{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_313-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"III ZR 313/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"NRW LandeswasserG § 115 Der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks ist bei einer nach § 115 Abs. 1 S. 2 NRW LWG zulässigen Änderung seiner wirtschaftlichen Nut- zung nicht auf objektiv sinnvolle oder technisch richtige Maßnahmen be- schränkt. Die Rechtsprechung des Senats zu den Amtspflichten beim Bau öffentlicher Straßen kann auf Grundstücksnachbarn nicht übertragen wer- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 313/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nNRW LandeswasserG § 115 \n\nDer Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks ist bei einer nach § 115 \n\nAbs. 1 S. 2 NRW LWG zulässigen Änderung seiner wirtschaftlichen Nut-\n\nzung nicht auf objektiv sinnvolle oder technisch richtige Maßnahmen be-\n\nschränkt. Die Rechtsprechung des Senats zu den Amtspflichten beim Bau \n\nöffentlicher Straßen kann auf Grundstücksnachbarn nicht übertragen wer-\n\nden. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 - III ZR 313/06 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann am \n\n6. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 27. Juni 2006 - 24 U 156/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. \n\nGegenstandswert: 225.245,58 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt einen Gartenbaubetrieb, der Beklagte bewirtschaftet \n\neine höher liegende angrenzende Ackerparzelle. Seit mehreren Jahren baut der \n\nBeklagte dort Spargel an. Zwei Jahre nach Anlegung des Spargelfelds begann \n\ner damit, die Spargeldämme während der Wintermonate zusätzlich durch eine \n\nPlastikfolie zu schützen. Hierdurch werden die Niederschläge in Richtung des \n\nGrundstücks der Klägerin abgeleitet. \n\n2 \n\nEnde des Jahres 2002 kam es in dieser Gegend zu heftigen Regenfällen, \n\nin deren Folge Wasser vom Grundstück des Beklagten in ein Gewächshaus der \n\nKlägerin eindrang. Das Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz in \n\nHöhe von 214.491,16 € nebst Zinsen verurteilt, das Oberlandesgericht hat die \n\nKlage unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land \n\nNordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 \n\n(NRW LWG) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. \n\nHiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung \n\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich \n\n(§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). \n\nGegen die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 2 NRW LWG durch das Be-\n\nrufungsgericht bestehen keine Bedenken. Die Regelung dient wie ihr Vorläufer \n\n(§ 197 Abs. 2 PrWG) dem Zweck, den Oberlieger durch das in Satz 1 der Vor-\n\nschrift bestimmte Verbot, den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich \n\nso zu verändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden, in seiner \n\nDispositionsfreiheit nicht allzu sehr einzuschränken und ihm in der wirtschaftli-\n\nchen Ausnutzung seines Grundstücks Bewegungsfreiheit zu lassen (Senatsur-\n\nteil BGHZ 114, 183, 191 und zu § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. Urteil vom \n\n22. November 1971 - III ZR 211/68, MDR 1972, 305 f.; jeweils m.w.N.). Ange-\n\nsichts dieses Gesetzeszwecks besteht kein Anlass, den Begriff der von dem \n\nVerbot ausgenommenen \"veränderten wirtschaftlichen Nutzung\" des Grund-\n\nstücks eng auszulegen und, wie die Beschwerde es befürwortet, einen unmit-\n\ntelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Nutzungsumstellung (hier: \n\nAnlegung des Spargelfelds) durch den Oberlieger und den zur Ertragssteige-\n\nrung ergriffenen Folgemaßnahmen (hier: Abdeckung der Spargeldämme mit \n\nPlastikfolie) oder aber ein objektiv zweckmäßiges Vorgehen zu verlangen. Mit \n\nRecht haben deswegen andere Senate des Oberlandesgerichts Köln bereits \n\nfrüher entschieden, dass der Eigentümer des höher liegenden Grundstücks \n\nnicht auf wirtschaftlich sinnvolle oder technisch richtige Änderungen in seiner \n\nwirtschaftlichen Benutzung beschränkt ist (VersR 1989, 752; 1995, 666, 667; \n\nebenso OLG Schleswig OLG-Report 1997, 5, 6). Abweichende Stellungnahmen \n\nin der veröffentlichten Rechtsprechung oder im Fachschrifttum zeigt die Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde nicht auf. Soweit der Senat im Zusammenhang mit \n\nStraßenbaumaßnahmen von dem Träger der Straßenbaulast verlangt, bei der \n\nPlanung und dem Bau der Straße auch die anerkannten Regeln der Straßen-\n\nbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten (zuletzt Beschluss vom \n\n29. Juni 2006 - III ZR 269/05, NVwZ-RR 2006, 758, 759), beruht dies auf ge-\n\nsteigerten Amtspflichten der öffentlichen Hand, die einen privaten Grundstücks-\n\nnachbarn nicht treffen. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2005 - 25 O 506/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2006 - 24 U 156/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/iii-zr-313-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/iii-zr-313-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:11.302383+00:00"}}