{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__44-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"III ZR 44/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 676 Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Im- mobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 44/06 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nEinspruch eingegangen \nam 14.02.2007 \n\nKiefer \nJustizangestellter \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 676 \n\nDer Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem \ner zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Im-\nmobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen \nAnteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt \nmöglich ist. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt aus abgetretenem Recht seines Bruders den Beklag-\n\nten als Anlageberater auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nIm November 1993 nahm der Beklagte auf Empfehlung eines Bekannten \n\ndes Zedenten mit diesem telefonisch Kontakt wegen einer zusätzlichen Alters-\n\nvorsorge auf. Aufgrund der anschließend geführten Gespräche empfahl der Be-\n\nklagte eine Beteiligung an der \"N. Fonds Nr. …, N. L. , \n\nW. , H. , KG\", einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Zedent \n\nentschloss sich daraufhin zu einer Kommanditeinlage von 120.000 DM, die er \n\nneben Zahlung eines Agios absprachegemäß in Höhe von 60.000 DM erbrach-\n\nte. 30.000 DM zahlte er aus Eigenmitteln. Die verbleibenden 30.000 DM finan-\n\nzierte er durch ein Darlehen. \n\n3 \n\nAb Ende 1997 reduzierten sich die Einnahmen aus dem Fonds, da der \n\nHauptpächter der Immobilie nicht mehr regelmäßig zahlte. Seit 1998 erfolgen \n\nkeine Ausschüttungen mehr. Im Sommer 2004 forderte die Immobilienverwal-\n\ntungsgesellschaft den Zedenten zu weiteren Zahlungen auf die Kommanditein-\n\nlage auf. \n\n4 \n\nDer Kläger macht geltend, der Beklagte habe den Zedenten falsch bera-\n\nten. Hierzu hat er unter anderem behauptet, der Beklagte habe dem Zedenten \n\nauf entsprechende Nachfrage versichert, die Anteile an dem geschlossenen \n\nImmobilienfonds könnten jederzeit wie Aktien verkauft werden. Der Beklagte hat \n\ndemgegenüber behauptet, die Frage der Handelbarkeit der Anteile an der Im-\n\nmobilien-KG sei überhaupt nicht erörtert worden. \n\n5 \n\nDer Kläger hat mit seiner Klage verlangt, den Beklagten zur Leistung von \n\nSchadensersatz in Höhe von insgesamt 29.905,93 € Zug um Zug gegen Über-\n\ntragung des Anteils des Zedenten an der Kommanditgesellschaft zu verurteilen \n\nund festzustellen, dass der Beklagte - ebenfalls Zug um Zug gegen Übertra-\n\ngung des Kommanditgesellschaftsanteils - verpflichtet ist, weitere Schäden zu \n\nersetzen, und dass er sich mit der Annahme des Anteils in Verzug befindet. Die \n\nKlage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die \n\nvom Senat zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Über sie ist antragsgemäß durch Versäum-\n\nnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis \n\ndes Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und \n\nStreitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, Beratungsfehler des Beklagten \n\nließen sich nicht feststellen. Insbesondere habe sich nicht bestätigt, dass der \n\nZedent nachgefragt habe, ob und wie sich die KG-Beteiligung wieder veräußern \n\nlasse. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass dieser Punkt in den Bera-\n\ntungsgesprächen berührt worden sei. Zu einem unerfragten Hinweis auf die \n\neingeschränkte Handelbarkeit von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilien-\n\nfonds sei ein Anlageberater jedoch nicht verpflichtet. Dies sei allenfalls anzu-\n\nnehmen, wenn die Verfügbarkeit des investierten Geldes in einem absehbaren \n\nZeitraum von Bedeutung gewesen wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da \n\nder Zedent eine Altersvorsorge habe erwerben wollen und er beim Eintritt in die \n\nKommanditgesellschaft noch nicht 40 Jahre alt gewesen sei. Die Beteiligten \n\nhätten deshalb von einer noch jahrzehntelangen Berufstätigkeit des Zedenten \n\nausgehen können. \n\nII. \n\n8 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch auf der Grundla-\n\nge der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Schadenser-\n\nsatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen. \n\n9 \n\n1. \n\nDie Vorinstanzen haben den Beklagten nicht als bloßen Anlagevermittler, \n\nsondern als Anlageberater angesehen. Diese Würdigung nimmt die Revision als \n\nihr günstig hin. Sie ist auch - auf der Grundlage eines zwischen den Parteien \n\nzumindest stillschweigend geschlossenen Vertrags - von Rechts wegen nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n10 \n\n2. \n\nEin Anlageberater unterliegt grundsätzlich weiterreichenden Pflichten als \n\nein Anlagevermittler (vgl. z.B.: Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 -\n\nNJW-RR 1993, 1114 f, ferner auch Senatsurteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR \n\n71/05 - NJW-RR 2006, 109, Rn. 14). Von einem Anlageberater kann der Inte-\n\nressent nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren \n\nfachkundige Bewertung und Beurteilung erwarten. Häufig wünscht er eine auf \n\nseine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen \n\nVertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber \n\ndem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weit-\n\nreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders \n\ndifferenziert und fundiert beraten (Senatsurteil vom 13. Mai 1993 aaO S. 1114 \n\nm.w.N.; s. ferner BGHZ 123, 126, 128 f), wobei die konkrete Ausgestaltung der \n\nPflicht entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Senat aaO; \n\nBGHZ aaO S. 128). In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater \n\nrechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und voll-\n\nständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaf-\n\nten und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentli-\n\nche Bedeutung haben oder haben können (BGHZ aaO S. 129, vgl. auch BGH, \n\nUrteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - NJW 2004, 1868, 1869). Denn nur \n\naufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohle-\n\nnen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentschei-\n\ndung treffen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 aaO). \n\n11 \n\na) Die Frage, ob die begrenzte Möglichkeit, \"gebrauchte\" Kommanditan-\n\nteile an geschlossenen Immobilienfonds weiterzuverkaufen, eine Eigenschaft \n\nist, über die der Anlageberater auch ohne entsprechende Anfrage des Interes-\n\nsenten aufzuklären hat, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unein-\n\nheitlich beantwortet. \n\n12 \n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 30. März 2006 - I-6 U \n\n84/05 - juris Rn. 25) hält wohl einen unerfragten Hinweis des Anlageberaters \n\nauf die \"geringe Fungibilität\" des Kommanditanteils gerade auch dann für not-\n\nwendig, wenn die Anlage der Altersversorgung dienen soll. Die Urteile des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLGR 2006, 780, 782) und des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 23. August 2005 (17 U 7/05 - juris Rn. 112 f = \n\nOLGR 2005, 886 ff insoweit dort nicht abgedruckt), die sich gleichfalls mit Hin-\n\nweispflichten gegenüber Anlageinteressenten im Zusammenhang mit der Han-\n\ndelbarkeit solcher Kommanditanteile befassen, sind insoweit nicht eindeutig, da \n\nsie nicht ganz vergleichbare Sachverhalte betreffen. \n\n13 \n\nDemgegenüber hat das Oberlandesgericht Naumburg (Beschluss vom \n\n30. August 2005 - 2 W 21/04 - juris Rn. 39), ebenso wie das Berufungsgericht in \n\nder vorliegenden Sache, eine solche Hinweispflicht verneint. Allerdings bezieht \n\nsich die Entscheidung auf einen Anlagevermittler, so dass sie nicht ohne weite-\n\nres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar ist. \n\n14 \n\nb) In der Literatur (z.B.: Thiel, Die Haftung der Anlageberater und Versi-\n\ncherungsvermittler, § 2 S. 36 f; Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten \n\nder Banken, 8. Aufl., Rn. 381c) gibt es Stimmen, die die grundsätzliche Pflicht \n\ndes Anlageberaters zu einer ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte \n\nHandelbarkeit von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds bejahen. \n\n15 \n\nc) Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Pflicht zur Aufklärung über \n\ndiesen Umstand noch nicht entschieden. Das Urteil des II. Zivilsenats vom \n\n9. Oktober 1989 (II ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229 f) betraf einen Fall, in dem \n\nder Berater wusste, dass der Anleger nicht an einer langfristigen Kapitalanlage \n\ninteressiert war, und gleichwohl den unzutreffenden Eindruck einer leichten \n\nWiederverkäuflichkeit aktiv förderte (ähnlich der Sachverhalt in BGHZ 167, 239 \n\n249, Rn. 26). \n\n16 \n\n3. \n\nDer erkennende Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls der Anlagebe-\n\nrater grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten, dem er zur Einge-\n\nhung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds \n\nrät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Erman-\n\ngelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Die prak-\n\ntisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobi-\n\nlienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, \n\nder für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheb-\n\nlicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfris-\n\ntig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein we-\n\nsentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, \n\ndie der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeiti-\n\nges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, \n\nwie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Er-\n\nwerbsfähigkeit oder auch nur einer Änderung der Anlageziele. \n\n17 \n\nDie Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibili-\n\ntät von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds kann allerdings entfal-\n\nlen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterver-\n\näußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist. Im vorliegenden Fall sind \n\naber, abgesehen von dem allein nicht durchgreifenden Aspekt des Altersvor-\n\nsorgezwecks der Anlage, Umstände, die hierfür sprechen könnten, bislang nicht \n\nvorgetragen, so dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand von einer \n\nPflichtverletzung des Beklagten auszugehen ist. Die persönliche Aufklärungs-\n\npflicht des Anlageberaters kann ferner entfallen, wenn, was hier aber nicht der \n\nFall ist, die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der \n\nBerater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden \n\nhat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt. \n\n18 \n\n4. \n\nDas Verschulden des Auskunftsverpflichteten wird vermutet (§ 282 BGB \n\na.F.; jetzt: § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\n19 \n\n5. \n\nEs ist weiter davon auszugehen, dass der Zedent, dessen berufliche und \n\nfinanzielle Zukunft, wie die Revision geltend macht, im Zeitpunkt der Anlageent-\n\nscheidung ungewiss war, bei Aufklärung über die mangelnde Handelbarkeit des \n\nKommanditanteils sich nicht zu dieser Investition entschlossen hätte. \n\n20 \n\n6. \n\nDer Senat kann die Sache selbst noch nicht abschließend entscheiden, \n\nso dass sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 24.06.2005 - 15 O 25147/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.01.2006 - 23 U 4115/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__44-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/iii-zr-44-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__44-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__44-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/iii-zr-44-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__44-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:24.074522+00:00"}}