{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__27-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 27/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 544 Abs. 6 Satz 3, § 551 Abs. 3 Satz 2 Nach Zulassung der Revision ist eine gesonderte Revisionsbegründung - sei es auch nur in Form einer Bezugnahme gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO - stets notwendig, und zwar auch dann, wenn bereits die Begründung der Nicht- zulassungsbeschwerde die gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO für eine Revisi- onsbegründung erforderlichen Elemente enthält (entgegen BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 27/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 544 Abs. 6 Satz 3, § 551 Abs. 3 Satz 2 \n\nNach Zulassung der Revision ist eine gesonderte Revisionsbegründung - sei \n\nes auch nur in Form einer Bezugnahme gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO - \n\nstets notwendig, und zwar auch dann, wenn bereits die Begründung der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde die gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO für eine Revisi-\n\nonsbegründung erforderlichen Elemente enthält (entgegen BGH, Urteil vom \n\n7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981). \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herr-\n\nmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat die Revi-\n\nsion gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 13. Dezember 2005 - 9 U 3622/05 - als unzulässig \n\nerachtet, weil sie nicht innerhalb der in § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO \n\nbestimmten Frist begründet wurde. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger hat am 11. September 2006 nach \n\nrechtzeitig eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der verlängerten \n\nFrist zur Begründung der Beschwerde einen mit \"Begründung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde und Revisionsbegründung\" überschriebenen Schriftsatz ein-\n\ngereicht. Unter der Überschrift \"A. Begründung der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde“ hat er Zulassungsgründe geltend gemacht. Unter der Überschrift \"B. Revisi-\n\nonsbegründung\" hat er für den Fall der Zulassung der Revision einen Revisi-\n\nonsantrag formuliert und im Übrigen zur Begründung auf seine Ausführungen \n\nzur Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom \n\n3. Mai 2007 die Revision teilweise zugelassen. Der Zulassungsbeschluss ist \n\ndem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 9. Mai 2007 zugestellt worden. \n\nEine Revisionsbegründung ist bislang nicht eingegangen. \n\nII. \n\n2 \n\nDer IV. Zivilsenat hat durch Urteil vom 7. Juli 2004 (IV ZR 140/03 - NJW \n\n2004, 2981) entschieden, dass die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde \n\nzugelassene Revision nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungs-\n\nbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist durch Bezugnahme \n\nauf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unab-\n\nhängige, auch zusätzliche Ausführungen begründet werden müsse. Vielmehr \n\nkönne eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revi-\n\nsionsbegründung auch schon vor dem Lauf der Revisionsbegründungsfrist, zum \n\nBeispiel in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde begründet werde. \n\n3 \n\nDer III. Zivilsenat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen \n\n(ablehnend auch: Büttner NJW 2004, 3524; Kummer juris PR BGH-ZivilR \n\n34/2004 Anm. 5 unter E; distanzierend: MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., \n\n2007, § 551 Rn. 4; anders wohl auch Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 551 \n\nRn. 16). Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 \n\nGVG bedarf es nicht, da der IV. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, an seiner \n\nRechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen. \n\n4 \n\n1. \n\nFür die Ansicht des erkennenden Senats sprechen der Wortlaut und die \n\nSystematik des Gesetzes (so auch Büttner aaO S. 3525). Das Gesetz geht, wie \n\nsich aus § 544 ZPO ergibt, von einer klaren Trennung zwischen dem Zulas-\n\nsungs- und dem Revisionsverfahren aus (vgl. auch Begründung des Entwurfs \n\nder Bundesregierung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. \n\n14/4722 S. 106). Mit der positiven Zulassungsentscheidung ist das Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdeverfahren beendet. Es schließt sich das Revisionsverfahren \n\nan mit der Maßgabe, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als \n\nEinlegung der Revision gilt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO) gilt. Allerdings sieht die \n\nZivilprozessordnung vor, dass auch nach vorangegangenem Zulassungsverfah-\n\nren eine Revisionsbegründung erforderlich ist (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO; \n\nBT-Drs. aaO). Dies ist im Übrigen auch deshalb sinnvoll, weil die Zulassungs- \n\nund die Revisionsgründe nicht identisch sein müssen und oftmals auch nicht \n\nsind (BT-Drs. aaO). \n\n5 \n\nDass das Gesetz - der Systematik der Trennung von Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde- und Revisionsverfahren konsequent folgend - eine gesonderte Revi-\n\nsionsbegründung auch in den Fällen fordert, in denen die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdebegründung bereits sämtliche erforderlichen Elemente einer Revisi-\n\nonsbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO) enthält, ergibt sich insbesondere \n\naus § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Darin ist für diese Fälle vorgesehen, dass in Ab-\n\nweichung von den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Revisions-\n\nbegründung eine Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung \n\ngenügt. Das Gesetz erleichtert damit die Erstellung der Revisionsbegründung, \n\num die unnötige Wiederholung des Inhalts der Nichtzulassungsbeschwerdebe-\n\ngründung zu vermeiden. Lässt § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter den darin be-\n\nstimmten Voraussetzungen die Bezugnahme genügen, ergibt sich hieraus aber \n\nzugleich der Umkehrschluss, dass eine gesonderte Revisionsbegründung nach \n\nZulassung der Revision - sei es auch nur in Form einer Bezugnahme - stets \n\nnotwendig ist. \n\n6 \n\n2. \n\n Das Erfordernis einer - gegebenenfalls auch nur aus einer Bezugnahme \n\nbestehenden - eigenständigen Revisionsbegründung nach Revisionszulassung \n\nbedeutet auch nicht eine reine Formalie, sondern entspricht praktischen Not-\n\nwendigkeiten. Dies zeigt der Blick auf die Folgeprobleme, die sich für die Frist \n\nzur Einlegung der Anschlussrevision ergäben, wenn die gesonderte Revisions-\n\nbegründung entbehrlich wäre (siehe hierzu auch Büttner aaO, S. 3526; Kummer \n\naaO). \n\n7 \n\nNach § 554 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Anschließung \n\nbis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zu er-\n\nklären und zu begründen. Die Anknüpfung an die Zustellung der Revisionsbe-\n\ngründung versagt, wenn eine solche nach Zulassung des Rechtsmittels nicht \n\nmehr abgegeben wird. \n\n8 \n\nDem lässt sich nicht entgegenhalten, in diesen Fällen beginne die Frist \n\nfür eine Anschlussrevision des Revisionsbeklagten mit Zustellung des Zulas-\n\nsungsbeschlusses. Ergänze der Revisionsführer seine Revisionsbegründung \n\ninnerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisi-\n\nonsbegründungsfrist, verlängere sich die Frist für die Anschlussrevision ent-\n\nsprechend (so aber BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 aaO). \n\n9 \n\nGegen diese Lösung spricht zum einen, dass sie sich nicht aus dem Ge-\n\nsetz ergibt, vielmehr praeter legem entwickelt werden muss, während gerade \n\nFristbestimmungen im Interesse der Rechtssicherheit klar überschaubar und \n\nleicht handhabbar sein müssen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 162, 175, 180; 171, \n\n33, 37, Rn. 27; Büttner aaO), so dass sie sich unschwer aus dem Gesetz herlei-\n\nten lassen sollten. \n\n10 \n\nZum anderen trüge die Lösung über dieses allgemeine Bedenken hinaus \n\neine erhebliche Unsicherheit in das Verfahren hinein, die im Hinblick auf die \n\nvom Anwalt des Revisionsbeklagten zu beachtende Sorgfalt im Ergebnis auf \n\neine im Gesetz nicht vorgesehene Verkürzung der Anschlussrevisionsfrist \n\nhinausliefe. Der Revisionsbeklagte kann nicht absehen, ob der Revisionskläger \n\nnach Zulassung des Rechtsmittels noch einen weiteren Schriftsatz einreichen \n\nund ob er darin weitere Revisionsgründe vortragen wird. Er kann deshalb nicht \n\nüberschauen, ob es für die Frist zur Einlegung der Anschlussrevision auf die \n\nZustellung des Zulassungsbeschlusses ankommt oder ob sich diese Frist, weil \n\ninfolge einer (ergänzenden) Revisionsbegründung wieder § 554 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO maßgeblich wird, verlängern wird. Der Anwalt des Revisionsbeklagten \n\nmuss sich schon mit Rücksicht auf Haftungsrisiken deshalb immer darauf ein-\n\nrichten, eine Anschlussrevision bereits innerhalb eines Monats nach Zustellung \n\ndes Zulassungsbeschlusses einzulegen und zu begründen (Kummer aaO). Dies \n\nkann sogar dazu führen, dass der Revisionsbeklagte entgegen § 554 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO und in Widerspruch zu dem systematischen Zusammenhang zwi-\n\nschen Revision und Anschlussrevision dazu genötigt wird, seine Anschlussrevi-\n\nsion einzulegen und zu begründen, bevor der Revisionskläger seine Revision \n\n(ergänzend) begründet hat. Nach der bislang vom IV. Zivilsenat befürworteten \n\nLösung hat der Revisionsbeklagte ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses \n\neinen Monat Zeit, seine Anschlussrevision einzulegen und zu begründen. Dem-\n\ngegenüber stehen dem Revisionskläger gemäß § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO i.V.m. \n\n§ 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwei Monate ab Zustellung des Zulassungsbeschlus-\n\nses zur Verfügung, um eine (ergänzende) Revisionsbegründung einzureichen. \n\n11 \n\nHinzu tritt, dass nicht immer klar zu beurteilen ist, ob eine Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdebegründung den Anforderungen an eine Revisionsbegrün-\n\ndung genügt. Weder fordert § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Überschrift \"Revisi-\n\nonsbegründung\" noch müssen Revisionsanträge ausdrücklich formuliert wer-\n\nden. In Grenzfällen bleibt damit unklar, ob die Frist für die Anschlussrevision \n\nbereits mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu laufen beginnt oder erst \n\nnach Maßgabe des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. auch Büttner aaO S. 3526; \n\nKummer aaO). Auch in diesen Fallgestaltungen hat sich der Revisionsbeklagte \n\nvorsorglich auf die Monatsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses \n\neinzurichten, was wiederum auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Verkürzung \n\nder Anschlussrevisionsfrist hinauslaufen kann. \n\n12 \n\nAls andere Möglichkeit zur Lösung der Anschlussfristproblematik kann in \n\nBetracht gezogen werden, für den Beginn der Anschlussrevisionsfrist nicht auf \n\ndie Zustellung des Zulassungsbeschlusses abzustellen, sondern auf den Ablauf \n\nder Revisionsbegründungsfrist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO). Hierdurch wäre zwar ausgeschlossen, dass der Revisionsbeklagte ge-\n\nzwungen wird, eine Anschlussrevision einzulegen und zu begründen, bevor der \n\nRevisionskläger seine (ergänzende) Revisionsbegründung eingereicht hat. Al-\n\nlerdings ist der Ablauf dieser Frist für den Revisionsbeklagten unklar, da er nicht \n\nwissen kann, wann der Zulassungsbeschluss dem Revisionskläger zugestellt \n\nwurde und damit die Revisionsbegründungsfrist zu laufen begann. Hinzu tritt, \n\ndass es sich auch hierbei um eine Lösung praeter legem handelt, die mit der im \n\nInteresse der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit notwendigen einfachen \n\nHandhabbarkeit von Fristen nicht zu vereinbaren ist. \n\n13 \n\nWeiterhin ist denkbar, die Anschlussrevision unbeschränkt zuzulassen, \n\ndas heißt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Büttner \n\naaO, S. 3527). Dies würde aber dem Sinn des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO wider-\n\nsprechen, der für alle Beteiligten eine sorgfältige und umfassende Vorbereitung \n\nder Verhandlung vor dem Revisionsgericht gewährleisten soll. \n\n14 \n\n3. \n\nDie vom erkennenden Senat vertretene Auffassung befindet sich \n\nüberdies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\nund des Bundessozialgerichts, für die § 544 und § 551 ZPO entsprechende \n\nVorschriften gelten (§§ 132, 133, 139 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 160, 160a, 164 \n\nAbs. 2 SGG). Beide anderen Obersten Gerichtshöfe haben den Verzicht auf \n\neine Revisionsbegründung, wenn bereits die Nichtzulassungsbeschwerdebe-\n\ngründung die erforderlichen Elemente enthält, nicht erwogen. Sie halten eine \n\ngesonderte Revisionsbegründung auch in diesen Fällen für erforderlich und er-\n\nörtern in einschlägigen Entscheidungen lediglich die Frage, ob und unter wel-\n\nchen Voraussetzungen eine § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bezug-\n\nnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Anforderungen \n\nan eine Revisionsbegründung erfüllt (z.B.: BVerwGE 107, 117, 121 [auch zur \n\nZulassungsberufung]; BVerwG NJW 2006, 3081 Rn. 3; Urteil vom 22. Februar \n\n2001 - 7 C 14/00 - juris Rn. 10; ferner zur Zulassungsberufung, § 124a VwGO: \n\nBeschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 B 77/05 - juris Rn. 5 und vom 6. Oktober 2005 \n\n- 5 B 26/05 - juris Rn. 4 f unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des \n\nIV. Zivilsenats vom 7. Juli 2004; BSG, Beschlüsse vom 19. September 2000 \n\n- B 9 SB 4/99 R - juris Rn. 7 und vom 26. September 1996 - 2 RU 14/96 - juris \n\nRn. 19). \n\n15 \n\n4. \n\nDer Senat weist darauf hin, dass den Klägern auf entsprechenden Antrag \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein wird, da ihrem Pro-\n\nzessbevollmächtigten ein Verschulden wegen der Versäumung der Revisions-\n\nbegründungsfrist nicht zur Last fällt. Er durfte im Hinblick auf das Urteil des IV. \n\nZivilsenats vom 7. Juli 2004 (aaO) darauf vertrauen, dass er mit seiner Verfah-\n\nrensweise die Revisionsbegründungsfrist wahrte. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 24.05.2005 - 6 O 184/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.12.2005 - 9 U 3622/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__27-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-27-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__27-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__27-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-27-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__27-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:14.793554+00:00"}}