{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_291-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"III ZR 291/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GOÄ § 4 Abs. 2; GOÄ GebVerz Nr. 435, 437 Die Komplexgebühr der Nr. 437 für Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nr. 435 rechtfertigt auch für externe Ärzte keine Einzelabrechnung der von ihnen erbrachten Leis- tungen, soweit es sich nicht um Leistungen nach den Abschnitten M III 13 und M IV des Gebührenverzeichnisses handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 291/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Mai 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGOÄ § 4 Abs. 2; GOÄ GebVerz Nr. 435, 437 \n\nDie Komplexgebühr der Nr. 437 für Laboratoriumsuntersuchungen im \n\nRahmen einer Intensivbehandlung nach Nr. 435 rechtfertigt auch für \n\nexterne Ärzte keine Einzelabrechnung der von ihnen erbrachten Leis-\n\ntungen, soweit es sich nicht um Leistungen nach den Abschnitten M III \n\n13 und M IV des Gebührenverzeichnisses handelt. \n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - III ZR 291/06 - LG Nürnberg-Fürth \n\nAG Erlangen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Mai 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann \n\nund Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth, 13. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nErlangen vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein privater Krankenversicherer, nimmt den Beklagten, \n\nLaborarzt und Leiter des Instituts für Klinische und Molekulare Virologie der U-\n\nniversität E. , aus abgetretenem Recht ihres Versicherungs-\n\nnehmers K. auf Rückzahlung von Arzthonorar in Anspruch. Der Versicherungs-\n\nnehmer befand sich im Zusammenhang mit einer Lebertransplantation in statio-\n\nnärer Behandlung der Universitätsklinik E. und wurde dort \n\nvom 2. Dezember 1997 bis zum 10. Februar 1998 in der Intensivstation behan-\n\ndelt. Der Versicherungsnehmer hatte mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung \n\nüber wahlärztliche Leistungen geschlossen. Der ärztliche Direktor der Chirurgi-\n\nschen Klinik und Poliklinik, Prof. Dr. H. , rechnete für jeden Tag des \n\nAufenthalts auf der Intensivstation eine Gebühr nach der Nummer 435 des Ge-\n\nbührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die intensiv-\n\nmedizinische Überwachung und Behandlung des Patienten und eine Gebühr \n\nnach Nummer 437 für Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen der Intensiv-\n\nbehandlung ab. Darüber hinaus veranlasste er während der Dauer der Intensiv-\n\nbehandlung weitere Laboruntersuchungen des Beklagten aus den Abschnitten \n\nM III und M IV des Gebührenverzeichnisses, die dieser nach Einzelpositionen \n\nund ohne Berücksichtigung einer Gebührenminderung nach § 6a GOÄ mit \n\nRechnungen vom 16. Februar 1998 über 9.597,80 DM und vom 16. März 1998 \n\nüber 7.030,40 DM abrechnete; die Rechnungen wurden nach Erstattung von \n\nVersicherungsleistungen der Klägerin bezahlt. \n\n2 \n\nSoweit in den Rechnungen Leistungen aus dem Abschnitt M IV aufge-\n\nführt wurden, macht die Klägerin geltend, die Gebühren seien nach § 6a GOÄ \n\nin Höhe von 15 v.H., das sind 769,40 €, zu mindern. Soweit Leistungen aus \n\ndem Abschnitt M III (außerhalb der Nr. 13) berechnet wurden, das sind \n\n3.372,53 €, hält sie diese neben der Gebührennummer 437 für nicht berech-\n\nnungsfähig. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der auf Rückzahlung dieser Honorarteile gerichteten \n\nKlage in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte hat die Minderung seiner \n\nGebühren nach § 6a GOÄ nicht angegriffen. Auf seine Berufung hat das Land-\n\ngericht die Klage in Höhe von 3.372,53 € abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung. Unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 142, 126 \n\ngeht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen dem Beklagten und dem \n\nVersicherungsnehmer der Klägerin ein Behandlungsvertrag zustande gekom-\n\nmen ist. Der behandelnde Chefarzt habe kein Interesse, eigene Ansprüche ge-\n\ngen den Beklagten zu erlangen oder gar eigene Verpflichtungen gegenüber \n\ndem Patienten hinsichtlich der virologischen Untersuchung einzugehen. Damit \n\nergebe sich das Recht des Beklagten, seine Leistungen gegenüber dem Patien-\n\nten nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen. \n\n6 \n\nDie Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses, die Laboratoriumsunter-\n\nsuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung erfasse, stehe einer Einzelab-\n\nrechnung der Leistungen des Beklagten nicht entgegen. Zwar habe der behan-\n\ndelnde Chefarzt diese Gebührennummer mehrfach angesetzt. Das Institut, das \n\nder Beklagte leite, sei organisatorisch jedoch nicht Teil des Klinikums und der \n\nBeklagte sei nicht unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des behandelnden \n\nChefarztes, sondern nach § 4 Abs. 2 GOÄ selbständig tätig geworden. Die Be-\n\nrechnungsfähigkeit von Leistungen eines externen Arztes werde durch die \n\nNummer 437 nicht ausgeschlossen. Die Nummer 437 enthalte nämlich nicht die \n\nzusätzliche Regelung wie die Nummer 435, wonach Teilleistungen auch dann \n\nmit der Gebühr abgegolten sind, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht \n\nwerden. \n\n7 \n\nFür diese Auslegung spreche auch, dass der Laborarzt andernfalls nicht \n\nkostendeckend arbeiten könne. Eine Abrechnung nach Nummer 437 sei dem \n\nBeklagten nicht zumutbar, weil seine umfangreichen Leistungen oft mit mehre-\n\nren 1000 Punkten bewertet seien und die 500 Punkte der Nummer 437 um ein \n\nVielfaches überstiegen. Er könne auch nicht auf eine Abrechnung nach Num-\n\nmer 437 verwiesen werden, weil diese Bestimmung lediglich Laboratoriumsun-\n\ntersuchungen betreffe, die der berechtigte Krankenhausarzt vornehme. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n1. \n\nEine vertragliche Beziehung des Versicherungsnehmers der Klägerin \n\nzum Beklagten lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht leugnen. \n\n10 \n\nTrifft ein Patient mit einem Krankenhausträger eine Vereinbarung über \n\nwahlärztliche Leistungen im Sinn des § 22 BPflV 1995 vom 26. September \n\n1994 (BGBl. I S. 2750), ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs eine Frage des Einzelfalls, welchem Vertragstyp der jeweilige Kranken-\n\nhausvertrag zuzuordnen ist. Im Regelfall wird der Interessenlage des Patienten \n\nder totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag am ehesten gerecht (vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 138, 91, 96 f m.w.N.; zur Rechtslage nach der Bundes-\n\npflegesatzverordnung 1973 Senatsurteil vom 12. März 1987 - III ZR 31/86 - \n\nNJW-RR 1988, 630, 631). Einer abschließenden Beurteilung bedarf diese Frage \n\nindes nicht, weil sich die Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus auf \n\nalle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, \n\nsoweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, und \n\ndie von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleite-\n\nten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 \n\nSatz 1 BPflV 1995; s. neuerdings § 17 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes \n\n<KHEntgG> in der Fassung des Art. 5 des Fallpauschalengesetzes vom \n\n23. April 2002, BGBl. I S. 1412). Danach kann der Beklagte prinzipiell seine \n\ndem Versicherungsnehmer der Klägerin erbrachten Leistungen diesem gegen-\n\nüber liquidieren. \n\n11 \n\n2. \n\nOb sich aus dieser Vertragsbeziehung ein Vergütungsanspruch des Be-\n\nklagten ergibt, hängt davon ab, ob er nach der Gebührenordnung für Ärzte die \n\nerbrachten Leistungen einzeln abrechnen darf. Dies ist für die hier in Rede ste-\n\nhenden Leistungen zu verneinen. \n\n12 \n\na) Nach Nummer 11 der dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchun-\n\ngen) vorangestellten allgemeinen Bestimmungen sind Laboratoriumsuntersu-\n\nchungen der Abschnitte M I, M II und M III im Rahmen einer Intensivbehandlung \n\nnach Nummer 435 nur nach Nummer 437 berechnungsfähig, dürfen also mit \n\nanderen Worten nicht einzeln abgerechnet werden. Hiervon sind nur Leistungen \n\nnach Nummern 3980 bis 4014 ausgenommen, die sich im Abschnitt M III 13 \n\n(Blutgruppenmerkmale, HLA-System) befinden. Um solche Leistungen geht es \n\nhier nicht. \n\n13 \n\nb) In sachlicher Übereinstimmung mit dieser Bestimmung heißt es in \n\nNummer 437, die Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensiv-\n\nbehandlung nach Nummer 435 betrifft, dass daneben Leistungen nach Ab-\n\nschnitt M - mit Ausnahme von Leistungen nach M III 13 und M IV (Untersu-\n\nchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern) - \n\nnicht berechnungsfähig sind. Der Verordnungsgeber, der diesen Bereich durch \n\ndie Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom \n\n18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) neu gefasst hat, hat für die intensivmedi-\n\nzinische Überwachung und Behandlung und die Laboratoriumsuntersuchungen \n\nin diesem Rahmen Komplexgebühren vorgesehen und hiervon (nur) mikrobio-\n\nlogische Leistungen (Unterabschnitt M IV) sowie einen Teil der immunhämato-\n\nlogischen Leistungen (Unterabschnitt M III 13) ausgeklammert, da diese im Ein-\n\nzelfall mit der Pauschalgebühr häufig nicht kostendeckend erbracht werden \n\nkönnen (vgl. BR-Drucks. 211/94 S. 100). Ansonsten hat er sich offensichtlich \n\nvon der Vorstellung leiten lassen, dass mit den Komplexgebühren der im \n\nDurchschnitt anfallende Aufwand angemessen abgegolten werde. \n\n14 \n\n3. \n\nEine Einzelabrechnung ist nicht deshalb zuzulassen, weil die Leistungen \n\nhier durch einen außerhalb des Krankenhauses stehenden Arzt einer selbstän-\n\ndigen Einrichtung erbracht worden sind. \n\n15 \n\na) Der Wortlaut der Nummer 437, der lediglich von Laboratoriumsunter-\n\nsuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung spricht, nimmt Leistungen ex-\n\nterner Ärzte nicht aus. \n\n16 \n\nEs spricht zwar einiges dafür, dass dem Verordnungsgeber bei der Re-\n\ngelung in den Nummern 435 und 437, die ihrem Tatbestand nach mit der inten-\n\nsivmedizinischen Behandlung eine besonders qualifizierte Art eines stationären \n\nKrankenhausaufenthalts betrifft, der Krankenhausarzt vor Augen stand. Dies gilt \n\ninsbesondere für die Nummer 435, die sich auf den behandelnden Kranken-\n\nhausarzt bezieht und dessen zentrale Stellung im Rahmen der Abrechnung \n\nnach dieser Gebühr durch die amtliche Anmerkung verdeutlicht wird, Teilleis-\n\ntungen seien auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiede-\n\nnen Ärzten erbracht werden. \n\n17 \n\nb) Auch wenn die Nummer 437 nicht mit einer entsprechenden Anmer-\n\nkung versehen ist, folgt hieraus nicht, dass mehrere tätig gewordene Ärzte die-\n\nse Gebühr mehrfach oder einzelne von ihnen ihre Leistungen einzeln abrech-\n\nnen dürften. Das Fehlen einer entsprechenden Anmerkung ist nach Auffassung \n\ndes Senats darauf zurückzuführen, dass die Nummer 437 auf ein bestimmtes \n\nFachgebiet, nämlich die Laboratoriumsuntersuchungen, zugeschnitten ist, wäh-\n\nrend im Zusammenhang mit der allgemeinen intensivmedizinischen Behandlung \n\nund Überwachung eine Regelung über die Anwendung der Komplexgebühr \n\nnotwendig war, weil insoweit vielfach Ärzte unterschiedlicher Disziplinen tätig \n\nwerden müssen. Dass die Gebühr Nummer 437 - wie nach Nummer 435 - ledig-\n\nlich einmal bis zu 24 Stunden Dauer für die von ihr erfassten Laboratoriumsun-\n\ntersuchungen berechnet werden darf und daneben eine Einzelabrechnung ver-\n\nbietet, entspricht auch einer einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Brück, \n\nKommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl. Stand 1. Januar 2002, \n\nNr. 437 Rn. 2; Hoffmann, Gebührenordnung \n\nfür Ärzte, 3. Aufl. Stand \n\nAugust und Dezember 2000, Nrn. 427 bis 437 Rn. 7; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, \n\nDer GOÄ-Kommentar, 1996, Anm. zu Nummer 437). \n\n18 \n\nc) Wirtschaftliche und verfassungsrechtliche Gründe zwingen nicht dazu, \n\ndie Einzelabrechnung eines externen Arztes entgegen der Bestimmung der \n\nNummer 437 zuzulassen. Zwar ist der Revisionserwiderung im Ausgangspunkt \n\nzuzugeben, dass der externe Arzt anderen wirtschaftlichen Gegebenheiten un-\n\nterliegt und mit den Gebühren für seine Tätigkeit auch den Aufwand seiner Pra-\n\nxis abzudecken hat. Der richtige Weg einer sachgerechten Honorierung des \n\nexternen Arztes liegt jedoch nicht in der Einzelabrechnung von Leistungen, für \n\ndie der Patient nach der Gebührenordnung lediglich mit einer Pauschale be-\n\nlastet werden soll. \n\n19 \n\naa) Jeder Patient, der sich in die stationäre Behandlung eines Kranken-\n\nhauses begibt, darf erwarten, dass er unter Berücksichtigung der Leistungsfä-\n\nhigkeit des Krankenhauses die Leistungen erhält, die im Einzelfall nach Art und \n\nSchwere der Krankheit für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende \n\nVersorgung notwendig sind. Zu diesen \"allgemeinen Krankenhausleistungen\" \n\ngehören unter diesen Voraussetzungen auch die vom Krankenhaus veranlass-\n\nten Leistungen Dritter (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV 1995 und § 2 Abs. 2 \n\nSatz 2 Nr. 2 KHEntgG). Mit den Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleis-\n\ntungen (§ 10 BPflV 1995; § 7 KHEntgG) werden die für die sachgerechte Be-\n\nhandlung des Patienten erforderlichen Leistungen vergütet (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 151, 102, 106). Wenn ein Krankenhausträger sich daher entschließt, aus \n\nfinanziellen Gründen kostenaufwendige Einrichtungen, die nicht für jeden Pati-\n\nenten benötigt werden, nicht vorzuhalten, sondern insoweit Leistungen nach \n\naußen zu verlagern (sogenanntes Outsourcing), ändert dies nichts daran, dass \n\nsolche Leistungen in den Entgelten berücksichtigt sind, weil sie bei sozialversi-\n\ncherten Patienten und Privatpatienten, die darauf verzichten, wahlärztliche Leis-\n\ntungen in Anspruch zu nehmen, hieraus vergütet werden müssen. \n\n20 \n\nbb) Die extern erbrachten Leistungen bleiben auch dann Krankenhaus-\n\nleistungen im Sinn des Pflegesatzrechts, wenn der Patient - wie hier - wahlärzt-\n\nliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart. Die Vereinbarung stellt zwar \n\nsicher, dass der Patient durch eine Person seines Vertrauens ärztlich behandelt \n\nwird, die ihre Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnen darf \n\n(§ 22 Abs. 3 Satz 7 BPflV 1995; vgl. auch § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG). Die \n\nZuziehung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des \n\nKrankenhauses auf Veranlassung der Ärzte des Krankenhauses folgt jedoch \n\nnach Inhalt und Voraussetzungen dem Muster des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \n\nBPflV 1995 im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen, und ungeachtet \n\nder besonderen ärztlichen Honorierung bleibt es bei der Höhe des Pflegesat-\n\nzes, so dass Wahlleistungspatienten auf diese Weise über den Pflegesatz auch \n\nLeistungen externer Ärzte für Regelleistungspatienten mit bezahlen (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 151, 102, 107, 113 f). Aus diesem Grund unterliegen auch ex-\n\nterne Ärzte, die Leistungen für einen Krankenhauspatienten erbracht haben, der \n\nwahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, der Gebühren-\n\nminderungspflicht des § 6a GOÄ (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 102). Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat dies in einer Kammerentscheidung (NJW 2004, \n\n3172) verfassungsrechtlich gebilligt. Das Ineinandergreifen von Pflegesatzrecht \n\nund Gebührenrecht führt daher zu keiner Sonderbehandlung von externen Ärz-\n\nten, nur weil sie ihre Leistungen außerhalb des Krankenhauses in ihrer eigenen \n\nPraxis erbringen. \n\n21 \n\ncc) Auch wenn ein Patient mit dem Krankenhaus wahlärztliche Leistun-\n\ngen vereinbart, ist für ihn nicht von vornherein zu übersehen, in welcher Weise \n\ndie Krankenhausleistungen erbracht werden. \n\n22 \n\n(1) Stehen sämtlichen Abteilungen des Krankenhauses, die in die Be-\n\nhandlung des Patienten eingebunden sind, zur Liquidation berechtigte Chefärz-\n\nte vor, werden diese ihre Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte ab-\n\nrechnen. Sind mehrere dieser Ärzte mit der intensivmedizinischen Behandlung \n\nund Überwachung des Patienten nach Nummer 435 des Gebührenverzeichnis-\n\nses befasst, kann nach der besonderen Abrechnungsbestimmung nur der für \n\ndie Behandlung verantwortliche Arzt diese Leistung berechnen. Es liegt in der \n\nNatur dieser Komplexgebühr, dass die anderen Ärzte trotz ihrer grundsätzlichen \n\nLiquidationsberechtigung insoweit keine Vergütungsansprüche gegen den Pati-\n\nenten haben. \n\n23 \n\n(2) Verfügt das Krankenhaus über ein Zentrallabor, dem ein liquidations-\n\nberechtigter Arzt vorsteht, und ist es in der Lage, alle anfallenden Untersuchun-\n\ngen während der Intensivbehandlung durchzuführen, steht diesem liquidations-\n\nberechtigten Arzt die Komplexgebühr nach Nummer 437 zu. Eine Einzelberech-\n\nnung ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um die kostenintensiveren Leistun-\n\ngen nach den Abschnitten M III 13 und M IV handelt. \n\n24 \n\n(3) Verfügt das Krankenhaus über ein Zentrallabor, das alle anfallenden \n\nUntersuchungen vornehmen kann, dem aber kein liquidationsberechtigter Arzt \n\nvorsteht, kann der behandelnde liquidationsberechtigte Arzt die Komplexgebühr \n\nnach Nummer 437 im Rahmen des § 4 Abs. 2 GOÄ in Rechnung stellen. Denn \n\nals eigene Leistungen, die er liquidieren darf, gelten auch Laborleistungen des \n\nAbschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher \n\nWeisung in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Kran-\n\nkenhauslabors erbracht werden. Erbringen die Ärzte eines solchen Labors auch \n\nLeistungen des Abschnitts M III und M IV, könnten sie von dem behandelnden \n\nliquidationsberechtigten Arzt allerdings nicht in Rechnung gestellt werden, da es \n\nsich insoweit nicht um eigene Leistungen handelt, die im Sinn des § 4 Abs. 2 \n\nSatz 1 GOÄ unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden \n\n(vgl. Brück, Stand 1. Juli 2005, § 4 Rn. 10, 12; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, § 4 \n\nRn. 11). Für die Liquidation der Komplexgebühr der Nummer 437 durch den \n\nbehandelnden Arzt genügt es jedoch, wenn während der Intensivbehandlung \n\nirgendeine Leistung nach Abschnitt M II erbracht wird. Hat das Zentrallabor \n\nauch Leistungen nach den Abschnitten M III 13 und M IV erbracht, können die-\n\nse trotz ihrer grundsätzlichen Berechnungsfähigkeit daher in einer solchen \n\nKonstellation nicht berechnet werden, sondern sind praktisch als Krankenhaus-\n\nleistung durch den Pflegesatz mit entgolten. \n\n25 \n\n(4) Im vorliegenden Fall verfügt das Universitätsklinikum über ein Zen-\n\ntrallabor, dem - wie eine erstinstanzlich eingeholte Auskunft der Verwaltungsdi-\n\nrektion des Universitätsklinikums E. ergeben hat - ein nicht liquidations-\n\nberechtigter Oberarzt vorsteht. Wenn von diesem Zentrallabor Leistungen nach \n\ndem Abschnitt M II bezogen worden sind, konnten diese Grundlage für die Be-\n\nrechnung des behandelnden Arztes gewesen sein, der für jeden Tag der 70 \n\nTage währenden Intensivbehandlung je eine Gebühr nach Nummer 437 be-\n\nrechnet hat. \n\n26 \n\nDas Zentrallabor hat jedoch nicht alle anfallenden Untersuchungen vor-\n\ngenommen, sondern bestimmte Untersuchungen nach den Abschnitten M III \n\nund M IV sind an das Institut des Beklagten vergeben worden. Soweit es um \n\nLeistungen nach den Abschnitten M III 13 und M IV geht, war der Beklagte un-\n\nstreitig zur Berechnung berechtigt, unterlag aber, weil es sich um Leistungen im \n\nRahmen einer stationären Behandlung handelte, der Gebührenminderungs-\n\npflicht nach § 6a GOÄ. Ob ihm für die nicht gesondert berechenbaren Leistun-\n\ngen des Abschnitts M III an den in Frage kommenden Tagen je eine Komplex-\n\ngebühr zustehen könnte, bedarf deshalb keiner abschließenden Beantwortung, \n\nweil er eine solche Gebühr nicht für sich in Anspruch nimmt. Der Senat muss \n\ndaher auch nicht entscheiden, wem diese Komplexgebühr zusteht, wenn meh-\n\nrere Ärzte Laboruntersuchungen vorgenommen oder in zulässigem Umfang von \n\ndritter Seite bezogen haben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ). \n\n27 \n\nAus der Sicht des Patienten besteht kein hinreichender Grund, Leistun-\n\ngen des externen Arztes gesondert honorieren zu müssen, die bei einer voll-\n\nständigen Erbringung durch das Krankenhaus nicht gesondert berechnungsfä-\n\nhig sind, weil ihre Vergütung durch eine pauschale Komplexgebühr vorgesehen \n\nist. Es ist nicht Sache des Patienten, durch eine gesonderte Honorierung von \n\nLeistungen externer Ärzte Nachteile auszugleichen, die diesen dadurch entste-\n\nhen können, dass sie nicht auf Personal- und Sachmittel des Krankenhauses \n\nzurückgreifen können. Dieser Ausgleich ist vielmehr dadurch herzustellen, dass \n\ndas Krankenhaus - wie dies auch bei Regelleistungspatienten der Fall ist - die \n\nextern vergebenen Leistungen aus den Pflegesätzen/Entgelten finanziert. Es \n\nmag zwar sein, dass der externe Arzt insoweit Gebühren nicht in derselben Hö-\n\nhe erzielen kann wie bei einer Abrechnung im Verhältnis zum Patienten. Es \n\ngeht jedoch im hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht darum, den Arzt \n\nallgemein von einer Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte auszuschlie-\n\nßen, sondern die Interessen des Patienten und der Behandlungsseite bei einer \n\nAufspaltung der ärztlichen Dienste in dem Sonderfall, in dem gebührenrechtlich \n\neine pauschale Abgeltung vorgesehen ist, zu einem gerechten Ausgleich zu \n\nbringen. \n\n28 \n\nSoweit die Revisionserwiderung anführt, es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG \n\nnicht vereinbar, wenn für den freien Laborarzt bei Auftragserteilung nicht er-\n\nsichtlich sei, ob und welche Gebühr er beanspruchen könne, vermag der Senat \n\ndem nicht zu folgen. Schon wegen der gebotenen Gebührenminderung nach \n\n§ 6a GOÄ ist der externe Arzt gehalten, sich bei Entgegennahme des Auftrags \n\nüber dessen Rahmenbedingungen zu vergewissern. Da im Übrigen anzuneh-\n\nmen ist, dass Labors der hier in Rede stehenden Art in dauernden Geschäfts-\n\nbeziehungen zu einem bestimmten Kreis von Krankenhäusern stehen, liegt es \n\nim eigenen Interesse der Betreiber und ist ihnen zuzumuten, für Fälle der vor-\n\nliegenden Art, in denen die Leistungspflicht des Patienten wegen einer Kom-\n\nplexgebühr begrenzt ist, in einer Rahmenvereinbarung mit dem Krankenhaus \n\neine Vergütungsregelung zu treffen. \n\n29 \n\n4. \n\nZutreffend ist das erstinstanzliche Urteil davon ausgegangen, dass der \n\nBeklagte im Hinblick auf die Bezahlung seiner Rechnung nach Einzelbeträgen \n\nungerechtfertigt bereichert ist und dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen-\n\nsteht, dass die Rechnung in Kenntnis der Nichtschuld beglichen worden wäre. \n\n30 \n\nDer Beklagte kann sich auch nicht auf den Wegfall seiner Bereicherung \n\n(§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Er hat zwar vorgetragen, er habe für die aus \n\nHaushaltsmitteln der Universität gestellten Sach-, Verbrauchs- und Personalmit-\n\ntel eine Kostenerstattung in bestimmter Höhe vorzunehmen, die je erbrachter \n\nLeistung ohne Rücksicht auf tatsächlich eingegangene Honorare berechnet \n\nwerde, und einen Vorteilsausgleich zu zahlen. Da er jedoch für seine Leistun-\n\ngen eine Vergütung durch das Krankenhaus erlangen kann, das Aufwendungen \n\nfür die als Krankenhausleistung von ihm geschuldeten Untersuchungen erspart \n\nhat, erhält er das, was ihm aus seiner Tätigkeit gebührt. Unter diesen Umstän- \n\nden können die mit seiner Tätigkeit notwendig verbundenen Kosten nicht als \n\nEntreicherung angesehen werden. \n\nWurm \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erlangen, Entscheidung vom 10.04.2006 - 5 C 2660/02 - \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.10.2006 - 13 S 4136/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_291-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/iii-zr-291-06","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":6},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_291-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_291-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/iii-zr-291-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_291-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:59.001903+00:00"}}