{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_301-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"III ZR 301/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Cb; VermG § 3 Abs. 5 Erteilt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine fehlerhafte Ne- gativbescheinigung gemäß § 3 Abs. 5 VermG, so ist auch die Treuhandan- stalt (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) als Verfü- gungsberechtigte geschützte Dritte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 301/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 Cb; VermG § 3 Abs. 5 \n\nErteilt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine fehlerhafte Ne-\n\ngativbescheinigung gemäß § 3 Abs. 5 VermG, so ist auch die Treuhandan-\n\nstalt (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) als Verfü-\n\ngungsberechtigte geschützte Dritte. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. November \n\n2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben \n\n(bis 1994: Treuhandanstalt) verlangt von dem beklagten Landkreis Schadens-\n\nersatz wegen der Erteilung einer fehlerhaften Negativbescheinigung nach § 3 \n\nAbs. 5 VermG. \n\nDie Klägerin, zu deren Aufgaben (auch) die Privatisierung des volkseige-\n\nnen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft gehört, war nach § 8 Abs. 1 \n\nSatz 1 Buchst. c VZOG befugt, über das im Grundbuch des Amtsgerichts \n\nB. als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstück zu verfügen. Die \n\nFläche war ursprünglich im Grundbuch des Amtsgerichts E. \n\n eingetragen und Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs. 1952 \n\nwurde der damalige Inhaber wegen Wirtschaftsvergehens zu einer Gefängnis-\n\nstrafe verurteilt und sein Betriebsvermögen eingezogen. Rechtsträger des in \n\nVolkseigentum überführten Grundstücks wurde eine landwirtschaftliche Produk-\n\ntionsgenossenschaft. Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom \n\n2. Dezember 1994 wurde das Urteil als rechtsstaatswidrig aufgehoben, soweit \n\ndas Vermögen eingezogen worden war. Die Erben des Alteigentümers traten in \n\nden Jahren 1995 und 1996 sämtliche Ansprüche auf Rückübertragung der \n\nVermögenswerte an D. B. ab. Bereits mit zwei Schreiben vom \n\n10. Oktober 1990 hatte H. K. unter der alten Grundbuchbezeichnung \n\nnamens einer Erbengemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf \n\nden Grundbesitz angemeldet. \n\n3 \n\nDie Klägerin beabsichtigte, das Grundstück an die Eheleute W. zu \n\nveräußern. Auf ein Auskunftsersuchen des Kaufinteressenten W. teilte ihm \n\nder Beklagte - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - mit dem Betreff: \n\n\"Negativbescheinigung gemäß § 3 Abs. 5 VermG\" im Schreiben vom 20. April \n\n1994 mit, nach derzeitigem Erkenntnisstand liege ein vermögensrechtlicher An-\n\nspruch nicht vor. Eine inhaltsgleiche Auskunft erteilte das Landesamt zur Rege-\n\nlung offener Vermögensfragen Brandenburg unter dem 30. Mai 1994. Daraufhin \n\nverkaufte die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Juni 1994 das \n\nGrundstück an die Eheleute W. . Die Urkunde enthält in § 7 Nr. 2 einen aus-\n\ndrücklichen Ausschluss der Sach- und Rechtsmängelhaftung. In § 9 Nr. 2 war \n\nunter Ausschluss weitergehender Rechte ein Rücktrittsrecht beider Teile für den \n\nFall vorgesehen, dass vor der Eigentumsumschreibung Anmeldungen im Sinne \n\ndes Vermögensgesetzes nachträglich bekannt oder von einer Gebietskörper-\n\nschaft Ansprüche auf den Kaufgegenstand geltend gemacht werden sollten und \n\ndie Hindernisse für den Eigentumsübergang nicht binnen zwölf Monaten ausge-\n\nräumt wären. Der Käufer verpflichtete sich in § 10, bis zum 31. Dezember 1996 \n\n380.000 DM in den Kaufgegenstand zu investieren. Abschließend heißt es un-\n\nter \"Hinweise und Belehrungen\" in § 22 der Urkunde: \"Die Vertragsparteien \n\nwurden von dem Notar darauf hingewiesen und darüber belehrt, dass … die \n\nGenehmigung nach der GVO bei berechtigten Rückerstattungsansprüchen wie-\n\nder aufgehoben werden kann und daher Investitionen nicht vor Bestandskraft \n\nder Genehmigung vorgenommen werden sollten, da deren Erstattung von der \n\nVerkäuferin ausgeschlossen und im Übrigen nicht gesichert ist.\" Mit Bescheid \n\nvom 8. August 1994 erteilte die Präsidentin der Treuhandanstalt gemäß § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 1 und § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der \n\nFassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember \n\n1993 (BGBl. I S. 2182) die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Eheleute \n\nW. wurden am 16. Januar 1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. \n\n4 \n\nUnter dem 5. Februar 1996 legte D. B. gegen die Genehmi-\n\ngung Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 1997 wurde \n\ndie angefochtene Grundstücksverkehrsgenehmigung als rechtswidrig aufgeho-\n\nben. Die dagegen von den Eheleuten W. gerichtete Anfechtungsklage wies \n\ndas Verwaltungsgericht Berlin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom \n\n29. Oktober 1998 (…….…………) ab. Nunmehr nahmen die Eheleute W. \n\ndie Klägerin gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Durch Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 19. November 2002 (……………) wurde diese rechts-\n\nkräftig zur Zahlung von 452.214,80 € nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin ihrer-\n\nseits fordert in einem noch nicht abgeschlossenen weiteren Rechtsstreit von \n\nB. Verwendungsersatz in Höhe von 450.000 DM (= 230.081,35 €). \n\n5 \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung einer \n\nErsatzpflicht des Beklagten bis zum Betrag von 368.572,52 € wegen ihres \n\nSchadens aus der Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks an D. \n\nB. , abzüglich der von diesem als Wertersatz nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO \n\nzu leistenden Zahlungen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Im \n\nRevisionsverfahren verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht der Vorinstanzen haben die Bediensteten des Beklagten \n\ndurch die falsche Negativbescheinigung vom 20. April 1994 schuldhaft ihre \n\nAmtspflichten verletzt. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, aufgrund \n\nder unterschiedlichen Bezeichnungen des Grundbesitzes sei die Zuordnung des \n\nRestitutionsantrags zu dem folgenden Auskunftsersuchen W. 's nicht mög-\n\nlich gewesen. Erforderlichenfalls müssten die Ämter zur Regelung offener Ver-\n\nmögensfragen die \"Grundbuchgeschichte\" eines Grundstücks ermitteln, um ihre \n\nAufgaben nach dem Vermögensgesetz sachgemäß wahrnehmen zu können. \n\n8 \n\nDie Klägerin gehöre zu den geschützten Dritten im Sinne des § 839 \n\nAbs. 1 BGB. \"Dritte\" könnten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts \n\nsein, wenn die haftpflichtige Behörde ihnen in einer Weise gegenübertrete, wie \n\nsie für das Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn einer-\n\nseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch sei. So verhalte es \n\nsich hier. Bei einer fehlerhaften Auskunft über das Nichtvorliegen vermögens-\n\nrechtlicher Ansprüche vor einer Grundstücksveräußerung sei es vom Ergebnis \n\nher ohne Belang, ob die Auskunft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts \n\noder einer verfügungsberechtigten Privatperson erteilt werde. In beiden Fällen \n\nkönne nicht davon gesprochen werden, dass eine gemeinsam übernommene \n\nAufgabe gleichsinnig wahrgenommen werde. Die Treuhandanstalt verwalte und \n\nverfüge über ehemals im Eigentum des Volkes stehendes Vermögen, die Ämter \n\nzur Regelung offener Vermögensfragen hingegen entschieden über die Restitu-\n\ntionsansprüche früherer Eigentümer. In diesen Wirkungskreisen könnten sich \n\ndie Träger hoheitlicher Aufgaben sogar mit unterschiedlichen Interessen gege-\n\nnüberstehen. Dass die Klägerin vorliegend nicht selbst die Auskunft eingeholt \n\nhabe, sei ohne Belang. Die Bescheinigung habe Wirkung auch und gerade zu-\n\ngunsten der Klägerin als Verfügungsberechtigter, die nach § 3 Abs. 5 VermG \n\nzur Vergewisserung über die Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen \n\nverpflichtet gewesen sei, entfaltet. \n\n9 \n\nDas von der Beklagten erteilte Negativattest habe der Klägerin außer-\n\ndem eine ausreichende Vertrauensgrundlage geboten. Die Angabe \"nach dies-\n\nseitigem Erkenntnisstand\" habe keine inhaltliche Beschränkung der erteilten \n\nAuskunft enthalten. Anlass zu weiterer Sachaufklärung habe die Klägerin nicht \n\ngehabt. \n\n10 \n\nDer durch die Falschauskunft verursachte Schaden der Klägerin bestehe \n\nin der Differenz zwischen dem gegenüber B. zu realisierenden Verwen-\n\ndungsersatz und dem von ihr selbst an die Eheleute W. zu zahlenden Be-\n\ntrag. Anhaltspunkte für ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin seien nicht \n\ngegeben. Dass sie gegen das Urteil des Landgerichts Berlin keine Berufung \n\neingelegt habe, begründe - so das Berufungsgericht - bereits deshalb kein Mit-\n\nverschulden, weil die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen für den \n\nhier streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruch nicht bindend seien. Im Üb-\n\nrigen habe - so das Landgericht, dessen Entscheidungsgründe sich das Beru-\n\nfungsgericht insgesamt zu Eigen gemacht hat - eine Berufung der Klägerin kei-\n\nnen Erfolg versprochen. § 22 des notariellen Kaufvertrags vom 27. Juni 1994 \n\nenthalte nach seiner Überschrift und Stellung in der Urkunde keine vertragliche \n\nHaftungsbefreiung der Klägerin von Ansprüchen der Erwerber aus § 7 Abs. 2 \n\nSatz 2 GVO, sondern ausschließlich Hinweise des Notars an die Vertragspar-\n\nteien. Andernfalls wäre auch der Vertrag für die Erwerber faktisch wertlos ge-\n\nwesen, weil sie ihr Eigentum wegen einer nie völlig auszuschließenden Anfech-\n\ntung seitens eines übersehenen Restitutionsberechtigten nicht hätten nutzen \n\nkönnen. Eine Bebauung des Grundstücks sei ihnen jedoch in § 10 des Vertrags \n\nsogar zur Pflicht gemacht worden. Dass die Eheleute W. es möglicherweise \n\nunterlassen hätten, einen Investitionsvorrangbescheid nach dem Vermögens-\n\ngesetz zu beantragen, könne unabhängig von dem Vortrag der Klägerin, ein \n\nsolcher Bescheid sei nicht für das gesamte Grundstück zu erlangen gewesen, \n\ndieser nicht als Verschulden angerechnet werden. \n\n11 \n\nDer Klageanspruch sei schließlich nicht verjährt. Ein Schaden der Kläge-\n\nrin wegen ihrer Ersatzpflicht gegenüber den Eheleuten W. nach § 7 Abs. 2 \n\nSatz 2 GVO sei frühestens mit dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Aufhe-\n\nbung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bestandskräftig geworden sei, also \n\nerst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 1998. \n\nDie Klage sei jedoch bereits am 17. September 2001 und daher innerhalb der \n\nDrei-Jahres-Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zugestellt worden. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Mit Recht \n\nhaben das Landgericht wie das Oberlandesgericht einen Amtshaftungsan-\n\nspruch der Klägerin (§ 839 BGB, Art. 34 GG) gegen den beklagten Landkreis \n\nbejaht. \n\n13 \n\n1. \n\nDass die Bediensteten des Beklagten bei ihrer unrichtigen Auskunft, \n\n\"nach diesseitigem Erkenntnisstand\" liege ein vermögensrechtlicher Anspruch \n\nin Bezug auf das fragliche Grundstück nicht vor, ihre Amtspflichten schuldhaft \n\nverletzt haben, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ebenso zutreffend ha-\n\nben aber die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin im Streitfall zum \n\nKreis der geschützten \"Dritten\" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört. \n\nDem steht weder entgegen, dass sie nicht selbst den Auskunftsantrag gestellt \n\nhat, noch, dass sie als juristische Person des öffentlichen Rechts gleichfalls \n\nVerwaltungsaufgaben erfüllt. \n\n14 \n\na) Die Amtspflicht der Behörde, eine Auskunft klar, richtig, unmissver-\n\nständlich und vollständig zu geben, so dass der Empfänger entsprechend dis-\n\nponieren kann (Senatsurteile BGHZ 155, 354, 357 und vom 21. April 2005 \n\n- III ZR 264/04 - NVwZ 2006, 245, 246), besteht gegenüber jedem Dritten, in \n\ndessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteile \n\nvom 3. Mai 2001 - III ZR 191/00, NVwZ 2002, 373, 374 und vom 10. April 2003 \n\n- III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354 = VersR 2004, 604). Das trifft bei \n\nder beabsichtigten Veräußerung eines möglicherweise \"restitutionsbelasteten\" \n\nGrundstücks nicht nur auf den (antragstellenden) Kaufinteressenten zu, der in \n\nGefahr steht, das Grundstück mit seinen Investitionen wieder zu verlieren (so \n\nim Fall des Senatsurteils vom 10. April 2003 aaO). Die nach § 3 Abs. 5 VermG \n\nerforderliche Auskunft über die Anmeldung von Rückgabeansprüchen erfolgt \n\ndarüber hinaus auch im Interesse des Verfügungsberechtigten und künftigen \n\nVerkäufers. Dieser ist bei Vorliegen eines Rückübertragungsantrags grundsätz-\n\nlich verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung \n\ndes Restitutionsberechtigten zu unterlassen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG). Er sieht \n\nsich deshalb, hat eine dennoch erfolgte Veräußerung Bestand, bei einem Ver-\n\nschulden Schadensersatzansprüchen des Restitutionsberechtigten gegenüber \n\n(hierzu Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03 - VIZ 2004, 452, 454 = \n\nVersR 2005, 1732, 1734), andernfalls Gewährleistungsansprüchen des Käufers \n\nnach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Schadensersatz-\n\nforderungen von dessen Seite auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO. In \n\nbeiden Richtungen soll ihm die Negativbescheinigung auch Rechtssicherheit \n\nbieten (vgl. Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der \n\nehemaligen DDR, Stand April 2006, B 100 § 3 VermG Rn. 471). \n\n15 \n\nb) Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nach ständiger \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats auch eine juristische Person des öf-\n\nfentlichen Rechts sein. Das setzt voraus, dass der für die haftpflichtige Behörde \n\ntätig gewordene Beamte ihr bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer \n\nWeise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem \n\nDienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. \n\nWirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft \n\ndes öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen \n\nAufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart \n\nzusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen \n\nGanzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse \n\nder Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittge-\n\nrichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche \n\nAmtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteile \n\nBGHZ 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September \n\n2003 - III ZR 362/02 - VersR 2004, 1135). \n\n16 \n\nIm vorliegenden Fall oblagen beiden Parteien unterschiedliche Verwal-\n\ntungsaufgaben, die, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, sogar zu gegen-\n\nläufigen Interessen führen konnten. Während die Treuhandanstalt gemäß § 2 \n\nAbs. 1 Satz 2 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300) \n\nvolkseigenes Vermögen zu privatisieren und zu verwerten hatte und sie in die-\n\nsem Rahmen wie jeder andere Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 \n\nVermG zu einer Anfrage nach § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet war (vgl. Säcker-\n\nBusche in Säcker, Vermögensrecht, § 3 VermG Rn. 208), entscheiden die Äm-\n\nter zur Regelung offener Vermögensfragen über die Restitutionsansprüche frü-\n\nherer Eigentümer (§§ 30 ff. VermG). In diesem Verfahren ist der Verfügungsbe-\n\nrechtigte, sei es eine Privatperson, eine Handelsgesellschaft oder eine Körper-\n\nschaft des öffentlichen Rechts, nicht gleichsinnig Mitwirkender, sondern als Be-\n\ntroffener lediglich Verfahrensbeteiligter. Dies ist vorliegend nicht deshalb anders \n\nzu beurteilen, weil zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks nicht nur \n\ndie Treuhandanstalt die verfügungsberechtigte \"Privatisierungsbehörde\", son-\n\ndern ihre Präsidentin zugleich die zuständige \"GVO-Genehmigungsbehörde\" \n\nwar. Beide Funktionen sind voneinander zu trennen, wobei hinzukommt, dass \n\ndie Präsidentin die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht \n\nals Organ der Treuhandanstalt, sondern als eigenständige Bundesoberbehörde \n\nerteilt hatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 253, 261). \n\n17 \n\n2. \n\nEntgegen der Revision war das von dem Beklagten erteilte Negativattest \n\nauch geeignet, bei der Klägerin einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu \n\nbegründen. Allerdings ist es nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschul-\n\ndens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven \n\nReichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Ver-\n\nmögensschutzes, ob die in Rede stehende begünstigende Maßnahme (insbe-\n\nsondere Auskunft oder Verwaltungsakt) ihrer Art nach geeignet ist, eine \"Ver-\n\nlässlichkeitsgrundlage\" für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und \n\ndergleichen zu bilden. Diese - der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltete - \n\nFrage beurteilt sich vorrangig nach dem Schutzzweck der jeweiligen behörd-\n\nlichen Maßnahme (Senatsurteile BGHZ 149, 50, 53 f.; vom 11. April 2002 \n\n- III ZR 97/01 - VersR 2003, 205 f. und vom 10. April 2003 aaO). Die von dem \n\nAmt zur Regelung offener Vermögensfragen erteilte Negativbescheinigung auf \n\neine Anfrage nach § 3 Abs. 5 VermG ist indes, wie dargelegt, nicht zuletzt dazu \n\nbestimmt, dem Verfügungsberechtigten in dieser Beziehung Rechtssicherheit \n\nzu gewährleisten. Die im Bescheid des Beklagten vom 20. April 1994 erfolgte \n\nBeschränkung auf den \"diesseitigen Erkenntnisstand\" stellt diese Zielsetzung \n\nnicht in Frage und musste weder die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Privatisie-\n\nrungsbehörde zu einer Nachfrage noch die Präsidentin der Klägerin in ihrer \n\nEigenschaft als für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zustän-\n\ndige Behörde zu weiteren Nachforschungen veranlassen. Das folgt bereits aus \n\nder Bezeichnung als \"Negativbescheinigung\" im Betreff, die - wenn auch auf der \n\nBasis der vorliegenden Unterlagen - als abschließende Auskunft verstanden \n\nwerden musste, und wird auch nicht durch den vom Beklagten genutzten kur-\n\nzen Prüfungszeitraum ausgeschlossen. \n\n18 \n\n3. \n\nEin Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 \n\nBGB) fällt der Klägerin ebenso wenig zur Last. Auch soweit die Revision der \n\nKlägerin vorwirft, keine Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des \n\nLandgerichts Berlin in dem Vorprozess der Eheleute W. eingelegt zu haben, \n\ngeht es nicht um den unterlassenen Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne \n\ndes § 839 Abs. 3 BGB unmittelbar gegen die amtspflichtwidrige Handlung, son-\n\ndern um die nach der allgemeinen Vorschrift des § 254 BGB zu beurteilende \n\nFrage, ob ein Verschulden des Geschädigten zum Schaden beigetragen hat. \n\n19 \n\na) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen in Übereinstim-\n\nmung mit dem Landgericht Berlin von einer Schadensersatzpflicht der Klägerin \n\naus § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO gegenüber den Eheleuten W. ausgegangen \n\nsind. Nach dieser Vorschrift ist der Verfügungsberechtigte bei Aufhebung der \n\nGrundstücksverkehrsgenehmigung vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen \n\nverpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung seiner Verpflichtung zur \n\nRückübertragung des Grundstücks an den Verfügungsberechtigten entstande-\n\nnen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Revision lässt sich dem zwischen der \n\nKlägerin und den Eheleuten W. geschlossenen Grundstückskaufvertrag \n\neine solche abweichende Vereinbarung nicht entnehmen. \n\n20 \n\naa) Die in § 22 unter der Überschrift \"Hinweise und Belehrungen\" enthal-\n\ntene Bemerkung, der Notar habe die Vertragsparteien darauf hingewiesen und \n\ndarüber belehrt, dass die Erstattung von Investitionen der Käufer durch die Ver-\n\nkäuferin ausgeschlossen sei, haben die Vorinstanzen nach dem Wortlaut, der \n\nsystematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der Bestimmung nicht als Be-\n\nstandteil des eigentlichen Kaufvertrags und danach nicht als Willenserklärung \n\nder beiden Vertragsparteien gewertet, sondern als einseitige Rechtsbelehrung \n\nvon Seiten des Notars. Das kann als Auslegung individualvertraglicher Willens-\n\nerklärungen vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob gesetzliche \n\nAuslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfah-\n\nrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 150, 32, \n\n37; Senatsurteil BGHZ 154, 132, 133). Rechtsfehler dieser Art sind nicht zu er-\n\nkennen. Im Gegenteil liegt das Ergebnis dieser Auslegung nahe. \n\n21 \n\nbb) Soweit die Revision erstmals zusätzlich auf den Ausschluss jeglicher \n\nSach- und Rechtsmängelhaftung der Verkäuferin in § 7 Nr. 2 des notariellen \n\nKaufvertrags verweist, ergibt sich allein aus diesem Umstand, dass die Klägerin \n\nursprünglich diese Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, nicht derart um-\n\nfassend verstanden hat. § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO begründet ein besonderes ge-\n\nsetzliches Schuldverhältnis neben der allgemeinen Sach- und Rechtsmängel-\n\nhaftung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Rechtsfolgen aus einer nachträglich \n\nbekannt gewordenen Anmeldung vermögensrechtlicher Rückübertragungsan-\n\nsprüche werden außerdem im Kaufvertrag mit § 9 gesondert geregelt, wenn \n\nauch diese Klausel nur die Zeit vor der Eigentumsumschreibung erfasst. Bei \n\ndieser Sachlage rechtfertigt sich weder ein Umkehrschluss aus der Vereinba-\n\nrung eines Rücktrittsrechts oder eines Schadensersatzanspruchs bis zur Höhe \n\ndes Kaufpreises bei nachträglicher Kenntnis von Anmeldungen in § 9, wie es \n\ndie Revision befürwortet, noch ein weites Verständnis des § 7. Die Vertrags-\n\nklausel ist vielmehr nach ihrem Wortlaut dahin auszulegen, dass sie sich nur \n\nauf den Ausschluss der allgemeinen Gewährleistung des Verkäufers be-\n\nschränkt. Das mag der Urkundsnotar möglicherweise anders gesehen haben. \n\nFür die Auslegung eines Vertrags ist indessen entscheidend, wie die Vertrags-\n\nparteien den Urkundentext verstanden haben und verstehen durften. \n\n22 \n\nb) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass die Klägerin mit einer \n\nBerufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin hätte gel-\n\ntend machen können, die Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte wegen Ab-\n\nlaufs der Jahresfrist nach § 5 Satz 2 GVO nicht aufgehoben werden dürfen. \n\nÜber die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts war auf die Anfechtungsklage \n\nder Eheleute W. rechtskräftig durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin \n\nvom 29. Oktober 1998 entschieden. Hieran waren die Gerichte im Vorprozess \n\ngebunden, da die Klägerin am Verfahren beteiligt war. Davon abgesehen teilt \n\nder Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin wie der Vorinstanzen \n\nin diesem Rechtsstreit, dass die Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach nur für \n\nden Widerruf der Genehmigung im technischen Sinn, d.h. einer rechtmäßig er-\n\nteilten Genehmigung gemäß § 49 VwVfG, nicht aber für die Rücknahme eines \n\nrechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG) oder - wie hier - für dessen sons-\n\ntige Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren nach den § 68 ff. VwGO gilt (arg. § 7 \n\nAbs. 1 Satz 1 GVO; s. auch Zimmermann in Rechtshandbuch Vermögen und \n\nInvestitionen in der ehemaligen DDR, Stand Januar 1999, SystDarst XI \n\nRn. 59 ff.). \n\n23 \n\nc) Was endlich den von der Revision weiterverfolgten Einwand des Be-\n\nklagten anbelangt, die Klägerin hätte den Eheleuten W. im Vorprozess ent-\n\ngegenhalten können und müssen, nicht noch nachträglich einen Investitionsvor-\n\nrangbescheid beantragt zu haben, so zeigt die Revision keinen Sachvortrag des \n\nfür ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten auf, nach \n\ndem ein solcher Antrag wenigstens teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt und die \n\nRückübertragung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen hätte. Der bloße \n\nHinweis auf ein entsprechendes Schreiben der B. \n\n GmbH vom 8. April 1997 an die Käufer reicht nicht aus. \n\nAuf eine Teilung des Grundstücks hätten sich überdies die Eheleute \n\nW. nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin im Vorprozess schon \n\nwegen Problemen mit der Kreditierung nicht einlassen müssen. Auch in diesem \n\nPunkt verweist die Revision nicht auf einen abweichenden Vortrag des Beklag-\n\nten. \n\n24 \n\n4. \n\nOhne Erfolg erhebt der Beklagte abschließend die Einrede der Verjäh-\n\nrung. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus uner-\n\nlaubter Handlung nach dem im Streitfall weiter anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB \n\na.F. war, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, bei Klageerhebung am \n\n17. September 2001 noch nicht abgelaufen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-\n\npunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflich-\n\ntigen Kenntnis erlangt. Ein Schaden muss daher mindestens objektiv bereits \n\nvorliegen. Da dieser hier in der Belastung der Klägerin mit Ersatzansprüchen \n\nder Eheleute W. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO besteht, ist die Erfüllung aller \n\nTatbestandsmerkmale dieser Norm notwendig. Das setzt aber eine bestands-\n\nkräftige Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung voraus (§ 7 Abs. 2 \n\nSatz 1 GVO), was im vorliegenden Fall erst mit der Rechtskraft des verwal-\n\ntungsgerichtlichen Urteils im Anfechtungsprozess der Eheleute W. der Fall \n\nwar. Die Frist begann deswegen frühestens mit der Verkündung dieses Urteils \n\nam 29. Oktober 1998. Durch die Zustellung der Amtshaftungsklage am \n\n17. September 2001 wurde der Lauf der Verjährung daher rechtzeitig unterbro-\n\nchen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.). \n\nSchlick \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.05.2005 - 11 O 342/01 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 2 U 37/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_301-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/iii-zr-301-06","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_301-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_301-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/iii-zr-301-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_301-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:02:42.148490+00:00"}}