{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__16-06B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"III ZR 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 16/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom \n\n30. November 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\ndas Rügeverfahren wird zurückgewiesen. \n\nDie Gegenvorstellung des Klägers gegen die Zurückweisung sei-\n\nnes erneuten Antrages vom 30. Oktober 2006 auf Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird unter Abände- \n\nrung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2006 auf \n\n1.022.583,76 € (= 2.000.000 DM) festgesetzt. \n\nDie weiteren \"Berichtigungs- und Aufnahmeanträge\" des Klägers \n\nwerden zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Se-\n\nnat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das \n\nVorbringen des Klägers, insbesondere auch den Schriftsatz seines Prozessbe-\n\nvollmächtigten vom 30. Oktober 2006, in vollem Umfang geprüft und nicht für \n\ndurchgreifend erachtet. \n\n2 \n\nDies gilt namentlich in Bezug auf die Argumentation zur Frage, ob in der \n\nVorinstanz über ein Ablehnungsgesuch des Klägers entschieden worden ist. \n\nDer Senat hat sich mit den insoweit vom Kläger angeführten Gesichtspunkten \n\neingehend befasst, jedoch die Überzeugung gewonnen, dass keine Veranlas-\n\nsung zu einer Änderung der in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen dar-\n\ngelegten Rechtsauffassung besteht. \n\n3 \n\n4 \n\nGleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit der sogenannten Kollegial-\n\ngerichtsrichtlinie unter besonderer Berücksichtigung der \"Iranerlasse\", auf die \n\nder Kläger seinen Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet unter Erteilung einer \n\nArbeitserlaubnis hilfsweise gestützt hat. \n\nDer Senat hat sich ferner auch damit befasst, ob dem Kläger ein An-\n\nspruch aus § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zustehen kann, \n\nobgleich dieser Gesichtspunkt in der Revisionsbegründung nicht und im Schrift-\n\nsatz vom 30. Oktober 2006 nur am Rande angesprochen wurde. Insoweit trifft \n\ndie Feststellung des Berufungsgerichts zu, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, \n\ndass der Kläger durch etwaige vermeidbare Verzögerungen einen abschicht-\n\nbaren Schaden erlitten hat. \n\n5 \n\n6 \n\nAbschließend ist zu dem Vorbringen der Anhörungsrüge anzumerken, \n\ndass der Beschluss vom 30. November 2006 entgegen der Vermutung des Klä-\n\ngers einstimmig ergangen ist, wie sich ohne weiteres aus der Bezugnahme auf \n\n§ 552a ZPO in Randnummer 1 des Beschlusses ergibt. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht \n\nverpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Ent-\n\nscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). \n\nII. \n\n7 \n\nDer konkludent gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe für die Anhörungsrüge sowie seine Gegenvorstellung gegen die \n\nVersagung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren sind aus den \n\nvorstehenden Gründen zurückzuweisen. \n\nIII. \n\n8 \n\nDer Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.022.583,76 € \n\n(= 2.000.000 DM) festgesetzt (Abschlag von 20 v. H. wegen Feststellung). \n\nIV. \n\n9 \n\nDie weiteren vom Kläger im Schreiben vom 1. Januar 2007 persönlich \n\ngestellten Anträge sind - soweit überhaupt zulässig - unbegründet und daher \n\nzurückzuweisen. Der Kläger kann nicht mehr damit rechnen, dass der Senat \n\ngleichartige Eingaben in dieser Sache bescheidet. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__16-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/iii-zr-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__16-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__16-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/iii-zr-16-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__16-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:18.565716+00:00"}}