{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_289-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"III ZR 289/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 31; HPflG § 2; BGB § 242 Cd; AVBWasserV §§ 10, 35 a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Haus- anschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlusslei- tung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft. b) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversor- gung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausan- schlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerich- teten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 289/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Februar 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nGG Art. 31; HPflG § 2; BGB § 242 Cd; AVBWasserV §§ 10, 35 \n\na) \n\nInhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Haus-\nanschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als \nBetreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlusslei-\ntung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft. \n\nb) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversor-\ngung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausan-\nschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, \n350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem \nBruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerich-\nteten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des \nGrundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der \nVorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen. \n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - LG Stuttgart \nAG Leonberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 20. Oktober 2005 ver-\n\nkündete Urteil des Amtsgerichts Leonberg wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft L. Straße 16 in W. . Versichert waren unter ande-\n\nrem Leitungswasserschäden. Die beklagte Stadt betreibt im Gemeindegebiet \n\nunter dem Namen \"Städtisches Wasserwerk\" als Eigenbetrieb die öffentliche \n\nWasserversorgung auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS) \n\nvom 3. Juni 1997. \n\n2 \n\nAm 13. Oktober 2001 brach die Hausanschlussleitung auf dem versicher-\n\nten Anwesen. Die Wohnungsverwaltung ließ daraufhin Aushub- und Wiederein-\n\nfüllarbeiten zur Behebung des Rohrbruchs mit einem Kostenaufwand von \n\n9.107,74 DM (= 4.656,70 €) durchführen. Diesen Betrag erstattete ihr die Kläge-\n\nrin. Die Reparatur der Leitung selbst erfolgte durch die Beklagte, deren durch \n\nKostenbescheid vom 19. Dezember 2001 auf 533,29 DM festgesetzte Aufwen-\n\ndungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt wurden. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin gemäß § 67 VVG Rück-\n\ngriff gegen die Beklagte wegen der an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten \n\n4.656,70 €. Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit für die Anschlusslei-\n\ntung auf dem Grundstück der Versicherungsnehmerin. Die Beklagte beruft sich \n\naußerdem auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Grundstückseigen-\n\ntümerin entsprechend ihrer Wasserversorgungssatzung. Die entsprechenden \n\nSatzungsbestimmungen lauten: \n\n§ 14 \n\nHaus- und Grundstücksanschlüsse \n\n(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Vertei-\nlungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er be-\nginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet \nmit der Hauptabsperrvorrichtung. \n\n(2) Diejenigen Teile des Hausanschlusses, die in öffentlichen \nVerkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüs-\nse), sind Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im \nÜbrigen sind sie Teil der Anlage des Anschlussnehmers \n(§ 17). \n\n(3) Grundstücksanschlüsse werden vom \"Städtischen Wasser-\nwerk\" hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt \nund beseitigt. … \n\n§ 15 \n\nKostenerstattung \n\n(1) Der Anschlussnehmer hat dem \"Städtischen Wasserwerk\" zu \n\nerstatten: \n\n1. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Ver-\nänderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüs-\nse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses \n(Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und \nGrünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2). \n\n… \n\n§ 17 \n\nAnlage des Anschlussnehmers \n\n(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung \nund Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundstücksan-\nschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des \"Städti-\nschen Wasserwerks\" - ist der Anschlussnehmer verantwort-\nlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritter vermie-\ntet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben die-\nsem verantwortlich. \n\n(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser \nSatzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestim-\nmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik er-\nrichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errich-\ntung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur \ndurch das \"Städtische Wasserwerk\" oder ein vom \"Städtischen \nWasserwerk\" zugelassenes Installationsunternehmen erfol-\ngen. Das \"Städtische Wasserwerk\" ist berechtigt, die Ausfüh-\nrung der Arbeiten zu überwachen. \n\n… \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr \n\nstattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen auf die Klägerin übergegangenen \n\nSchadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die \n\nBeklagte aus § 2 HPflG. Inhaber der schadensstiftenden Rohrleitung sei gemäß \n\n§ 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit \n\nWasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) die Beklagte. \n\nDiese übe hierüber die tatsächliche Sachherrschaft aus und sei damit alleinige \n\n\"Herrin der Gefahr\". Durch das austretende Wasser sei auch das Eigentum der \n\nAnschlussnehmerin beschädigt worden und ihr ein Vermögensschaden ent-\n\nstanden. \n\n7 \n\nHiergegen könne sich die Beklagte nicht auf eine unzulässige Rechts-\n\nausübung wegen eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Versi-\n\ncherungsnehmerin der Klägerin berufen. Eine solche Rückgriffsforderung sei \n\nvor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen und durch die ordentlichen Ge-\n\nrichte nicht verbindlich zu klären. Die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs sei da-\n\nher kompetenzwahrend auf die Erfolgsaussichten einer auf die Wasserversor-\n\ngungssatzung gestützten Rückforderungsklage zu beschränken. Diese Prüfung \n\nführe zu einem für die Beklagte negativen Ergebnis. So habe das Verwaltungs-\n\ngericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. Dezember 2003 (10 K 308/02) entschieden, \n\ndass die Gemeinde nach Zahlung an die Versicherung, gestützt auf die auch \n\nhier streitgegenständliche Wasserversorgungssatzung, nicht beim Anschluss-\n\nnehmer Rückgriff nehmen könne. Andernfalls würde nämlich die bundesrechtli-\n\nche Haftungsregelung des § 2 Abs. 1 HPflG sowie die in § 7 HPflG normierte \n\nBeschränkung eines Haftungsausschlusses unterlaufen. Die Kammer teile die-\n\nse Rechtsauffassung. Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte \n\nBerufung sei ohne Erfolg geblieben (VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar \n\n2006 - 2 S 566/04). \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Um-\n\nfang stand. \n\n1. \n\nIm Ausgangspunkt zu Recht nimmt das Landgericht an, dass nach dem \n\nTatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG die Beklagte der Versicherungsnehme-\n\nrin der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach den tatrichterlichen \n\nFeststellungen hat das infolge des Wasserrohrbruchs austretende Wasser das \n\nGrundstückseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft beschädigt. Dem \n\nBerufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass im Bereich der Schadens-\n\nstelle die beklagte Stadt und nicht die Versicherungsnehmerin Inhaberin der \n\nHausanschlussleitung war. \n\n10 \n\na) Inhaber der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer die \n\ntatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen \n\nWeisungen erteilen kann (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW \n\n1989, 104; Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 45 m.w.N.). Bei Anschlussleitungen \n\nzu den Abnehmern einer Versorgungsanlage, wie hier, hängt es wesentlich von \n\nden Regelungen in den Satzungen oder den Versorgungsbedingungen der Un-\n\nternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt, somit die haftungsrechtliche Ver-\n\nantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschluss-\n\nnehmers beginnt (Filthaut, aaO, § 2 Rn. 48). \n\n11 \n\nb) Für den Streitfall weist das Berufungsgericht zutreffend in Anwendung \n\nder Wasserversorgungssatzung der Beklagten und der bundesrechtlichen Vor-\n\nschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit \n\nWasser die Verfügungsgewalt über den Hausanschluss der Beklagten zu. Das \n\nkann der Senat trotz § 545 Abs. 1 ZPO nicht nur, soweit das Berufungsgericht \n\ndie gemeindlichen Satzungsregelungen an Bundesrecht gemessen hat, son-\n\ndern in vollem Umfang nachprüfen. Die Satzung der Beklagten gilt zwar nicht \n\nüber den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart hinaus. Sie beruht aber un-\n\nstreitig auf einer Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg für das \n\ngesamte Bundesland und wird, wie das Berufungsgericht in anderem Zusam-\n\nmenhang feststellt, inhaltsgleich auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Karls-\n\nruhe verwendet. In solchen Fällen bewusster und gewollter Übereinstimmung \n\nsind nach gefestigter Rechtsprechung auch Vorschriften mit Rang unter dem \n\nBundesrecht revisibel (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1988 - IX ZR 75/87 - \n\nWM 1988, 1211, 1212 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06 - Um-\n\ndruck S. 5 Rn. 9, z.V.b.; für Musterberufsordnungen BGH, Urteil vom 13. Juni \n\n1996 - I ZR 102/94 - NJW 1997, 799, 800 m.w.N.; Senatsurteil vom 20. März \n\n2003 - III ZR 135/02 - NJW-RR 2003, 1175; s. auch BGHZ 161, 145, 147 und \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 - VersR 1997, 1540). \n\n12 \n\nc) In der Sache ist allerdings davon auszugehen, dass die Satzung der \n\nBeklagten den Übergabepunkt auf die Grenze zum Grundstück des Anschluss-\n\nnehmers legen und hierdurch die Verantwortlichkeit für den Bereich danach \n\ndem Anschlussnehmer übertragen will. Nur diejenigen Teile des Hausanschlus-\n\nses, die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen, sind nach § 14 \n\nAbs. 2 Satz 1 WVS Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen \n\nsind sie Satz 2 der Bestimmung zufolge Teil der Anlage des Anschluss-\n\nnehmers, für dessen ordnungsgemäße Unterhaltung dieser gemäß § 17 Abs. 1 \n\nWVS verantwortlich sein soll. Die in den §§ 12, 17 Abs. 2 und 19 WVS be-\n\nstimmten einzelnen Zutritts- und Kontrollrechte des Städtischen Wasserwerks, \n\nauf die das Berufungsgericht verweist, treten gegenüber dieser ausdrücklichen \n\nRegelung zurück und gewährleisten insbesondere nicht ohne weiteres eine tat-\n\nsächliche Sachherrschaft des Städtischen Wasserwerks ohne oder möglicher-\n\nweise gegen den Willen des besitzenden Grundstückseigentümers. \n\n13 \n\nd) Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an. Denn bei einem sol-\n\nchen Verständnis würde die Satzung der Beklagten, wie das Berufungsgericht \n\nrichtig erkennt, gegen die vorrangige bundesrechtliche Verordnung über Allge-\n\nmeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser verstoßen. Nach deren § 10 \n\nAbs. 3 gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversor-\n\ngungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in \n\ndessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhal-\n\nten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer selbst \n\ndarf dem entgegen keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen o-\n\nder vornehmen lassen. Das gilt § 35 AVBWasserV zufolge auch dann, wenn \n\ndas Versorgungsverhältnis - wie hier - öffentlich-rechtlich geregelt ist, und lässt \n\ninsgesamt nur den Schluss zu, dass das Versorgungsunternehmen haftungs-\n\nrechtlich im Ganzen auch als Inhaber der Hausanschlüsse anzusehen ist (e-\n\nbenso OLG Naumburg, Urteil vom 17. November 1998 - 9 U 135/98 - juris Rn. \n\n23; Filthaut, aaO, § 2 Rn. 48 m.w.N.; wohl auch OLG Zweibrücken, Recht und \n\nSteuern im Gas- und Wasserfach 1988, 29). \n\n14 \n\ne) Zu dem nach § 2 Abs. 1 HPflG ersatzfähigen Schaden gehören die \n\nnotwendigen und vorliegend allein geltend gemachten Aufwendungen des Ge-\n\nschädigten zur Beseitigung der Schadensursache, hier der Kosten der von Sei-\n\nten der Grundstückseigentümer in Auftrag gegebenen Arbeiten zum Aushub \n\nund zur Wiederverfüllung des Grabens. Angesichts dieser Rechtslage kann of-\n\nfen bleiben, inwieweit sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch au-\n\nßerdem auf das zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde \n\nin Bezug auf die Wasserversorgungsanlage bestehende öffentlich-rechtliche \n\nSchuldverhältnis stützen ließe (s. dazu etwa BGHZ 17, 191, 192 f., 195; 59, \n\n303, 305 f.). \n\n15 \n\n2. \n\nEntgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch für \n\nden Fall, dass sie hiernach der Anschlussnehmerin die aufgewandten Kosten \n\nfür die Reparatur der Anschlussleitung ersetzt, ihrerseits gegen diese einen (öf-\n\nfentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch auf der Grundlage ihrer Wasserver-\n\nsorgungssatzung. Diesen Gegenanspruch, der im Rahmen des Arglisteinwands \n\nauch vom Zivilgericht uneingeschränkt zu prüfen ist, kann sie nach den §§ 404, \n\n412 BGB auch der Klägerin entgegenhalten. Er führt dazu, dass die der Klage \n\nzugrunde liegende Schadensersatzforderung gemäß § 242 BGB aus dem Ge-\n\nsichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit, qui petit, quod sta-\n\ntim redditurus est; vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rn. 52 \n\nm.w.N.) nicht durchsetzbar ist. \n\n16 \n\na) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS hat der Anschlussnehmer dem Städti-\n\nschen Wasserwerk unter anderem die Kosten für die Unterhaltung der notwen-\n\ndigen Hausanschlüsse zu erstatten. Dies gilt lediglich nicht für den Teil des \n\nHausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und \n\nGrünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2), bezieht sich daher gerade auf den hier in \n\nRede stehenden Leitungsabschnitt zwischen der Grundstücksgrenze und der \n\nHauptabsperrvorrichtung. Zu solchen Unterhaltungsaufwendungen gehören \n\nauch die zur Erhaltung der Rohrleitung in gebrauchsfähigem Zustand und zur \n\nBeseitigung von Schäden erforderlichen Kosten (vgl. VGH Kassel NVwZ 1988, \n\n754; KStZ 1998, 179; OVG Münster NWVBL 1993, 419, 420; Dietzel in \n\nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 1999, § 10 KAG NW Rn. 23; \n\nGössl/Reif, KAG \n\nfür Baden-Württemberg, Stand Oktober 2006, § 42 \n\nAnm. 3.2.4). Von einem solchen Sachverhalt ist hier auszugehen. Dafür, dass \n\ndie Beklagte den Wasserrohrbruch auf dem Grundstück der Anschlussnehmerin \n\nverschuldet hätte und deswegen keine bloße Unterhaltungsmaßnahme vorläge, \n\nbesteht nach dem Parteivorbringen kein Anhalt. \n\n17 \n\nb) Eine dahingehende gemeindliche Satzungsregelung widerspricht zwar \n\ngleichfalls den bundesrechtlichen Vorgaben in § 10 AVBWasserV. Nach dessen \n\nAbsatz 4 Satz 1 ist das Wasserversorgungsunternehmen ausschließlich be-\n\nrechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebs-\n\nführung notwendigen Kosten für die Erstellung sowie für von ihm veranlasste \n\nVeränderungen des Hausanschlusses zu verlangen. Die Vorschrift schließt da-\n\nmit für sich gesehen eine Kostenerstattung für reine Unterhaltungsmaßnahmen \n\nan der Anschlussleitung aus. \n\n18 \n\n§ 15 Abs. 1 WVS ist aber deswegen nicht unwirksam. Denn § 35 AVB-\n\nWasserV nimmt, wie schon das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat \n\n(BVerwGE 82, 350, 354 ff.), Satzungsbestimmungen dieses Inhalts von der dort \n\ngeregelten Anpassungspflicht aus. Nach § 35 Abs. 1 Halbs. 1 AVBWasserV \n\nsind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich \n\nregeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten und \n\nbis zum 1. Januar 1982 anzupassen (Absatz 2). Das gilt gemäß § 35 Abs. 1 \n\nHalbs. 2 AVBWasserV aber nicht für \"gemeinderechtliche Vorschriften zur Re-\n\ngelung des Abgabenrechts\". Hierunter fallen nach der Rechtsauffassung des \n\nBundesverwaltungsgerichts, die der erkennende Senat teilt, auch die Kostener-\n\nstattungsansprüche des gemeindlichen Wasserversorgungsrechts (BVerwG \n\naaO). Die gesetzlich zugelassene Ausnahme erfasst entgegen der Revisions-\n\nerwiderung auch erst nachträglich in Kraft getretene gemeinderechtliche Nor-\n\nmen wie die hier maßgebende Satzung der Beklagten aus dem Jahre 1997 so-\n\nwie § 10a des ihr zugrunde liegenden Kommunalabgabengesetzes des Landes \n\nBaden-Württemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481; jetzt § 42 \n\nKAG vom 17. März 2005, GBl. S. 206). An einer entsprechenden Ermächtigung \n\ndes Bundesministers für Wirtschaft durch den früheren § 27 AGBG ist nicht zu \n\nzweifeln (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 306). \n\n19 \n\nc) Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 WVS auf das Streitverhältnis ste-\n\nhen schließlich, anders als das Berufungsgericht meint, die Regelungen des § 2 \n\nAbs. 1 und des § 7 HPflG als Normen des Bundesrechts nicht entgegen. Bun-\n\ndesrecht bricht zwar nach Art. 31 GG Landesrecht einschließlich des zum Lan-\n\ndesrecht zählenden Rechts der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften. \n\nDas setzt aber voraus, dass diese Normen zumindest teilweise miteinander kol-\n\nlidieren: Beide Vorschriften müssen, die Kollisionsnorm hinweggedacht, auf ei-\n\nnen Sachverhalt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen \n\nErgebnissen, nämlich zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, führen (BVerfGE 36, \n\n342, 363; 98, 145, 159; März in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 31 \n\nRn. 40 m.w.N.). Eine solche Kollision besteht hier, anders als im Verhältnis zu \n\nder oben erörterten Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen, \n\nnicht. Die unterschiedlichen Bestimmungen betreffen nicht denselben Lebens-\n\nsachverhalt. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG regelt (unter anderem) Schadensersatz-\n\npflichten des Anlageninhabers durch die Wirkungen von seiner Anlage ausge-\n\nhender Flüssigkeiten. Mit einem solchen Vorgang befasst sich § 15 Abs. 1 der \n\nWasserversorgungssatzung aber nicht. Die Vorschrift enthält auch keinen nach \n\n§ 7 HPflG unzulässigen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung. \n\nSie knüpft vielmehr an von dem Städtischen Wasserwerk getragene Kosten für \n\ndie Herstellung oder Unterhaltung der Hausanschlüsse an und begründet dafür \n\neinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Richtig ist allein, dass es bei \n\nwörtlicher Anwendung beider Regelungen auf den Streitfall im Ergebnis zu ei-\n\nnem Wertungswiderspruch kommt, weil sie Reparaturkosten an der Anschluss-\n\nleitung letztlich unterschiedlichen Schuldnern zuweisen - einerseits der Beklag-\n\nten als Inhaberin der Rohrleitung und andererseits dem Grundstückseigentümer \n\nals Anschlussnehmer - und so einen Kreislauf von Regressen zu begründen \n\nscheinen. Ein normativer Gegensatz dieser Art ist aber nicht schlicht nach Art. \n\n31 GG durch einen Vorrang des Bundesrechts, sondern, wenn sonstige Kon-\n\nfliktregeln wie die Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff., 28 Abs. 2 GG nicht \n\ngreifen, auf der Grundlage der allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere \n\ndem Sinn und Zweck der konkurrierenden Bestimmungen, aufzulösen (vgl. \n\nauch März in v. Mangoldt/Klein/Starck, aaO, Art. 31 Rn. 42). \n\n20 \n\nFür die vorliegende Fallgestaltung führt dies zu einer endgültigen Belas-\n\ntung der Grundstückseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Klägerin mit den \n\nReparaturaufwendungen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für die \n\nHausanschlüsse beruhen, jedenfalls soweit es um den hier interessierenden \n\nLeitungsabschnitt innerhalb des angeschlossenen Privatgrundstücks geht, \n\ngrundsätzlich auf einem Sonderinteresse des Anschlussnehmers (vgl. hierzu \n\nOVG Münster NVwZ-RR 1996, 599, 600; Dietzel in Driehaus, aaO, § 10 Rn. 30, \n\n32, 37). Die Regelung des § 10 Abs. 3 AVBWasserV soll lediglich die techni-\n\nsche Verantwortlichkeit des Wasserversorgungsunternehmens sicherstellen \n\n(VGH Mannheim NVwZ-RR 1998, 675, 676). Die Gemeinde hat deswegen ein \n\nberechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Bei-\n\ntrags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern \n\nallein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten. Das gilt auch \n\ndann, wenn Anlass für die ausgeführten Reparaturarbeiten erst ein Rohrbruch \n\nmit der Haftungsfolge des § 2 Abs. 1 HPflG war, sofern dieses Schadensereig-\n\nnis ohne Verschulden der Gemeinde eingetreten ist und der dem Anschluss-\n\nnehmer dadurch entstandene Schaden - wie hier - nicht über die notwendigen \n\nWiederherstellungsmaßnahmen hinausgeht. Insoweit überlagert das öffentlich-\n\nrechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Anschlussnehmer und der Gemeinde \n\nund die durch deren Wasserversorgungssatzung vorgenommene Aufgaben- \n\nund Verantwortungsabgrenzung die mit den Regeln des Haftpflichtgesetzes \n\nerfolgte allgemeine zivilrechtliche Pflichtenzuweisung. Einer abweichenden \n\nRechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und des Verwaltungsge-\n\nrichts Karlsruhe in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen wä-\n\nre nicht zu folgen. \n\n21 \n\n3. \n\nDa weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat gemäß \n\n§ 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und das klageabweisende \n\nUrteil des Amtsgerichts wiederherstellen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nWurm \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leonberg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 8 C 444/05 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2006 - 5 S 320/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_289-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/iii-zr-289-06","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_289-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_289-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/iii-zr-289-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_289-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:57.086098+00:00"}}