{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_295-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"III ZR 295/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 13, 14, 312 Zur Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln und zu einer Haustürsituation bei einem Rechtsgeschäft, das der Vorbereitung einer Exis- tenzgründung dient (Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses BGHZ 162, 253).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 295/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. November 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 13, 14, 312 \n\nZur Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln und zu einer \n\nHaustürsituation bei einem Rechtsgeschäft, das der Vorbereitung einer Exis-\n\ntenzgründung dient (Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses \n\nBGHZ 162, 253). \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 - LG Kiel \n\nAG Rendsburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Kiel vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagte beabsichtigte, sich als Mitinhaberin eines Fitness-Studios \n\nselbständig zu machen, indem sie in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die \n\ndieses Studio betrieb, eintrat. Auf Einladung der Beklagten und ihres Ehemanns \n\nsuchte der klagende Steuerberater die Eheleute am 7. Januar 2004 in deren \n\nWohnung auf, um die steuerliche Situation der Eheleute zu \"beleuchten\". Der \n\nKläger behauptet, bei dieser Gelegenheit sei er von der Beklagten mit der Er-\n\nstellung eines Existenzgründungsberichts beauftragt worden, der insbesondere \n\nder Erlangung von Fördermitteln habe dienen sollen. Für die Ausarbeitung des \n\nBerichts stellte der Kläger der Beklagten ein Honorar für 40 Stunden zu je 80 € \n\nzuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Betrag nebst vorgerichtlichen \n\nAnwaltskosten und Zinsen hat er im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt. \n\n2 \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat die Beklagte den Vertrag \n\ngemäß §§ 312, 355 BGB vorsorglich widerrufen. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision ist nicht begründet. Beide Vorinstanzen haben zutreffend \n\nangenommen, dass der vom Kläger behauptete Vertrag über die Erstellung des \n\nExistenzgründungsberichts ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 BGB n.F. gewesen ist. Dementsprechend stand der Beklagten das \n\nWiderrufsrecht nach § 355 BGB zu, das sie wirksam ausgeübt hat. \n\n5 \n\n1. \n\nDie Beklagte war bei der Erteilung des Auftrags vom 7. Januar 2004 \n\nVerbraucherin im Sinne des § 13 BGB, der Kläger Unternehmer im Sinne des \n\n§ 14 BGB. \n\n6 \n\na) Der Auftrag konnte weder der gewerblichen noch der selbständigen \n\nberuflichen Tätigkeit der Beklagten zugerechnet werden. Zwar hat der Senat \n\nentschieden, dass Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln schon dann \n\nvorliegt, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerbli-\n\nchen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) \n\ngeschlossen wird (Senatsbeschluss BGHZ 162, 253, 256 f). Entscheidend hier-\n\nfür ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens. Das Ge-\n\nsetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher \n\nErfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selb-\n\nständigen beruflichen Tätigkeit, ab; vielmehr kommt es darauf an, ob das \n\nVerhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder \n\ndem gewerblich-beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist. \n\nRechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Ge-\n\nschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines An-\n\nteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven \n\nUmständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (Senatsbeschluss \n\naaO S. 257 m.w.N.). \n\n7 \n\nb) Mit diesen Fallkonstellationen ist die vorliegende - wie beide Vorin-\n\nstanzen mit Recht hervorgehoben haben - indessen nicht vergleichbar. Es ging \n\nhier nämlich gerade nicht um ein Rechtsgeschäft im Zuge der Existenzgrün-\n\ndung, sondern um ein solches, das die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer \n\nExistenzgründung kommen sollte, erst vorbereiten sollte, indem die betriebs-\n\nwirtschaftlichen Grundlagen dafür ermittelt wurden. Erst das Ergebnis dieser \n\nUntersuchung eröffnete der Beklagten überhaupt die Möglichkeit, mit Sachkun-\n\nde diese Entscheidung zu treffen. Da es - wie bereits ausgeführt - auf den ob-\n\njektiven Zweck des Rechtsgeschäfts ankommt, ist es unerheblich, ob die Be-\n\nklagte subjektiv bereits fest zu einer Existenzgründung entschlossen war. Ent-\n\nscheidend ist vielmehr, dass die getroffene Maßnahme noch nicht Bestandteil \n\nder Existenzgründung selbst gewesen war, sondern sich im Vorfeld einer sol-\n\nchen bewegte. Dementsprechend ist der Auftrag (noch) nicht dem unternehme-\n\nrischen, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen. \n\n8 \n\nc) Die von der Revision hiergegen unter Praktikabilitätsgesichtspunkten \n\ngeäußerten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Die Unterscheidung \n\nzwischen Geschäften, die im Zuge einer Existenzgründung vorgenommen wer-\n\nden, und solchen, die diese Gründung vorbereiten sollen oder ihr vorgelagert \n\nsind, ist sachgerecht und bringt keine besonderen Abgrenzungsprobleme mit \n\nsich. \n\n9 \n\n2. \n\nAuch eine \"Haustürsituation\" im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nBGB ist hier zu bejahen, da die mündlichen Verhandlungen im Bereich der Pri-\n\nvatwohnung der Beklagten stattgefunden haben. Der Ausnahmetatbestand des \n\n§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung besteht ein \n\nWiderrufsrecht nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Ab-\n\nschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers \n\ngeführt worden sind. Das Berufungsgericht hat hierzu tatrichterlich festgestellt, \n\ndass der Kläger in das Haus der Beklagten nicht zu dem Zweck bestellt worden \n\nwar, um über eine Überarbeitung des Unternehmenskonzepts der Beklagten zu \n\nverhandeln. Vielmehr war der Zweck ausschließlich die steuerliche Situation der \n\nBeklagten und ihres Ehemanns im Falle der Aufnahme einer selbständigen Tä-\n\ntigkeit und die Erörterung der damit zusammenhängenden Bedenken des Ehe-\n\nmanns der Beklagten. Bei dieser Sachlage musste die Beklagte nicht damit \n\nrechnen, mit dem Angebot konfrontiert zu werden, einen Existenzgründungsbe-\n\nricht zu erstellen (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005] § 312 Rn. 159; Münch-\n\nKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 312 Rn. 98; siehe auch BGHZ 110, 308, 310; \n\n109, 127, 135 f; BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 = NJW \n\n1999, 575, 576). Dementsprechend sind die mündlichen Verhandlungen, auf \n\ndenen die Erteilung des Auftrags beruht, nicht auf vorhergehende Bestellung \n\nder Beklagten geführt worden. Entgegen der Betrachtungsweise der Revision \n\nvermag der Senat darin, dass diese Konstellation in die gesetzliche Widerrufs-\n\nregelung des § 312 BGB einbezogen wird, keine Überspannung des Verbrau-\n\ncherschutzes zu erkennen. \n\n10 \n\n3. \n\nDa der Kläger die Beklagte unstreitig nicht in einer den gesetzlichen An-\n\nforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügenden Weise über das Widerrufsrecht \n\nbelehrt hat, konnte es noch im Laufe dieses Rechtsstreits wirksam ausgeübt \n\nwerden. Eine Verwirkung dieses Rechts durch die Beklagte hat das Berufungs-\n\ngericht mit zutreffender Begründung verneint; die Revision erhebt insoweit auch \n\nkeinen Angriff. \n\n11 \n\n4. \n\nEinen Wertersatzanspruch nach § 356 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 346 ff \n\nBGB haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegrif-\n\nfen verneint. \n\n12 \n\n5. \n\nDie Klage ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden; die Revision \n\ndes Klägers war zurückzuweisen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rendsburg, Entscheidung vom 05.01.2006 - 18 C 288/05 - \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2006 - 8 S 10/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_295-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/iii-zr-295-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_295-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_295-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/iii-zr-295-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_295-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:09:08.169322+00:00"}}