{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_279-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"III ZR 279/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL und VERSÄUMNISURTEIL \n\nIII ZR 279/06\n\nVerkündet am: \n22. November 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBerlin vom 20. Dezember 2004 - 12 O 153/04 - teilweise abgeän-\n\ndert, insoweit neu gefasst und die weitergehende Berufung der \n\nBeklagten teilweise zurückgewiesen: \n\nDie Beklagten werden unter teilweiser Abweisung der Klage verur-\n\nteilt, an den Kläger wie Gesamtschuldner 28.222,83 € zuzüglich \n\nZinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 26. Februar 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung \n\nder Darlehensforderung des Klägers gegen C. K. , \n\nH. -Straße 3, …… B. , in Höhe von 28.222,83 €. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Darlehensgläubiger des Filmproduzenten K. . Dieser \n\nwar Versicherungsnehmer bei der H. Versicherungs AG, \n\nbei der er mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatte. Die dar-\n\naus resultierenden Ansprüche waren 1998 zur Absicherung von Krediten an die \n\nD. AG abgetreten worden. Im Oktober 1999 schloss K. mit \n\nder Beklagten zu 1, deren \"Geschäftsführer\" der Beklagte zu 2 ist, einen Darle-\n\nhensvertrag über 210.000 DM zuzüglich Zinsen zur teilweisen Ablösung der \n\nKredite bei der D. AG. Der Beklagten zu 1 räumte er als Sicher-\n\nheit ein Pfandrecht an den Rückkaufswerten der von ihm gehaltenen Lebens-\n\nversicherungsverträge ein. Im Zuge der Ablösung der bei der D. \n\nAG bestehenden Kredite trat diese die ihr zur Sicherheit übertragenen Ansprü-\n\nche aus den Lebensversicherungsverträgen des K. an die A. und \n\nS. Vermögensverwaltung GbR, ebenfalls vertreten durch den Be-\n\nklagten zu 2, ab. Die Abtretung wurde der H. Versicherungs \n\nAG angezeigt. Wirtschaftlich berechtigt aus der Abtretung sollte die Beklagte \n\nzu 1 sein. \n\n2 \n\nIm Dezember 1999 vereinbarte der Kläger mit K. zur Absicherung \n\nseiner an diesen gewährten Darlehen, dass K. seine Rückgewähransprü-\n\nche aus der Sicherungsvereinbarung gegen den Beklagten zu 2 hinsichtlich der \n\nAnsprüche aus den Lebensversicherungsverträgen einschließlich der Ansprü-\n\nche auf Auskehrung des Übererlöses bei Fälligkeit oder im Verwertungsfall an \n\nden Kläger abtrete. Dem Beklagten zu 2 wurde die nachrangige Abtretung an \n\nden Kläger angezeigt mit der Bitte, diese vorzumerken, den Kläger von Störun-\n\ngen im Versicherungsverhältnis oder der Geltendmachung von Ansprüchen \n\nDritter zu unterrichten und zusätzlich die Versicherung treuhänderisch auch für \n\nden Kläger zu halten. Im Januar 2000 bestätigte der Beklagte zu 2, dass die \n\nBeklagte zu 1 Abtretungsgläubigerin der Rückkaufswerte der Lebensversiche-\n\nrungen des K. sei, welche als Sicherheit für das Darlehen in Höhe von \n\n210.000 DM zuzüglich Zinsen dienten. Er bestätigte weiter, dass die Beklagte \n\nzu 1 die nachrangige Abtretung an den Kläger vorgemerkt habe, diesen von \n\nStörungen der Versicherungsverhältnisse informieren und die Police im Übrigen \n\nauch für ihn treuhänderisch halten werde, bis die Darlehens- bzw. Versiche-\n\nrungsverhältnisse abgewickelt seien. Der Beklagte zu 2 - so die Feststellung \n\ndes Landgerichts - oder - so die Darstellung der Beklagten im Berufungsver-\n\nfahren - die Beklagte zu 1 hatte K. im Oktober 1999 ein weiteres Darlehen \n\nüber 80.000 DM gewährt. Im Oktober 2001 wurde dieses Darlehen einschließ-\n\nlich der Zinsen zur Rückzahlung fällig gestellt. K. kündigte daraufhin einen \n\nseiner Lebensversicherungsverträge. Dem stimmte der Beklagte zu 2 als Ge-\n\nschäftsführer der A. und S. Vermögensverwaltung GbR als \n\nAbtretungsgläubigerin zu. Daraufhin wurde die Versicherungssumme in Höhe \n\nvon 56.153,35 € an K. ausgezahlt. Im Oktober 2002 wurden auch die \n\nverbleibenden Versicherungsverträge ausbezahlt. Die Beklagte zu 1 erhielt ins-\n\ngesamt 158.517,75 €, wovon sie ihre Darlehensforderung einschließlich Zinsen \n\nsowie ein kurzfristiges Darlehen an K. aus 2002 in Höhe von 5.000 € in \n\nAbzug brachte und den Rest in Höhe von 23.222,83 € an K. auszahlte. Der \n\nKläger verlangt von den Beklagten Ersatz für die nach seiner Auffassung zu \n\nUnrecht in Abzug gebrachten bzw. an K. ausbezahlten Beträge in Höhe \n\nvon 84.376,18 €. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nÜber die Revision ist, soweit sie nicht zurückgewiesen wird, auf Antrag \n\ndes Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagten trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten waren. Das \n\nUrteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprü-\n\nfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f). \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten nicht \n\nI. \n\nin eine Rechtsposition des Klägers eingegriffen hätten. Dieser habe keinen An-\n\nspruch auf Auskehrung des Übererlöses durch die Vereinbarung mit K. \n\nerlangt. Die schriftliche Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und K. \n\n ergebe lediglich, dass letzterer dem Kläger seine Rückgewähransprüche \n\nhinsichtlich der Lebensversicherungen gegen den Beklagten zu 2 abgetreten \n\nhabe. Diesem hätten die Ansprüche jedoch zu keinem Zeitpunkt zugestanden. \n\nVielmehr sei die Beklagte zu 1 Inhaberin oder jedenfalls Pfandrechtsgläubigerin \n\ndieser Sicherungsansprüche geworden. Demzufolge sei die Abtretung zwischen \n\ndem Kläger und K. ins Leere gegangen. Eine Auslegung dahin, dass der \n\nKläger Inhaber der Forderung des K. gegen die Beklagte zu 1 geworden \n\nsei, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung. Nach gel-\n\ntendem Recht müsse bei einer Abtretung die abgetretene Forderung konkret \n\nbestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein. Die Beklagten müssten sich auch \n\nnicht so behandeln lassen, als wäre der Kläger Inhaber des Anspruchs auf Ü-\n\nbererlös geworden. Sie seien an der Abtretungserklärung nicht beteiligt gewe-\n\nsen. Ein kollusives Verhalten des K. und des Beklagten zu 2 sei nicht er-\n\nsichtlich. Durch Abschluss des Treuhandvertrages ohne Hinweis auf die Sicher-\n\nheitsproblematik hätten die Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers die-\n\nsem auch nicht selbst eine wirksame Sicherheit bestellt. \n\nII. \n\nDie Revision ist im Wesentlichen begründet. \n\n1. \n\n Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich die \n\nvom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht verneinen. Die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene, allein am Wortlaut haftende Auslegung der Ver-\n\ntragsurkunde, wonach nur - nicht bestehende und daher keinen Vermögenswert \n\ndarstellende - Ansprüche des K. gegen den Beklagten zu 2 abgetreten \n\nworden seien, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Vielmehr sollten nach \n\ndem Willen aller Beteiligten die K. gegen die Beklagte zu 1 zustehenden \n\nRückgewähransprüche abgetreten werden. Diese Auslegung kann, da insoweit \n\nweitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, der Senat selbst vornehmen (vgl. \n\nBGHZ 124, 39, 45). \n\na) Die Auslegung des Vertrages zwischen dem Kläger und K. durch \n\ndas Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren nur beschränkt und nur darauf-\n\nhin überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte \n\nAuslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat \n\n(st. Rspr. Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777). \n\nZu den anerkannten Auslegungsregeln gehört, dass der Tatrichter alle für die \n\nAuslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt sowie seine Erwägun-\n\ngen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar dargelegt hat. Außerdem \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ngehört dazu der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten \n\nAuslegung, durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzu-\n\nführen ist (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508, \n\n2509 f m.w.N.). \n\n9 \n\nIm vorliegenden Fall ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfeh-\n\nlerhaft, da es diese Auslegungsgrundsätze und maßgeblich in den Blick zu \n\nnehmenden unstreitigen Sachvortrag nicht beachtet hat. \n\n10 \n\nb) Ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Gren-\n\nze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände (vgl. BGH, Urteil vom \n\n19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261; BGHZ 86, 41, \n\n46), besonders wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht formbedürftig ist, \n\nauch wenn die Parteien die Schriftform gewählt haben (einschränkend für form-\n\nbedürftige Erklärungen BGHZ 86, 41, 47; 80, 242, 245: Wille muss hinreichende \n\nStütze im Wortlaut haben). \n\n11 \n\nInsbesondere finden die Regeln zur rechtlichen Behandlung einer \n\nFalschbezeichnung (falsa demonstratio) dann Anwendung, wenn die Beteiligten \n\nden Gegenstand ihrer Einigung versehentlich unrichtig bezeichnet haben (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, 1039). \n\nHaben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn ver-\n\nstanden, so geht der wirkliche Wille der Erklärenden dem Wortlaut vor (BGH, \n\nUrteil vom 19. Dezember 2001 aaO). Zwar besteht für die über ein Rechtsge-\n\nschäft aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtig-\n\nkeit. Gleichwohl kann eine Partei sich auf außerhalb der Urkunde liegende Um-\n\nstände berufen und den Nachweis führen, dass ein vom Urkundstext abwei-\n\nchender und übereinstimmender Wille vorgelegen hat, der für den Inhalt des \n\nRechtsgeschäfts maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR \n\n143/01 - NJW 2002, 3164 f). \n\n12 \n\nc) Die unstreitigen Umstände bei der Abfassung der Vertragsurkunde \n\ndurch den Kläger und K. sowie das anschließende Verhalten der Beklag-\n\nten belegen, dass in der Urkunde nur versehentlich der Beklagte zu 2 als Inha-\n\nber der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen und nicht die Be-\n\nklagte zu 1 genannt wird. \n\n13 \n\nDabei ist maßgeblich, dass die Interessen des Klägers und des K. \n\ndahin gingen, eine wirksame Abtretung zu vereinbaren. Dies war nur möglich \n\ndurch die Abtretung der Rückgewähransprüche gegenüber der Beklagten zu 1 \n\nund nicht solche nicht existenten gegen den Beklagten zu 2. Des weiteren war \n\ndurch die Bezeichnung des Darlehens, das durch die vorangegangene Abtre-\n\ntung an die Beklagte zu 1 gesichert wurde, deutlich, dass nach Erledigung ge-\n\nnau dieser Darlehensforderung der Kläger gesichert werden sollte. Dieses Dar-\n\nlehen stand aber nur der Beklagten zu 1 und nicht dem Beklagten zu 2 zu. Dar-\n\nüber hinaus ist der Beklagte zu 2 der Vertreter der Beklagten zu 1 und hat für \n\nsie den Darlehensvertrag der Beklagten zu 1 mit K. als Geschäftsführer \n\nunterzeichnet. Es liegt nahe, dass K. wegen der Namensähnlichkeit zwi-\n\nschen dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1, die den Nachnamen des \n\nBeklagten zu 2 in ihrem Namen führt, schlicht ein Fehler bei dem Abfassen der \n\nVertragsurkunde unterlaufen ist und tatsächlich die Beklagte zu 1 gemeint war. \n\nAuch die Beklagten gingen offensichtlich von einem Versehen aus und haben in \n\ndem Schreiben vom 18. Januar 2000 die Abtretungsgläubigerschaft der Beklag-\n\nten zu 1 hinsichtlich der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und die \n\nTreuhandvereinbarung bestätigt. Dies hätte keinen Sinn gemacht, wenn sie da-\n\nvon ausgegangen wären, es seien nur nicht existente Ansprüche gegen den \n\nBeklagten zu 2 an den Kläger abgetreten worden. \n\n14 \n\nDiesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass bei einer \n\nAbtretung die abgetretene Forderung konkret bestimmt oder jedenfalls be-\n\nstimmbar sein muss. Die von K. an den Kläger abgetretenen Forderungen \n\nsind nach dieser Auslegung nach Parteien und Schuldgrund bestimmt. \n\n15 \n\nDie vom Berufungsgericht weiter angeführten Gründe der Rechtssicher-\n\nheit, die einer Auslegung gegen den Wortlaut entgegenstünden, liegen nicht \n\nvor. Allein von Bedeutung könnten solche Gründe sein, die im Verhältnis zwi-\n\nschen dem Kläger und K. wurzeln, denn es geht um die Frage, ob dem \n\nKläger durch die Abtretungsvereinbarung eine vermögenswerte Position er-\n\nwachsen und diese durch eine Verletzung der Pflichten aus dem Treuhandver-\n\nhältnis beeinträchtigt worden ist. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und K. \n\n ist nicht erkennbar, inwieweit durch eine Auslegung, die dem wirklichen Wil-\n\nlen der Vertragsparteien Geltung verschafft, die Rechtssicherheit beeinträchtigt \n\nwerden könnte. \n\n16 \n\n2. \n\nDem Kläger steht im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts \n\nein Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagten zu. \n\nIn Höhe von \n\n28.222,83 € ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDie Verurteilung zur Zahlung erfolgt allerdings nur - und insoweit hat die Beru-\n\nfung Erfolg - Zug um Zug gegen (anteilige) Abtretung der dem Kläger gegen \n\nK. zustehenden Darlehensforderung. \n\n17 \n\na) Gegenüber der Beklagten zu 1 ergibt sich der Zahlungsanspruch aus \n\nder Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrags. \n\n18 \n\naa) Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist, wovon im Ansatz \n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen ist, aufgrund der Schreiben vom \n\n29. Dezember 1999 und vom 18. Januar 2000 ein Treuhandvertrag zustande \n\ngekommen. Danach hatte die Beklagte zu 1 sich verpflichtet, den Kläger von \n\nStörungen der Versicherungsverhältnisse zu informieren und die Versiche-\n\nrungspolicen auch für ihn treuhänderisch zu halten, bis die Darlehens- bzw. \n\nVersicherungsverhältnisse abgewickelt sind. \n\n19 \n\nDie von den Beklagten erklärte Anfechtung des Treuhandauftrags greift \n\nunbeschadet weiterer Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Anfechtungsfrist \n\nnach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB schon deshalb nicht durch, weil ein Irrtum der \n\nBeklagten hinsichtlich des Treuhandvertrages nicht erkennbar ist. \n\n20 \n\nDer nunmehr erklärte \"Rücktritt\" vom Treuhandvertrag, der allenfalls als \n\neine Kündigung nach § 671 Abs. 1 BGB verstanden werden kann, ist ohne Aus-\n\nwirkung auf den bereits zuvor entstandenen Schadensersatzanspruch des Klä-\n\ngers. \n\n21 \n\n22 \n\nbb) Die Beklagte zu 1 hat Ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit \n\ndem Kläger verletzt. \n\nZum einen hat sie die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von \n\n23.222,83 € an K. vorgenommen, obwohl sie aufgrund der Treuhandabre-\n\nde mit dem Kläger diesen von Störungen im Versicherungsverhältnis informie-\n\nren und für ihn die Versicherungspolicen treuhänderisch halten musste. Sie hät-\n\nte diese Summe nicht ohne Rücksprache mit dem Kläger, in welcher Höhe er \n\nwegen seiner Forderungen Rechte an der Versicherungsleistung geltend ma-\n\nche, an K. auszahlen dürfen. \n\n23 \n\nZum anderen hat sie die erst zeitlich später und damit den Ansprüchen \n\ndes Klägers aus seiner Sicherungsabrede mit K. nachrangige Darlehens-\n\nforderung über 5.000 € mit den Versicherungsleistungen für K. verrechnet. \n\nDie in der Berufung erhobene Behauptung, die Darlehensforderung sei vorran-\n\ngig vor den Ansprüchen des Klägers mit den Ansprüchen des K. aus den \n\nLebensversicherungsverträgen abgesichert worden, ist widersprüchlich und \n\ndeshalb unbeachtlich. In der eigenen Abrechnung hat die Beklagte zu 1 den \n\nZeitpunkt der Darlehensgewährung mit 2002 angegeben. Dann konnte sie nicht \n\nvorrangig vor den zeitlich früher begründeten Ansprüchen des Klägers gesichert \n\nwerden. \n\n24 \n\nDie Auffassung der Beklagten, der Treuhandauftrag habe lediglich bein-\n\nhaltet, den Kläger vor Störungen der Versicherungsverträge durch Dritte zu \n\nschützen, ist unzutreffend. Der zwischen den Parteien geschlossene Treuhand-\n\nvertrag beinhaltete nach Sinn und Zweck auch und gerade den Schutz des Klä-\n\ngers davor, dass die Versicherungsleistungen an K. selbst ausbezahlt \n\nwerden, obschon dem Kläger diesbezüglich ein Befriedigungsrecht zustand. \n\n25 \n\ncc) Für die in Kenntnis der Abreden aller Beteiligen vorgenommene \n\npflichtwidrige und schuldhafte Verletzung des Treuhandvertrages durch ihren \n\nVertreter, den Beklagten zu 2, muss die Beklagte zu 1 einstehen (§ 31 BGB). \n\n26 \n\ndd) Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 ein \n\nSchaden in Höhe von mindestens 28.222,83 € entstanden. In dieser Höhe \n\nstand ihm der von der Lebensversicherung ausgezahlte Betrag zu. Aufgrund \n\nder Abrede des Klägers mit K. vom 29. Dezember 1999 war er Inhaber der \n\nAuszahlungsansprüche gegen die Lebensversicherungsgesellschaft, soweit sie \n\nnicht der Tilgung der vorrangig gesicherten Darlehensforderungen der Beklag-\n\nten zu 1 dienten. \n\n27 \n\nDer nicht weiter substanziierte Vortrag der Beklagten zu 1 in der Beru-\n\nfungsinstanz, sie habe ebenfalls keine Rechte an den Lebensversicherungen \n\ngehabt, die hätten abgetreten werden können, greift nicht durch. Nach ihrem \n\nerstinstanzlichen Vorbringen, an das die Beklagten gebunden sind (§§ 288, \n\n290, 535 ZPO), war die A. und S. GbR nicht Inhaberin der \n\nAnsprüche aus den Lebensversicherungen des K. . Vielmehr hat sie diese \n\nweiter \"im Zuge der Pfandrechtsbestellung\" abgetreten an die Beklagte zu 1, \n\nwas der Lebensversicherungsgesellschaft gegenüber jedoch nicht angezeigt \n\nwurde. Wirtschaftlich berechtigt sollte jedenfalls nur die Beklagte zu 1 sein. \n\n28 \n\nb) Die Haftung des Beklagten zu 2 für die Forderung des Klägers gegen \n\ndie Beklagte zu 1 folgt daraus, dass er als Gesellschafter der Beklagten zu 1 zu \n\nbehandeln ist (§ 128 HGB entsprechend; vgl. BGHZ 146, 341, 358). \n\n29 \n\nDer Beklagte zu 2 bestreitet zwar seine Gesellschafterstellung. Dies ist \n\njedoch unerheblich, denn der Beklagte zu 2 muss sich jedenfalls nach den \n\nGrundsätzen der Rechtsscheinhaftung so behandeln lassen, als sei er Gesell-\n\nschafter. \n\n30 \n\nDer Beklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Landgerichts, denen \n\ndie Beklagten in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten sind, als alleini-\n\nger Geschäftsführer der Beklagten zu 1 aufgetreten. Da aber nach dem Grund-\n\nsatz der Selbstorganschaft nicht alle Gesellschafter von der Geschäftsführung \n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen werden können (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 1981 - II ZR 203/80 - NJW 1982, 1918), musste für \n\nden Rechtsverkehr der Eindruck entstehen, der Beklagte zu 2 sei auch Gesell-\n\nschafter der Beklagten zu 1. An diesem von ihm gesetzten Rechtsschein muss \n\nsich der Beklagte zu 2 festhalten lassen (vgl. BGHZ 146, 341, 359 f). \n\n31 \n\n3. \n\nSoweit der Kläger Schadensersatz in Höhe weiterer 56.135,35 € ver-\n\nlangt, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif und deshalb zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n32 \n\na) Bezüglich dieses Betrages hat die Beklagte zu 1 einer Auszahlung \n\ndurch die Lebensversicherungsgesellschaft an K. zugestimmt, obwohl der \n\nKläger mit seiner Forderung noch nicht befriedigt war. In der Berufungsinstanz \n\nist jedoch von den Beklagten vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, \n\ndass das zeitlich vor der zwischen dem Kläger und K. getroffenen Siche-\n\nrungsabtretungsvereinbarung gewährte Darlehen in Höhe von 80.000 DM nebst \n\nZinsen ebenfalls durch die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen \n\ngesichert werden sollte. Sollte dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zu \n\nberücksichtigen sein - worüber allein das Berufungsgericht zu befinden hat (vgl. \n\nBGHZ 166, 227, 230 Rn. 12 ff) - und sollte sich bejahendenfalls herausstellen, \n\ndass auch die Ansprüche aus diesem Darlehen vorrangig vor den Forderungen \n\ndes Klägers gesichert werden sollten und die von der Lebensversicherungsge-\n\nsellschaft an K. ausgezahlten Beträge zur Tilgung dieses Darlehens einge-\n\nsetzt worden sind, wäre dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden. \n\n33 \n\nb) Dass die Zustimmung gegenüber der Lebensversicherungsgesell-\n\nschaft zur Auszahlung der Beträge an K. seitens des Beklagten zu 2 als \n\nVertreter der A. und S. GbR erfolgte und nicht ausdrücklich \n\nfür die Beklagte zu 1, ist unerheblich. Im Verhältnis zur A. und \n\nS. GbR war allein die Beklagte zu 1 wirtschaftlich berechtigt. Da der \n\nBeklagte zu 2 die internen Verhältnisse sowohl der Beklagten zu 1 als auch der \n\nA. und S. GbR kannte und wusste, dass tatsächlich die Be-\n\nklagte zu 1 Inhaberin der Ansprüche aus den Lebensversicherungen zur Siche-\n\nrung ihrer Darlehensansprüche gegen K. war, hätte er in seiner Eigen-\n\nschaft als \"Geschäftsführer\" der Beklagten zu 1 aufgrund der zwischen der Be-\n\nklagten zu 1 und dem Kläger bestehenden Treuhandvereinbarung einer Aus-\n\nzahlung an K. entgegentreten müssen.\n\nSchlick \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2004 - 12 O 153/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 21 U 25/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/iii-zr-279-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 671","ref_norm":"671","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/iii-zr-279-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:39.354784+00:00"}}