{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__10-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-11-02","aktenzeichen":"III ZR 10/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 233 Gd, 234 B Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Antragsfrist, wenn die Partei in erster Linie geltend macht, die Rechtsmittelschrift fristgemäß in den Nachbriefkasten des Gerichts geworfen zu haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 10/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. November 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 Gd, 234 B \n\nZur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Antragsfrist, wenn die \n\nPartei in erster Linie geltend macht, die Rechtsmittelschrift fristgemäß in den \n\nNachbriefkasten des Gerichts geworfen zu haben. \n\nBGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 10/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Limburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 7. Dezember 2005 \n\naufgehoben. \n\nDem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Limburg a. d. Lahn vom 11. März 2005 Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Be-\n\nrufung sowie über die Kosten des Revisionsrechtszugs an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz in Höhe von \n\n366.300 € \n\nin Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDas Urteil ist dem Beklagten am 17. März 2005 zugestellt worden. Hiergegen \n\nhat er unter dem 18. April 2005 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz trägt den \n\nEingangsstempel \"Nachtbriefkasten\" der Justizbehörden Frankfurt (Main) vom \n\n19. April 2005. Nach Hinweis auf das Eingangsdatum hat der Beklagte am sel-\n\nben Tage vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt und erneut Berufung einge-\n\nlegt. Er hat, gestützt auf eidesstattliche Versicherungen seines Prozessbevoll-\n\nmächtigten und dessen Angestellter R. , vorgetragen, die bei dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten tätige Rechtsanwalts- und Notargehilfin R. habe \n\ndie Berufungsschrift bereits am 18. April 2005 gegen 18.00 Uhr in den Nacht-\n\nbriefkasten eingeworfen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen \n\nrichtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten. \n\n2 \n\n3 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Beru-\n\nfungsfrist versäumt. Die Berufungsschrift hätte bis zum Montag, dem 18. April \n\n2005, bei Gericht eingehen müssen. Eine fristgerechte Einlegung habe der Be-\n\nklagte jedoch nicht bewiesen. Der Eingangsstempel weise den 19. April 2005 \n\nals Tag des Eingangs aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der \n\ngemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis auch unter Berücksichtigung \n\nder die Darstellung des Beklagten bestätigenden Aussage der Zeugin R. \n\nnicht geführt. Der Wiedereinsetzungsantrag enthalte keine zusätzlichen Tatsa-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nchen und sei deswegen unzulässig, mindestens aber unbegründet. Es sei nach \n\nder Beweisaufnahme nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beklagte \n\nalles getan habe, um von einem ordnungsgemäßen Eingang der Rechtsmittel-\n\nschrift ausgehen zu können. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n1. \n\nOhne Erfolg wendet sich allerdings die Revision gegen die Feststellung \n\ndes Berufungsgerichts, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis, dass \n\ndie Berufungsschrift noch vor Ablauf der Berufungsfrist am 18. April 2005 bei \n\nGericht eingegangen sei, nicht geführt. Der Eingangsstempel vom 19. April \n\n2005 erbringt, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, gemäß § 418 \n\nAbs. 1 ZPO vollen Beweis für einen (verspäteten) Einwurf des Schriftsatzes in \n\nden Nachtbriefkasten der Justizbehörden erst an diesem Tage. Der Beweis ei-\n\nner Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen - zur vollen Überzeugung des \n\nGerichts - ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO), und hieran dürfen nach ständi-\n\nger Rechtsprechung auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden \n\n(vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - NJW-RR 2005, \n\n75; Senatsbeschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 - NJW 2005, \n\n3501). Gleichwohl ist es auch bei vollständiger Überprüfung durch den erken-\n\nnenden Senat nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht sich durch die \n\nals in jeder Hinsicht glaubhaft angesehene Aussage der für die Leerung des \n\nNachtbriefkastens und die Führung der Fristenbücher zuständigen Justizange-\n\nstellten, der Zeugin L. , gehindert sieht, den gleichfalls als glaubhaft \n\nbezeichneten Angaben der Zeugin R. zu folgen, und - ohne es ausdrück-\n\nlich zu sagen - auch den vom Beklagten vorgetragenen Indizien einschließlich \n\ndes von der Zeugin R. nachträglich gefertigten Aktenvermerks keine \n\nausschlaggebende Bedeutung beimisst. Zu einer weiteren Sachaufklärung war \n\ndas Berufungsgericht nicht verpflichtet. Das vom Beklagten für denkbare Feh-\n\nlerquellen beantragte Sachverständigengutachten konnte angesichts dessen, \n\ndass auf der Grundlage der Aussage der Zeugin L. eine Fehlfunktion \n\ndes Nachbriefkastens nicht festzustellen war, allenfalls eine trotzdem gegebene \n\nMöglichkeit technischer Fehler aufzeigen, ohne dass damit indes eine sichere \n\nErkenntnis über die Funktionsweise des Briefkastens während der maßgeben-\n\nden Zeiträume verbunden gewesen wäre. \n\n6 \n\n2. \n\na) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist demgegenüber die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, dem Beklagten könne wegen des Fristversäumnisses auch \n\nkeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233 ZPO). In \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Partei die \n\nRechtzeitigkeit ihrer Prozesshandlung behaupten und zugleich für den Fall, \n\ndass sie zur Beweisführung nicht in der Lage ist, hilfsweise Wiedereinsetzung \n\nbeantragen kann (Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 117/96 - NJW \n\n1997, 1312, 1313; Beschluss vom 16. März 2000 - VII ZB 36/99 - NJW 2000, \n\n2280; Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99 - NJW 2000, 1872, 1873; Be-\n\nschluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070 f.). Ein sol-\n\ncher Antrag muss zwar grundsätzlich die Angabe der eine Wiedereinsetzung \n\nbegründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 1 ZPO). Die \n\nAntragsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO aber erst mit dem Tage, an dem \n\ndas Hindernis behoben ist. Davon kann hier erst dann ausgegangen werden, \n\nals dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgrund der ihm am 19. Mai \n\n2005 zugestellten Stellungnahme der Briefannahmestelle erstmals begründete \n\nZweifel an der Richtigkeit der von seiner Angestellten geschilderten Sachdar-\n\nstellung kommen mussten. \n\n7 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist der vom Beklagten gestellte Wiederein-\n\nsetzungsantrag zulässig und begründet. Der Beklagte hatte bereits in seinem \n\nWiedereinsetzungsgesuch vom 22. April 2005 durch Vorlage einer entspre-\n\nchenden eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin R. gel-\n\ntend gemacht, nach Unterzeichnung der Berufungsschrift habe diese das Büro \n\nam 18. April 2005 gegen 17.45 Uhr verlassen und den Briefumschlag kurz nach \n\n18.00 Uhr in den Nachbriefkasten eingeworfen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni \n\n2005, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat er dieses Vorbringen wie-\n\nderholt und dahin ergänzt, im vorliegenden Fall sei die Berufungsschrift wegen \n\nspäter Freigabe durch die Haftpflichtversicherung nicht mit der üblichen Ge-\n\nrichtspost eingereicht worden, sondern die Sekretärin seines Prozessbevoll-\n\nmächtigten habe sich bereit erklärt, den am Nachmittag des 18. April 2005 ge-\n\nfertigten Schriftsatz nach Dienstschluss in den Fristenbriefkasten einzuwerfen. \n\nDer Prozessbevollmächtigte könne sich auch selbst daran erinnern, dass sich \n\nseine Sekretärin zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr verabschiedet und das \n\nBüro mit dem Briefumschlag in der Hand verlassen habe. Dies hat er zusätzlich \n\ndurch eine eigene eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts sowie durch \n\neine Vorlage des Telefax-Schreibens der Versicherung vom 18. April 2005 \n\nglaubhaft gemacht. Der Senat hat keine Bedenken, dem - soweit es sich um die \n\ndafür maßgebenden Geschehnisse vor 18.00 Uhr handelt - zu folgen. Dann \n\naber lässt sich ein Schuldvorwurf gegen den Prozessbevollmächtigten des Be-\n\nklagten, der seiner Fachangestellten lediglich einen einfachen und im Aus-\n\ngangspunkt zudem überwachten Botendienst übertragen hat, schlechterdings \n\nnicht erheben. Ein Verschulden allein der Zeugin R. bei der Beförderung \n\ndes Briefs oder bei dessen Einwurf in den Briefkasten wäre aber dem Beklagten \n\nnicht anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO). \n\n8 \n\nInfolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, dem Beklagten \n\nWiedereinsetzung zu erteilen und die Sache zur Entscheidung über die Be-\n\ngründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Limburg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 4 O 352/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 U 69/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-02/iii-zr-10-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-02/iii-zr-10-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:19.928915+00:00"}}