJW-RR 2001, 929, 930). \n\n28 \n\na) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3 nach \n\n§ 256 Abs. 1 ZPO steht allerdings nicht von vornherein entgegen, dass sie nicht \n\nPartei der Verwalterverträge ist, deren Fortbestand der Kläger festgestellt wis-\n\nsen möchte. Ausnahmsweise kann ein Rechtsverhältnis zu Dritten Gegenstand \n\nder Feststellung sein, wenn es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Pro-\n\nzessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches \n\nInteresse an der baldigen Feststellung gerade gegenüber der anderen Pro-\n\nzesspartei hat (BGHZ 123, 44, 46; BGH, Urteile vom 19. Januar 2000 - IV ZR \n\n57/99 - VersR 2000, 866; vom 17. April 1996 - XII ZR 168/94 - NJW 1996, \n\n2028, 2029 und vom 18. Oktober 1993 - II ZR 171/92 - NJW 1994, 459 f; jeweils \n\nm.w.N.). \n\n29 \n\nb) Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Ver-\n\ntragsverhältnisse nicht nur gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 als seinen Ver-\n\ntragspartnern, sondern gerade auch gegenüber der Beklagten zu 3, besteht \n\naber nicht. Das Feststellungsinteresse fehlt insbesondere bei einer Klage zwi-\n\nschen dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem \n\nVertragspartner der Gesellschaft, wenn - wie hier - der Feststellungsrechtsstreit \n\nohne größere Schwierigkeiten auch unmittelbar zwischen den am umstrittenen \n\nRechtsverhältnis beteiligten Parteien geführt werden kann (BGH, Urteil vom \n\nvom 18. Oktober 1993 aaO, S. 460; vgl. auch Urteil 19. Januar 2000 aaO, \n\nS. 866 f). \n\n30 \n\nHinzu tritt, dass die zu §§ 128 f HGB entwickelten Grundsätze auch für \n\nGesellschafter einer BGB-Außengesellschaft gelten (BGHZ 146, 341, 358; \n\nBGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05 - ZIP 2006, 994, 995 Rn. 10, 14). \n\nSoweit ein Gesellschafter für Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts haftet, kann der Gesellschafter entsprechend § 129 Abs. 1 \n\nHGB keine nicht in seiner Person begründeten Einwendungen gegen die Ver-\n\nbindlichkeit mehr erheben, insbesondere wenn über diese ein gegen die Ge-\n\nsellschaft erstrittenes rechtskräftiges Urteil vorliegt (BGHZ 54, 251, 255; 64, \n\n155, 156 zur oHG). Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststel-\n\nlungsurteile (BGHZ 2, 250, 254 ebenfalls zur oHG). Daraus, dass der Gesell-\n\nschafter nach der vorgenannten Bestimmung solche Einwendungen gegen Ver-\n\nbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr erheben kann, die diese nicht mehr \n\ngeltend machen kann, folgt weiter, dass nicht nur ein gegen die Gesellschaft \n\nergangenes Urteil, das das Bestehen der Verbindlichkeit selbst feststellt, auch \n\nzulasten des Gesellschafters wirkt. Vielmehr gilt dies ebenfalls für ein Urteil, das \n\nlediglich ein sonstiges Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und der Gesell-\n\nschaft feststellt. In einem gegen den Gesellschafter geführten Prozess um hier-\n\naus folgende Verbindlichkeiten kann dieser sich dann nicht mehr auf das Nicht-\n\nbestehen des Rechtsverhältnisses berufen, weil der Gesellschaft diese Einwen-\n\ndung verwehrt ist (vgl. BGHZ 64, 155, 156 f). \n\n31 \n\nWenn aber schon in dem Verfahren gegen die Beklagten zu 1 und 2 die \n\nbegehrte Feststellung über das Bestehen der Verwalterverträge getroffen wird \n\nund im Rahmen der Wirkung des § 129 Abs. 1 HGB der Beklagten zu 3 sachli-\n\nche Einwendungen gegen das Bestehen dieser Verträge verwehrt sind, besteht \n\nein eigenes Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber der Beklagten zu 3 \n\nnicht. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagte zu 3 in Bezug \n\nauf das Bestehen der Verwalterverträge zwischen dem Kläger und den Beklag-\n\nten zu 1 und 2 in ihrer Person begründete Einwendungen (§ 129 Abs. 1 HGB) \n\nerheben könnte. Dies ist aber nicht der Fall. \n\n32 \n\nc) Aus denselben Gründen ist die Feststellungsklage gegen die Beklagte \n\nzu 3 auch nicht gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Denn rechtsschutzbedürftig \n\nist der Kläger im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage nur, wenn das inzi-\n\ndenter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den ge-\n\ngenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann. Zweck der \n\nZwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf den Grund \n\nder Klage. Aus diesem Zweck ergibt sich, dass die Zwischenfeststellungsklage \n\nmangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn bereits durch die Ent-\n\nscheidung über die anderen Klageanträge die Rechtsbeziehungen aus dem \n\nstreitigen Rechtsverhältnis erschöpfend klargestellt werden und deshalb die \n\nbesondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger \n\ngegenüber dem Beklagten keine Bedeutung mehr haben kann (RGZ 144, 54, \n\n59;170, 328, 330; BGHZ 69, 37, 42; 124, 321, 322; BGH, Urteil vom 8. Mai \n\n1961 - II ZR 205/59 - MDR 1961, 751). Vorliegend wird das streitige Rechtsver-\n\nhältnis schon durch die beantragte Feststellung gegenüber den Beklagten zu 1 \n\nund 2 auch für und gegen die Beklagte zu 3 entschieden. \n\n33 \n\n3. \n\nDie Revision des Klägers ist weiter begründet, soweit er auf die Wider-\n\nklage der Beklagten zu 3 verurteilt worden ist, an die Beklagte zu 2 einen Teil \n\nseiner Verwaltervergütung zurückzuzahlen. \n\n34 \n\nDie Beklagte zu 3 macht mit ihrer Widerklage fremde Rechte in eigenem \n\nNamen geltend, indem sie den Kläger auf Rückzahlung der ihrer Ansicht nach \n\nrechtsgrundlos erlangten Verwaltervergütungen an die Beklagte zu 1 und 2 in \n\nAnspruch nimmt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügen die bis-\n\nlang getroffenen Feststellungen nicht, um die Prozessführungsbefugnis für eine \n\nsolche Klage zu bejahen. Im Allgemeinen ist der Gesellschafter einer Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts allein nicht berechtigt, eine der Gesamthand zuste-\n\nhende Forderung gegen einen Dritten im eigenen Namen geltend zu machen. \n\nNach § 709 Abs. 1 und § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB können die Gesellschafter, \n\nfalls nicht ein anderes vereinbart ist, die Geschäfte der Gesellschaft nur ge-\n\nmeinschaftlich führen, mithin auch nur gemeinschaftlich die Forderung einkla-\n\ngen (z.B.: BGHZ 102, 152, 154 m.w.N.). \n\n35 \n\na) Die Befugnis, den Prozess im eigenen Namen zu führen, kann auch \n\nnicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, die Beklagte zu 3 könne \n\nohnehin im Namen der Beklagten zu 2 handeln, weil sie einzelvertretungsbefugt \n\nsei (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, \n\n1586 und vom 16. November 1978 - II ZR 12/78 - WM 1979, 366). \n\n36 \n\nb) Die Beklagte zu 3 kann sich auch nicht auf eine Notkompetenz ent-\n\nsprechend § 744 Abs. 2 BGB berufen. Zwar können in analoger Anwendung \n\ndieser Bestimmung Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen geltend ge-\n\nmacht werden. Ein Notfall im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB setzt aber voraus, \n\ndass gerade die Klage eines einzelnen Gesellschafters eine Maßnahme ist, die \n\nzur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich \n\nist (BGHZ 39, 14, 20). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. \n\n37 \n\nc) In besonders gelagerten Konstellationen ist allerdings die Prozessfüh-\n\nrungsbefugnis einzelner Gesellschafter darüber hinaus zu bejahen. Dies ist der \n\nFall, wenn der klagende Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Gel-\n\ntendmachung der Forderung im eigenen Namen hat, eine Klage im Namen der \n\nGesellschaft aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben ist und der ver-\n\nklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die \n\nGesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist (z.B.: BGHZ 39, \n\n14, 16 f; 102, 152, 154 f; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - \n\nNJW 2000, 734). \n\n38 \n\nDas Berufungsgericht hat bei der Zulässigkeitsprüfung \"erhebliche An-\n\nhaltspunkte\" für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen einer Pro-\n\nzessführungsbefugnis ausreichen lassen. Es hat im Rahmen der Zulässigkeits-\n\nprüfung insbesondere offen gelassen, ob der Mitgesellschafter Hermann \n\nM. seine Mitwirkung aus sachgerechten Gründen verweigert, weil dem \n\nbehaupteten Rückforderungsanspruch wirksame Nachtragsvereinbarungen ent-\n\ngegenstehen, und ob der Mitgesellschafter dem Kläger einen durch gefälschte \n\nVerträge unrechtmäßig erlangten Vermögensvorteil zum Nachteil der Beklagten \n\nzu 1 und 2 erhalten will. Dies genügt nicht, um die Prozessführungsbefugnis zu \n\nbejahen. Vielmehr müssen deren Voraussetzungen positiv feststehen (BGH, \n\nUrteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738 f; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rn. 19, 47a; vgl. auch BGHZ 100, 217, \n\n219). Anderenfalls ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (BGH, Urteil \n\nvom 10. November 1999 aaO S. 739; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 19). \n\n39 \n\nd) Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil hinsichtlich der Wider-\n\nklage keinen Bestand haben, ohne dass es derzeit auf deren Begründetheit \n\nankommt. Der Rechtsstreit über die Widerklage ist auf der Grundlage der vom \n\nBerufungsgericht festgestellten Tatsachen allerdings noch nicht zur Klageab-\n\nweisung durch Prozessurteil reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da das Berufungsgericht \n\nim Rahmen der Sachprüfung der Klage ohnehin in eine erneute Tatsachenfest-\n\nstellung wegen der behaupteten Nachtragsvereinbarungen und damit hinsicht-\n\nlich eines etwaigen kollusiven gesellschaftswidrigen Verhaltens des Klägers und \n\ndes Mitgesellschafters Hermann M. einzutreten haben wird, ist es ange-\n\nzeigt, insoweit keine eigenen Feststellungen zu treffen, obgleich der Senat hier-\n\nzu im Rahmen der Amtsprüfung der Prozessvoraussetzungen befugt wäre, \n\nsondern die Sache zurückzuverweisen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Juni \n\n1976 - III ZR 22/75 - NJW 1976, 1940, 1941). \n\nB. \n\nAnschlussrevision der Beklagten zu 1\n\n40 \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten zu 1, mit der sie die Feststellung \n\nbekämpft, dass der zwischen ihr und dem Kläger geschlossene Verwalterver-\n\ntrag betreffend die Anwesen in Eislingen und Biberach in der Fassung der \n\nNachträge vom 16. November 1995, 31. Dezember 1997 und 13. Mai 1998 \n\nfortbesteht, ist unbegründet. \n\n41 \n\n1. \n\nSoweit das Berufungsgericht ausführt, dass die nur von der Beklagten \n\nzu 3 beziehungsweise von der Beklagten zu 3 und dem Testamentsvollstrecker \n\nim April 2001 und im Dezember 2002 erklärten Kündigungen des Verwalterver-\n\ntrags mit der Beklagten zu 1 mangels Einzelvertretungsmacht unwirksam sind, \n\nbleiben die Angriffe der Anschlussrevision ohne Erfolg. \n\n42 \n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 sind die Vertragskündigun-\n\ngen ohne Mitwirkung des Mitgesellschafters Hermann M. im Außenver-\n\nhältnis unwirksam. Zwar kann sich die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in \n\nEinzelfällen zu einer Pflicht zur Zustimmung zu einer konkreten Geschäftsfüh-\n\nrungsmaßnahme verdichten, wenn die Maßnahme im Interesse der Gesell-\n\nschaft dringend geboten ist und den Geschäftsführern kein Entscheidungsspiel-\n\nraum zusteht. Die treuwidrig verweigerte Zustimmung kann aber auch in diesen \n\nFällen im Verhältnis zu dem Dritten grundsätzlich nicht als erteilt unterstellt wer-\n\nden. Vielmehr muss der von der Obstruktion seines Mitgesellschafters betroffe-\n\nne Gesellschafter die fehlende Zustimmung im Wege der Leistungsklage über \n\n§ 894 ZPO erzwingen (RGZ 97, 329, 331; 162, 78, 83; BGHZ 64, 253, 257, \n\n259; 68, 81, 83), wie es die Beklagte zu 3 in dem Parallelverfahren 14 U 62/04 \n\nOLG Stuttgart (= II ZR 69/06) erfolglos versucht hat. Nur in außerordentlichen \n\nEinzelfällen ist die gerichtliche Durchsetzung der Zustimmungspflicht vor Voll-\n\nzug des gebotenen Beschlusses entbehrlich. Eine Zustimmungsfiktion kommt \n\nnur dann in Betracht, wenn die fehlende Zustimmung einen Gesellschafterbe-\n\nschluss betrifft, der notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu \n\nerhalten oder ihre werbende Tätigkeit fortzusetzen, der also für die Gesellschaft \n\nvon existentieller Bedeutung ist (BGH, Urteile vom 29. September 1986 - II ZR \n\n285/85 - WM 1986, 1556, 1557 und vom 5. November 1984 - II ZR 111/84 - \n\nNJW 1985, 974). Dass die Kündigung der Verwalterverträge für die Beklagte \n\nzu 1 von existentieller Bedeutung war, ist nicht vorgetragen. Ein den zitierten \n\nEntscheidungen vergleichbarer Fall liegt nicht vor. \n\n43 \n\nDementsprechend wurde die jedenfalls gemäß § 180 Satz 2 BGB zu-\n\nnächst schwebend unwirksame Kündigung vom 23. April 2001 aus den Grün-\n\nden des Berufungsurteils endgültig unwirksam. Die Kündigung vom 27. De-\n\nzember 2002 war infolge ihrer Zurückweisung durch den Kläger gemäß § 180 \n\nSatz 1 BGB unwirksam. \n\n44 \n\n2. \n\n Unbegründet ist ferner die von der Beklagten zu 1 erhobene Rüge, das \n\nBerufungsgericht habe gegen § 533 ZPO verstoßen, weil es - zu ihrem Nach-\n\nteil - auch über die Kündigungen vom 27. Dezember 2002 entschieden habe, \n\nobgleich der Kläger diese im ersten Rechtszug noch nicht zum Verfahrensge-\n\ngenstand gemacht habe. Diese Beanstandung ist schon deshalb unbegründet, \n\nweil die Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung im Sinne des \n\n§ 533 ZPO nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, \n\nUrteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03 - NJW 2004, 2382). \n\nC. \n\nAnschlussrevision der Beklagten zu 2 \n\n45 \n\nDemgegenüber ist die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 begründet, \n\ndie sich mit dem Rechtsmittel gegen die Feststellung wehrt, dass der zwischen \n\nihr und dem Kläger geschlossene Verwaltervertrag betreffend das Anwesen \n\nA. -Straße … in G. in der Fassung der Nachträge vom 16. No-\n\nvember 1995, 31. Dezember 1997 und 13. Mai 1998 fortbesteht. Die Erwägun-\n\ngen, mit denen das Berufungsgericht die durch die Beklagte zu 3 ausgespro-\n\nchenen Kündigungen des Verwaltervertrags mit der Beklagten zu 2 ebenfalls für \n\nformal unwirksam erachtet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n46 \n\n1. \n\na) Die Beklagte zu 3 konnte den Verwaltervertrag des Klägers mit der \n\nBeklagten zu 2 in deren Namen kündigen. Die Beklagte zu 3 war als Rechts-\n\nnachfolgerin des Gesellschafters Ernst M. gemäß § 8 Nummer 2 des \n\nGesellschaftsvertrags hierzu aufgrund ihrer Einzelvertretungsmacht in der Lage. \n\nZwar erforderte die Kündigung gemäß § 8 Nummer 3 des Gesellschaftsvertra-\n\nges die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, weil die Beendigung des \n\nVerwaltervertrags aufgrund dessen Bedeutung Ausnahmecharakter hatte und \n\nüber den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausging. Zutreffend und von den \n\nParteien auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht aber davon aus, \n\ndass § 8 Nummer 3 nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis im \n\nInnenverhältnis, nicht aber der Vertretungsmacht nach außen, beinhaltet. \n\n47 \n\nb) Auch einem etwaigen Widerspruch Hermann M. bliebe nach \n\n§ 711 BGB die Außenwirkung versagt, weil der Widerspruch eines Mitgesell-\n\nschafters die Vertretungsmacht des anderen Gesellschafters im Außenverhält-\n\nnis nicht beschränkt (vgl. grundlegend BGHZ 16, 394, 398 f; so auch die heute \n\nganz herrschende Ansicht, z.B.: Erman/Westermann, 12. Aufl., § 711 Rn. 5; \n\nMünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 711 Rn. 14 f; Palandt/Sprau, 67. Aufl., \n\n§ 711 Rn. 1; Staudinger/Habermeier [2003] § 711 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Auch \n\naus dem Urteil des II. Zivilsenats vom 19. April 1971 (II ZR 159/68 - WM 1971, \n\n819), auf das das Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung Be-\n\nzug genommen hat, ergibt sich nichts Abweichendes. Dieser Entscheidung lag \n\nein Binnenrechtsstreit zwischen zwei Gesellschaftern zugrunde, in dem die \n\nKündigung eines Vertrags mit dem Sohn des einen durch den anderen auf Ver-\n\nlangen des übergangenen Gesellschafters (Vaters) rückgängig zu machen war, \n\nweil die Kündigung im Verhältnis der Gesellschafter untereinander unrechtmä-\n\nßig gewesen war. Wäre aber diese Kündigung im Außenverhältnis unwirksam \n\ngewesen, so hätte es des vom II. Zivilsenat im Innenverhältnis zuerkannten An-\n\nspruchs auf Rückgängigmachung der Kündigung nicht bedurft. \n\n48 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch kein Aus-\n\nnahmefall vor, in dem ein etwaiger Widerspruch Hermann M. gegen die \n\nKündigungserklärungen der Beklagten zu 3 für die Beklagte zu 2 die Wirksam-\n\nkeit dieser Erklärungen gegenüber dem Kläger entfallen ließ. \n\n49 \n\nDie Argumentation der Vorinstanz, der Widerspruch Hermann M. \n\ngegen die Kündigungserklärungen entfalte ausnahmsweise Außenwirkung, weil \n\ner sogleich wieder mit dem Kläger einen Verwaltervertrag namens der Beklag-\n\nten zu 2 hätte schließen können, überzeugt nicht. Die dieser Argumentation \n\nzugrunde liegende Erwägung, dass jeder einzelvertretungsberechtigte Mitge-\n\nsellschafter durch gegenläufige Rechtsgeschäfte umgehend die vorherigen Er-\n\nklärungen eines anderen Gesellschafters konterkarieren könnte, ist auf jeden \n\nFall der Einzelvertretungsbefugnis von Gesellschaftern bürgerlichen Rechts ü-\n\nbertragbar. Rechtfertigte der Grundgedanke des Berufungsgerichts die Annah-\n\nme, dass der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters zur \n\nUnwirksamkeit der Willenserklärungen eines anderen Mitgesellschafters ge-\n\ngenüber Dritten führt, würden deshalb Vereinbarungen über die Einzelvertre-\n\ntung insgesamt obsolet. Die Gesellschaften bürgerlichen Rechts könnten nach \n\naußen handlungsunfähig werden, was gerade durch die Vereinbarung der Ein-\n\nzelvertretungsbefugnis vermieden werden soll (vgl. auch BGHZ 16, 394, 399). \n\nDessen ungeachtet wäre der gedankliche Ansatz des Berufungsgerichts über-\n\ndies argumentativ ebenso gut für die Wirksamkeit der Kündigungserklärungen \n\nnutzbar zu machen. Einer sofortigen Neueinstellung des Klägers durch \n\nHermann M. hätte die Beklagte zu 3 mit einer sogleich ausgesprochenen \n\nneuen Kündigung entgegentreten können. \n\n50 \n\n2. \n\nDa die Wirksamkeit der Kündigungen der Beklagten zu 3 für die Beklagte \n\nzu 2 nicht bereits an dem Widerspruch des Mitgesellschafters Hermann \n\nM. scheitert, kommt es darauf an, ob die Kündigungserklärungen vom \n\n23. April 2001 und 27. Dezember 2002 jeweils fristgerecht und aus wichtigem \n\nGrund im Sinne des § 626 BGB erfolgten. Hierzu sind noch weitere Feststellun-\n\ngen erforderlich. \n\n51 \n\nFür die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, \n\ndass, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen einer \n\nVerdachtskündigung auch alle entlastenden Umstände zu berücksichtigen sind, \n\ndie im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, unabhängig davon, ob sie dem \n\nDienstberechtigten im Kündigungszeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein \n\nkonnten (BAGE 16, 72, 81 f; 78, 18, 28 f; BAG NZA 2004, 919, 921). \n\nD. \n\nAnschlussrevision der Beklagten zu 3 \n\n52 \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten zu 3, die sich mit ihrem Rechtsmit-\n\ntel gegen den auf die Klage ergangenen Feststellungsausspruch und gegen die \n\nteilweise Abweisung ihrer Widerklage wendet, hat zum Teil Erfolg. \n\n53 \n\n1. \n\nDie Feststellungsklage ist gegenüber der Beklagten zu 3 mangels Fest-\n\nstellungsinteresses unzulässig. Sie ist daher durch Prozessurteil abzuweisen. \n\nInsoweit wird auf die Ausführungen zu II A 2 verwiesen. \n\n54 \n\n2. \n\nSchließlich hat die Anschlussrevision der Beklagten zu 3 auch Erfolg, \n\nsoweit das Berufungsgericht die Widerklage als zulässig aber unbegründet ab-\n\ngewiesen hat (siehe oben unter II A 3). Weil die Prozessführungsbefugnis der \n\nBeklagten zu 3 von noch zu treffenden Feststellungen abhängt, durfte (noch) \n\nkein Sachurteil zu ihren Lasten ergehen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 \n\n- VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738 f). \n\n55 \n\nSoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückver-\n\nwiesen wird, hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich gegebenenfalls \n\nmit den Rügen der Revision und Anschlussrevision auseinanderzusetzen, auf \n\ndie einzugehen im vorliegenden Verfahrensstadium kein Anlass besteht. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 10.08.2004 - 2 O 523/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2006 - 14 U 63/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/iii-zr-46-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/iii-zr-46-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:38.956596+00:00"}}