{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_316-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"III ZR 316/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Juli 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle TKG 2004 § 47 Abs. 1; § 105 Abs. 3 Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die \"Freigabe\" der Invers- suche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden ab- hängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetrei- bern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 316/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nTKG 2004 § 47 Abs. 1; § 105 Abs. 3 \n\nDer Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die \"Freigabe\" der Invers-\n\nsuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur \n\nVerfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden ab-\n\nhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetrei-\n\nbern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 \n\nverpflichtet. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 316/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2006 teil-\n\nweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, \n\n33. Zivilkammer, vom 13. September 2005 teilweise abgeändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die einzel-\n\nnen Datensätze ihrer sämtlichen Telefondienstkunden mit einem \n\nVermerk, dass der jeweilige Kunde einen Widerspruch gegen die \n\nInverssuche nicht erhoben hat, an die Klägerin zum Zwecke der \n\nBereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten he-\n\nrauszugeben, wenn der jeweils betroffene Kunde der Inverssuche \n\nnach einem Hinweis auf sein Widerspruchsmöglichkeit nicht wi-\n\ndersprochen hat. \n\nIm Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die \n\nKlägerin 1/5 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt in den Großräumen M. , N. und I. \n\n ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und vergibt an ihre \n\nEndnutzer Rufnummern. Sie hatte im Jahr 2005 etwa 65.000 Privat- und 2.500 \n\nGeschäftskunden. Die Klägerin unterhält unter anderem einen telefonischen \n\nAuskunftsdienst, bei dem Anrufer Telefon- und Telefaxnummern im Festnetz \n\nund in den deutschen Mobilfunknetzen erfragen und sich gegebenenfalls wei-\n\ntervermitteln lassen können. Die Klägerin bietet hierbei auch die sogenannte \n\nInverssuche an, bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfah-\n\nrung gebracht werden können, von dem nur die Rufnummer bekannt ist. \n\n2 \n\nDie Beklagte, die selbst keinen Auskunftsdienst betreibt, stellt ihre Kun-\n\ndendaten der D. T. AG zur Veröffentlichung in Teilnehmerver-\n\nzeichnissen und zu Auskunftszwecken zur Verfügung. Die Klägerin erwirbt dort \n\nüber eine Tochtergesellschaft die für ihren Auskunftsdienst notwendigen Anga-\n\nben. \n\n3 \n\nDie Beklagte versieht ihre der D. T. AG übermittelten \n\nTeilnehmerdaten mit einem die Zulässigkeit der Inverssuche kennzeichnenden \n\nVermerk nur, sofern ihre Kunden in diese ausdrücklich eingewilligt haben. Die \n\nKlägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, in ihren Datensätzen die-\n\nsen Vermerk (\"Inverssuche: ja\") bereits dann anzubringen, wenn deren An-\n\nschlussnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen haben. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung der bisherigen Praxis so-\n\nwie auf Übermittlung der in der von ihr, der Klägerin, für richtig gehaltenen Wei-\n\nse aufbereiteten Daten an die D. T. AG und hilfsweise auf Fest-\n\nstellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr die solcherart aufbereiteten Daten \n\nzur Verfügung zu stellen, in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorin-\n\nstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin zuletzt nur noch ihren Feststellungsantrag weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat in seiner in CR 2007, 87 veröffentlichen Ent-\n\nscheidung unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil (MMR 2006, 564) \n\nausgeführt, § 105 Abs. 3 TKG 2004 gewährleiste lediglich einen datenschutz-\n\nrechtlichen Mindeststandard. Der Telefonnetzbetreiber sei daher im Verhältnis \n\nzu seinen Anschlusskunden nicht zur Anwendung der in dieser Vorschrift vor-\n\ngesehenen Regelung verpflichtet, wonach die Inverssuche bereits zulässig sei, \n\nwenn der Teilnehmer nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine \n\nWiderspruchsmöglichkeit nicht widersprochen habe. Vielmehr könne der Netz-\n\nbetreiber seinen Kunden auch einen höheren Datenschutz gewähren, indem er \n\ndie Freigabe der Inverssuche von deren ausdrücklicher Einwilligung abhängig \n\nmache. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nFür die nunmehr lediglich noch auf Feststellung gerichtete Klage besteht \n\ntrotz der grundsätzlichen Möglichkeit der Klägerin, ihr Begehren im Wege der \n\nLeistungsklage zu verfolgen, das notwendige Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), da \n\ndie Beklagte zu erkennen gegeben hat, sich auch einem Feststellungsurteil zu \n\nfügen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 8 m.w.N.). \n\n9 \n\n2. \n\nDie Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 47 Abs. 1 und 2 TKG \n\n2004 verlangen, ihre Teilnehmerdaten mit der Angabe zur Verfügung zu stellen, \n\nob der jeweilige Anschlussnehmer der Inverssuche nach einem Hinweis auf \n\nseine Widerspruchsmöglichkeit widersprochen hat (§ 105 Abs. 3 TKG 2004). \n\n10 \n\na) Die Angaben zur Zulässigkeit der Inverssuche gehören zu den Daten, \n\ndie ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit er-\n\nbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt (im Folgenden: Teilnehmernetz-\n\nbetreiber, Netzbetreiber oder Netzdienstleister), dem Auskunftsdienstunterneh-\n\nmen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen hat (Wilms \n\nin Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 47 Rn. 36). Neben den veröffentli-\n\nchungsfähigen Teilnehmerdaten (§ 47 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004) sind danach \n\nauch die sogenannten Annexdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die \n\nAuskunftsdienstleistungen ordnungsgemäß erbringen \n\nzu \n\nkönnen. Da \n\ndie Auskunftserteilung nach § 105 Abs. 1 TKG 2004 unter Beachtung der Be-\n\nschränkungen unter anderem des die Inverssuche regelnden Absatzes 3 dieser \n\nBestimmung zu erfolgen hat, benötigt das Auskunftsunternehmen zur ord-\n\nnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen auch die Informationen zur Zu-\n\nlässigkeit dieser Suchoption. \n\n11 \n\nb) Inhaltlich ist der Anspruch des Auskunftsdienstanbieters darauf gerich-\n\ntet, dass der Netzdienstleister mitteilt, ob der jeweilige Teilnehmer der \n\nInverssuche nach einem entsprechenden Hinweis widersprochen hat (§ 105 \n\nAbs. 3 TKG 2004). Der Netzbetreiber ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen \n\nim Verhältnis zu dem Auskunftsunternehmen nicht berechtigt, die Inverssuche \n\nnur dann \"freizugeben\", wenn der Anschlussinhaber hierin ausdrücklich einge-\n\nwilligt hat (so auch Wilms aaO Rn. 40). \n\n12 \n\naa) (1) Der aus § 47 Abs. 1 TKG 2004 folgende Anspruch eines Aus-\n\nkunftsunternehmens gegen den Netzdienstleister, seine Teilnehmerdaten nach \n\nMaßgabe von § 47 Abs. 2 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen, ist nur durch die \n\n\"Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen\" einge-\n\nschränkt. Zu diesen Regelungen gehört insbesondere § 105 Abs. 3 TKG 2004 \n\n(Wilms aaO Rn. 37 f; Voß in Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 47 Rn. 12). \n\nDanach gilt für die Inverssuche lediglich die Widerspruchslösung, nach der die-\n\nse Suchfunktion bereits zulässig ist, wenn ihr der betroffene Anschlussnehmer \n\nnach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat. Dessen Einwilli-\n\ngung ist nicht notwendig. Einen etwaigen Widerspruch hat der Netzbetreiber \n\ngemäß § 105 Abs. 4 TKG unverzüglich in seinen Kundendateien zu vermerken, \n\nderen Inhalt er dem Auskunftsunternehmen nach § 47 Abs. 1 TKG 2004 zur \n\nVerfügung zu stellen hat. Weitergehende datenschutzrechtliche Beschränkun-\n\ngen sieht § 105 TKG 2004 in Bezug auf die Inverssuche nicht vor, so dass auch \n\nder Anspruch aus § 47 Abs. 1 TKG 2004 insoweit nicht weiter eingeschränkt ist. \n\n13 \n\n(2) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Beklagte nicht berech-\n\ntigt, die \"Freigabe\" der Inverssuche gegenüber der Klägerin von der Einwilligung \n\nder Anschlussnehmer abhängig zu machen. \n\n14 \n\nDies ergibt sich aus § 105 Abs. 1 TKG 2004. Danach dürfen über die in \n\nTeilnehmerverzeichnissen enthaltenen Rufnummern Auskünfte nur unter Be-\n\nachtung der in § 104 TKG 2004 und § 105 Abs. 2 und 3 TKG 2004 enthaltenen \n\nBeschränkungen erteilt werden. Normadressat ist derjenige, der die Auskunft \n\nerteilt, nicht aber der Netzdienstleister, soweit er nicht selbst auch einen Aus-\n\nkunftsdienst betreibt. Dies legt zum einen der Wortlaut der Bestimmung nahe. \n\nDieser stellt wegen der Beachtung der vorgenannten datenschutzrechtlichen \n\nBestimmungen auf die Erteilung der Auskünfte selbst ab und nicht auf die von \n\ndem Netzbetreiber dem Auskunftsunternehmen zu übermittelnden Teilnehmer-\n\ndaten. § 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 unterscheidet überdies zwischen dem \n\nDiensteanbieter (= Teilnehmernetzbetreiber), der den Widerspruch in seinen \n\nUnterlagen zu vermerken, und dem Diensteanbieter nach Absatz 1 (= Aus-\n\nkunftsdienstleister), der diesen zu beachten hat. \n\n15 \n\nWeiterhin folgt dies auch aus der Gesetzesbegründung. Danach soll eine \n\nAuskunftserteilung durch \"jeden zulässig\" sein, \"der die Beschränkungen des \n\n§ 102 und der Absätze 2 und 3 einhält\" (Begründung der Bundesregierung zum \n\nEntwurf des TKG 2004, BT-Drucks. 15/2316, S. 91 zu § 103, der als § 105 Ge-\n\nsetz geworden ist). Nicht der Netzbetreiber hat danach für die Einhaltung der \n\ndatenschutzrechtlichen Regelungen bei der Auskunft zu sorgen, sondern derje-\n\nnige, der sie erteilt, mithin der Auskunftsdienstleister. In Bezug auf die Invers-\n\nsuche beschränkt sich die Rolle des Netzbetreibers in diesem Zusammenhang \n\ndarauf, die für die Beachtung der Datenschutzbestimmungen notwendigen In-\n\nformationen zu beschaffen und den Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stel-\n\nlen. Er hat nach § 105 Abs. 3 TKG 2004 seine Anschlussnehmer auf die Wider-\n\nspruchsmöglichkeit hinzuweisen (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 39 der \n\nRichtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n\n12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz \n\nder Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie - \n\nABl. EG Nr. L 201/37), gemäß § 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 einen etwaigen \n\nWiderspruch in seinen Kundendateien zu vermerken und diese nach Maßgabe \n\nvon § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 den Auskunftsdiensten zu überlassen. Wei-\n\ntergehende Pflichten und Rechte hat er nicht. \n\n16 \n\nNach Auffassung der Vorinstanzen schließt hingegen § 105 Abs. 1 TKG \n\n2004 nicht aus, dass auch der Teilnehmernetzbetreiber zur Beachtung des Da-\n\ntenschutzes bei der Auskunftserteilung verpflichtet ist, weil § 105 Abs. 3 TKG \n\n2004 lediglich die Tätigkeit der Auskunft bei der Inverssuche beschreibe, jedoch \n\neinen Normadressaten nicht erkennen lasse. Dies überzeugt nicht, weil die \n\nAuskunftstätigkeit nur von demjenigen ausgeführt werden kann, der einen ent-\n\nsprechenden Dienst anbietet. Einer gesonderten Hervorhebung des Normad-\n\nressaten bedarf es deshalb nicht. \n\n17 \n\nIst Normadressat der bei der Auskunftserteilung zu beachtenden daten-\n\nschutzrechtlichen Regelungen der Auskunftsdienstleister, kann nicht der Teil-\n\nnehmernetzbetreiber über den Umfang des zu beachtenden Datenschutzes \n\ndisponieren. Erweiterungen dieses Schutzes - etwa im Sinne einer Einwilli-\n\ngungslösung bei der Inverssuche - können allenfalls zwischen dem jeweiligen \n\nAuskunftsdienstleister und den Anschlussnehmern vereinbart werden. Hierzu \n\nwird es jedoch im Geschäftsverkehr schon aus Praktikabilitätsgründen und we-\n\ngen des wirtschaftlichen Interesses der Auskunftsunternehmen an einer mög-\n\nlichst weitgehenden Eröffnung der Inverssuche kaum kommen. \n\n18 \n\nbb) Dass damit im Ergebnis die Widerspruchslösung im deutschen Tele-\n\nkommunikationsverkehr zumindest sehr weitgehend zur Anwendung kommt, \n\nsteht in Einklang mit dem mit §§ 47, 105 TKG 2004 verfolgten Zweck. \n\n19 \n\n§ 47 Abs. 1 TKG 2004 bringt das Interesse der Teilnehmer am Fernmel-\n\ndeverkehr an möglichst vollständigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnis-\n\nsen und Auskunftsdatenbeständen, das durch die entsprechenden Dienstean-\n\nbieter repräsentiert wird, einerseits und den Schutz der Daten des einzelnen \n\nAnschlussinhabers andererseits zum Ausgleich. Dies ergibt sich aus dem Er-\n\nwägungsgrund 11 und aus Artikel 25 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst \n\nund Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten \n\n- Universaldienstrichtlinie - ABl. EG Nr. L 108/51), die durch das TKG 2004 in \n\ndas deutsche Recht umgesetzt wurde (siehe Anmerkung zur Überschrift des \n\nGesetzes, BGBl. I 1190; Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 15/2316 \n\nS. 55). In dem Erwägungsgrund und in Artikel 25 werden beide gegenläufigen \n\nInteressen gegenübergestellt. Gleiches ergibt sich aus den Erwägungsgrün-\n\nden 38 und 39 sowie aus Artikel 12 Abs. 1 bis 3 der Datenschutzrichtlinie \n\n(aaO), die ebenfalls durch das TKG 2004 in das deutsche Recht umgesetzt \n\nwurde (Anmerkung zur Überschrift des Gesetzes und Gesetzesbegründung \n\njeweils aaO). Artikel 12 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie überlässt es dabei dem \n\nnationalen Gesetzgeber, ob er eine gesonderte Einwilligung des Teilnehmers \n\nfordert, wenn ein öffentliches Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach \n\nEinzelheiten betreffend die Kommunikation mit Personen anhand ihres Namens \n\nund gegebenenfalls eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dienen \n\nsoll. Hierunter fällt auch die Inverssuche. \n\n20 \n\nDie Bundesregierung hat bei der Umsetzung dieser europarechtlichen \n\nVorgaben hinsichtlich der Inverssuche zunächst die datenschutzfreundlichere \n\nVariante verfolgt und in § 103 Abs. 3 des Entwurfs des TKG 2004 vorgesehen, \n\ndass diese Suchoption nur zulässig ist, wenn der Teilnehmer eingewilligt hat \n\n(BT-Drucks. 15/2316, S. 38 und 91). Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats \n\nhat jedoch auch mit Rücksicht auf die Informationsbedürfnisse von Verbrau-\n\nchern gegenüber unseriösen Telefondiensten und im Hinblick auf eine mög-\n\nlichst einheitliche Handhabung in Europa vorgeschlagen, stattdessen die Wi-\n\nderspruchslösung einzuführen (BR-Drucks. 755/2/03, S. 38). Diesem Vorschlag \n\nhat sich der Vermittlungsausschuss in dem späteren Vermittlungsverfahren \n\n(Art. 77 Abs. 2 GG) angeschlossen (Beschlussempfehlung vom 5. Mai 2004, \n\nBT-Drucks. 15/3063, S. 3). Die Widerspruchslösung ist sodann mit § 105 Abs. 3 \n\nTKG 2004 Gesetz geworden. \n\n21 \n\nDem liegt die Erfahrung zugrunde, dass der größte Teil der Anschluss-\n\nnehmer der Inverssuche weder widerspricht noch in sie einwilligt (Wilms aaO \n\n§ 47 Rn. 40; § 105 Rn. 26). Die Inverssuche ist deshalb bei der Widerspruchs-\n\nlösung in ganz erheblich größerem Umfang zulässig, als wenn für sie die Einwil-\n\nligung des Anschlussinhabers notwendig ist. Die Entscheidung im Gesetzge-\n\nbungsverfahren für die Widerspruchs- und gegen die Einwilligungslösung deutet \n\ndeshalb auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Inverssuche - unter Abwä-\n\ngung gegen die berechtigten Datenschutzbelange der Anschlussnehmer - ent-\n\nsprechend der Praxis in anderen EU-Staaten in möglichst großem Umfang zu \n\nermöglichen. Diesem Ziel widerspräche es, wenn es dem einzelnen Teilneh-\n\nmernetzbetreiber überlassen bliebe, für seine Anschlussinhaber mit Wirkung für \n\nalle Auskunftsdienstleister die datenschutzfreundlichere Einwilligungslösung \n\neinzuführen. Wenn ein marktbeherrschender Teilnehmernetzbetreiber - etwa \n\ndie D. T. AG - entsprechend verführe, hätte dies faktisch die \n\nweitgehende Beseitigung der Inverssuche zur Folge, wodurch das gesetzgebe-\n\nrische Ziel konterkariert würde. \n\n22 \n\ncc) Schließlich lässt sich entgegen der Ansicht des Land- und des Ober-\n\nlandesgerichts für die Möglichkeit des Teilnehmernetzbetreibers, seinen An-\n\nschlusskunden in Bezug auf die Inverssuche einen höheren Datenschutz zu \n\ngewähren als ihn § 105 Abs. 3 TKG 2004 vorsieht, nicht anführen, dass der \n\nNetzbetreiber nicht verpflichtet sei, überhaupt daran mitzuwirken, diese Such-\n\noption zu eröffnen. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht füh-\n\nren insoweit an, § 105 Abs. 3 TKG 2004 enthalte keine Frist zur Erteilung der \n\nHinweise auf die Widerspruchsmöglichkeit. Abgesehen von der Unzulässigkeit \n\nder Inverssuche habe es auch keine Folgen, wenn der Netzbetreiber die Beleh-\n\nrung unterlasse. Dies ist nicht richtig. Zwar mögen die Ausführungen der Vorin-\n\nstanzen für das Verhältnis zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und seinen \n\nAnschlusskunden zutreffen. Sie berücksichtigen aber nicht den Zusammenhang \n\nzwischen § 105 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004. Nach den letztge-\n\nnannten Regelungen ist der Netzbetreiber den Auskunftsdienstunternehmen zur \n\nÜberlassung der für deren Betrieb notwendigen Daten verpflichtet. Zu diesen \n\ngehören auch die für die Zulässigkeit der Inverssuche maßgeblichen Informati-\n\nonen (s. oben 2 a). In dem Rechtsverhältnis zwischen Netz- und Auskunfts-\n\ndienstbetreiber gilt § 271 Abs. 1 BGB. Unterlässt der Netzbetreiber die rechtzei-\n\ntige Übermittlung der nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 geschuldeten Daten, \n\nhat dies die allgemeinen Folgen einer Leistungsstörung (§§ 280 ff BGB). Ferner \n\nkönnen §§ 42 bis 44 TKG 2004 zur Anwendung kommen. Jedenfalls im Schuld-\n\nverhältnis zwischen dem Auskunftsunternehmen und dem Netzbetreiber ist die-\n\nser damit zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen zumindest mittelbar ge-\n\nzwungen, seinen Anschlusskunden die in § 105 Abs. 3 TKG 2004 vorgesehe-\n\nnen Hinweise rechtzeitig zu erteilen. \n\n23 \n\ndd) Weiterhin kann die Klägerin die Übermittlung der Daten unmittelbar \n\n- gegebenenfalls Zug um Zug gegen ein angemessenes Entgelt (§ 47 Abs. 4 \n\nSatz 1 TKG 2004) - verlangen. Sie ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht \n\nauf den vorherigen Abschluss eines Datenübermittlungsvertrags angewiesen. \n\nDas Gesetz gibt dem Auskunftsdienstbetreiber, wie schon aus dem Wortlaut \n\ndes § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 folgt, einen solchen direkten Anspruch und \n\nsieht den Umweg über einen Vertrag nicht vor. \n\n24 \n\nee) Allerdings ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht \n\ndarauf gerichtet, bei Fehlen eines Widerspruchs nach § 105 Abs. 3 TKG 2004 \n\nden Teilnehmerdatensatz mit dem Vermerk \"Inverssuche: ja\" zu erhalten. Viel-\n\nmehr kann sie nur die Mitteilung verlangen, dass der Teilnehmer dieser Such-\n\noption nicht widersprochen hat, nachdem er auf die Möglichkeit hierzu hinge-\n\nwiesen worden war. Dies folgt aus § 105 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 und 2 TKG \n\n2004. Nach § 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 hat der Netzbetreiber den Wider-\n\nspruch seines Anschlussnehmers in seinen Kundendateien unverzüglich zu \n\nvermerken. Nicht vorgesehen ist hingegen der - über die Feststellung des Vor-\n\nliegens eines Widerspruchs hinausgehende, weil bereits eine rechtliche Wer-\n\ntung enthaltende - Vermerk, ob die Inverssuche zulässig ist. Der Inhalt des Da-\n\ntenüberlassungsanspruchs gemäß § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 wird dadurch \n\nbestimmt, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsunternehmen vor-\n\nzuhalten hat. Auf zusätzliche oder andere Daten hat der Auskunftsdienstanbie-\n\nter nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 TKG 2004 keinen Anspruch. \n\nDa der Netzbetreiber nur verpflichtet ist, die Tatsache des Widerspruchs eines \n\nTeilnehmers gegen die Inverssuche zu erfassen, kann der Auskunftsanbieter \n\nnicht die Übermittlung eines Vermerks, ob diese Suche zulässig ist oder nicht, \n\nverlangen. \n\n25 \n\nDies entspricht auch der im Gesetz angelegten Aufteilung der Verantwor-\n\ntungsbereiche zwischen dem Auskunftsdienstanbieter und dem Netzbetreiber \n\nbei der Inverssuche. Der Auskunftsanbieter hat den Datenschutz zu gewährleis-\n\nten (siehe oben aa [2]). Der Netzbetreiber ist lediglich verpflichtet, den Aus-\n\nkunftsanbieter mit den für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Suchoption \n\nnotwendigen tatsächlichen Informationen - Vorliegen oder Nichtvorliegen eines \n\nWiderspruchs - zu versehen. Die hieraus abzuleitende rechtliche Wertung liegt \n\nin der Verantwortung desjenigen, der die Auskünfte erteilt. \n\n26 \n\nGleichwohl war dem Feststellungsantrag - in veränderter Form - statt-\n\nzugeben, da sein Rechtsschutzziel mit dem Anspruchsinhalt wirtschaftlich iden-\n\ntisch ist und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat klargestellt hat, dass der Antrag auch in dem Sinn \n\nausgelegt werden könne, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung \n\nüber einen nach § 105 Abs. 3 TKG 2004 erhobenen Widerspruch festgestellt \n\nwerden solle. \n\n27 \n\nc) Unbegründet ist der Feststellungsantrag jedoch, soweit er vorsieht, \n\ndass der Hinweis der Beklagten auf die Widerspruchsmöglichkeit in der auf die \n\nRechtskraft des Urteils folgenden Rechnungsstellung zu erfolgen habe, und \n\nsoweit er eine Frist für den Widerspruch der Kunden von einem Monat ab Zu-\n\ngang der Rechnung umfasst. Derartige zeitliche Vorgaben sind im Gesetz nicht \n\nvorgesehen. Die Beklagte ist allerdings verpflichtet, ihre Verpflichtungen gegen-\n\nüber der Klägerin aus § 47 Abs. 1 TKG 2004 ohne schuldhafte Verzögerung zu \n\nerfüllen (siehe oben b cc). \n\n28 \n\n3. \n\nBei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die \n\nHauptanträge, die in der Revisionsinstanz zuletzt nicht mehr verfolgt wurden, \n\nund der Hilfsantrag wirtschaftlich weitgehend identisch waren, letzterer jedoch \n\nals Feststellungsantrag mit etwa einem Fünftel im Wert hinter den Leistungsan-\n\nträgen zurückbleibt. \n\nSchlick \n\n RiBGH Dr. Kapsa ist wegen Ur- \nlaubsabwesenheit gehindert zu \nunterschreiben \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 13.09.2005 - 33 O 4087/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 23.05.2006 - 9 U 4962/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_316-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/iii-zr-316-06","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":22},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_316-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_316-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/iii-zr-316-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_316-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:47.341509+00:00"}}