{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__27-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"III ZR 27/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 27/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. April 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nam 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und \n\nDr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2005 aufgeho-\n\nben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin sind Erben der am 23. Mai 1994 verstorbenen S. \n\nB. (im Folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war Eigen-\n\ntümerin eines van Gogh-Gemäldes. Sie überließ das Bild dem Beklagten zu 1 \n\n(im Folgenden: Beklagter), der es mit \n\nihrem Einverständnis 1993 \n\nfür \n\n3.229.300 DM verkaufte. Der Erlös wurde am 8. April 1993 dem Konto der F. \n\nTreuhand, Anstalt für Treuhänderschaften und Verwaltungen, mit Sitz in \n\nVaduz/Liechtenstein gutgeschrieben. Auftraggeber der F. Treuhand war \n\naufgrund eines Mandatsvertrags vom 19. Januar 1993 die Erblasserin. Dem \n\nBeklagten war in diesem Vertrag ein sogenanntes Instruktionsrecht eingeräumt \n\nworden, aufgrund dessen er über die Vermögenswerte, die die F. Treu-\n\nhand zugunsten der Erblasserin verwaltete, verfügen durfte. \n\n2 \n\nDie Ehefrau des Beklagten, die vormalige Beklagte zu 2, avisierte in sei-\n\nnem Namen mit Schreiben vom 6. April 1993 der F. Treuhand den Ein-\n\ngang der 3.229.300 DM. Weiter enthielt das Schreiben die Weisung, insgesamt \n\n2.000.000 DM an eine Aktiengesellschaft namens O. zu überwei-\n\nsen, von denen 400.000 DM anschließend an ein anderes Unternehmen wei-\n\nterzutransferieren waren. Mit Faxschreiben vom 7. April 1993 bat die Ehefrau \n\ndes Beklagten die F. Treuhand in dessen Namen, 950.000 DM an die \n\nE. Handelsgesellschaft mit Sitz in Vaduz zu überweisen und den \n\nRest \"bar mitzubringen\". Mit Schreiben vom 8. April 1993 wies die F. Treu-\n\nhand ihre Bank an, eine Barauszahlung über 279.000 DM vorzunehmen. Auf \n\ndiesem Schreiben bestätigte der Beklagte unter demselben Datum, den Betrag \n\nerhalten zu haben. \n\n3 \n\nDie Kläger haben geltend gemacht, die Verfügungen vom 6. und 7. April \n\n1993 über den an die F. Treuhand überwiesenen Kaufpreis seien nicht \n\nvon dem Willen der Erblasserin gedeckt gewesen. Möglicherweise habe sie den \n\nVerkaufserlös zwar einer esoterischen Sekte namens \"W. \" oder de-\n\nren \"Guru\" zuwenden wollen. Die vom Beklagten veranlassten Transaktionen \n\nseien aber nicht diesen, sondern letztlich ihm selbst und seiner Ehefrau zuge-\n\nflossen. \n\n4 \n\nDer Beklagte hat demgegenüber in zweiter Instanz die Auffassung ver-\n\ntreten, der ihm von der Erblasserin erteilte Auftrag zum Verkauf des Gemäldes \n\nsei mit der Überweisung des Kaufpreises auf das Konto der F. Treuhand \n\nerledigt gewesen. Im Übrigen hat er behauptet, die anschließenden Verfügun-\n\ngen über die 950.000 DM und 2.000.000 DM seien, wie von der Erblasserin \n\nbeabsichtigt, wirtschaftlich dem Sektenführer beziehungsweise der Sekte zugu-\n\nte gekommen. \n\n5 \n\nDie Kläger haben mit ihrer Klage gegen den Beklagten und seine Ehe-\n\nfrau einen erstrangigen Teilbetrag von 2.000.000 DM (= 1.022.583,76 €) gel-\n\ntend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages \n\nverurteilt, jedoch die Klage gegen seine Ehefrau abgewiesen. Die gegen seine \n\nVerurteilung gerichtete Berufung des Beklagten hat Erfolg gehabt, während das \n\nOberlandesgericht die Berufung der Kläger gegen die Teilabweisung der Klage \n\nzurückgewiesen hat. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der \n\nSenat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen \n\nden Beklagten abgewiesen hat. Im Umfang der Zulassung verfolgen die Kläger \n\nmit der Revision ihren Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe mit der Einzah-\n\nlung des Bilderlöses bei der F. Treuhand das aus der Geschäftsführung \n\nErlangte wieder vollständig dem Vermögen der Erblasserin zugeführt. Damit \n\nseien der Verkaufsauftrag erledigt und die Ansprüche der Erblasserin (§§ 667, \n\n362 BGB) erfüllt gewesen. Dass der Erlös nach der Überweisung auf das Konto \n\nder F. Treuhand weisungswidrig verwendet worden sei, stehe nicht fest. \n\nDies gehe zu Lasten der Kläger, da diese hätten darlegen müssen, was genau \n\nder Auftrag der Erblasserin hinsichtlich der F. Treuhand gewesen sei. Für \n\nden Inhalt des Auftrags und die dem Beauftragten erteilten Weisungen trage \n\nder Auftraggeber die Beweislast. \n\nII. \n\n8 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des \n\nbisherigen Sach- und Streitstands kann der von den Klägern geltend gemachte \n\nAnspruch gegen den Beklagten nicht ausgeschlossen werden. Lässt sich nicht \n\nerweisen, ob die vom Beklagten mit Weisungen vom 6. und 7. April 1993 ge-\n\ngenüber der F. Treuhand veranlassten Transfers dem Auftrag der Erblas-\n\nserin entsprachen, wird den Klägern ein Anspruch auf Ersatz des weitergeleite-\n\nten Geldes gemäß § 280 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) in Verbindung mit § 667 BGB \n\nzuzuerkennen sein. \n\n9 \n\n1. \n\nGemäß § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber \n\nalles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäfts-\n\nbesorgung erlangt, herauszugeben. Von dieser Pflicht wird der Beauftragte au-\n\nßer durch Erfüllung auch dann frei, wenn er das zur Ausführung des Auftrags \n\nErhaltene oder aus der Geschäftsbesorgung Erlangte bestimmungsgemäß ver-\n\nwendet hat (z.B. Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02 - NJW-RR \n\n2004, 121; Bamberger/Roth/Czub, BGB, 2. Aufl., § 667 Rn. 13; Palandt/Sprau, \n\nBGB, 67. Aufl., § 667 Rn. 9). Der Beklagte hatte den Kaufpreisanspruch für das \n\nvan Gogh-Gemälde aus der Ausführung des Auftrags der Erblasserin erlangt \n\nund war demgemäß grundsätzlich nach § 667 BGB zur Herausgabe der ent-\n\nsprechenden Valuta an die Erblasserin verpflichtet. \n\n10 \n\n2. \n\nDer Beklagte war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch \n\ndie Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto der F. Treuhand am 8. April \n\n1993 nicht von seiner Herausgabepflicht nach § 667 BGB frei geworden. Dies \n\ngilt unabhängig davon, ob der Auftrag der Erblasserin, wie der Beklagte in der \n\nBerufungsinstanz geltend gemacht und die Vorinstanz angenommen hat, darauf \n\nbeschränkt war, den Verkaufserlös der F. Treuhand zukommen zu lassen, \n\noder ob der Beklagte ihn an die esoterische Sekte beziehungsweise deren Lei-\n\nter weiterreichen sollte. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Wertung außer Acht gelassen, dass \n\nder Kaufpreisbetrag lediglich formal, nicht aber wirtschaftlich in das Vermögen \n\nder F. Treuhand gelangt war. Der Beklagte war aufgrund des \"Instruktions-\n\nrechts\", das ihm die Erblasserin eingeräumt hatte, in der Lage, über die dort zu \n\nihren Gunsten verwalteten Gelder zu verfügen. Der Beklagte nutzte die ihm \n\neingeräumte Rechtsmacht dazu, den auf dem Konto der F. Treuhand ein-\n\ngehenden Verkaufserlös weiter zu transferieren, ohne dass diese realen Zugriff \n\nauf den Vermögenswert hatte. Die Weisungen vom 6. und 7. April 1993 erfolg-\n\nten vor dem Eingang der 3.229.300 DM. Die angewiesene Barzahlung nahm \n\nder Beklagte zeitgleich mit der Gutbuchung entgegen. Da der Beklagte über \n\nden Verkaufserlös mit Ausnahme von 300 DM, die als Spesen anfielen, zum \n\nZeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der F. Treuhand durch die von ihm \n\nveranlassten Geldtransfers bereits vollständig verfügt hatte, war die Kaufpreis-\n\nvaluta der Treuhandgesellschaft lediglich formal als bloßer Durchgangsstation \n\nzugeflossen. Sie hatte faktisch keinen wirtschaftlichen Zugang zu dem Vermö-\n\ngenswert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Auftrag mit dem vom \n\nBerufungsgericht angenommenen Inhalt zu erfüllen. \n\n12 \n\nHiernach verwendete der Beklagte - unter der Voraussetzung, dass er \n\nnur den Auftrag hatte, den Verkaufserlös bei der F. Treuhand einzuzah-\n\nlen - das aus der Geschäftsführung Erlangte nicht bestimmungsgemäß, so dass \n\ner von seiner Herausgabepflicht nach § 667 BGB nicht frei geworden ist. Da die \n\nKaufpreisvaluta nicht mehr vorhanden ist, kann der Beklagte seine Herausga-\n\nbepflicht nicht mehr erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2005 \n\n- III ZR 28/05 - NJW 2005, 3709 f). Dementsprechend schuldet er grundsätzlich \n\ngemäß § 280 Abs. 1 BGB a.F. Schadensersatz in Höhe des erzielten Kaufprei-\n\nses. \n\n13 \n\n3. \n\nDer Beklagte macht allerdings weiter geltend, die an die E. \n\n Handelsgesellschaft in Vaduz gezahlten 950.000 DM seien dem Sekten-\n\nführer zugute gekommen. Weiterhin seien auch die zunächst an die O. \n\n AG geflossenen insgesamt 2.000.000 DM entsprechend den Wün-\n\nschen der Erblasserin zum Erwerb eines Grundstücks verwendet worden, das \n\nder Sekte zur Verfügung gestellt werden sollte. \n\n14 \n\nDieser Vortrag ist, insbesondere unter Berücksichtigung des entspre-\n\nchenden Vorbringens in der ersten Instanz, dahingehend auszulegen, dass der \n\nBeklagte hilfsweise - insoweit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klä-\n\nger - behauptet, ihm sei der Auftrag erteilt worden, den Verkaufserlös dem Sek-\n\ntenführer beziehungsweise seiner Vereinigung zugute kommen zu lassen. \n\n15 \n\nWeiter beruft sich der Beklagte mit seinem Vortrag darauf, die vorge-\n\nnannten, aus der Geschäftsführung erlangten Beträge bestimmungsgemäß ver-\n\nwendet zu haben. Hierfür ist aber der Geschäftsführer darlegungs- und beweis-\n\nbelastet (Senatsurteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 - NJW-RR 2004, \n\n927 und vom 30. Oktober 2003 aaO jeweils m.w.N.), so dass eine Beweislast-\n\nentscheidung zum Nachteil der Kläger nicht ergehen durfte. \n\n16 \n\n4. \n\nSoweit das Berufungsgericht es für möglich gehalten hat, dass zur Ver-\n\nwendung des Verkaufserlöses Weisungen der Erblasserin mit anderen als den \n\nzuvor erörterten Inhalten ergangen seien, weist der Senat vorsorglich darauf \n\nhin, dass den Beklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, da die \n\nKläger als Erben insoweit außerhalb des Geschehensablaufs standen und dem \n\nBeklagten nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Ja-\n\nnuar 2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982, 984 Rn. 16 m.w.N.). \n\n17 \n\n5. \n\nDie Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO), \n\nda sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - \n\nnoch nicht mit den Einwendungen des Beklagten gegen die Sachverhaltswürdi-\n\ngung des Landgerichts im Zusammenhang mit der Frage, ob der Verkaufserlös \n\naus dem Gemälde tatsächlich an die Sekte oder ihren Leiter geflossen ist, aus-\n\neinandergesetzt hat. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 24.05.2005 - 6 O 184/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.12.2005 - 9 U 3622/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__27-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/iii-zr-27-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__27-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__27-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/iii-zr-27-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__27-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:10.319341+00:00"}}