{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_306-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZR 306/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 306/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n29. November 2006 - 15 U 1775/06 - zugelassen, soweit es die \n\ngegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kosten-\n\npunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-\n\nlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des Klägers \n\ngegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten zu 2 zu tragen. \n\nBeschwerdewert : bis 35.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 15. Dezember 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 60.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-\n\nge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-\n\ngenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von noch 31.291,06 € nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine \n\nAusschüttung von 920,33 € nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens \n\nhat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger hält die \n\nBeklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als \n\n(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, \n\neine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter \n\nFehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts \n\nin Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-\n\nde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nur hin-\n\nsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht lässt es offen, ob die Beklagte zu 1 als Prospekt-\n\nverantwortliche angesehen werden kann. Denn etwaige Prospekthaftungsan-\n\nsprüche im engeren Sinn seien verjährt, weil zwischen der Zeichnung der Anla-\n\nge und der Klageeinreichung gegen die Beklagte zu 1 mehr als drei Jahre ver-\n\ngangen seien. Eine darüber hinausgehende Haftung der Beklagten zu 1 schei-\n\nde deshalb aus, weil der Emissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Dabei \n\nnimmt das Berufungsgericht im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des \n\nLandgerichts Bezug und hebt ergänzend hervor, es entstehe nicht der Eindruck \n\neines lückenlosen “Sicherheitsnetzes“ und das Gesamtrisiko der Beteiligung \n\nwerde nicht unzulässig verharmlost. Die Beklagte zu 2, die in dem Prospekt \n\nnicht nach außen namentlich in Erscheinung getreten sei, unterliege nicht der \n\nProspekthaftung im engeren Sinn. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer \n\nVerletzung der Prospektprüfungspflicht scheitere daran, dass der Prospekt kei-\n\nne fehlerhaften Angaben enthalte. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Bezie-\n\nhung stand. \n\na) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-\n\nnen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-\n\nschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im \n\nAbschnitt \"Risiken der Beteiligung\" angeführte, als \"worst-case-Szenario\" be-\n\nzeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger nicht deutlich genug darauf \n\nhinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-\n\ndiglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-\n\nmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine Haftung der mit \n\nder Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach \n\nden von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit \n\nSchutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger \n\ndas Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni \n\n2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn \n\nder Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfbe-\n\nrichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Pros-\n\npekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien \n\n(Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f). Der \n\nSenat hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 \n\n(III ZR 298/05 - WM 2007, 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer \n\nsolchen Schutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den \n\nBericht vor seiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kennt-\n\nnis nehme. \n\n8 \n\nb) Auch wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zu dieser Senats-\n\nrechtsprechung davon ausgegangen ist, der Emissionsprospekt sei nicht zu \n\nbeanstanden, trifft seine Entscheidung insoweit zu, als es Prospekthaftungsan-\n\nsprüche im engeren Sinn als verjährt ansieht. Dabei hat es seiner Beurteilung \n\nzutreffend zugrunde gelegt, dass diese Ansprüche bei einer gesellschaftsrecht-\n\nlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fäl-\n\nlen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, \n\n§ 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fas-\n\nsung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spä-\n\ntestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. BGHZ 83, 222, \n\n224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Se-\n\nnatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 Rn. 7; Senatsurteil vom \n\n22. November 2007 - III ZR 210/06 Rn. 13). Dass die Frist von drei Jahren nach \n\ndem Beitritt bei Einreichung der Klage gegen die Beklagte zu 1 bereits lange \n\nverstrichen war, wird auch von der Beschwerde nicht bezweifelt. \n\n9 \n\nc) Die Beschwerde rügt jedoch mit Recht, dass sich das Berufungsge-\n\nricht mit zum Teil präzisiertem, zum Teil aber auch neuem Vorbringen in der \n\nBerufungsbegründung nicht auseinandergesetzt hat. Insoweit hat der Kläger \n\nunter anderem unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfah-\n\nren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Landgericht \n\nF. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP \n\n KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen \n\nworden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; \n\nein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens des \n\nVersicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1 \n\nhabe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer \n\nErlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser \n\nVortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge nicht nur \n\nein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorge-\n\nsehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept verändert \n\nhätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. \n\nVielmehr dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig \n\nvom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre delikts-\n\nrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung \n\nmit § 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). \n\n10 \n\nGründe des Prozessrechts, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu las-\n\nsen, hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Sie sind auch nicht ersichtlich. \n\nDer Kläger war mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-\n\nschlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen \n\nsind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils vom 26. Oktober 2005, zur Kenntnis ge-\n\nlangt. Er hat ferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen \n\naus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren \n\nZeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, \n\nBehauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren \n\neinzuführen, war er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte zu 1 widersetzt \n\nhaben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege \n\nentsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozes-\n\nsuale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht. \n\n11 \n\nDass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in \n\nseinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt den Kläger in \n\nseinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und zwingt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Beklagte \n\nzu 1 gerichtete Klage geht. Da nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsge-\n\nricht bei Berücksichtigung des Vorbringens anders entschieden hätte, macht \n\nder Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zulassung der Revision zu-\n\ngleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben und den Rechts-\n\nstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n12 \n\nd) Demgegenüber kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Be-\n\ntracht, so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben \n\nkann. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner An-\n\nlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten \n\nzu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der Anlageberater N. habe \n\nihm die Beteiligung empfohlen und mitgeteilt, dass es ein beanstandungsfreies \n\nProspektprüfungsgutachten gebe; er habe von dem Inhalt des Gutachtens \n\nKenntnis gehabt und hätte die Beteiligung ohne das beanstandungsfreie Gut-\n\nachten nicht empfohlen; er - der Kläger - habe auf die im Prospektprüfungsgut-\n\nachten enthaltenen Angaben vertraut und hätte sich mangels Empfehlung durch \n\nden Berater nicht beteiligt. Wie der Senat unter Heranziehung früherer Ent-\n\nscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung \n\nund die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu-\n\ngunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass \n\nder Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen \n\ndes Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen \n\nwird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28). \n\nFerner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht \n\nnicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, \n\nsondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsur-\n\nteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, \n\nwas zu dem Prospektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Pros-\n\npekt verlautbart worden ist. Wenn es dort heißt, dass \"der Bericht nach Fertig-\n\nstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interes-\n\nsenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt\" werde, kann der Anleger den \n\nDrittschutz grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutach-\n\nten für seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner \n\nEntscheidung macht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem \n\nSchriftsatz vom 17. August 2007 nicht auf. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 14462/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 29.11.2006 - 15 U 1775/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_306-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-306-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_306-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_306-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zr-306-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_306-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:00.938145+00:00"}}