{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__22-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-05-31","aktenzeichen":"III ZR 22/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 22/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n31. Mai 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr, Galke und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2006 \n\naufgehoben und das Vorbehaltsurteil der 11. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2005 \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nAufgrund eines Konzessionsvertrages vom 16. September 1997 hatte die \n\nBeklagte als Vertragshändler der Klägerin deren Produkte in Deutschland zu \n\nverkaufen. In dem Konzessionsvertrag hieß es unter anderem (Übersetzung \n\ndes in italienisch abgefassten Originals): \n\n\"Art. 21 - Geltendes Recht - Gerichtsstand \n\n21.1 Für den vorliegenden Vertrag gilt das deutsche Recht. \n\n21.2 Bei Streitfällen und Streitigkeiten, die sich aus dem vorlie-\ngenden Vertrag ergeben, oder von Streitfragen wegen der \nAbfassung des Vertrags oder einer dessen Klauseln werden \ndie Vertragspartner sich einem Schiedsspruch von drei \nSchiedsrichtern fügen, deren jeweils einer von beiden Partei-\nen und deren Dritter vom Präsidenten der Handelskammer \nSt. bestellt wird. Außerdem gilt die Ordnung des \nSchiedsgerichts der internationalen Handelskammer in Pa-\nris.\" \n\n2 \n\nAus Lieferungen der Klägerin an die Beklagte, die im Rahmen des Kon-\n\nzessionsvertrags erfolgten, waren bis zum 12. September 2003 offene Forde-\n\nrungen der Klägerin in Höhe von 1.781.478,02 € aufgelaufen. Zur Erledigung \n\ndieser Forderungen trafen die Parteien am 19. September 2003 eine schriftliche \n\nRückzahlungsvereinbarung. Die Beklagte erkannte darin an, der Klägerin den \n\nvorgenannten Betrag zu schulden, und verpflichtete sich, ihn in bestimmten Ra-\n\nten abzuzahlen. \n\n3 \n\n4 \n\nGestützt auf die Rückzahlungsvereinbarung macht die Klägerin im Ur-\n\nkundenprozess einen Anspruch auf Zahlung von 500.000 € nebst Zinsen gel-\n\ntend. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die \n\nAusführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Berufung der Be-\n\nklagten blieb erfolglos. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision er-\n\nstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage als unzulässig. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen \n\nUrteile und Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Schiedseinrede stehe der Zu-\n\nlässigkeit der Klage nicht entgegen. Selbst wenn man - anders als das Landge-\n\nricht - davon ausgehe, dass die Schiedsabrede Streitigkeiten aus der Rückzah-\n\nlungsvereinbarung vom 19. September 2003 erfasse, sei nicht ersichtlich, dass \n\nsie die Klage in dem besonderen Regeln unterliegenden Urkundenprozess vor \n\ndem staatlichen Gericht verwehre. Das gelte nur ausnahmsweise. Zudem seien \n\ndie in der klagebegründenden Rückzahlungsvereinbarung vom 19. September \n\n2003 niedergelegten Abreden schon ihrem Typus nach darauf angelegt, der \n\nerleichterten Durchsetzbarkeit bestehender Rechte zu dienen. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nWird vor dem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegens-\n\ntand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig \n\nabzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung \n\nzur Hauptsache rügt (§ 1032 Abs. 1 ZPO). So liegt der Streitfall. \n\n9 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat die Schiedseinrede für nicht durchgreifend \n\ngehalten, weil die in dem Konzessionsvertrag getroffene Schiedsabrede jeden-\n\nfalls die vorliegende Urkundenklage vor dem staatlichen Gericht nicht aus-\n\nschließe. Der Gläubiger eines urkundsmäßig verbrieften Rechtes verzichte re-\n\ngelmäßig nicht auf den besonderen Vorteil einer solchen vorläufigen Rechts-\n\ndurchsetzung gemäß den §§ 592 ff ZPO. \n\n10 \n\nDiesen Erwägungen ist nicht zu folgen; sie stehen in Widerspruch zu \n\ndem in BGHZ 165, 376 veröffentlichten Senatsurteil vom 12. Januar 2006, das \n\nvon dem Berufungsgericht allerdings noch nicht berücksichtigt werden konnte. \n\n11 \n\nNach dem Senatsurteil ist durch eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich \n\naußer der ordentlichen Klage auch der gewöhnliche Urkundenprozess vor dem \n\nstaatlichen Gericht abbedungen; die anders lautenden Grundsätze zum Wech-\n\nselprozess können nicht auf den (gewöhnlichen) Urkundenprozess übertragen \n\nwerden (Senatsurteil aaO S. 380 ff). Da das Berufungsgericht ein gegenteiliges \n\nRegel-Ausnahme-Verhältnis angenommen hat, ist damit seinen Ausführungen \n\nzur Reichweite der Schiedsvereinbarung, wie die Revision zu Recht beanstan-\n\ndet, die Grundlage entzogen. \n\n12 \n\n2. \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (vgl. § 563 ZPO). \n\n13 \n\na) Es besteht kein Anhalt, dass die in dem Konzessionsvertrag vom \n\n16. September 1997 getroffene Schiedsabrede abweichend von der vorbe-\n\nschriebenen Regel die Möglichkeit der Urkundenklage vor dem staatlichen Ge-\n\nricht zugelassen hätte. Die Jahre später bezüglich offener Kaufpreisforderungen \n\ngeschlossene Rückzahlungsvereinbarung vom 19. September 2003 enthält kei-\n\nnen Hinweis - auch das Berufungsgericht stellt insoweit nichts fest -, dass daran \n\netwas hätte geändert werden sollen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, \n\ndurch dieses Rechtsgeschäft sollten die Forderungen vollstreckbar gemacht \n\nwerden, geht wie die Revision zu Recht rügt, fehl. \n\n14 \n\nb) Die Schiedseinrede ist nicht deshalb als unbegründet zu erachten, \n\nweil die vorliegende Klage in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Gegenstand der in dem Kon-\n\nzessionsvertrag getroffenen - die ordentliche Klage wie den (gewöhnlichen) Ur-\n\nkundenprozess vor dem staatlichen Gericht ausschließenden - Schiedsverein-\n\nbarung ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich offen \n\ngelassen, ob die Schiedsvereinbarung den Gegenstand des anhängigen \n\nRechtsstreits ergreift. \n\n15 \n\n3. \n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil er die Schiedsver-\n\neinbarung selbst auszulegen befugt ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 \n\n- III ZR 281/00 - NJW-RR 2002, 387) - insoweit sind weitere Feststellungen \n\nnicht zu erwarten -, und weil die Sache im Übrigen zur Endentscheidung reif ist \n\n(vgl. § 563 Abs. 3 ZPO). \n\n16 \n\na) Eine Abrede, die Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem \n\nSchiedsgericht zuweist, ist - was das Landgericht nicht hinreichend bedacht \n\nhat - grundsätzlich weit auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 aaO \n\nm.w.N.). Das gilt auch für die hier zu beurteilende Klausel: \n\n\"Bei Streitfällen und Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden \nVertrag ergeben, … werden die Vertragsparteien sich einem \nSchiedsspruch … fügen.\" (Art. 21.2 Satz 1 des Konzessionsver-\ntrags) \n\n17 \n\nDamit sind die sich aus dem Konzessionsvertrag \"ergeben(den)\" \"Streit-\n\nfälle und Streitigkeiten\" insgesamt in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ge-\n\nwiesen. \n\n18 \n\nb) Bei dem Konzessionsvertrag handelte es sich um einen Rahmenver-\n\ntrag. Die Parteien schufen in Form des Vertragshändlervertrages einen rechtli-\n\nchen Rahmen für ihre auf eine gewisse Dauer angelegte Geschäftsverbindung \n\nund die auf dieser Grundlage abzuschließenden Einzelverträge. Das spricht \n\nentscheidend dafür, dass die Schiedsklausel nicht nur für die (wohl eher selte-\n\nnen) Streitigkeiten aus dem Konzessionsvertrag, sondern - im Interesse einer \n\neinheitlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts \n\n(vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370) - weiter für die ihn lau-\n\nfend vollziehenden Kaufverträge, die daraus resultierenden Ansprüche und die \n\neventuell dazu getroffenen Vereinbarungen gelten sollte. Trifft der Konzessi-\n\nonsvertrag aber eine solche umfassende Schiedsvereinbarung, dann ist es oh-\n\nne Belang, dass die Rückzahlungsvereinbarung vom 19. September 2003 \n\nselbst keine Schiedsklausel enthält. \n\n19 \n\nc) Erstreckt sich die Schiedsvereinbarung mithin auf den Klageanspruch, \n\ndann ist die Klage aufgrund der von der Beklagten rechtzeitig erhobenen \n\nSchiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen. \n\nSchlick Kapsa Dörr \n\n Galke Wöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2005 - 41 O 73/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2006 - I-6 U 42/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-31/iii-zr-22-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-31/iii-zr-22-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:40.447120+00:00"}}