{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__40-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"III ZR 40/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 40/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 25. Januar 2006 - 25 S 118/05 - wird als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nStreitwert: 3.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der \n\nT. I. AG, einen Vertrag über die Gewährung eines Internet-\n\nzugangs. Als Entgelt war nach dem Tarif \"T. DSL flat\" ein volumen- und \n\nzeitunabhängiger monatlicher Pauschalbetrag vereinbart. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten verurteilt, \n\nes zu unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch \n\nden Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden \n\nVertragsverhältnisses nach dem Tarif T. DSL flat bekannt \n\ngewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf \n\nDatenträgern jeglicher Art zu speichern, \n\nnach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs \n\ndurch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der \n\nzugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zu-\n\ngang des Klägers herstellen, umgehend zu löschen und \n\ndie ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im \n\nRahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsver-\n\nhältnisses nach dem Tarif T. DSL flat bereits bekannt ge-\n\nwordenen, erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers: \n\na) die jeweils zugeteilte IP-Adresse \n\nb) das Volumen der übertragenen Daten \n\nzu löschen. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen \n\nwendet sich die Beklagte, mit der die T. I. AG zwischenzeit-\n\nlich verschmolzen ist, mit ihrer Beschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erfor-\n\nderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. \n\n1. \n\nMaßgebend für die Beschwer der Beklagten sind die Nachteile, die ihr \n\naus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfül-\n\nlungsinteresse des Klägers geringer ist (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse vom \n\n16. Juni 1988 - III ZR 65/88 - und vom 22. Februar 1990 - III ZR 1/90 - BGHR \n\nZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 8 und 13; BGH, Urteil vom 10. Dezember \n\n1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rn. 5; \n\nZöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., vor § 511 Rn. 19 b). \n\n6 \n\n2. \n\nDie Beklagte hat zwar geltend gemacht, die zur Beachtung des ange-\n\nfochtenen Urteils erforderlichen Änderungen an ihren Datenerfassungs- und \n\n-verarbeitungseinrichtungen verursachten Kosten von 40.950 € im ersten Jahr \n\nsowie in jedem weiteren Jahr von 27.300 €. Diese Angaben sind jedoch nicht \n\nglaubhaft gemacht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 26. Juli \n\n2004 - VIII ZR 289/03 - NJW-RR 2005, 74 und vom 25. Juli 2002 - V ZR \n\n118/02 - WM 2002, 1899). Die Beklagte hat insoweit lediglich ein Angebot für \n\ndas \"Löschen individueller Sessiondaten nach Verschmelzung\" vorgelegt, das \n\nvon einer ihrer Abteilungen erstellt wurde. \n\n7 \n\na) Dieses enthält jedoch, worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht \n\nhinweist, keine nachvollziehbaren Angaben über die anfallenden Kosten. Der \n\n\"Realisierungsaufwand\", der mit 13.650 € beziffert wird, wird nicht im Einzelnen \n\ndargelegt. Das Angebot beschränkt sich insoweit auf die Schlagworte \"Pro-\n\ngrammerstellung, Test und NTP, Dokumentationserstellung und Inbetriebnah-\n\nme\". Der Betriebsaufwand für die Hardware, der mit 22.100 € beziffert wird, wird \n\ngleichfalls nicht näher erläutert. Insofern enthält das Angebot lediglich die An-\n\ngabe, dass es sich hierbei um \"Hardware für Plattenplatz sowie die Hardware \n\nfür Rechnerleistungen\" handelt. Der weiterhin angegebene \"Betriebsaufwand \n\nPersonal\", der jährlich 5.200 € betragen soll, wird überhaupt nicht erklärt. Über-\n\ndies wird nicht deutlich, weshalb der Betriebsaufwand für Personal nicht bereits \n\nin dem \"Realisierungsaufwand\" enthalten ist. Diese dürftigen Angaben lassen \n\nnoch nicht einmal eine Grobeinschätzung ihrer Plausibilität zu. \n\n8 \n\nb) Hinzu tritt, dass nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welcher \n\nHöhe der in dem Angebot niedergelegte Aufwand bei der Beklagten überhaupt \n\nanfällt. Das Angebot ist als Offerte für einen Dritten, der eine Fremdleistung be-\n\nziehen will, aufgemacht. Tatsächlich jedoch sind die zu treffenden Maßnahmen \n\nbetriebsintern durchzuführen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass hierfür nicht \n\nauf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die oh-\n\nnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende \n\nEinsatzmöglichkeiten nicht vereitelt. \n\n9 \n\nc) Schließlich hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die in dem \n\nAngebot bezeichneten Maßnahmen tatsächlich zur Beachtung des angefochte-\n\nnen Urteils notwendig sind. Sie hat nicht erläutert, weshalb die insoweit bislang \n\ngetroffenen Vorkehrungen, die sie als behelfsmäßig bezeichnet und deren Kos-\n\nten sie nicht angegeben hat, als Dauerlösung ungeeignet sind. \n\n10 \n\nDie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren orientiert \n\nsich an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug und an der Be-\n\nwertung des Anteils, mit dem die Beklagte unterlegen ist. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 30.06.2005 - 300 C 397/04 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2006 - 25 S 118/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/iii-zr-40-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/iii-zr-40-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:42.380398+00:00"}}