{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_280-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"III ZR 280/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Ca, Fm; ZPO § 286 C a) Zu den Pflichten eines Entwässerungsverbands, bei einem abseh- baren längerfristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen Er- satz- und Vorsorgemaßnahmen zu treffen. b) Es besteht kein Anscheinsbeweis dahin, dass die Überschwem- mung des Grundstücks eines Verbandsmitglieds auf das Abschal- ten eines Schöpfwerks zurückzuführen ist, wenn Vorkehrungen für eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers getroffen waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 280/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. November 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 Ca, Fm; ZPO § 286 C \n\na) Zu den Pflichten eines Entwässerungsverbands, bei einem abseh-\n\nbaren längerfristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen Er-\n\nsatz- und Vorsorgemaßnahmen zu treffen. \n\nb) Es besteht kein Anscheinsbeweis dahin, dass die Überschwem-\n\nmung des Grundstücks eines Verbandsmitglieds auf das Abschal-\n\nten eines Schöpfwerks zurückzuführen ist, wenn Vorkehrungen für \n\neine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers getroffen \n\nwaren. \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2007 - III ZR 280/06 - OLG Oldenburg \n\n LG Aurich \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Oktober 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer klagende Landwirt bewirtschaftet in R. (Ostfriesland) einen \n\nüberwiegend auf Milchwirtschaft ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Er \n\nnimmt den beklagten Entwässerungsverband, dessen Mitglied er ist, wegen \n\neiner Überschwemmung seiner Grundstücke im September 2001 auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDer Kläger ist Eigentümer von im R. H. gelegenen Flä-\n\nchen, die sich im Einzugsbereich des Schöpfwerks M. des beklagten \n\nVerbands befinden. Von April bis Oktober 2001 war das Schöpfwerk aufgrund \n\nvon Bauarbeiten abgeschaltet. Im September 2001 kam es zu starken Regen-\n\nfällen, bei denen die Weiden des Klägers teilweise im Wasser standen. Der \n\nKläger führt dies auf einen Anstieg des Wassers im R. Tief und eine \n\nanschließende Überschwemmung seiner Grundstücke zurück und macht we-\n\ngen der Stilllegung des Schöpfwerks M. sowie wegen mangelnder \n\nVorsorgemaßnahmen den Beklagten dafür verantwortlich. Mit der Klage hat er \n\nErsatz seines auf 19.499,64 € berechneten Schadens und Erstattung der Kos-\n\nten eines zur Schadensermittlung eingeholten Privatgutachtens in Höhe von \n\n639,16 € verlangt. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage ab-\n\ngewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des An-\n\nspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - vom erkennenden Senat \n\nzugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der beklagte Verband auf \n\nSchadensersatz, weil er seine dem Kläger gegenüber als Mitglied bestehende \n\n3 \n\n4 \n\nVerpflichtung, die Entwässerung der Weideflächen zu gewährleisten, schuldhaft \n\nnicht erfüllt habe (§ 839 Abs. 1 BGB). Als Gegenleistung für den entrichteten \n\nMitgliedsbeitrag schulde der Beklagte vor allem die Entwässerung der vom Klä-\n\nger landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese Verpflichtung habe der Beklagte \n\nnicht erfüllt. Die Überschwemmungen seien auf ein schuldhaftes Fehlverhalten \n\nzurückzuführen. Zwar habe das Abschalten der Anlage selbst noch keine \n\nPflichtverletzung dargestellt. Jedoch sei der Verband verpflichtet gewesen, für \n\ndie Zeit der Reparatur und des Ausfalls des Schöpfwerks Vorsorge zu treffen, \n\num die Entwässerung trotz dieser Einschränkungen sicherzustellen. Er sei in-\n\ndes auf die Betriebsbeeinträchtigungen nicht ausreichend vorbereitet gewesen. \n\nWie sich bereits daraus ergebe, dass es erwiesenermaßen zu Überschwem-\n\nmungen gekommen sei, habe die Mitinanspruchnahme der Kesselschleuse \n\nE. und der B. Schleuse nebst Handbetrieb der Stufenschöpfwerke \n\nnicht ausgereicht, um das Wasser bei Auftreten überdurchschnittlicher Regen-\n\nmengen von den Weiden abzuschlagen. Angesichts der Bedeutung einer funk-\n\ntionierenden Entwässerung für die Mitglieder sei der Beklagte verpflichtet ge-\n\nwesen, eine vorhandene Pumpe in Betrieb zu nehmen und - gegebenenfalls \n\ndarüber hinaus - zusätzliche mobile Pumpen anzumieten, um auch Spitzenbe-\n\nlastungen bewältigen zu können. \n\n5 \n\nDie Pflichtverletzung sei für den eingetretenen Schaden kausal gewesen. \n\nZwar sei es richtig, dass es nach dem vom Landgericht eingeholten Sachver-\n\nständigengutachten eine Mehrzahl möglicher Überschwemmungsursachen ge-\n\nbe, die zudem in nicht eindeutig unterscheidbarer Weise zusammengewirkt und \n\neinander beeinflusst haben könnten. Das entlaste den Beklagten jedoch nicht, \n\nweil auch eine Mitursächlichkeit zur Haftungsbegründung ausreiche. \n\nDass aber ein Fehlverhalten auf Seiten des beklagten Verbands jedenfalls als \n\nmitursächlich in Betracht komme, habe der gerichtliche Sachverständige bestä-\n\ntigt. Dabei kämen dem Kläger die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute. \n\nDer hierfür erforderliche typische Geschehensablauf sei darin zu sehen, dass \n\nes gerade zu einem Zeitpunkt zu den festgestellten, im Ausmaß unüblichen \n\nÜberschwemmungen gekommen sei, in dem das Entwässerungssystem des \n\nBeklagten teilweise lahmgelegt gewesen sei. Zwar könne der Beweis des ers-\n\nten Anscheins durch einen Gegenbeweis erschüttert werden. Hierzu müssten \n\njedoch Tatsachen, aus denen der Schluss auf die ernsthafte Möglichkeit eines \n\nanderen als des gewöhnlichen Ablaufs abgeleitet werden solle, voll bewiesen \n\nwerden. Für derartige Tatsachen habe der beklagte Verband indessen keinen \n\ngeeigneten Beweis angetreten. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher \n\nHinsicht nicht stand. \n\n1. \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzan-\n\nspruch des Klägers unter dem Blickwinkel des § 839 BGB geprüft. Es geht hier \n\n- entgegen der Revision - nicht um eine der Allgemeinheit gegenüber obliegen-\n\nde Pflicht des Beklagten zur Unterhaltung von Gewässern gemäß §§ 28, 29 \n\nWHG, die in Niedersachsen auch die Unterhaltung und den Betrieb von Anla-\n\ngen zur Abführung des Wassers umfasst (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 NWG) und deren \n\nVerletzung der Senat in ständiger Rechtsprechung nach allgemeinem Delikts- \n\nrecht, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, beurteilt (BGHZ 121, 367, 374; 125, \n\n186, 188; Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209; je-\n\nweils m.w.N.; kritisch hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl., § 28 Rn. 60; \n\nReinhardt, NuR 2004, 420, 427 f.), sondern um die besonderen Pflichten eines \n\nWasser- und Bodenverbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 \n\nWasserverbandsgesetz - WVG) gegenüber seinen Mitgliedern. Das Mitglied-\n\nschaftsverhältnis gehört dem öffentlichen Recht an. Pflichtverletzungen des \n\nVerbands in dieser Sonderverbindung können daher Amtshaftungsansprüche \n\n(§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder Schadensersatzansprüche aus einem öf-\n\nfentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR \n\n265/85 - VersR 1987, 768 f.; Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - RdL 2007, \n\n182, 183 = NVwZ 2007, 1221) auslösen, regelmäßig aber nicht auf die allge-\n\nmeinen Bestimmungen des Deliktsrechts gestützte sonstige Ersatzansprüche. \n\n8 \n\n2. \n\nHingegen ist die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, als Gegenleis-\n\ntung für den Mitgliedsbeitrag schulde der Beklagte vor allem die Entwässerung \n\nder landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers, der Beklagte müsse, \n\nwie es an anderer Stelle heißt, deren Entwässerung \"gewährleisten\" oder \"si-\n\ncherstellen\", ohne Grundlage. Der von den Verbandsmitgliedern zu entrichten-\n\nde Beitrag besagt ersichtlich nichts über Inhalt und Umfang der den Beklagten \n\ntreffenden Pflichten, im Gegenteil sind umgekehrt die Verbandsbeiträge unter \n\nanderem an den Vorteilen der Verbandsmitglieder oder den vom Verband für \n\nsie erbrachten Leistungen zu bemessen (§ 28 Abs. 4 WVG). Der Pflichtenkreis \n\ndes Beklagten ergibt sich vielmehr in erster Linie aus Gesetz und Satzung. \n\nHierzu stellt das Berufungsgericht nichts fest. Es fehlt in dieser Beziehung auch \n\nan entsprechendem Parteivortrag. \n\n9 \n\nNach der im Revisionsverfahren vorgelegten Satzung des Beklagten vom \n\n10. April 1996 hat der Verband außer dem Ausbau und der Unterhaltung von \n\nGewässern II. und III. Ordnung (§ 2 Nr. 1 und 7) unter anderem zur Aufgabe, \n\nGrundstücke zu ent- und zu bewässern sowie Anlagen zur Ent- und Bewässe-\n\nrung herzustellen, zu beschaffen, zu betreiben, zu unterhalten und zu beseiti-\n\ngen (§ 2 Nr. 3 und 4). Für die Durchführung der Gewässerunterhaltung und des \n\nGewässerausbaus verweist § 4 (Unternehmen, Plan) auf beim Verband aufbe-\n\nwahrte Verzeichnisse und Pläne. Näheres über den Pflichtenumfang des Be-\n\nklagten bei der Entwässerung der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke \n\nsowie der weiteren Abführung des Wassers ergibt sich aus diesen Bestimmun-\n\ngen nicht. Der bisher vorgetragene Sachverhalt lässt deswegen nur den allge-\n\nmeinen Schluss zu, dass der Beklagte die Entwässerung des Verbandsgebiets \n\nim Rahmen des erkennbar Gebotenen und wirtschaftlich Vertretbaren so zu \n\nplanen und durchzuführen hat, wie es den anerkannten Regeln der Entwässe-\n\nrungstechnik entspricht (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 aaO S. 769). Das \n\nschließt zwar Ersatz- und Vorsorgemaßnahmen bei einem absehbaren länger-\n\nfristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen ein, steht jedoch einer unbe-\n\ndingten Einstandspflicht des Verbands für die umfassende Entwässerung der \n\nGrundstücke nach Art einer Garantiehaftung, wie es in den Formulierungen des \n\nBerufungsgerichts anklingt, entgegen. Das Berufungsgericht wird daher erfor-\n\nderlichenfalls diesen Fragenkreis weiter aufzuklären haben. Dabei wird die \n\nFeststellung, welche Vorsorgemaßnahmen im Streitfall nach den anerkannten \n\ntechnischen Regeln zu treffen waren und ob hierfür die von dem Beklagten ge-\n\ntroffenen Vorkehrungen ausreichten, nicht ohne sachverständige Hilfe zu treffen \n\nsein. Der Umstand allein, dass es gleichwohl zu einer Überschwemmung ge-\n\nkommen ist, genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für eine \n\nPflichtverletzung nicht. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil \n\nnicht bestehen bleiben. \n\n10 \n\n3. \n\nDurchgreifenden Bedenken begegnen ferner die Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Kausalität eines etwaigen Pflichtenverstoßes auf Seiten des \n\nBeklagten für den beim Kläger eingetretenen Schaden. Zu Unrecht meint das \n\nBerufungsgericht, dem Kläger kämen die Grundsätze über den Beweis des ers-\n\nten Anscheins zugute. \n\n11 \n\na) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung \n\ndurch das Revisionsgericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei \n\ntypischen Geschehensabläufen anwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein be-\n\nstimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf \n\neine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für \n\nden Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGHZ 100, 31, 33; 160, 308, \n\n313; BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 283/05 - NJW 2006, 2262, 2263 \n\nRn. 10). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimm-\n\nten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgrup-\n\npe notwendig immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben \n\nsein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr \n\ngroß ist (BGHZ 160 aaO; Urteil vom 5. April 2006 aaO). \n\n12 \n\nb) Ein Wahrscheinlichkeitsurteil dieser Art ist im Streitfall schon wegen \n\nder Seltenheit und Komplexität des Sachverhalts nicht möglich. Es gibt keinen \n\nallgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass das Abschalten eines zur Ent-\n\nwässerung des Untergebiets betriebenen Schöpfwerks trotz Vorkehrungen für \n\neine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers bei stärkeren Regenfäl- \n\nlen in aller Regel zu einer Überschwemmung der anliegenden Grundstücksflä-\n\nchen führt. Dementsprechend hat der vom Landgericht beauftragte Sachver-\n\nständige neben zeitweise zu hohen Wasserständen im R. Tief sowie \n\nunzureichender Vorflut zwischen einzelnen Teilflächen und den Stufenschöpf-\n\nwerken oder einem Rückstau auf denselben Teilflächen wegen zu langer Au-\n\nßerbetriebnahme der Stufenschöpfwerke auch eine Reihe weiterer, nicht nur \n\ntheoretisch denkbarer Ursachen genannt: unzureichende Unterhaltung der \n\nEntwässerungsgräben auf den Teilflächen, außergewöhnlich starke Nieder-\n\nschläge und niedrigere Geländehöhen in Abweichung von den Grundkarten. \n\nDass die im Ausmaß unüblichen Überschwemmungen zeitlich mit den Beein-\n\nträchtigungen im Entwässerungssystem des Beklagten zusammenfielen, worauf \n\nsich das Berufungsgericht stützt, begründet allenfalls einen gewissen Anhalt, \n\nlässt aber schon deswegen den Schluss auf einen typischen Geschehensablauf \n\nnicht zu, weil Feststellungen zu den Auswirkungen ähnlicher Fallgestaltungen \n\nfehlen und sich auch die allgemeine Lebenserfahrung, wie ausgeführt, dafür \n\nnicht in Anspruch nehmen lässt. \n\nIII. \n\n13 \n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Infolgedessen ist das \n\nBerufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur erneu-\n\nten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 13.07.2005 - 5 O 1445/02 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.10.2006 - 6 U 224/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_280-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/iii-zr-280-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_280-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_280-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/iii-zr-280-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_280-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:55.587711+00:00"}}