{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_305-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"III ZR 305/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2; BauGB a.F. § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1 Ea, Art. 100 Abs. 1 An der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 141, 319; Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63) zur verfassungskonformen Auslegung der § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei ei- ner \"isolierten\" eigentumsverdrängenden Planung wird festgehalten. Auch § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. schließt in einem solchen Fall die Entschädigung nach der zulässigen Nutzung eines im Beitrittsgebiet gelege- nen Grundstücks für Planungen im zeitlichen Anwendungsbereich der Norm nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 305/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Baulandsache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBauGB § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 \n\nAbs. 3 Satz 2; BauGB a.F. § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1 Ea, \n\nArt. 100 Abs. 1 \n\nAn der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 141, 319; Urteil vom 11. Juli \n\n2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63) zur verfassungskonformen Auslegung \n\nder § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei ei-\n\nner \"isolierten\" eigentumsverdrängenden Planung wird festgehalten. Auch \n\n§ 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. schließt in einem solchen Fall die \n\nEntschädigung nach der zulässigen Nutzung eines im Beitrittsgebiet gelege-\n\nnen Grundstücks für Planungen im zeitlichen Anwendungsbereich der Norm \n\nnicht aus. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - Kammergericht Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beteiligten zu 3 gegen das Urteil des 9. Zivilse-\n\nnats (Baulandsenats) des Kammergerichts vom 5. Dezember \n\n2006 - 9 U 1/06 Baul - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beteiligte zu 3 zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Beteiligte zu 1 war Eigentümer des 206 m² großen Grundstücks \n\nZ. Straße 30 in Berlin-Pankow. Das Grundstück lag in zentraler Lage \n\nim Ortsteil Prenzlauer Berg. Die bauliche Umgebung bestand überwiegend aus \n\nMehrfamilienhäusern in geschlossener Bauweise. Die Bebauung des Grund-\n\nstücks wurde im Krieg zerstört. Das Grundstück schloss an das ebenfalls unbe-\n\nbaute Eckgrundstück C. Straße 41 an. Auf der anderen Seite schloss sich \n\ndas Grundstück Z. Straße 29 an. Das Grundstück stand ehemals \n\nunter staatlicher Verwaltung durch die W. Wohnungsbaugesellschaft \n\n mbH, die es bis April 1994 als Lagerplatz vermietet hatte. Im \n\nAugust 1991 erging auf ihren Antrag hin ein positiver Vorbescheid zur Bebau-\n\nung der oben genannten drei Grundstücke mit einem Gebäude mit sechs Voll-\n\ngeschossen. Die Wohnungsbaugesellschaft erwog zum Zwecke der Bebauung \n\nden Erwerb des Grundstücks des Beteiligten zu 1. Hierzu kam es im Weiteren \n\nnicht. Im Juni 1993 stellte der Beteiligte zu 1 einen weiteren Vorbescheidsan-\n\ntrag zwecks Bebauung des Grundstücks. Dieser wurde für zwölf Monate zu-\n\nrückgestellt, da nach einer Untersuchung im dortigen Baubereich ein Defizit von \n\n8,3 ha an Grünflächen, Sport- und Spielplätzen vorliege, und das Grundstück \n\ndes Beteiligten zu 1 aufgrund seiner Lage und Größe zum Abbau dieses Fehl-\n\nbedarfs geeignet sei. Im Dezember 1994 trat für die Grundstücke eine Verände-\n\nrungssperre in Kraft. 1995 wurde der Vorbescheidsantrag des Beteiligten zu 1 \n\nzurückgewiesen. Im Dezember 1997 trat der Bebauungsplan in Kraft, der für \n\ndas Grundstück des Beteiligten zu 1 und die beiden benachbarten Grundstücke \n\ndie Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz vorsah. Später beantragte der Be-\n\nteiligte zu 1 die Entziehung seines Eigentums gegen Entschädigung. Ein Teilbe-\n\ntrag wurde als Mindestentschädigung gezahlt. \n\n2 \n\nDer Beteiligte zu 1 begehrte eine weitere Entschädigung, da er der Be-\n\nrechnung zugrunde gelegt haben wollte, dass sein Grundstück Baulandqualität \n\ngehabt habe. Der Beteiligte zu 3 wollte dagegen der Berechnung lediglich die \n\ntatsächliche Nutzung zugrunde legen. Gegen den von dem Beteiligten zu 3 er-\n\nlassenen Entschädigungsfeststellungsbeschluss, der die Höhe der Entschädi-\n\ngung auf der Basis der tatsächlich ausgeübten Nutzung des Grundstücks fest-\n\nsetzte, richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entschei-\n\ndung. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung eines Teilvergleichs zwi-\n\nschen den Parteien zur Höhe des Wertes des Grundstücks unter Berücksichti-\n\ngung der Baulandqualität einen weiteren Entschädigungsanspruch in Höhe von \n\n74.300 € nebst Zinsen sowie Rechtsvertretungskosten in Höhe von 1.131,35 € \n\nzuerkannt. \n\n3 \n\nDie hiergegen gerichtete Berufung des Beteiligten zu 3 wurde vom \n\nKammergericht zurückgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Beteiligte zu 3 sein Begehren auf Zurückweisung des An-\n\ntrags auf gerichtliche Entscheidung weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nDas Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Beteilig-\n\nten zu 3 damit begründet, dass eine Entschädigung nach den zulässigen Nut-\n\nzungen des Grundstücks zu erfolgen habe. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs seien aufgrund der hier vorliegenden \"isolierten\" eigen-\n\ntumsverdrängenden Planung die die Entschädigung auf die ausgeübten Nut-\n\nzungen beschränkenden Normen einschließlich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 \n\nBauGB a.F. wegen einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht \n\nanwendbar. \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision, die sich allein gegen \n\ndie einschränkende Auslegung und Nichtanwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 \n\nSatz 2 BauGB a.F. richten, im Ergebnis stand. \n\n7 \n\n1. \n\nIn revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise hat das Berufungsge-\n\nricht als für die Bemessung der Entschädigung maßgebliche Qualität des im \n\nfrüheren Ostberlin gelegenen Grundstücks \"Bauland\" angenommen und den \n\nentsprechenden Verkehrswert (§ 95 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB) der Be-\n\nrechnung des Entschädigungsanspruches zugrunde gelegt. \n\n8 \n\na) Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist maßgeblich für die Bemessung \n\nder Entschädigung der Zeitpunkt des Eingriffs, d.h. der Tag, an dem die Behör-\n\nde über den Enteignungsantrag entscheidet. Dieser Zeitpunkt kann sich ver-\n\nschieben. Bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteig-\n\nnungsverfahren tritt an die Stelle des Enteignungsbeschlusses oder der Besitz-\n\neinweisung diejenige Maßnahme, von der ab eine weitere Entwicklung des Ob-\n\njekts, insbesondere der Qualität des Grundstücks verhindert, also das Grund-\n\nstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen \n\nwird (st. Rspr. Senatsurteile BGHZ 141, 319, 320 f; 98, 341, 342). Eine vorbe-\n\nreitende Planung ist als Vorwirkung einer Enteignung (hier Verpflichtung zur \n\nÜbernahme) anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums \n\nin ursächlichem Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere \n\nverbindliche Planung, die dann zur Enteignung führt, mit Sicherheit erwarten \n\nlässt (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 321; 98, 341, 342; 64, 382, 384; 63, 240, \n\n242). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist weitgehend \n\neine Frage tatrichterlicher Würdigung (Senatsurteile BGHZ 98, 341, 343; 63, \n\n240, 242; Urteil vom 22. April 1982 - III ZR 131/80 - NVwZ 1983, 116). \n\n9 \n\nb) Vorliegend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Re-\n\nvision unbeanstandet festgestellt, dass die vorbereitende Planung spätestens \n\nmit dem Erlass der Veränderungssperre am 10. Dezember 1994 einen Stand \n\nerreicht hatte, der fest damit rechnen ließ, dass das Eigentum am Grundstück \n\nentzogen werden würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte das als Lagergrundstück \n\ngenutzte Grundstück die Qualität \"Bauland\". \n\n10 \n\n2. \n\nDer Bemessung des Entschädigungsanspruches unter Zugrundelegung \n\nder Baulandqualität des Grundstücks steht auch nicht § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 43 \n\nAbs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Danach \n\nkommt eine Entschädigung nur wegen der ausgeübten Nutzung des Grund-\n\nstücks und nicht mehr wegen dessen zulässiger Nutzung (§ 42 Abs. 2 BauGB) \n\nin Betracht, wenn letztere nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Zuläs-\n\nsigkeit aufgehoben oder geändert wird. Hier war die Nutzung als Baugrundstück \n\nnach § 34 BauGB möglich ab dem 3. Oktober 1990. Die siebenjährige Frist des \n\n§ 42 Abs. 2 BauGB lief damit für die zulässige Nutzung des Grundstücks am \n\n3. Oktober 1997 ab (vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., \n\n§ 42 Rn. 7). Der Bebauungsplan mit den eigentumsverdrängenden Festsetzun-\n\ngen wurde am 18. Dezember 1997 und damit nach Ablauf der Sieben-Jahres-\n\nFrist des § 42 Abs. 2 BauGB veröffentlicht. \n\n11 \n\na) Die Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird allerdings nicht \n\ndurch § 42 Abs. 5 BauGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift bemisst sich \n\ndie Entschädigung wegen der Hinderung der Verwirklichung eines der zulässi-\n\ngen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in § 42 Abs. 2 BauGB \n\ngenannten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstel-\n\nlung des Vorhabens nach § 42 Abs. 2 BauGB, wenn der von der Planung Be-\n\ntroffene das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen \n\nNutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann. Nach den für das Re-\n\nvisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes war der An-\n\ntragsteller weder bereit noch in der Lage, das Vorhaben zu verwirklichen. Nach \n\n§ 42 Abs. 8 Satz 1 BauGB kommt eine Entschädigung auf der Grundlage des \n\n§ 42 Abs. 5 BauGB in diesem Fall nicht in Betracht. \n\n12 \n\nb) Vorliegend steht einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 95 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BauGB deren verfassungskonforme einschränkende Auslegung \n\nentgegen. \n\n13 \n\naa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 141, \n\n319, 322 ff; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63), steht die (Wert-) \n\nGarantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG \n\nverankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der § 42 Abs. 3, \n\n§ 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigen-\n\ntümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen \n\nbetroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und \n\nim Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet \n\nwerden. Bei \"isolierter\" eigentumsverdrängender Planung (§ 40 Abs. 1 BauGB), \n\nwenn die die spätere Enteignung auslösende Planung nicht von einer gleichzei-\n\ntigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird, kann \n\ndeshalb ungeachtet des Ablaufes der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2, 3 \n\nBauGB eine Entschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit) \n\nverlangt werden, die das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden \n\nAusweisung im Bebauungsplan besaß und die übrigen Grundstücke im Plange-\n\nbiet weiter besitzen. Für die Beurteilung kommt es dabei nicht in einem tech-\n\nnisch-formalen Sinn darauf an, wie die Gemeinde im die Enteignung begrün-\n\ndenden Bebauungsplan das Plangebiet abgegrenzt hat, sondern darauf, ob aus \n\nstädteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwickelndes \n\nGebiet vorliegt. Eine unzumutbare Ungleichbehandlung könnte gleichwohl aus-\n\ngeschlossen sein, wenn der von der eigentumsverdrängenden Planung Betrof-\n\nfene zugleich im Wesentlichen der Nutznießer der geplanten Bebauung (z.B. \n\nSpielplatz) im Hinblick auf seine weiteren Grundstücke im Plangebiet ist. Ent-\n\nscheidend ist nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Si-\n\ntuation abzustellen, wie sie sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer \n\n(Entschädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergibt. \n\n14 \n\nbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in \n\nrechtsfehlerfreier tatrichterlicher und von der Revision nicht angegriffener Wür-\n\ndigung angenommen, dass der Antragsteller von einer \"isolierten\" eigentums-\n\nverdrängenden Planung betroffen ist, die ihm gegenüber den übrigen Grund-\n\nstückseigentümern im Plangebiet ein Sonderopfer abverlangt, so dass die Ent-\n\nschädigung nach der zulässigen und nicht nur nach der tatsächlich ausgeübten \n\nNutzung des Grundstücks zu bemessen ist. Das Grundstück des Antragstellers \n\nist mit seinen beiden Nachbargrundstücken im Bebauungsplan als öffentlicher \n\nSpielplatz ausgewiesen, was den weiteren umliegenden Grundstücken nützlich \n\nist, die zudem ihre Qualität als Bauland behalten haben. Der Antragsteller ist \n\nvon der Planung ausschließlich belastet und in keiner Weise begünstigt. Dass \n\nnoch zwei weitere benachbarte Grundstücke von der isolierten eigentumsver-\n\ndrängenden Planung betroffen sind, ändert an der Beurteilung nichts, die sich \n\n- wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - an einer Gesamtbe-\n\ntrachtung des Plangebietes und insbesondere daran, wie sich die Situation \n\nnach der Enteignung für den Entschädungsberechtigten konkret darstellt, aus-\n\nzurichten hat. Allein der Umstand, dass auch zwei weiteren Grundstückseigen-\n\ntümern ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird, nimmt der Belastung \n\ndes Antragstellers nicht die Qualität eines Sonderopfers und lässt dieses auch \n\nnicht allein deshalb als zumutbar erscheinen. \n\n15 \n\n3. \n\nDer Bemessung des Entschädigungsanspruches steht auch nicht § 246a \n\nAbs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift, die durch den \n\nEinigungsvertrag (Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1) in das Baugesetzbuch \n\neingefügt wurde, galt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet \n\n(neue Länder) bis zum 31. Dezember 1997 die Maßgabe, dass § 42 Abs. 1 bis \n\n3 und Abs. 5 bis 10 BauGB auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 \n\nBauGB zulässigen Nutzungen keine Anwendung fand. \n\n16 \n\na) Die Vorschrift findet bereits aus systematischen Gründen keine An-\n\nwendung. Dass die Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung \n\nund nicht nach der zulässigen Nutzung zu bemessen ist, ist aus dem Zusam-\n\nmenspiel der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB zu ent-\n\nnehmen, wie dies der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Juli \n\n2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64). Der von der Verweisung des § 43 \n\nAbs. 1 Satz 3 BauGB umfasste § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB verweist auch auf die \n\nReduktions- und Harmoniersierungsklauseln des Planungsschadensrechts und \n\ndamit auf die Regelung des § 42 Abs. 1 bis 3 BauGB, wonach nach Ablauf von \n\nsieben Jahren nur eine Entschädigung im Hinblick auf die ausgeübte, nicht aber \n\nauf die zulässige Nutzung in Betracht kommt. Zusätzlich bestimmt auch § 43 \n\nAbs. 3 Satz 2 BauGB als Harmonisierungsklausel, dass solche Wertminderun-\n\ngen nicht zu berücksichtigen sind, die bei Anwendung des § 42 BauGB nicht zu \n\nentschädigen wären (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322 f). Da im vorliegen-\n\nden Fall die Verweisungsvorschriften der § 95 Abs. 2 Nr. 7 und § 43 Abs. 3 \n\nSatz 2 BauGB verfassungskonform wegen der \"isolierten\" eigentumsverdrän-\n\ngenden Planung dahingehend auszulegen sind, dass sie nicht auf die Ein-\n\nschränkungen des § 42 BauGB im Hinblick auf die zulässigen Nutzungen ver-\n\nweisen, so geht die Vorschrift des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. ins \n\nLeere, die die Anwendung des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 BauGB im Hin-\n\nblick auf die zulässigen Nutzungen einschränkt. Die Entschädigung bemisst \n\nsich in diesem Fall allein nach §§ 40, 43 BauGB. \n\n17 \n\nb) Gegen die Anwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. \n\n18 \n\n19 \n\nspricht auch der Wille des Gesetzgebers. Dieser hat die Entschädigungsan-\n\nsprüche wegen einer eigentumsverdrängenden Planung nach § 40 BauGB - die \n\nhier einschlägig sind - unberührt lassen wollen (BT-Drucks. 11/7817 S. 171). \n\nFür diese Ansprüche enthält § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. keine Maß-\n\ngaben (Breuer in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 246a Rn. 38, sowie 6. Aufl., \n\n§ 39 Rn. 57; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., § 39 Rn. 14; \n\nBielenberg/Krautzberger/Söfker, Städtebaurecht in den neuen Ländern, 2. Aufl., \n\nTeil B Rn. 124; Söfker ZfBR 1990, 266, 269; Bielenberg/Runkel \n\nin: \n\nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 39 Rn. 42, Stand 11/2000). \n\nc) Unabhängig davon wäre § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. aber \n\nauch im vorliegenden Fall verfassungskonform einschränkend auszulegen. \n\naa) Bei der eigentumsverdrängenden Festsetzung des hier maßgebli-\n\nchen Bebauungsplanes in Bezug auf das Grundstück des Beteiligten zu 1 als \n\nöffentlicher Spielplatz handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestim-\n\nmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG \n\nNVwZ 1999, 979; NVwZ-RR 2005, 227; Berkemann DVBl. 1999, 1285, 1286). \n\nDie Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB entziehen keine konkreten Eigen-\n\ntumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern be-\n\nschränken generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. \n\nDabei ist die Intensität des Eingriffs für die Einordnung der Norm nicht maßgeb-\n\nlich. Sie behält selbst dann ihre Gültigkeit, wenn der Eingriff in seinen Auswir-\n\nkungen für den Betroffenen einer Enteignung gleichkommt (vgl. BVerfGE 100, \n\n226, 240; 83, 201, 211 ff). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Um-\n\nstand, dass die eigentumsverdrängende Planung einen Übernahmeanspruch \n\nnach § 40 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 121, 73, 78; 328, 331). \n\n20 \n\nbb) Der Gesetzgeber verfolgte mit § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB ein \n\nlegitimes öffentliches Ziel. Mit dem Einigungsvertrag sollte in den neuen Län-\n\ndern auch das Baugesetzbuch insgesamt und damit auch das Entschädigungs-\n\nrecht übergeleitet werden. Um den städtebaulichen und tatsächlichen Beson-\n\nderheiten nach der Herstellung der Deutschen Einheit in den neuen Ländern \n\ngerecht zu werden, sollten befristet bis zum 31. Dezember 1997 besondere \n\nMaßgaben für bestimmte Bereiche gelten. Übermäßige finanzielle Belastungen, \n\ndie der Gemeinde aus der Planung erwachsen, können zur Erstarrung der städ-\n\ntebaulichen Planung und der Abstandnahme von ihr führen; dadurch werden \n\ngewichtige Belange des Allgemeinwohls beeinträchtigt. Der Grundgedanke der \n\nEinschränkung nach § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a. F. ist, dass die sofor-\n\ntige Einführung des vermögensrechtlichen Schutzes für eine nicht ausgeübte \n\nNutzung in den Gebieten nach § 34 BauGB die Gemeinden daran hindern wür-\n\nde, hier Bebauungspläne auszustellen (Breuer in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., \n\n§ 246a Rn. 32; Runkel BBauBl. 1990, 616, 620; Bielenberg DVBl. 1990, 1314, \n\n1319). \n\n21 \n\ncc) Die Anwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. würde \n\neine unverhältnismäßige und unzumutbare Härte für den Beteiligten zu 1 dar-\n\nstellen. Die Belange des Gemeinwohls sind mit den schutzwürdigen Interessen \n\ndes Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhält-\n\nnis zu bringen. Dabei ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Verhältnismä-\n\nßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der \n\nAllgemeinheit ist nicht nur der Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigen-\n\ntum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse \n\ndürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. \n\nDer Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu \n\ndiesem gehört auch die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsob-\n\njekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nut-\n\nzen sein soll (vgl. BVerfGE 100, 226, 240 f). Dabei ist in den Blick zu nehmen, \n\nob kompensatorische Vorkehrungen getroffen sind, die unverhältnismäßige o-\n\nder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeiden (vgl. BVerfGE \n\n100, 226, 244). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das in Art. 14 Abs. 3 \n\nGG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, \n\nwenn sich der Eingriff in das Eigentum wie eine (Teil- oder Voll-)Enteignung \n\nauswirkt (vgl. BVerfGE 83, 201, 212 f; BVerfG DVBl. 1999, 704, 705; NVwZ \n\n2003, 727f.). Auch wenn das Grundgesetz nicht zwingend eine am Marktwert \n\nausgerichtete Entschädigung erfordert (vgl. BVerfGE 24, 367, 421 zu Art. 14 \n\nAbs. 3 GG), so kann es gleichwohl von Verfassungs wegen zur Vermeidung \n\nunverhältnismäßiger Härten geboten sein, dem Eigentümer einen Übernahme-\n\nanspruch durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. \n\nBVerfGE 100, 226, 245 f). Das gilt insbesondere, wenn der Eigentümer keinen \n\nirgendwie gearteten Vorteil aus der eigentumsverdrängenden Planung und dem \n\ndamit verfolgten Zweck erhalten kann (vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens, \n\nGG, Art. 14 Rn. 670; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -\n\nNJW 2003, 63). Soweit private Interessen zum Ausgleich zu bringen sind, ist \n\nder Gesetzgeber verpflichtet, diese in einen gerechten Ausgleich und ein aus-\n\ngewogenes Verhältnis zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachtei-\n\nligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozialgebundenen \n\nPrivateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 104, 1, 11; 101, 239, 259). \n\n22 \n\nGemessen an diesen Maßstäben würde sich die Anwendung des § 246a \n\nAbs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. und eine deshalb auf den Ausgleich des Verlus-\n\ntes nur für tatsächlich ausgeübte und nicht für zulässige Nutzungen beschränk-\n\nte Entschädigung als unverhältnismäßige Härte für den Beteiligten zu 1 darstel-\n\nlen. Der Antragsteller ist von einer \"isolierten\" eigentumsverdrängenden Pla-\n\nnung betroffen. Sein Grundstück und die beiden Nachbargrundstücke sind nach \n\ndem Bebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesen. Es ist ihm deshalb \n\nwirtschaftlich nicht mehr zumutbar mit Rücksicht auf die Festsetzung im Be-\n\nbauungsplan, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer \n\nanderen zulässigen Art zu nutzen, so dass ihm ein Übernahmeanspruch nach \n\n§ 40 Abs. 3 Satz 2 BauGB zusteht. Der Antragsteller hat von dieser Planung im \n\nGegensatz zu den übrigen Grundstücken im Plangebiet keinerlei Nutzen. Ihm \n\nwird insoweit ein Sonderopfer auferlegt, um das Plangebiet im Sinne des All-\n\ngemeinwohls weiter zu entwickeln. Der Grundsatz der Lastengleichheit, der in \n\nArt. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist und bei Ab-\n\nwägung privater Interessen eine einseitige Bevorzugung ausschließt, wäre bei \n\neiner Entschädigung allein unter Berücksichtigung der ausgeübten Nutzungen \n\nverletzt. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet - mit Ausnahme der beiden \n\nNachbargrundstücke - behalten ihre zulässige Nutzbarkeit, soweit sie noch \n\nnicht ausgeübt wird und damit ihren Wert, soweit er nicht durch die fremdnützi-\n\nge Überplanung des Grundstücks des Antragstellers im Bebauungsplan sogar \n\nsteigt. Der Zweck des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 a.F., der die Grenze für die \n\nEigentumsbeschänkung darstellt, den Besonderheiten in den neuen Ländern \n\nnach der Herstellung der Deutschen Einheit Rechnung zu tragen und die Ge-\n\nmeinden nicht von notwendigen Planungen wegen zu hoher Entschädigungs-\n\nforderungen abzuhalten, rechtfertigt es nicht, die privaten Interessen der Eigen-\n\ntümer im Plangebiet in ein derartiges Ungleichgewicht zu bringen und die nicht \n\nvon der \"isolierten\" eigentumsverdrängenden Planung Betroffenen einseitig zu \n\nbevorzugen (vgl. im Ergebnis ebenso Breuer in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., \n\n§ 246a Rn. 38 f). Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, wie sie der Senat \n\nbereits zur Neuregelung des Planungsschadensrechtes durch die Novelle 1976 \n\nzum Bundesbaugesetz, die in das Baugesetzbuch mit geringen Änderungen \n\nübernommen wurde, ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322 ff). \n\nDes Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, \n\ndass die Besonderheiten in den neuen Ländern nach der Herstellung der Deut-\n\nschen Einheit eine Abweichung von Grundrechten in den Grenzen des Art. 19 \n\nAbs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG allenfalls bis zum 31. Dezember 1992 rechtfertig-\n\nten (Art. 143 Abs. 1 GG). Der die eigentumsverdrängende Planung beinhalten-\n\nde Bebauungsplan datiert vom 18. Dezember 1997. Der Einwand der Revision, \n\nder Antragsteller habe kein schützenswertes Vertrauen gehabt, da ihm wegen \n\n§ 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf \n\nEntschädigung der zulässigen Nutzungen zugestanden habe, greift nicht durch. \n\nMaßgebend ist nicht das Vertrauen auf eine bestimmte Höhe einer Entschädi-\n\ngung sondern das auf die Bebaubarkeit des Grundstücks. Dieses war nach den \n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes aber Bauland, da es \n\nsich in einem durch Wohnbebauung geprägten Innenbereich im Sinne des § 34 \n\nBauGB befand und nach der Überplanung nicht mehr bebaubar war. \n\n23 \n\ndd) Der Senat kann die verfassungsrechtlich gebotene einschränkende \n\nAuslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. vornehmen und ist nicht \n\nzur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet. Letztere setzt vielmehr vor-\n\naus, dass der Senat eine verfassungskonforme Auslegung ausschließt (vgl. \n\nBVerfGE 96, 315, 324 f; 68, 337, 344). Die Gerichte sind gehalten, sich um eine \n\nverfassungskonforme Auslegung des Gesetzesrechts zu bemühen. Der Re-\n\nspekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, dem Willen des Gesetz-\n\ngebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so weit wie möglich \n\nRechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 86, 288, 320). Die verfassungskonforme \n\nAuslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und dem \n\nklar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. \n\nBVerfGE 54, 277, 299 f; 71, 81, 105; 90, 263, 275; 110, 226, 267). Eine Ausle-\n\ngung gegen den Wortlaut einer Norm ist aber nicht von vornherein ausge-\n\nschlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzu-\n\nreichend Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 97, 186, 196) und erst die weite-\n\nren Auslegungsmethoden die wahre Bedeutung der Norm freilegen (vgl. BVerf-\n\nGE 35, 263, 279). Lässt eine Auslegung nach anerkannten Grundsätzen meh-\n\nrere Deutungen zu, von der eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, \n\nist diese Auslegung verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; \n\n83, 201, 214 f). Auch die teleologische Reduktion einer Norm im Wege verfas-\n\nsungskonformer Auslegung ist möglich (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; 35, 263, \n\n279 f). Sie ist sogar geboten, wenn dadurch die Norm im Übrigen aufrechterhal-\n\nten werden kann (vgl. BVerfGE 88, 145, 168), denn der Respekt vor dem Ge-\n\nsetzgeber gebietet es, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen \n\naufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288, \n\n320; vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., \n\n1995, S. 161). \n\n24 \n\nDie einschränkende Auslegung des § 246 a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB \n\na.F. hält sich im Rahmen dieser aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen \n\neiner verfassungskonformen Auslegung. Der Wortlaut der Vorschrift bezieht \n\nsich nur auf einen Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB, der hier nicht \n\nanwendbar ist. § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. würde nur über die Ver-\n\nweisungen auf die Harmonisierungsvorschriften des Planungsschadensrechtes \n\nzu Geltung kommen. Eine Änderung der Ansprüche aus § 40 BauGB hat der \n\nGesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nicht beabsichtigt (BT-\n\nDrucks. 11/7817 S. 171). Der mit seinem Erlass verfolgte Zweck ging auch nicht \n\ndahin, in einem Plangebiet einzelne Eigentümer gegenüber anderen zu \n\nbenachteiligen und diesen Sonderopfer aufzuerlegen. Es ist deshalb nahe lie-\n\ngend, dass der Gesetzgeber, hätte er die gleichheitswidrigen Auswirkungen bei \n\neiner \"isolierten\" eigentumsverdrängenden Planung im Blick gehabt, diese von \n\ndem Anwendungsbereich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. ausge-\n\nnommen hätte. Diese gleichheitswidrige Belastung lässt sich nur dadurch aus-\n\ngleichen, dass dem von einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung Be-\n\ntroffenen eine Entschädigung auf der Basis der zulässigen Nutzungen des \n\nGrundstücks zuerkannt wird. Dies kann bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der \n\nNorm im Übrigen durch eine gebotene verfassungskonforme und einschrän-\n\nkende Auslegung erreicht werden. \n\n25 \n\nNicht zu folgen ist dem Einwand der Revision, eine verfassungskonforme \n\nAuslegung scheitere zumindest daran, dass sonst kein weiterer Anwendungs-\n\nbereich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. verbliebe, so dass sich die \n\nNorm insgesamt als verfassungswidrig erweise. Dies zwinge zur Vorlage nach \n\nArt. 100 Abs. 1 GG. Die Vorschrift bleibt aber anwendbar, soweit z.B. eine all-\n\ngemeine \"Herabzonung\" des Plangebiets vorliegt, also gerade keine besondere \n\nBelastung für einen einzelnen Eigentümer gegenüber anderen Eigentümern mit \n\nder Planung verbunden ist. Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats \n\nzu § 42 Abs. 2, 3, § 43 Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 7 BauGB entsprechend (Senats-\n\nurteil BGHZ 141, 319, 326 ff). Im Hinblick auf den verbleibenden Anwendungs-\n\nbereich bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des \n\n§ 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. (vgl. Breuer in: Schrödter, BauGB, \n\n5. Aufl., § 246a Rn. 39; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., § 39 \n\nRn. 14), was die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet \n\nund einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG entgegensteht. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2005 - O 7/04 Baul - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2006 - 9 U 1/06 Baul -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_305-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/iii-zr-305-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":13},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_305-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_305-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/iii-zr-305-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_305-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:22.296081+00:00"}}