{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__16-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"III ZR 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 16/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 17. März 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. \n\nDer erneute Antrag des Klägers vom 30. Oktober 2006 auf Bewil-\n\nligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nStreitwert: 1.278.229,70 € (= 2.500.000,00 DM). \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDie Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zu-\n\nrückzuweisen. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss \n\nvom 1. Juni 2006 in Verbindung mit den Senatsbeschlüssen vom 21. Dezem-\n\nber 2005 und 12. April 2006 Bezug. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Stellungnahme des Klägers vom 30. Oktober 2006 gibt zu einer ab-\n\nweichenden Beurteilung der Rechtslage keine Veranlassung. \n\n1. \n\nZur Frage, ob der Beschluss der Vertreterbesetzung des Berufungsge-\n\nrichts vom 3. Juni 2004 als eine Entscheidung aufzufassen ist, durch die ein auf \n\n§ 41 Nr. 1 ZPO gestütztes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, ob-\n\ngleich die seinerzeit entscheidenden Richter nicht vom Vorliegen eines solchen \n\nGesuchs im rechtstechnischen Sinn ausgingen, hat der Senat bereits in seinem \n\nBeschluss vom 12. April 2006 unter Randnummer drei Stellung genommen. \n\n4 \n\n2. \n\nDie im Zusammenhang mit der Verjährung erörterten Rechtsfragen sind \n\njedenfalls nicht entscheidungserheblich, da die Klage unabhängig von der Ver-\n\njährung abzuweisen war. \n\n5 \n\n3. \n\nEntgegen der Auffassung des Klägers steht der Anwendung der soge-\n\nnannten Kollegialgerichtsrichtlinie nicht entgegen, dass die Verwaltungsbehör-\n\nden ihr Ermessen nicht ausgeübt und die bayerischen Verwaltungsgerichte die \n\nnotwendigen Erwägungen an deren Stelle nachgeholt hätten. Vielmehr haben, \n\nwie sich auch aus dem Tatbestand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts \n\nvom 29. November 1988 ergibt, die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen ausge-\n\nübt. \n\n6 \n\nEs trifft auch nicht zu, dass die bayerischen Verwaltungsgerichte den \n\nangefochtenen Bescheid aufgrund anderer Gesichtspunkte als die Behörden für \n\nim Ergebnis rechtmäßig gehalten haben, was zur Nichtanwendbarkeit der Kol-\n\nlegialgerichtsrichtlinie führen könnte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 \n\n- III ZR 34/80 - NJW 1982, 36, 37). Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr die \n\neinwanderungspolitischen Erwägungen, die die Behörden - wenn auch die Re-\n\ngierung von O. nur in zweiter Linie - bei der Ausübung ihres Ermes-\n\nsens angestellt haben, für allein schon die Entscheidung tragend erachtet und \n\noffen gelassen, ob die weiteren entwicklungspolitischen Betrachtungen durch-\n\ngreifend waren. Er hat deshalb die von der Behörde herausgearbeiteten Ge-\n\nsichtspunkte gerade verstärkend gebilligt. Nur dies hat das Bundesverwal-\n\ntungsgericht als unzulässige Ersetzung des behördlichen Ermessens durch das \n\ngerichtliche beanstandet. \n\n7 \n\n4. \n\nAus dem so genannten Iran-Erlass vom 27. Oktober 1980 konnte der \n\nKläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten, da \n\ndas ministerielle Schreiben allein die Duldung iranischer Staatsangehöriger re-\n\ngelte. Sofern der Kläger unabhängig von diesen Erlassen einen Anspruch auf \n\nAufenthalts- und Arbeitserlaubnis hatte, greift in Bezug auf Amtshaftungsan-\n\nsprüche die Kollegialgerichtsrichtlinie ein (s. oben). \n\n8 \n\n5. \n\nInsoweit der Kläger weiterhin geltend macht, er habe aufgrund des Iran-\n\nErlasses vom 27. Oktober 1980 und des Folgeerlasses vom 22. Januar 1982 \n\neinen Anspruch auf Duldung unter Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehabt, hat \n\nder Senat hierzu bereits mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 unter Rand-\n\nnummer neun Stellung genommen. Zur Verdeutlichung ist Folgendes hervorzu-\n\nheben: Die Duldung ist lediglich auf einen vorübergehenden Aufenthalt gerich-\n\ntet. Die für die Zeit der Duldung erteilte Arbeitserlaubnis kann deshalb ihrem \n\nZweck nach nicht der Begründung einer dauerhaften Erwerbsstellung im Inland \n\ndienen. Der geltend gemachte Erwerbsschaden fällt aus diesem Grund nicht in \n\nden Schutzbereich der - möglicherweise - verletzten Norm. \n\nII. \n\n9 \n\nAus den vorstehenden Gründen ist der erneute Antrag auf Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren mangels hinreichender Er-\n\nfolgsaussicht ebenfalls zurückzuweisen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__16-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/iii-zr-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__16-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__16-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/iii-zr-16-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__16-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:38.613851+00:00"}}