{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_308-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 308/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 308/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann \n\nund die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\nDer Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Mo-\n\nnats nach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 \n\nZPO liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts nicht vor. Die nach Teilrücknahme nur noch gegen die Beklagten zu 1 \n\nund 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nDer Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angeführ-\n\nten Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (NJW-RR 2006, 611 = WM \n\n2006, 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \n\nund des als Prüfer tätig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten \n\nzu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten Bestätigungsvermerke befasst und \n\nSchadensersatzansprüche der Anleger aus allen in Betracht kommenden Grün-\n\nden (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Prospekthaf-\n\ntung und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch Se-\n\nnatsurteil BGHZ 167, 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungserheblichen \n\nRechtsfragen sind dadurch geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten \n\nweder das Berufungsurteil noch die Begründung der Revision. Das gilt auch für \n\ndie Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. \"Sechser-Runde\" und die hier-\n\naus gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich vernein-\n\nte Schutzbedürftigkeit des Klägers wegen gleichwertiger Ansprüche gegen die \n\nS. GmbH kommt es nicht an. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht \n\nschließlich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehler-\n\nhaften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung des \n\nKlägers verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs für die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers die Lebenserfahrung \n\nspricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, \n\n687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und für den \n\nStreitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageentschei-\n\ndung des Klägers der testierte Jahresabschluss bereits mehr als zwei Jahre \n\nzurückgelegen habe und bei der hier maßgebenden Entwicklung börsennotier-\n\nter Werte sowie nur eingeschränkt absicherbarer Prognoseentscheidungen \n\ndeswegen keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einschät-\n\nzung \n\nist als \n\ntatrichterliche Würdigung \n\ntrotz der \n\nim Senatsurteil vom \n\n15. Dezember 2005 (aaO) in einem Parallelfall geäußerten Zweifel vertretbar \n\nund von der Revision darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, \n\ndass das Berufungsgericht dabei wesentlichen Sachvortrag des Klägers über-\n\ngangen hätte. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.05.2005 - 1 O 11212/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 1 U 1382/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_308-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-308-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_308-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_308-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-308-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_308-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:25.906377+00:00"}}