{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_320-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"III ZR 320/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 580 Nr. 6, § 1025 a) Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der Auf- rechnung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschlie- ßenden Schiedsspruch über die Gegenforderung beendet wurde (Fort- führung von BGHZ 38, 254, 258). b) Bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs ist die Restitutionsklage ent- sprechend § 580 Nr. 6 ZPO eröffnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 320/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 580 Nr. 6, § 1025 \n\na) Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der Auf-\n\nrechnung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht \n\nmehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschlie-\n\nßenden Schiedsspruch über die Gegenforderung beendet wurde (Fort-\n\nführung von BGHZ 38, 254, 258). \n\nb) Bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs ist die Restitutionsklage ent-\n\nsprechend § 580 Nr. 6 ZPO eröffnet. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZR 320/06 - KG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens \"bis \n\nzur Erledigung des Anfechtungsprozesses (LG Berlin 95 O 78/03)\" \n\nwird abgelehnt. \n\nDer Antrag der Beklagten, das Verfahren so lange auszusetzen, \n\nbis der Senat über die Rechtsbeschwerde der Ö. \n\n Gesellschaft mbH - III ZB 11/07 - \n\ngegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nvom 11. Januar 2007 - 20 Sch 17/04 - entschieden hat, ist erledigt. \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom \n\n1. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 22.090,60 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. \n\nAG i.L. (im Folgenden: Schuldnerin). Aus Darlehen macht er einen - inzwischen \n\nunstreitig gewordenen - Anspruch auf Zahlung von 22.090,60 € nebst Zinsen \n\ngegen die Beklagte geltend. Die Beklagte rechnete mit verschiedenen Gegen-\n\nforderungen auf. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nur \n\nnoch um die Aufrechnung der Beklagten mit einer von der Ö. \n\n Gesellschaft mbH (künftig: Ö. ) an sie abge-\n\ntretenen Forderung: \n\n2 \n\nDie Ö. hatte mit der Schuldnerin am 14. Februar 2001, vor Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens, Kauf- und Abtretungsvereinbarungen bezüglich \n\nder von der H. (früher H. L. ; im Folgenden \n\neinheitlich H. ) auf den Namen der Schuldnerin geführten Wertpapierdepots \n\nund Kontokorrentguthaben geschlossen. Aufgrund der Vereinbarungen vom \n\n14. Februar 2001 beanspruchte die Ö. in der Insolvenz der Schuldnerin \n\nein Absonderungsrecht an den vorbezeichneten Vermögensgegenständen. Sie \n\nverklagte zunächst die H. auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 € aus \n\nden Wertpapierdepots und Kontokorrentguthaben. Zur Erledigung der Klage \n\nhinterlegte die H. gerichtlich 100.000 € zugunsten der Ö. und des Be-\n\nklagten. Gestützt auf eine noch mit der Schuldnerin getroffene Schiedsabrede, \n\ndie die Ansprüche aus den Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Fe-\n\nbruar 2001 umfasste, erstritt die Ö. gegen den Kläger einen ihrem Ab-\n\nsonderungsbegehren stattgebenden Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004; der \n\nKläger wurde unter anderem verurteilt, die Herausgabe der von der H. hinter-\n\nlegten 100.000 € (nebst Hinterlegungszinsen) an die Ö. zu bewilligen. Die \n\nÖ. beantragte, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären; hierüber \n\nist noch nicht rechtskräftig entschieden. \n\n3 \n\nMit Erklärung vom 26. August 2005, ergänzt am 26. September 2005 und \n\n6. Oktober 2005, trat die Ö. den ihr im Schiedsspruch vom 18. Oktober \n\n2004 zuerkannten Anspruch, dass der Kläger in die Auszahlung des gerichtlich \n\nhinterlegten Betrages (100.000 €) an sie einzuwilligen habe, in Höhe eines Teil-\n\nbetrages von 27.500 € - sowie die entsprechende Forderung gegen die Hinter-\n\nlegungsstelle und das Absonderungsrecht - an die Beklagte ab. Diese rechnete \n\nim vorliegenden Rechtsstreit mit dem letztrangigen Teil der abgetretenen For-\n\nderung gegen die Klageforderung auf. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Kläger hält die Aufrechnung für unwirksam, weil die dazu verwandte \n\nGegenforderung mangels Vollstreckbarerklärung des sie zuerkennenden \n\nSchiedsspruchs nicht durchsetzbar sei. Zudem fehle es an der Gleichartigkeit \n\nvon Klageforderung und zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung. \n\nDas Landgericht hat dem Kläger 22.090,60 € nebst Zinsen zugespro-\n\nchen. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung durchgreifen lassen und die \n\nKlage abgewiesen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet \n\nsich die Beschwerde des Klägers. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Beschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO) sind nicht gegeben. \n\n7 \n\n1. \n\nNach Auffassung der Beschwerde gibt der Rechtsstreit Anlass, rechts-\n\ngrundsätzlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und rechtsfortbildend (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) zu klären, ob das mit einer Schiedsvereinbarung \n\nregelmäßig verbundene Aufrechnungsverbot bereits mit der Beendigung des \n\nSchiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder erst mit der Vollstreckbarkeitser-\n\nklärung dieses Schiedsspruchs hinfällig wird. Dem ist indes nicht zu folgen. \n\n8 \n\na) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des zur Aufrechnung \n\ngestellten Anspruchs habe eine Schiedsabrede bestanden. Aufgrund einer \n\n(konkludenten) Prozessabrede sei in diesem Fall die Aufrechnung regelmäßig \n\nausgeschlossen, da nicht das Prozessgericht, sondern nur das Schiedsgericht \n\nzur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung berufen sei. \n\nNach dem Sinn und Zweck der Prozessabrede könne das Verbot nur so lange \n\nbestehen, wie das Schiedsgericht noch nicht entschieden habe. Liege dagegen \n\nwie hier mit dem Schiedsspruch eine Entscheidung des Schiedsgerichts über \n\ndie Gegenforderung vor, bestehe kein rechtfertigender Grund mehr für den \n\nSchuldner, sich auf das Aufrechnungsverbot zu berufen. \n\n9 \n\nb) Mit diesen Erwägungen liegt das Berufungsgericht auf der Linie \n\nhöchstrichterlich gebilligter Rechtssätze. Eine revisionsgerichtliche Entschei-\n\ndung ist nicht veranlasst. \n\n10 \n\nDie von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unter-\n\nstand nach den - von der Beschwerde selbst zugrunde gelegten - Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts einer auch die Parteien dieses Rechtsstreits bin-\n\ndenden Schiedsabrede. Diese enthält anerkanntermaßen ein vertragliches Ver-\n\nbot, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, \n\nüber die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte. \n\nDie Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen \n\nSchiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht \n\nnicht beachtet werden (vgl. BGHZ 38, 254, 258 <in teilweiser Abweichung von \n\nBGHZ 23, 17, 22 ff>; 60, 85, 89). Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegen-\n\nforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund \n\ndarin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über \n\nForderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur \n\ndas Schiedsgericht entscheiden soll (vgl. BGHZ 60, 85, 90). Dementsprechend \n\nbesteht dieses Verbot nicht mehr, wenn - so liegt der Streitfall - das Schiedsver-\n\nfahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die \n\nschiedsbefangene (Gegen-)Forderung beendet wurde. Denn die von den Par-\n\nteien gewollte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts wurde gewahrt, \n\ndas Ziel der Schiedsvereinbarung erreicht. \n\n11 \n\nDie - gegebenenfalls zu beantragende - Vollstreckbarerklärung des \n\nSchiedsspruchs ist nicht mehr Teil des Schiedsverfahrens. Dabei geht es allein \n\num die - in den Grenzen des § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO \n\nzulässige - staatliche Anerkennung des Schiedsspruchs und die Schaffung ei-\n\nnes (staatlichen) Vollstreckungstitels (vgl. § 1064 Abs. 2 ZPO; Senatsbeschluss \n\nvom 28. Oktober 1999 - III ZB 43/99 - BGHR ZPO § 1064 Abs. 2 und 3 Voll-\n\nstreckbarerklärung 1 a.E.). Dieses zur Durchsetzung des Schiedsspruchs unter \n\nUmständen erforderliche Verfahren vor dem staatlichen Gericht wird von dem \n\nZweck des Verbots, mit der schiedsbefangenen Forderung vor dem staatlichen \n\nGericht aufzurechnen, - Sicherung der Schiedsautonomie - nicht umfasst. \n\n12 \n\nOb das Verbot, im Prozess vor dem staatlichen Gericht mit einer \n\nschiedsbefangenen Gegenforderung aufzurechnen, wieder auflebt, wenn der \n\nSchiedsspruch, der darüber entschied, aufgehoben wird, kann hier offen blei-\n\nben. Eine mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksame rechtsgestaltende Auf-\n\nhebungsentscheidung (vgl. § 1059 Abs. 1 und 2, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO; \n\nMusielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1059 Rn. 32 und Musielak/Foerste aaO vor \n\n§ 253 Rn. 17) liegt unstreitig nicht vor. Es ist mithin von einer \"Erledigung\" der \n\nSchiedsvereinbarung durch verfahrensabschließenden Schiedsspruch auszu-\n\ngehen. \n\n13 \n\nSollte nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits der die \n\nGegenforderung zuerkennende Schiedsspruch (§ 1055 ZPO) doch aufgehoben \n\nwerden, wäre dem Kläger in diesem Rechtsstreit die Restitutionsklage analog \n\n§ 580 Nr. 6 ZPO eröffnet (vgl. RG ZZP 61 <1937>, 142, 144 <mit zusätzlicher \n\nAnmerkung der Schriftleitung>; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1994 § 580 \n\nRn. 23; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. 2007 § 580 Rn. 13). \n\n14 \n\n2. \n\nEine rechtsgrundsätzliche und auch unter Gehörsgesichtspunkten be-\n\nachtliche (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) Fra-\n\nge sieht die Beschwerde ferner darin, ob eine Vereinbarung der Parteien des \n\nSchiedsvertrages, nach welcher das Verfahren zur Entscheidung über die Voll-\n\nstreckbarkeit beziehungsweise die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs zunächst \n\nnicht weiter betrieben werden soll, regelmäßig dahingehend auszulegen ist, \n\ndass das mit der Schiedsabrede verbundene Aufrechnungsverbot andauern \n\noder doch zumindest wieder aufleben soll. Die Beschwerde verweist dazu auf \n\neine Vereinbarung, die der Kläger in dem von der Ö. , der Rechtsvorgän-\n\ngerin der Beklagten, gegen ihn geführten, oben genannten Verfahren auf Voll-\n\nstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 18. Oktober 2004 (KG 20 Sch \n\n17/04 = III ZB 11/07) getroffen habe. Auf Anregung des Kammergerichts habe \n\ner sich mit der Ö. dahin verständigt, das Vollstreckbarerklärungsverfah-\n\nren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine auf Insolvenzanfechtung \n\ngerichtete Klage gegen die Ö. (95 O 78/03 LG Berlin) \"auszusetzen\". \n\nNach Sinn und Zweck dieses Vergleichs habe die Ö. ihr angebliches \n\nAus- oder Absonderungsrecht auch nicht im Wege der Aufrechnung durchset-\n\nzen dürfen. \n\n15 \n\nDen Erwägungen der Beschwerde mangelt die Grundlage in dem für die \n\nrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt. Dem Berufungsurteil sind keine \n\nFeststellungen zu entnehmen, wonach die in dem Vollstreckbarerklärungsver-\n\nfahren am 2. Mai 2005 erfolgte einvernehmliche Verfahrensaussetzung ein an \n\ndie Ö. , die dortige Antragstellerin, gerichtetes (die Beklagte als Rechts-\n\nnachfolgerin bindendes) Verbot enthalten sollte, anderweit mit der ihr durch den \n\nSchiedsspruch zuerkannten Forderung aufzurechnen. Die Beschwerde benennt \n\nauch nicht dahingehenden Parteivortrag, den das Berufungsgericht übergangen \n\noder ihm jedenfalls Anlass zu einem Hinweis gegeben hätte. Der von ihr heran-\n\ngezogene Vortrag des Klägers (S. 6 f des Schriftsatzes vom 11. April 2006), er \n\nhabe sich mit der Ö. vergleichsweise über ein \"Ruhen\" des Vollstreck-\n\nbarerklärungsverfahrens geeinigt, \"um die Aufhebung des Schiedsspruches und \n\ndie Wiederholung einer kostenintensiven Verhandlung vor dem Schiedsgericht \n\nzunächst zu vermeiden\", enthält keinen Anhalt für ein stillschweigend vereinbar-\n\ntes Aufrechnungsverbot. Im Anschluss hieran wird die vergleichsweise Rege-\n\nlung lediglich zum Beleg dafür angeführt, dass der Schiedsspruch ohne Aussa-\n\ngekraft und der - dort der Beklagten zugesprochene - zur Aufrechnung gestellte \n\nAnspruch weder fällig noch durchsetzbar sei. Im Übrigen wäre für ein im Zuge \n\nder einvernehmlichen \"Aussetzung\" des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zwi-\n\nschen dem Kläger und der Ö. etwa vereinbartes zeitweiliges Aufrech-\n\nnungsverbot inzwischen die Grundlage entfallen. Denn der Kläger und die \n\nÖ. hoben übereinstimmend die vergleichsweise Regelung auf, indem sie \n\nam 1. November und 1. Dezember 2006 übereinstimmend die Fortsetzung des \n\nVollstreckbarerklärungsverfahrens beantragten. \n\n16 \n\n3. \n\nDie Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene, angeblich rechts-\n\ngrundsätzliche Frage, ob eine Zahlungsforderung und ein Anspruch auf Freiga-\n\nbe eines hinterlegten Geldbetrages auch dann im Sinne des § 387 BGB als \n\ngleichartig angesehen werden können, wenn der Freigabeanspruch bereits titu-\n\nliert ist, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs \n\nvom 19. Oktober 1988 (IVb ZR 70/87 - NJW-RR 1989, 173, 174 unter III. 1. b \n\na.E.). Die von der Beschwerde als unsicher dargestellte Empfangsberechtigung \n\ndes Klägers steht für die Hinterlegungsstelle mit der rechtskräftigen Entschei-\n\ndung über den zur Aufrechnung gestellten Freigabeanspruch fest. \n\n17 \n\n4. \n\nDas Berufungsurteil leidet schließlich nicht deshalb an einem zulas-\n\nsungsfordernden Rechtsfehler, weil von einer Aussetzung des Verfahrens ge-\n\nmäß § 148 ZPO abgesehen wurde; der diesbezüglich von der Beschwerde re-\n\nklamierte Gehörsverstoß liegt nicht vor. \n\n18 \n\na) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des \n\nRechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines \n\nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen \n\nRechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anord-\n\nnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder \n\nbis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung \n\nder Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit \n\noder den Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer \n\n(zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGHZ 162, 373, \n\n375 m.w.N.). \n\n19 \n\nb) Die Möglichkeit einer solchen Vorgreiflichkeit der von dem Kläger ge-\n\ngen die Ö. gerichteten, auf Insolvenzanfechtung gestützten Klage (95 O \n\n78/03 LG Berlin) für die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu prüfende - letztlich \n\nauf dem Absonderungsrecht der Ö. beruhende - zur Aufrechnung gestell-\n\nte Gegenforderung der Beklagten hat das Berufungsgericht keineswegs ge-\n\nhörswidrig übergangen. Es hat erwogen, dass die Insolvenzanfechtung nur ein \n\nRückgewährschuldverhältnis (vgl. § 143 Abs. 1 InsO) begründen könne und \n\nfolglich - mangels dinglicher Wirkung - auf den hier geltend gemachten Gegen-\n\nanspruch ohne Einfluss sei. Die Beschwerde teilt diesen rechtlichen Ansatz im \n\nGrunde; sie meint, die - von ihr an anderer Stelle übrigens ausdrücklich vernein-\n\nte - Vorgreiflichkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger die Insolvenzanfech-\n\ntung dem (Gegen-)Anspruch der Beklagten im Wege der Einrede entgegenset-\n\nzen könne. Dass der Kläger in diesem Rechtsstreit eine solche Einrede erho-\n\nben hätte, ist indes nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil enthält eine entspre-\n\nchende Feststellung nicht. \n\n20 \n\nc) Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch die von der Beschwer-\n\nde erneut beantragte Aussetzung des Verfahrens \"bis zur Erledigung des An-\n\nfechtungsprozesses (LG Berlin 95 O 78/03)\" aus. \n\n21 \n\n5. \n\nDer von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 gestellte Antrag, \n\ndas Verfahren bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in dem Voll-\n\nstreckbarerklärungsverfahren der Ö. gegen den Kläger (III ZB 11/07) \n\nauszusetzen, hat sich durch den in jenem Verfahren ergangenen Senatsbe-\n\nschluss vom 17. Januar 2008 erledigt. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2005 - 4 O 766/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2006 - 26 U 28/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zr-320-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1055","ref_norm":"1055","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1064","ref_norm":"1064","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zr-320-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:27.566422+00:00"}}