{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_278-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"III ZR 278/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 278/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. September 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-\n\nter Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz wegen Ver-\n\nletzung der Pflichten aus einem Treuhandauftrag in Anspruch. \n\nDer Beklagte beurkundete am 18. Dezember 2000 die Bestellung einer \n\nGrundschuld über 245.000 DM zuzüglich Zinsen, die zu Gunsten der Klägerin \n\nim Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wilmersdorf eingetragen werden sollte. Mit \n\nder Grundschuld sollten die Ansprüche der Klägerin aus einem Darlehensver-\n\ntrag gesichert werden, den sie mit den Käufern des Wohnungseigentums abge-\n\nschlossen hatte. Der nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragene Verkäu-\n\nfer hatte den Käufern aufgrund einer ihm von dem Bucheigentümer erteilten \n\nVollmacht eine Untervollmacht erteilt, den Grundbesitz schon vor der Eigen-\n\ntumsumschreibung mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 300.000 DM zu \n\nbelasten und deren Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. Zu Gunsten \n\ndes Verkäufers war seit dem 13. März 2000 in Abteilung II unter Nr. 1 eine \n\nAuflassungsvormerkung mit Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu \n\n300.000 DM nebst Zinsen eingetragen. Außerdem wurde am 7. August 2000 \n\ndie Abtretung der durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche an Dritte einge-\n\ntragen, mit denen der Verkäufer zuvor einen Kaufvertrag über das Wohnungs-\n\neigentum abgeschlossen hatte. \n\n3 \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2000, das am 22. Dezember 2000 \n\nbeim Grundbuchamt einging, überreichte der Beklagte die erste Ausfertigung \n\nder Grundschuldbestellungsurkunde und beantragte die Eintragung der zu \n\nGunsten der Klägerin bewilligten Grundschuld. \n\nAm 20. Dezember 2000 überwies die Klägerin die Darlehensvaluta auf \n\nein Notaranderkonto des Beklagten und erteilte diesem einen Treuhandauftrag, \n\nin dem es unter anderem heißt: \n\n\"Über diesen Betrag dürfen Sie nur verfügen, wenn die Erfüllung \nfolgender Auflagen sichergestellt ist: \n\n- Eintragung des mit Ihrer Urkunde vom 18.12.2000 … für uns be-\n\nstellten Grundpfandrechtes, … \n\nUnserem Grundpfandrecht dürfen keine Rechte in Abt. II und III im \nRang vorgehen oder gleichstehen. \n\nWir sehen die Eintragung als sichergestellt an, wenn \n\n1. Sie beim Grundbuchamt die Urkunde zur Bestellung des Grund-\npfandrechtes vorgelegt und Eintragungsanträge in zulässigen \nUmfang auch in unserem Namen gestellt haben, \n\n2. Ihnen zur Bereitstellung des vorstehend verlangten Rangs der \nGrundschuld sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung \nstehen. … \" \n\n5 \n\nDer Beklagte nahm die Treuhandauflagen am 21. Dezember 2000 an. \n\nMit Schreiben vom selben Tag überreichte er dem Grundbuchamt die Erstaus-\n\nfertigung des Vertrages vom 16. Dezember 2000 über die Aufhebung des Woh-\n\nnungseigentumskaufvertrages mit den Erstzessionaren nebst Bewilligung und \n\nBeantragung der Löschung der Abtretung der Rechte aus der Auflassungsvor-\n\nmerkung; er beantragte die Löschung der Auflassungsvormerkung für die Erst-\n\nzessionare, sodann die Eintragung der Käufer als Auflassungsvormerkungsbe-\n\nrechtigte aus abgetretenem Recht. Den hinterlegten Betrag kehrte der Beklagte \n\naus. \n\n6 \n\nDas Grundbuchamt beanstandete in einer Zwischenverfügung vom \n\n23. November 2004 unter anderem, dass die Eintragung der Löschung der Vor-\n\nmerkung für die Erstzessionare die Gesamtlöschung des Rechts II/2 zur Folge \n\nhabe und die Eintragung der Rückabtretung an den Verkäufer nicht bewilligt \n\nund beantragt sei, und wies den Antrag auf Eintragung der Grundschuld letzt-\n\nlich zurück. \n\n7 \n\nDie Klägerin meint, der Beklagte habe seine ihr gegenüber obliegende \n\nAmtspflicht verletzt, indem er die Darlehensvaluta ausgekehrt habe, ohne dass \n\ndie Eintragung der Grundschuld sichergestellt gewesen sei. Mit der Klage be-\n\ngehrt sie von dem Beklagten die Erstattung der Darlehensvaluta Zug um Zug \n\ngegen Abtretung der in der Urkunde vom 18. Dezember 2000 titulierten persön-\n\nlichen Ansprüche gegen die Darlehensnehmer und der Ansprüche aus der \n\ndurch diese Urkunde bewilligten und noch im Grundbuch einzutragenden \n\nGrundschuld. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Kammer-\n\ngericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Kam-\n\nmergericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\n9 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht die ihm \n\nnach dem Treuhandauftrag obliegende Pflicht verletzt, über den auf sein Notar-\n\nanderkonto zu treuen Händen überwiesenen Betrag nicht vor Sicherstellung der \n\nEintragung der für die Klägerin bestellten Grundschuld zu verfügen. Die vom \n\nGrundbuchamt bezüglich des Antrags auf Löschung der Abtretung der Auflas-\n\nsungsvormerkung und auf Eintragung der Käufer als Auflassungsvormerkungs-\n\nberechtigte erbetenen unterschriebenen Ausfertigungen der Urkunden hätten \n\ndem Beklagten bzw. dem Grundbuchamt bei Auszahlung vorgelegen. Das den \n\nAntragsvollzug hindernde Verständnis der Rechtspflegerin, der Antrag sei von \n\nden beigeschlossenen Bewilligungserklärungen nicht gedeckt gewesen, möge \n\nnach dem möglicherweise missverständlich formulierten Antrag des Beklagten \n\ngerechtfertigt gewesen sein. Dieses Bedenken hätte der Beklagte jedoch durch \n\neine Klarstellung seines Antrags ohne weiteres ausräumen können. Dass nicht \n\ndie Löschung der Auflassungsvormerkung, sondern des Abtretungsvermerks \n\ngewollt gewesen sei, sei in den Anträgen im Zusammenhang mit den beigefüg-\n\nten Bewilligungen zumindest angeklungen. \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin \n\ngemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu Recht verneint. Der Beklagte hat seine \n\nihm aufgrund des Treuhandauftrags obliegende Amtspflicht, die Darlehensvalu-\n\nta nicht vor Sicherstellung der Eintragung der Grundschuld auszukehren, nicht \n\nverletzt. \n\n13 \n\n1. \n\nBei der Abwicklung eines finanzierten Grundstückskaufvertrages über \n\ndas Anderkonto eines Notars kann die finanzierende Bank dem Notar einseitige \n\nVerwahrungsanweisungen oder Endtermine für die Verwendung der Darle-\n\nhensmittel im Rahmen der Durchführung des Kaufvertrags erteilen. Die Ein-\n\nschaltung des Notars bei der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer \n\nberuht auf einem selbständigen Betreuungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 \n\nBNotO. Bei der Ausführung eines solchen Treuhandauftrags obliegt dem Notar \n\ndie Amtspflicht, die ihm von der Bank erteilten Anweisungen peinlich genau zu \n\nbeachten (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - NJW RR 2003, 1434, \n\n1435 unter I. 1.; BGH, Urteile vom 19. März 1987 - IX ZR 166/86 - NJW 1987, \n\n3201, 3202 unter I.; vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - NJW-RR 1990, 629, \n\n630; vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346, 1347 unter I. 1.; \n\njeweils m.w.N.). \n\n14 \n\n15 \n\n2. \n\nDieser Amtspflicht ist der Beklagte nachgekommen. \n\na) Nach den von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 20. Dezember \n\n2000 erteilten Anweisungen durfte der Beklagte die Darlehensvaluta erst dann \n\nauszahlen, wenn die Eintragung der für die Klägerin mit der Urkunde vom \n\n18. Dezember 2002 bestellten Grundschuld im Rang vor den anderen in Abtei-\n\nlung II und III eingetragenen Rechten sichergestellt war. Sichergestellt ist die \n\nEintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung allgemein dann, wenn \n\nhierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen \n\nGrundbuchbeamten erforderlich ist (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 aaO unter \n\nI. 2. m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. März 1987 aaO unter II.). In der Regel ist die \n\nSicherstellung nur dann zu bejahen, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist, \n\nalle für die Eintragung notwendigen Unterlagen dem Grundbuchamt vorliegen \n\nund aus dem Grundbuch und den Grundakten bei Antragstellung keine Eintra-\n\ngungshindernisse erkennbar sind (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 aaO m.w.N.). \n\nDementsprechend hat die Klägerin in ihrem Auftragsschreiben ihre Weisungen \n\nkonkretisiert (übereinstimmend mit dem Formulierungsvorschlag der Bundesno-\n\ntarkammer in deren Rundschreiben Nr. 05/99, abgedruckt in DNotZ 1999, 369, \n\n370 f.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutref-\n\nfend als erfüllt angesehen. \n\n16 \n\nb) Die vorrangige Eintragung der Grundschuld war sichergestellt, weil nur \n\nnoch das pflichtgemäße Handeln des Grundbuchamtes erforderlich war. Die \n\nKäufer hatten mit Untervollmacht des Verkäufers aufgrund der diesem erteilten \n\nVollmacht des Bucheigentümers die Eintragung der Grundschuld bewilligt und \n\nbeantragt; die entsprechenden Urkunden hatte der Beklagte dem Grundbuch-\n\namt vorgelegt. Die in Abteilung II/2 eingetragene Auflassungsvormerkung hin-\n\nderte die Eintragung der Grundschuld nicht, weil sie keine Verfügungsbe-\n\nschränkung bewirken konnte; zudem war die Auflassungsvormerkung mit einem \n\nVorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu 300.000 DM versehen. \n\n17 \n\nc) Die Sicherstellung der vorrangigen Eintragung der Grundschuld schei-\n\nterte im Übrigen nicht an der Formulierung des Eintragungsantrags, die nach \n\nAuffassung des Berufungsgerichts möglicherweise missverständlich war. Der \n\nBeklagte beantragte die Löschung der Auflassungsvormerkung für die Erstzes-\n\nsionare, sodann die Eintragung der Käufer als Auflassungsvormerkungsberech-\n\ntigte aus abgetretenem Recht. Diesem Antrag war beigefügt eine Ausfertigung \n\ndes Vertrages über die Aufhebung des Wohnungseigentumskaufvertrages, in \n\ndem der Verkäufer als Zedent und die Erstzessionare die Löschung der im \n\nGrundbuch eingetragenen Abtretung der Rechte aus der Auflassungsvormer-\n\nkung bewilligten und beantragten. Nach den weiter beigefügten Ausfertigungen \n\ndes Kaufangebots der Zweitzessionare und der Annahmeerklärung des Zeden-\n\nten wurde die Eintragung der Abtretung der Rechte aus der Auflassung und \n\nAuflassungsvormerkung von dem Zedenten bewilligt und von den Zweitzessio-\n\nnaren beantragt. Damit war für die Rechtspflegerin erkennbar, dass eine \"Ge-\n\nsamtlöschung\" der Auflassungsvormerkung nicht beabsichtigt war und nur der \n\nzugunsten der Erstzessionare eingetragene Abtretungsvermerk gelöscht wer-\n\nden sollte. Der insoweit mit der Zwischenverfügung geforderten Bewilligung und \n\nBeantragung der Eintragung der Rückabtretung an den Verkäufer bedurfte es \n\nnicht. \n\n18 \n\nWird ein vorgemerkter Anspruch wirksam abgetreten oder - wie hier - \n\nwieder an den Zedenten abgetreten, so geht entsprechend § 401 BGB auch \n\ndie Vormerkung außerhalb des Grundbuchs über (BGHZ 25, 16, 23; BGH, Ur-\n\nteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92 - NJW 1994, 2947 f. unter II. 1. b); \n\nBayObLGZ 1962, 322, 325; 1998, 206, 207; Demharter, Grundbuchordnung \n\n25. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 90; Soergel/Stürner, BGB 13. Aufl. § 883 Rn. 44 \n\nm.w.N.; Staudinger/Gursky, BGB Neubarb. 2002 § 883 BGB Rn. 319 m.w.N.). \n\nFür die Übertragung genügt die Einhaltung der für die Abtretung des gesicher-\n\nten Anspruchs vorgeschriebenen Form. Das Grundbuch wird hinsichtlich der \n\nPerson des Berechtigten unrichtig; die Eintragung des Abtretungsvermerks ist \n\ndemgemäß eine bloße Grundbuchberichtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 \n\nGBO (BayObLGZ 1998, 206, 207; Demharter aaO; Meikel/Böttcher, Grund-\n\nbuchrecht 9. Aufl. § 22 Rn. 31 m.w.N.; MünchKomm/Wacke, BGB 4. Aufl. § 883 \n\nRn. 61 m.w.N.; RGRK/Augustin, BGB 12. Aufl. § 883 Rn. 15; Soergel/Stürner \n\naaO; Staudinger/Gursky aaO Rn. 322). Die Grundbuchberichtigung setzt ent-\n\nweder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in der Form des § 29 Abs. 1 \n\nSatz 1 GBO voraus oder eine Berichtigungsbewilligung desjenigen, dessen \n\nRecht von der berichtigenden Eintragung betroffen wird (BayObLGZ 1998, 206, \n\n208). Demnach erfordert die Berichtigung der Eintragung des aus einer Auflas-\n\nsungsvormerkung Berechtigten entweder den Nachweis einer wirksamen Abtre-\n\ntung oder die Berichtigungsbewilligung des im Grundbuch eingetragenen Vor-\n\nmerkungsberechtigten (Demharter aaO). In dem notariellen Aufhebungsvertrag \n\nzwischen dem Verkäufer und den Erstzessionaren hatten letztere die Löschung \n\nder zu ihren Gunsten eingetragenen Abtretung der Rechte aus der Auflas-\n\nsungsvormerkung bewilligt; außerdem war in der Form des § 29 Abs. 1 GBO \n\nnachgewiesen, dass der Verkäufer wieder Inhaber des vorgemerkten Auflas-\n\nsungsanspruchs geworden war. Durch die von dem Beklagten gemäß dem \n\nAufhebungsvertrag beantragte Löschung des Abtretungsvermerks zugunsten \n\nder Erstzessionare wäre der Verkäufer wieder als Inhaber des vorgemerkten \n\nAnspruchs ausgewiesen worden. Somit war er gemäß § 39 Abs. 1 GBO in der \n\nLage, die Eintragung der Zweitzessionare als Auflassungsvormerkungsberech-\n\ntigte aus abgetretenem Recht zu bewilligen und zu beantragen. \n\n19 \n\nd) Im Übrigen konnte das Berufungsgericht trotz des nach seiner Ansicht \n\nmöglicherweise missverständlichen Eintragungsantrags die Eintragung der \n\nGrundschuld deshalb als sichergestellt ansehen, weil § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO \n\nfür den Fall eines missverständlichen Antrags den Erlass einer Zwischenverfü-\n\ngung vorsieht, die hier auch ergangen ist. Der Beklagte hätte - wie das Beru-\n\nfungsgericht ausgeführt hat - dem Bedenken der Rechtspflegerin durch eine \n\nKlarstellung seines Antrags Rechnung tragen und damit das Eintragungshin-\n\ndernis ohne weitere Einbindung der Beteiligten beheben können. Ob der Be-\n\nklagte eine Amtspflicht dadurch verletzt hat, dass er auf die Beanstandung des \n\nGrundbuchamts nicht reagierte, hat das Berufungsgericht zu Recht dahinstehen \n\nlassen, weil eine darauf gestützte Haftung nicht Gegenstand der Klage ist. \n\nSchlick \n\n Kapsa \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\n Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2005 - 84 O 65/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2006 - 9 U 148/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/iii-zr-278-06","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/iii-zr-278-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:00.501453+00:00"}}