{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_284-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-08-01","aktenzeichen":"III ZR 284/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 284/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. August 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzu-\n\nweisen. \n\nDer Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines \n\nMonats nach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-\n\nsung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg \n\nhat. \n\n1. \n\nDer geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen \n\nrechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig. \n\n2. \n\nDas dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist der \n\nHöhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n4 \n\na) Insbesondere gilt dies für die Erwägung des Berufungsgerichts, bei \n\ndem freiheitsentziehenden Eingriff als solchem könne sich die Beklagte nicht \n\nauf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen; indessen schließe dies nicht aus, \n\ndass bei der Bemessung der Anspruchshöhe der Umstand Berücksichtigung \n\nfinden könne, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Inhaftie-\n\nrung des Klägers vorgelegen hätten. \n\n5 \n\nb) Dies steht nämlich im Einklang mit der Erwägung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts, dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenwürde nach \n\nArt. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abwägung mit ande-\n\nren Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der \n\nRechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensaus-\n\ngleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe \n\ndieses Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können \n\n(BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der Verfassungsbe-\n\nschwerde gegen das Senatsurteil BGHZ 161, 33]). Der Senat sieht keine Be-\n\ndenken dagegen, diese Grundsätze auf den hier in Rede stehenden Eingriff in \n\ndie persönliche Freiheit (Art. 2 GG) zu übertragen. Damit ist dem tragenden \n\nArgument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise \n\nwerde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Geschädigten auf Wie-\n\ndergutmachung über den Umweg der Anspruchshöhe faktisch entwertet. \n\n6 \n\n3. \n\nDie Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelnen ist Sache des Tat-\n\nrichters. Gesetzesverletzungen liegen nicht vor. \n\n7 \n\n4. \n\nIn zusammenfassender Würdigung vermag der Senat der Sache weder \n\nRechtsgrundsätzlichkeit noch eine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 1 O 2010/05 b - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-01/iii-zr-284-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-01/iii-zr-284-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:27.490947+00:00"}}