{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_298-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"III ZR 298/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Oktober 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 4 Satz 1, § 93 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 95 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 194; GG Art. 14 Ea Nicht wertsteigernde Aufwendungen des Eigentümers auf sein Grundstück sind bei der Bemessung der Entschädigung, die die Gemeinde bei Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts zuzahlen hat, nicht zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 298/06 \n\nURTEIL \n\nin der Baulandsache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 4 Satz 1, § 93 Abs. 2 Nr. 1 und 2, \n\n§ 95 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 194; GG Art. 14 Ea \n\nNicht wertsteigernde Aufwendungen des Eigentümers auf sein Grundstück \n\nsind bei der Bemessung der Entschädigung, die die Gemeinde bei Ausübung \n\nihres gesetzlichen Vorkaufsrechts zuzahlen hat, nicht zu berücksichtigen. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 298/06 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für \n\nBaulandsachen des Kammergerichts vom 27. Oktober 2006 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Beteiligte zu 1 war Eigentümer des Grundstücks F. \n\nW. 46-52 in B. . Auf dem Grundstück befanden sich Klein-\n\ngärten. Die Räumung des Grundstücks durch die Kleingärtner erreichte der Be-\n\nteiligte zu 1 dadurch, dass er am 23. August 2004 mit dem Zwischenpächter, \n\ndem Bezirksverband C. der Kleingärtner e.V., die Aufhebung \n\ndes Pachtvertrags und die Zahlung einer Entschädigung vereinbarte. Ein Teil \n\ndes Grundstücks, für das der Beteiligte zu 1 Aufwendungen in Höhe von \n\n55.896,66 € für die Baufreimachung getragen hatte, war laut Bebauungsplan \n\nals öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Die Baufreimachung diente \n\ndem Zweck, das Grundstück als Gewerbefläche veräußern zu können. Mit \n\nnotariellem Kaufvertrag vom 17. September 2004 verkaufte der Beteiligte zu 1 \neine Teilfläche des Grundstücks von 6.700 m2 zum Preis von 240 €/m² an die \n\nBeteiligte zu 2. Der Beteiligte zu 3 übte das Vorkaufsrecht zugunsten des Betei-\n\nligten zu 4 nach § 28 Abs. 4 BauGB aus und ermittelte einen Entschädigungs-\n\nbetrag von 5 €/m² für die als Straßenland ausgewiesene Teilfläche von 811 m² \n\nin einer Gesamthöhe von 4.055 €. Der Beteiligte zu 1 stellte Antrag auf gericht-\n\nliche Entscheidung, der vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Seine hierge-\n\ngen gerichtete Berufung blieb erfolglos. \n\n2 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Begehren wei-\n\nter, die von ihm verauslagten Kosten für die Baufreimachung des Grundstücks-\n\nteils von 811 m² in Höhe von 55.896,66 € zusätzlich als Entschädigung zu er-\n\nhalten. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Beteiligten zu 1 kein \n\nAnspruch auf Entschädigung für die verauslagten Kosten für die Baufreima-\n\nchung des vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücksteils zu. Der Wert des \n\nGrundstücks werde ersetzt. Eine entschädigungspflichtige Rechtsposition sei im \n\nHinblick auf die Aufwendungen nicht entzogen worden. Seine Aufwendungen \n\nseien nicht durch die Ausübung des Vorkaufsrechts seitens des Beteiligten zu 3 \n\nveranlasst gewesen. Der Beteiligte zu 1 habe sich nicht darauf verlassen kön-\n\nnen, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde. Die Aufwendungen seien \n\nauch nicht wirklich fehlgeschlagen. Die Baufreimachung sei nämlich auch not-\n\nwendig gewesen, um freien Zugang zum Restgrundstück zu erhalten und \n\nfür dessen bestmögliche Nutzung als Gewerbefläche erforderlich gewesen. \n\nSchließlich habe der Beteiligte zu 1 auch nicht von seinem vertragsgemäßen \n\nRecht auf Rücktritt vom Vertrag Gebrauch gemacht. Die ihm mögliche Nach-\n\nverhandlung des Kaufpreises für das Restgrundstück habe er unterlassen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. \n\nEin Entschädigungsanspruch ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 1, \n\n§ 93 Abs. 2 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Satz 1 BauGB. \n\nDem Beteiligten zu 4 steht ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 BauGB zu, weil das streitgegenständliche Teilgrundstück im Bebauungs-\n\nplan als öffentliche Straßenfläche ausgewiesen ist und die Zweckbestimmung \n\neine - gegebenenfalls auch spätere - Enteignung rechtfertigen würde (vgl. Pae-\n\ntow in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 28 Rn. 39 f [August 2003]). \n\nDeshalb bestimmt sich die Höhe der Entschädigung infolge der Ausübung des \n\nVorkaufrechts nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitt des Fünften Teils \n\ndes Baugesetzbuches, den §§ 93 ff BauGB. \n\n8 \n\na) Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BauGB bemisst sich die Entschädigung für \n\nden durch eine Enteignung eingetretenen Rechtsverlust nach dem Verkehrs-\n\nwert (§ 194 BauGB) des zu enteignenden Grundstücks. Für die Ermittlung des \n\nVerkehrswertes ist maßgeblich der objektive Wert, d.h. die Summe, die den \n\nBetroffenen in den Stand versetzt, ein dem entzogenen Recht gleichwertiges zu \n\nerwerben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein gleichgeartetes Recht über-\n\nhaupt auf dem Markt zu erwerben ist. Die Entschädigung muss dabei dem vol-\n\nlen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entspre-\n\nchen (st. Rsp. Senatsurteil BGHZ 156, 257, 259 f). Entscheidend ist jedoch nur \n\nder Wert des genommenen Rechts als solchem. Welche Aufwendungen zuvor \n\nim Hinblick auf das Recht gemacht wurden, die sich nicht wertsteigernd auf das \n\ngenommene Recht auswirken, ist für die Bemessung der Entschädigung uner-\n\nheblich (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1959 - III ZR 18/58 - MDR 1959, 918). \n\n9 \n\nIm vorliegenden Fall beträgt der nach der Qualität Straßenland zu be-\n\nmessende Wert des genommenen Grundstücks 5 €/m². Dass sich die Aufwen-\n\ndungen des Beteiligten zu 1 über diesen Wert hinaus wertsteigernd ausgewirkt \n\nhaben, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar liegt die Annahme nicht \n\nfern, dass der Kläger, indem er durch die mit dem Zwischenpächter getroffenen \n\nVereinbarungen das (Teil-)Grundstück \"pachtfrei\" gemacht und für die Beseiti-\n\ngung vorhandener Anpflanzungen und Baulichkeiten eine Entschädigung ge-\n\nzahlt hat, für eine Wertsteigerung des Grundstücks gesorgt hat (vgl. Kleiber in: \n\nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 WertV [Stand: November 2000], Rn. 33). \n\nJedoch hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen lediglich vorgetragen, dass \n\nsich erst durch diese Maßnahmen bei den Verkaufsverhandlungen mit der Be-\n\nteiligten zu 2 der für Gewerbeflächen vergleichbaren Zuschnitts und vergleich-\n\nbarer Lage übliche Kaufpreis von 240 €/m² habe erzielen lassen. Hingegen hat \n\ner nicht dargetan, inwieweit hierdurch auch der Verkehrswert für Straßenland \n\n \n \n \n \n \n \n\n10 \n\n11 \n\nbeeinflusst worden ist; vielmehr hat er insoweit in Ansehung der von ihm getrof-\n\nfenen Maßnahmen den von dem Beteiligten zu 3 festgesetzten und vom Land-\n\ngericht gebilligten Wert von 5 €/m² in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich \n\nhingenommen. \n\nb) Eine erweiternde Auslegung der § 95 Abs. 1 Satz 1 und § 194 BauGB \n\nunter normativen Gesichtspunkten kommt nicht in Betracht. \n\naa) Voraussetzung jeder normativen Betrachtung für die Entschädigung \n\nist, dass eine konkrete subjektive Rechtsposition entzogen worden ist (st. Rspr. \n\nSenatsurteil BGHZ 156, 257, 259 f). Ein weitergehender Anspruch besteht \n\ngrundsätzlich nicht; die Entschädigung ist nämlich keine Schadensersatzleis-\n\ntung. Sie umfasst nur diejenigen Schäden, welche infolge des enteignenden \n\nEingriffs an dem genommenen Recht selbst eintreten, also nur den eigentlichen \n\nSubstanz- bzw. Rechtsverlust. Einen Ersatz des weitergehenden wirtschaftli-\n\nchen Schadens, welcher sich als Folge des hoheitlichen Eingriffs etwa einge-\n\nstellt hat, insbesondere also einen Ersatz des entgangenen Gewinns oder der \n\ndeswegen entgangenen besonderen Nutzungen kann der Eigentümer dagegen \n\nnicht verlangen (Senatsurteile BGHZ 37, 269, 273 f; 59, 250, 258). Ebenso blei-\n\nben rechtlich nicht gesicherte Chancen, Aussichten oder wirtschaftliche Interes-\n\nsen außer Betracht (Senatsurteil BGHZ 83, 1, 3). Etwas anderes gilt nur, wenn \n\ndie Chancen oder Aussichten im Zeitpunkt der Enteignung unmittelbar und so \n\nsicher bevorstehen, dass sie sich bereits als wertbildende Faktoren des ge-\n\nnommenen Rechts auswirkten, der allgemeine Grundstücksverkehr ihnen also \n\nschon Rechnung trug (Senatsurteil vom 29. November 1965 - III ZR 34/64 - \n\nNJW 1966, 497). \n\n12 \n\nDie vom Beteiligten zu 1 aufgewandten Kosten sind keine Rechtspositi-\n\non, die genommen worden ist. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen, um \n\ndas Grundstück besser verkaufen zu können, mithin um damit verbundene nicht \n\nerfüllte Preiserwartungen, die auch unter normativen Gesichtspunkten nicht zu \n\neiner höheren Entschädigung führen. Der Wert des Grundstücks selbst wird \n\ndem Beteiligten zu 1 vergütet. \n\n13 \n\nDer Umstand, dass der Beteiligte zu 1 gegebenenfalls im Hinblick auf \n\nseine Aufwendungen gegenüber der Beteiligten zu 2 einen höheren Preis hat \n\nerzielen können, ist entschädigungsrechtlich unerheblich. Einen den Verkehrs-\n\nwert erheblich übersteigenden Kaufpreis muss die Gemeinde bei Ausübung des \n\nVorkaufsrechtes selbst dann nicht akzeptieren, wenn die Enteignungsvoraus-\n\nsetzungen nicht vorliegen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Erst recht ist dieser oh-\n\nne Bedeutung, wenn die Gemeinde nur den Substanzverlust entschädigen \n\nmuss und darf, weil die Voraussetzungen der Enteignung vorliegen. \n\n14 \n\nbb) Der Einwand des Beteiligten zu 1, die Gemeinde habe Aufwendun-\n\ngen erspart, weil sie die Kleingärtner auf dem streitgegenständlichen Grund-\n\nstück nicht habe entschädigen müssen, führt nicht zu einer höheren Entschädi-\n\ngung. \n\n15 \n\nDie Frage, ob die vorkaufsberechtigte Gemeinde ohne die Aufhebung \n\ndes Zwischenpachtvertrags \n\nihrerseits den Zwischenpächter entschädigen \n\nmüsste (vgl. § 11 BKleingG), ist unerheblich für die Bemessung der Entschädi-\n\ngung für den Beteiligten zu 1. Denn diese bemisst sich allein nach dem Wert \n\ndes ihm Genommenen und nicht danach, welche Aufwendungen die Gemeinde \n\nfür die Verwirklichung der im Allgemeinwohl liegenden Flächennutzung hat. \n\n16 \n\nc) Auch § 95 Abs. 4 BauGB führt zu keiner anderen Bewertung. Danach \n\nkönnen Rechte Dritter, die den Wert des Grundstückes mindern, bei der Fest-\n\nsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen sein. Un-\n\nmittelbar findet die Vorschrift keine Anwendung, da bei der Ausübung des Vor-\n\nkaufsrechts keine solchen Rechte Dritter mehr vorhanden waren. \n\n17 \n\nAber auch eine entsprechende Anwendung in der Hinsicht, dass Auf-\n\nwendungen, die zur Ablösung der den Wert nicht mehr mindernden Rechte ge-\n\nmacht wurden, bei der Entschädigung berücksichtigt werden müssen, kommt \n\nnicht in Betracht. Die Vorschrift stellt als Grenze der Entschädigung auf den \n\nWert des genommenen Rechts ab. Die nach der Vorschrift zu berücksichtigen-\n\nde Wertminderung muss deshalb nicht identisch mit den Entschädigungsbe-\n\nträgen sein, die im Enteignungsfall die gesondert zu entschädigenden Neben-\n\nberechtigten erhalten würden (Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, \n\n10. Aufl., § 95 Rn. 13; Breuer in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 95 Rn. 52; \n\nStreck in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 95 Rn. 32 [Juli 2004]). \n\n18 \n\n2. \n\nEin Entschädigungsanspruch folgt nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 1, § 93 \n\nAbs. 2 Nr. 2, § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB. \n\n19 \n\nÜber die Substanzentschädigung hinaus können Folgeschäden nach \n\n§ 96 BauGB entschädigt werden, die ohne dinglichen Wertbezug durch die Ent-\n\neignung unmittelbar und zwangsnotwendig begründet werden, wobei auch hier \n\nnur rechtlich geschützte konkrete Werte und nicht bloße wirtschaftliche Interes-\n\nsen, Erwartungen oder Chancen ausreichend sind (Senatsurteile BGHZ 55, 82, \n\n83; 65, 253, 255; 83, 1, 3; 118, 59, 66). Die individuellen Nachteile, die nicht \n\nallgemein jeden treffen, müssen als Folge der Enteignung in Erscheinung treten \n\n(Senatsurteil BGHZ 55, 82, 84). \n\n20 \n\nIm vorliegenden Fall sind die Aufwendungen für die Ablösung der Rechte \n\nDritter vom Beteiligten zu 1 vor der Ausübung des Vorkaufsrechts getätigt wor-\n\nden und stellen sich deshalb auch nicht als dessen unmittelbare und erzwunge-\n\nne Folge dar. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht deshalb, weil die \n\nBeteiligte zu 4 Kosten für die Freimachung des als Straßenland ausgewiesenen \n\nGrundstücks erspart hätte. Ob sie Aufwendungen erspart, ändert an der Ver-\n\nmögenslage des Beteiligten zu 1 nichts. Im Übrigen ist in den Blick zu nehmen, \n\ndass die Ablösung der Rechte Dritter nicht allein dem als Straßenland ausge-\n\nwiesenen Grundstücksbereich zu Gute kommt, sondern auch für die gewerbli-\n\nche Nutzung des anderen nicht von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffe-\n\nnen Grundstücksteils dienlich ist. Ohne die Freimachung wäre das gesamte \n\nGrundstück nur schwer verwertbar gewesen. Dieser Vorteil ist dem Beteiligten \n\nzu 1 verblieben. Er hat sein im Kaufvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht für den \n\nFall der Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des verbliebenen Grund-\n\nstücksteils nicht ausgeübt, was nahe gelegen hätte, wenn das Restgrundstück \n\nmit dem verbleibenden Kaufpreis unter Wert verkauft worden wäre. \n\n21 \n\n3. \n\nAuch die Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG \n\nund des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG führen nicht zu einer anderen \n\nBewertung. \n\n22 \n\nZu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten privatrechtlichen Positionen \n\ngehören solche, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Ei-\n\ngentum zuordnet (BVerfGE 70, 191, 199). Dazu gehören die in Erwartung der \n\nbesseren Verwertbarkeit des Grundstücks gemachten Aufwendungen nicht. \n\n23 \n\nDie am Verkehrswert orientierte Entschädigung der §§ 93 ff BauGB ent-\n\nspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 24, 367, 421; \n\n46, 268, 285; BVerfG NVwZ 1998, 947, 948). Sie könnte sogar von Verfas-\n\nsungs wegen hinter dem Verkehrswert zurückbleiben (vgl. BVerfGE 24, 367, \n\n421), muss aber jedenfalls nicht darüber hinausgehen. \n\n24 \n\nDer Einwand des Beteiligten zu 1, dass die Beteiligte zu 4 eigene Auf-\n\nwendungen für die Baufreimachung des Teilgrundstücks erspart habe und inso-\n\nweit bereichert sei, ist unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel unerheblich. \n\nOb es überhaupt mit der Ratio des Enteignungsbegriffs vereinbar ist, auf hoheit-\n\nliche Eingriffe, die als Enteignungen angesehen werden müssen, zivilrechtliche \n\nGrundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden, kann dahinste-\n\nhen. Jedenfalls wird dies von der Eigentumsgarantie nicht gefordert (vgl. \n\nBVerfGE 41, 126, 161). \n\n25 \n\nDem Beteiligten zu 1 wird kein individuelles Sonderopfer abverlangt, das \n\nunter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes zu einer Enteignungsentschädi-\n\ngung führen müsste. Er wird im Gegensatz zu anderen, die eine Enteignungs-\n\nentschädigung erhalten, nicht schlechter gestellt. Kein von einem Zugriff auf \n\nsein Eigentum wegen Allgemeinwohlbelangen betroffener Grundstückseigen-\n\ntümer erhält für nicht in der Substanz niedergeschlagene Aufwendungen auf \n\nsein Grundstück eine höhere Entschädigung. Auch der Beteiligte zu 2 als Käu-\n\nfer des streitgegenständlichen Grundstücks würde, wenn der Beteiligte zu 3 \n\nnicht das Vorkaufsrecht ausgeübt, sondern später ein Enteignungsverfahren zu \n\nseinen Lasten durchgeführt hätte, nur den Verkehrswert des Grundstücks er-\n\nsetzt bekommen und nicht den von ihm gezahlten Kaufpreis. \n\n26 \n\nZutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, dass das vom \n\nBeteiligten zu 1 als enttäuscht geltend gemachte Vertrauen im Hinblick auf die \n\nWirtschaftlichkeit seiner Aufwendungen nicht schutzwürdig ist. Die Existenz des \n\nVorkaufsrechtes war dem Beteiligten zu 1 bekannt. Im Kaufvertrag ist für den \n\nFall der Ausübung des Vorkaufsrechtes ein Rücktrittsrecht für ihn vereinbart \n\nworden. Es wäre deshalb unschwer möglich gewesen, die Frage der Ausübung \n\ndes Vorkaufsrechtes im Falle eines Verkaufs des Grundstücks mit dem Revisi-\n\nonsgegner vor Abschluss des Kaufvertrages abzuklären. \n\nSchlick \n\n Kapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2005 - O 1/05 Baul - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2006 - 9 U 3/05 Baul -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/iii-zr-298-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/iii-zr-298-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:27.332611+00:00"}}