{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_277-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"III ZR 277/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 272 S. 36) Art. 8; Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2885) § 6, § 1 Abs. 2; Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Ra- tes vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8) Art. 8 Abs. 1; BGB § 315 a) § 6 Abs. 3 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2885) betrifft nur das Verhältnis des Flugplatzunternehmers zu Dienstleistern und Selbstabfertigern und schließt es nicht aus, von Luft- fahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eines Flughafens zu erhe- ben. b) Eine solche Entgelterhebung ist auch mit Art. 8 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfer- tigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 272 S. 36) vereinbar, der mit Blick auf den Zweck der Richtlinie, den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu öffnen, ebenfalls allein das Verhältnis zwischen Flughafenunternehmern und Abfertigern einschließlich der Selbstabfertiger betrifft und Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer nicht erfasst. c) Eine gemeinsame Betrachtung der Kosten- und Erlössituation aller zu ei- nem Vertragskonzern verbundenen Flughäfen eines Flughafensystems hält sich im Rahmen des von § 315 BGB eingeräumten Spielraums. d) Eine derartige Gesamtkostenbetrachtung ohne Erschwerung oder Vereite- lung des Marktzugangs stellt keine Maßnahme der Verkehrsaufteilung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8) dar. e) § 1 Abs. 2 BADV gebietet nicht die gesonderte Festsetzung von Nutzungs- entgelten für jeden einzelnen Flughafen eines Flughafensystems.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 277/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nRichtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum \nMarkt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft \n(ABlEG Nr. L 272 S. 36) Art. 8; Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf \nFlugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember \n1995 (BGBl. I S. 2885) § 6, § 1 Abs. 2; Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Ra-\ntes vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemein-\nschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 \nS. 8) Art. 8 Abs. 1; BGB § 315 \n\na) § 6 Abs. 3 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen \n(Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995 \n(BGBl. I S. 2885) betrifft nur das Verhältnis des Flugplatzunternehmers zu \nDienstleistern und Selbstabfertigern und schließt es nicht aus, von Luft-\nfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer Entgelte für die \nNutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eines Flughafens zu erhe-\nben. \n\nb) Eine solche Entgelterhebung ist auch mit Art. 8 der Richtlinie 96/67/EG des \nRates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfer-\ntigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 272 \nS. 36) vereinbar, der mit Blick auf den Zweck der Richtlinie, den Zugang \n\nzum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu öffnen, ebenfalls allein das \nVerhältnis zwischen Flughafenunternehmern und Abfertigern einschließlich \nder Selbstabfertiger betrifft und Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer \nnicht erfasst. \n\nc) Eine gemeinsame Betrachtung der Kosten- und Erlössituation aller zu ei-\nnem Vertragskonzern verbundenen Flughäfen eines Flughafensystems hält \nsich im Rahmen des von § 315 BGB eingeräumten Spielraums. \n\nd) Eine derartige Gesamtkostenbetrachtung ohne Erschwerung oder Vereite-\nlung des Marktzugangs stellt keine Maßnahme der Verkehrsaufteilung im \nSinne des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom \n23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft \nzu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 \nS. 8) dar. \n\ne) § 1 Abs. 2 BADV gebietet nicht die gesonderte Festsetzung von Nutzungs-\n\nentgelten für jeden einzelnen Flughafen eines Flughafensystems. \n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Erhöhung des Entgelts für die Nutzung der \n\nZentralen Infrastruktureinrichtungen des Flughafens Berlin-Tegel. \n\nDie Klägerin betreibt diesen Flughafen und den Flughafen Berlin-Tem-\n\npelhof. Beide bilden zusammen mit dem Flughafen Berlin-Schönefeld, der von \n\nder Berlin-Schönefeld GmbH betrieben wird, das Berliner Flughafensystem. Al-\n\nleinige Gesellschafterin und Muttergesellschaft der Klägerin ist die Berlin Bran-\n\ndenburg Flughafen Holding GmbH, deren Anteile zu je 37 % von den Ländern \n\nBerlin und Brandenburg sowie zu 26 % von der Bundesrepublik Deutschland \n\ngehalten werden. Diese Holding-Gesellschaft hat sowohl mit der Klägerin als \n\nauch mit der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH einen Beherrschungs- und \n\nGewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunter-\n\nnehmen und fliegt regelmäßig den Flughafen Berlin-Tegel an. \n\n3 \n\nDie Klägerin erhebt seit dem 1. August 1999 nach Maßgabe ihrer Ent-\n\ngeltordnung für die Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof von den diese \n\nFlughäfen anfliegenden Fluggesellschaften Flughafenentgelte, darunter Entgel-\n\nte für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen, zu denen unter an-\n\nderem Flugabfertigungspositionen, Warteräume, Entsorgungssysteme, Flug-\n\ngastbrücken und ein Gepäckfördersystem gehören. Mit Wirkung vom 1. April \n\n2002 erhöhte die Klägerin die Entgelte um insgesamt 1,24 € pro einsteigendem \n\nund pro aussteigendem Passagier. Die Beklagte rechnete die Erhöhungen aus \n\nden von der Klägerin gestellten Rechnungen heraus und zahlte lediglich die \n\nBeträge, die aufgrund der alten Entgeltordnung geschuldet waren. Mit der \n\nKlage verlangt die Klägerin einbehaltene Beträge in Höhe von insgesamt \n\n193.936 € betreffend den Zeitraum Juni bis September 2002. \n\n4 \n\nDie Beklagte wendet ein, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Vertrag \n\nüber die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zustande gekommen. \n\nAußerdem hält sie die Erhöhung der Entgelte für unbillig, weil die Klägerin nicht \n\nberechtigt sei, ihrer Entgelterhöhung für den Flughafen Berlin-Tegel die Kosten \n\nund Erlössituation bezüglich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen aller drei \n\nFlughäfen im Berliner Flughafensystem zugrunde zu legen, denn der Flughafen \n\nBerlin-Tegel weise einen deutlich höheren Kostendeckungsgrad auf als die bei-\n\nden anderen Berliner Flughäfen. Zudem habe die Klägerin keine auch nur an-\n\nnähernd ausreichenden Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Kostenbezug \n\noder eine Kostenunterdeckung der streitgegenständlichen Entgelte auf dem \n\nFlughafen Berlin-Tegel ergebe. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr \n\nauf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklag-\n\nte mit ihrer vom Kammergericht zugelassenen Revision. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch \n\nauf der Grundlage der ab dem 1. April 2002 geltenden Entgeltordnung zuer-\n\nkannt. Die Beklagte könne ihre Passivlegitimation nicht mit der Begründung in \n\nAbrede stellen, nach dem Gemeinschaftsrecht und den einschlägigen nationa-\n\nlen Rechtsvorschriften könne ein Entgelt für die Nutzung der Zentralen Infra-\n\nstruktureinrichtungen nur von den die Bodenabfertigungsdienste ausübenden \n\nDienstleistern und Selbstabfertigern verlangt werden. Art. 16 Abs. 3 der Richtli-\n\nnie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der \n\nBodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (BAD-Richtlinie, \n\nABlEG Nr. L 272 S. 36) betreffe nur den Zugang zu den Flughafeneinrichtun-\n\ngen. Dieser Begriff sei ein weiterer als derjenige der Zentralen Infrastrukturein-\n\nrichtungen, denn er umschließe die gesamten Einrichtungen des Flugplatzes, \n\ndie für die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste benutzt würden. Daraus \n\nkönne nicht gefolgert werden, dass der Flughafenbetreiber Entgelte für vorge-\n\nhaltene Zentrale Infrastruktureinrichtungen nur von Dienstleistern und Selbstab-\n\nfertigern, nicht aber von Luftfahrtgesellschaften verlangen könne. Das gelte \n\numso mehr, als die Entgelte passagier- bzw. landungsbezogen seien, was der \n\nZuordnung zu den Dienstleistern und Selbstabfertigern entgegenstehe. Die \n\nBAD-Richtlinie diene dem Zweck, den Zugang zum Markt der Bodenabferti-\n\ngungsdienste auf Flughäfen der Gemeinschaft zu liberalisieren. Gerade die \n\nZentralen Infrastruktureinrichtungen nähmen eine besondere Stellung ein und \n\nseien nicht Gegenstand des Liberalisierungsprogramms. Auch aus § 6 Abs. 2 \n\nund 3 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bo-\n\ndenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995 (BGBl. I \n\nS. 2885) könne nicht geschlossen werden, dass ein Entgelt ausschließlich von \n\nDienstleistern und Selbstabfertigern verlangt werden könne. \n\n8 \n\nDie streitige Entgelterhöhung entspreche der Höhe nach der Billigkeit im \n\nSinne von § 315 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB. Es sei nicht unbillig, dass die Klägerin \n\nbei der Erhöhung des Entgelts für die Nutzung der Zentralen Infrastrukturein-\n\nrichtungen auf dem Flughafen Tegel die Kosten- und Erlössituation aller drei \n\nFlughäfen des Berliner Flughafensystems zugrunde gelegt habe. Sie sehe sich \n\neinerseits bezüglich der Nutzung der Infrastruktureinrichtungen auf den drei \n\nFlughäfen mit deutlich unterschiedlichen defizitären Kostendeckungsgraden \n\nkonfrontiert. Andererseits bedienten diese Flughäfen aber als Einheit das Bal-\n\nlungsgebiet Berlin/Brandenburg. Die Muttergesellschaft der Klägerin trage die \n\ngesamten Lasten der Anbindung des Ballungsraums an den Flugverkehr, die \n\nsie mit dem Betrieb der drei Flughäfen gewährleiste. Diese seien für die Luft-\n\nfahrtgesellschaften von ganz unterschiedlicher wettbewerblicher Attraktivität, \n\nwobei der Flughafen Tegel wegen seiner günstigen innerstädtischen Anbindung \n\neine Spitzenposition einnehme. Da die Klägerin die beiden anderen Flughäfen \n\ndennoch bewirtschaften müsse, sei es nicht unbillig, für die Vorhaltung der \n\nZentralen Infrastruktureinrichtungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und \n\nhöhere Defizite auf den weniger attraktiven Flughäfen durch eine Gesamtlösung \n\nin einem bestimmten Umfang zu kompensieren. Nach § 6 Abs. 3 BADV sei es \n\nprinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrer Entscheidung isoliert \n\ndie Kosten-Erlöslage \n\nim Bereich der Zentralen \n\nInfrastruktureinrichtungen \n\nzugrunde gelegt habe. Die Klägerin habe substanziiert dargelegt, dass im Jahr \n\n2001 ihren den Zentralen Infrastruktureinrichtungen zuzuordnenden Erlösen \n\nvon 19.401.000 € Gesamtkosten von 28.241.000 € gegenübergestanden hät-\n\nten. Diesem Vorbringen sei die Beklagte nicht mit der gebotenen Substanziie-\n\nrung entgegengetreten, so dass es als zugestanden zu behandeln sei. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n10 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Verpflichtung der Be-\n\nklagten zur Entrichtung der von der Klägerin geforderten Entgelte für die Nut-\n\nzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen auf dem Flughafen Berlin-Tegel \n\nangenommen. \n\n11 \n\na) Es hat sich an der ständigen Rechtsprechung des Senats orientiert, \n\nwonach die Rechtsbeziehungen zwischen Flugplatzunternehmer und Luftfahrt-\n\nunternehmen privatrechtlicher Natur und nach bürgerlichem Recht zu beurteilen \n\nsind (z.B. Senatsurteile vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 - ZLW 1979, \n\n140, 142 unter A. I. 1.; vom 23. Januar 1997 - III ZR 27/96 - NJW-RR 1997, \n\n1019 unter 2. a); jew. m.w.N.). Ein Vertragsverhältnis kommt allein durch die \n\nBenutzung eines Flughafens zustande (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 \n\naaO). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Flughafen Berlin-Tegel - auch \n\nnach der Entgelterhöhung - angeflogen. \n\n12 \n\nb) Der Flugplatzunternehmer hat grundsätzlich das Recht, für die den \n\nBenutzern zur Verfügung gestellten Leistungen durch einseitig festgesetzte All-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen Benutzungsentgelte zu regeln (Senatsurteil \n\nvom 23. Januar 1997 aaO). Die Klägerin erhebt solche Benutzungsentgelte un-\n\nter anderem für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen nach der \n\nab dem 1. April 2002 gültigen Entgeltordnung für die Flughäfen Berlin-Tegel, \n\nBerlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld. \n\n13 \n\naa) Die Entgeltordnung widerspricht nicht § 6 Abs. 3 BADV. Die Boden-\n\nabfertigungsdienst-Verordnung ist aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3a LuftVG in der Fassung des Gesetzes über Bodenabferti-\n\ngungsdienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694) er-\n\ngangen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BADV kann die Nutzung der Zentralen Infra-\n\nstruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten mit der \n\nEntrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist \n\ngemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BADV nach sachgerechten, objektiven, transparenten \n\nund nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen. Diese Entgeltregelung betrifft \n\nindes nur das Verhältnis des Flugplatzunternehmers zu Dienstleistern und \n\nSelbstabfertigern, denen er nach § 3 Abs. 1 BADV die Erbringung von Boden-\n\nabfertigungsdiensten zu ermöglichen hat. Die Zentralen Infrastruktureinrichtun-\n\ngen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komple-\n\nxität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfa-\n\ncher Ausfertigung geschaffen werden können (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 \n\nBAD-Richtlinie; 13. Begründungserwägung der BAD-Richtlinie Satz 1), werden \n\nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 BADV in der Flughafenbenutzungsordnung festgelegt. In \n\ndieser kann gem. § 6 Abs. 2 BADV geregelt werden, dass die Dienstleister und \n\nSelbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben. Die-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nser Regelungszusammenhang lässt darauf schließen, dass § 6 Abs. 3 BADV \n\ndie Erhebung eines Entgelts von Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als \n\nNutzer im Sinne von § 2 Nr. 3 BADV nicht erfasst, jedenfalls nicht ausschließt. \n\nbb) Eine solche Entgelterhebung ist entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion auch mit der BAD-Richtlinie vereinbar. \n\n(1) § 6 BADV dient der Umsetzung von Art. 8 BAD-Richtlinie (BR-Drucks. \n\n807/97 S. 2 unter B., S. 53 zu § 6). Die BAD-Richtlinie bezweckt, externen Un-\n\nternehmen den Zugang zum Markt für Bodendienstleistungen zu öffnen und \n\ndurch den Wettbewerb die Qualität dieser Dienste zu verbessern und die Kos-\n\nten zu senken (vgl. fünfte Begründungserwägung der BAD-Richtlinie; EuGH, \n\nBeschluss vom 16. Oktober 2003 - Rs. C-363/01 - NVwZ 2004, 84, 86 Rn. 43 \n\n- Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH/Deutsche Lufthansa AG). Der Ge-\n\nmeinschaftsgesetzgeber hat allerdings den Marktzugang bei den Bodenabferti-\n\ngungsdiensten im Bereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen Schranken \n\nunterworfen. Die Verwaltung und der Betrieb solcher Einrichtungen können ge-\n\nmäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BAD-Richtlinie dem Leitungsorgan des Flughafens \n\noder einer anderen Stelle vorbehalten bleiben. Damit ist die Liberalisierung des \n\nMarktes der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft in \n\nBezug auf die Zentralen Infrastruktureinrichtungen nicht vollkommen verwirk-\n\nlicht. Gleichwohl haben die Mitgliedstaaten für eine transparente, objektive und \n\nnichtdiskriminierende Verwaltung dieser Infrastruktureinrichtungen und vor al-\n\nlem dafür zu sorgen, dass der gemäß der BAD-Richtlinie vorgesehene Zugang \n\nder Dienstleister und Selbstabfertiger durch sie nicht behindert wird (Art. 8 \n\nAbs. 2 BAD-Richtlinie). Daraus lässt sich nicht schließen, dass aufgrund der \n\nBAD-Richtlinie eine Entgeltregelung nur im Hinblick auf diejenigen Dienstleister \n\nin Betracht kommt, denen überhaupt behinderungsfreier Zugang zu den Zentra-\n\nlen Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten ist. Die Regelungen des Art. 8 \n\nBAD-Richtlinie beziehen sich mit Blick auf den Zweck, externen Unternehmen \n\nden Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu öffnen, allein auf das \n\nRechtsverhältnis zwischen Flugplatzunternehmen und Abfertigern einschließlich \n\nder Selbstabfertiger. Hingegen wird von der BAD-Richtlinie das Verhältnis zwi-\n\nschen Flugplatzunternehmern und Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als \n\nFlughafennutzer im Sinne von Art. 2 lit. d) BAD-Richtlinie nicht erfasst. Im Übri-\n\ngen soll Art. 8 der BAD-Richtlinie verhindern, dass die Öffnung der Märkte für \n\nBodendienstleistungen am Monopol der Zentralen Infrastruktureinrichtungen \n\nscheitert. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass den Flughafen-\n\nbetreibern untersagt werden sollte, den Luftfahrtunternehmen Entgelte für die \n\nNutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen in Rechnung zu stellen. Dies \n\nwird dadurch bestätigt, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten in ihrem Vorschlag für eine \"Richtlinie des Europäischen Parlaments und \n\ndes Rates zu Flughafenentgelten\" vom 24. Januar 2007 (KOM [2006] 820 end-\n\ngültig) davon ausgeht, dass die Bepreisung der Flughafeninfrastruktur derzeit \n\nauf nationaler Ebene erfolgt und es auf diesem Gebiet noch keine europäischen \n\nRechtsvorschriften gibt. \n\n16 \n\n(2) Daraus, dass in Art. 8 BAD-Richtlinie eine ausdrückliche Bestimmung \n\nzu den Entgelten für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen fehlt, \n\nergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass das Gemein-\n\nschaftsrecht einer entsprechenden Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen als \n\nFlughafennutzer entgegensteht. Insbesondere kann weder aus der BAD-Richt-\n\nlinie noch aus ihren Begründungserwägungen der Schluss gezogen werden, \n\ndass die in Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie genannte Entgelterhebung die einzig \n\nmögliche sein sollte. Art. 16 BAD-Richtlinie gewährleistet den Zugang zu den \n\nFlughafeneinrichtungen für die Dienstleister und die Selbstabfertiger, soweit \n\ndieser Zugang für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist. Hierfür sieht \n\nArt. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie ebenso wie deren 25. Begründungserwägung die \n\nMöglichkeit vor, den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen mit der Entrichtung \n\neines Entgelts zu verbinden. Damit die Zugangsrechte nicht durch die Preisge-\n\nstaltung indirekt vereitelt werden können, bestimmt Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtli-\n\nnie ausdrücklich, nach welchen Kriterien die Höhe des Entgelts für die Nutzung \n\nder betriebsnotwendigen Flughafeneinrichtungen festzulegen ist. Demgegen-\n\nüber ist bei den Zentralen Infrastruktureinrichtungen, für die nach Art. 8 Abs. 1 \n\nSatz 2 BAD-Richtlinie ein Benutzungszwang statuiert werden darf, nicht in glei-\n\nchem Maße eine Behinderung des Zugangs zu besorgen, auch wenn Art. 8 \n\nAbs. 2 BAD-Richtlinie den Mitgliedstaaten aufgibt, dafür zu sorgen, dass der \n\nZugang der Dienstleister und Selbstabfertiger nicht behindert wird. Allerdings ist \n\nnicht ersichtlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten un-\n\ntersagen wollte, Regelungen über die - schon immer seitens der Flughafenun-\n\nternehmer erhobenen - Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastrukturein-\n\nrichtungen zu treffen und die bisherige feste Praxis abzuändern (vgl. hierzu: \n\nGiesberts/Geisler, Bodenabfertigungsdienste auf deutschen Flughäfen, Kom-\n\nmentar zur Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen S. 101; \n\ndies., ZLW 1998, 35, 41). Die Erhebung eines Entgelts ist der ebenfalls in Art. 8 \n\nAbs. 2 BAD-Richtlinie vorgesehenen Verwaltung der Infrastruktureinrichtungen \n\nzuzurechnen und bedurfte daher keiner gesonderten Erwähnung. \n\n17 \n\n(3) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\ngemäß Art. 234 EG ist nicht angezeigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift besteht \n\neine Vorlagepflicht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in \n\ndem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die richtige Anwendung \n\ndes Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen \n\nvernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (EuGH, \n\nUrteil vom 6. Oktober 1982 - C 283/81 - NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T./ \n\nMinistero della sanità; BGHZ 109, 29, 35). So liegt der Fall hier. Vernünftige \n\nZweifel an der Vereinbarkeit der Entgeltpflicht für die Nutzung der Zentralen \n\nInfrastruktureinrichtungen mit dem Gemeinschaftsrecht sind aus den dargeleg-\n\nten Gründen nicht gegeben. Der Senat ist davon überzeugt, dass die gleiche \n\nGewissheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens \n\nund den Europäischen Gerichtshof selbst besteht, und zwar auch und gerade, \n\nwenn man zu dieser Beurteilung das gesamte Gemeinschaftsrecht, seine Ziele \n\nund seinen derzeitigen Entwicklungsstand - der sich insbesondere aus dem o-\n\nben genannten Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften \n\nfür eine Richtlinie zu Flughafenentgelten ergibt - heranzieht. \n\n18 \n\n2. \n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Klägerin getroffene \n\nEntgeltregelung entspreche nicht billigem Ermessen. \n\n19 \n\na) Das Recht des Flugplatzunternehmers, für die den Benutzern zur Ver-\n\nfügung gestellten Leistungen durch einseitig festgesetzte Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen Benutzungsentgelte zu bestimmen, steht unter dem Vor-\n\nbehalt, dass die Bestimmung der (Gegen-)Leistung der Billigkeit entspricht. Un-\n\nbeschadet der behördlichen Genehmigung der Flughafenbenutzungsordnung \n\nnach § 43 LuftVZO unterliegt die Entgeltregelung der richterlichen Inhaltskon-\n\ntrolle nach § 315 BGB (Senatsurteile vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter \n\nA. I.; vom 23. Januar 1997 aaO S. 1019 unter 2. a); BGH, Urteil vom 17. Juni \n\n1993 - VII ZR 243/91 - NVwZ 1993, 914, 915 unter II. m.w.N.). \n\n20 \n\naa) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestal-\n\ntende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spiel-\n\nraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 \n\nAbs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums \n\nstehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten \n\nzur Verfügung. Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Bil-\n\nligkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Inte-\n\nressen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertrags-\n\nzwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom \n\n24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil \n\nvom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. \n\nm.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der \n\nVerkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des \n\nLuftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.). Ziel dieser Prüfung ist nicht die \n\nErmittlung eines \"gerechten Preises\" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum, \n\nob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift \n\ndes § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November \n\n1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.). Damit dient die anzustellende Billigkeitskontrol-\n\nle der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (Landgericht Berlin, ZLW \n\n2001, 475, 481). \n\n21 \n\nbb) Die Ermessens- oder Billigkeitskontrolle der privatautonomen Leis-\n\ntungsbestimmung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, weil sie tatsachenab-\n\nhängig ist und einen entsprechenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum ver-\n\nlangt (Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 315 Rn. 48; Staudinger/Rieble, BGB [2004] \n\n§ 315 Rn. 301). Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 \n\nAbs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur daraufhin ü-\n\nberprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat, \n\nob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten \n\noder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-\n\nchenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutref-\n\nfenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien \n\nErmessensübung versperrt hat (Senat, BGHZ 115 aaO S. 321; BGH, Urteile \n\nvom 24. November 1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1055 m.w.N.; vom \n\n21. September 2005 - VIII ZR 7/05 - NJW-RR 2006, 133, 134 unter II. 2.; vom \n\n13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 20; Staudinger/ \n\nRieble aaO Rn. 302). \n\n22 \n\n23 \n\nb) Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf. \n\naa) Bei der gebotenen Würdigung der wirtschaftlichen Interessenlage ist \n\nes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrer Entgelt-\n\nordnung die Kosten- und Erlössituation aller drei Flughäfen des Berliner Flugha-\n\nfensystems zugrunde gelegt hat. \n\n24 \n\n(1) Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, dass die Klägerin lediglich die \n\nFlughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel bewirtschaftet, nicht aber den \n\nFlughafen Berlin-Schönefeld, den die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH be-\n\ntreibt. Dies steht einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation aller \n\ndrei Flughäfen des Flughafensystems Berlin nicht entgegen, weil innerhalb des \n\nVertragskonzerns ein einheitliches übergeordnetes unternehmerisches Interes-\n\nse anzuerkennen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht \n\nzwischen der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH als alleiniger Ge-\n\nsellschafterin und Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften jeweils \n\nein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Beherrschungsvertrag \n\nführt zu einer Änderung der Interessenausrichtung der abhängigen GmbH. Die \n\nStatusänderung der beherrschten Gesellschaft durch den Unternehmensvertrag \n\nbedeutet insbesondere, dass der Gesellschaftszweck am Konzerninteresse \n\nausgerichtet wird (vgl. BGHZ 103, 1, 5 f; 105, 324, 331; jew. m.w.N.). Mit Blick \n\ndarauf kann von einem eigenständigen unternehmerischen Interesse der Kläge-\n\nrin innerhalb des Vertragskonzerns keine Rede sein. Im Übrigen hat das Beru-\n\nfungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls \n\nin die Billigkeitsprüfung einbezogen, dass die Muttergesellschaft der Klägerin \n\ndie Anbindung des Großraums Berlin-Brandenburg an den Flugverkehr mit dem \n\nBetrieb aller drei Flughäfen des Systems gewährleistet. Auf die unterschiedlich \n\ndefizitäre Kosten- und Erlössituation der verschiedenen Flughäfen kann die \n\nMuttergesellschaft nicht mit Schließungen reagieren, weil sie unverzichtbare \n\nEinrichtungen der Daseinsvorsorge unterhält. Vor diesem Hintergrund hält sich \n\neine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung aller drei Flughäfen in den Grenzen des \n\nvon § 315 BGB eingeräumten Spielraums. \n\n25 \n\n(2) Die Gestaltung der Entgelte für die Nutzung der Flughäfen des Berli-\n\nner Flughafensystems im Wege einer Gesamtkostenbetrachtung verletzt auch \n\nnicht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli \n\n1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Stre-\n\ncken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8; im \n\nFolgenden: EG-Streckenzugangsverordnung). Diese auf der Grundlage des \n\nArt. 84 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 80 Abs. 2 EG) erlassene Verordnung legt die Be-\n\ndingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsver-\n\nkehrs auf dem Gebiet des Luftverkehrs fest, damit sämtliche Fragen des Markt-\n\nzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (erste, zweite und \n\n19. Begründungserwägung; EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - Rs. C-361/98- \n\nEuZW 2001, 285, 286 Rn. 32 - Italienische Republik/Kommission). Aus der \n\nVerordnung folgt, dass grundsätzlich alle Fluggesellschaften mit Sitz in einem \n\nMitgliedstaat Inlandsstrecken in allen anderen Mitgliedstaaten bedienen dürfen. \n\nDiese Gewährleistung sogenannter Kabotagerechte lässt allerdings nach Art. 8 \n\nAbs. 1 EG-Streckenzugangsverordnung das Recht eines Mitgliedstaats unbe-\n\nrührt, ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder der \n\nIdentität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Verkehrs auf die einzel-\n\nnen Flughäfen eines Flughafensystems - so des Berliner Flughafensystems \n\n(Art. 2 lit. m) in Verbindung mit Anhang II EG-Streckenzugangsverordnung) - zu \n\nregeln. Soweit die Revision daraus herleiten will, dass alle Maßnahmen der \n\nVerkehrsaufteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EG-Streckenzugangsverordnung \n\nlediglich den Mitgliedstaaten vorbehalten seien und nicht einzelnen juristischen \n\nPersonen, die Flughäfen betreiben, hilft ihr das nicht weiter, weil - wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend angenommen hat - die streitige Entgeltordnung bereits \n\nkeine Regelung zur Aufteilung des Verkehrs darstellt. Eine Maßnahme der Ver-\n\nkehrsaufteilung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der EG-Streckenzugangsverordnung \n\nliegt angesichts des von der Verordnung verfolgten Zwecks qualitativ erst dann \n\nvor, wenn der Marktzugang für die Luftfahrtunternehmen erschwert oder verei-\n\ntelt wird. Dafür hat das Berufungsgericht hier zu Recht keinen Anhaltspunkt ge-\n\nsehen. Mit dem Begriff der Aufteilung ist die Vorstellung verbunden, dass ein \n\nGesamtaufkommen in Teile aufgespalten wird und diese Maßnahme Beschrän-\n\nkungen des Zugangs zur Gesamtheit oder zu Teilen der zu dem Flughafensys-\n\ntem gehörenden Flughäfen mit sich bringt (Giemulla, in: ders./Schmid, Luftver-\n\nkehrsgesetz, Kommentar § 6 Rn. 129 f). Derartige Zugangsbeschränkungen \n\nsind hier nicht erkennbar. Die Gestaltung der Entgelthöhen kann demgegen-\n\nüber allenfalls ein Mittel der indirekten Verkehrssteuerung darstellen. Nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts drängen die Luftfahrtunternehmen zum \n\nFlughafen Tegel, der aufgrund seiner guten innerstädtischen Anbindung eine \n\nwettbewerbliche Spitzenposition innerhalb des Berliner Flughafensystems ein-\n\nnimmt. Wenn in einem solchen Fall das Leitungsorgan eines Flughafensystems \n\nüber unterschiedliche Entgelte auf den einzelnen Flughäfen verkehrslenkende \n\nAnreize setzt, liegt darin keine Aufteilung des Verkehrs - schon gar nicht bezo-\n\ngen auf die Herkunft der Luftfahrtunternehmen - im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EG-\n\nStreckenzugangsverordnung. Denn jedes Luftfahrtunternehmen kann nach wie \n\nvor selbst entscheiden, ob es trotz höherer Kosten den innenstadtnahen Flug-\n\nhafen benutzt oder stattdessen auf einen billigeren, weiter vom Zentrum ent-\n\nfernten Flughafen innerhalb des Flughafensystems ausweicht. Eine verkehrs-\n\nlenkende Entgeltfestsetzung muss allerdings im Rahmen einer legitimen An-\n\nreizbildung zu einem erwünschen Verhalten bleiben und darf keine grundsätzli-\n\nche Ausschlusswirkung für einzelne Benutzer entfalten (Zielke, Verkehrsauftei-\n\nlung in Flughafensystemen S. 151). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klä-\n\ngerin diese Grenze überschreitet. \n\nAuch insoweit sieht der Senat keine Veranlassung zu einer Vorlage an \n\nden Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. \n\n(3) Der gemeinsamen Betrachtung der Kosten- und Erlössituation aller \n\ndrei Flughäfen des Berliner Flughafensystems steht auch nicht § 1 Abs. 2 \n\nSatz 1 BADV entgegen. Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 1 \n\n- 3 der BAD-Richtlinie (BR-Drucks. 807/97 S. 50 zu Artikel 1 § 1) und regelt die \n\nAnwendbarkeit der Verordnung bei Flughafensystemen. Danach sind die Be-\n\nstimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung innerhalb eines Flugha-\n\nfensystems gesondert auf jeden einzelnen Flughafen anzuwenden. Diese Be-\n\nstimmung zwingt indes nicht zu der Annahme, die Festsetzung eines Entgelts \n\nfür die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen habe für jeden Flugha-\n\nfen eines Flughafensystems gesondert und daher nur unter Berücksichtigung \n\nder für diesen Flughafen bestehenden Kosten- und Erlössituation zu erfolgen. \n\nDie Vorschrift stellt klar, dass für jeden einzelnen Flughafen des Systems ge-\n\n26 \n\n27 \n\ntrennt zu entscheiden ist, ob die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung, \n\ninsbesondere die Fracht- und Passagierschwellen erreicht werden (Giesberts/ \n\nGeisler, BADV-Kommentar aaO § 1 BADV Anm. 2 S. 28). § 1 Abs. 2 BADV \n\nknüpft an den in Absatz 1 dieser Norm geregelten Anwendungsbereich der \n\nVerordnung an. Danach gilt die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung für den \n\nZugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auch auf Flugplätzen der \n\nBundesrepublik Deutschland. Das besagt nichts dazu, welches Entgelt den \n\nFluggesellschaften für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen ei-\n\nnes Flughafens innerhalb eines Flughafensystems billigerweise in Rechnung \n\ngestellt werden kann; insoweit ist nicht der Zugang zum Markt der Bodenabfer-\n\ntigungsdienste betroffen. Gleiches gilt für die Vorschriften der BAD-Richtlinie, \n\ndie - wie bereits dargelegt - ebenfalls die Öffnung des Zugangs zum Markt der \n\nBodenabfertigungsdienste zum Ziel haben. Für ihren gegenteiligen Standpunkt \n\nberuft sich die Revision ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften. Dieser hat vor dem Hintergrund der beab-\n\nsichtigten Marktöffnung für Bodendienstleistungen ausgesprochen, dass das \n\nfragliche Entgelt eine Gegenleistung darstellen müsse, die exakt der Nutzung \n\nder Flughafeneinrichtungen entspreche und deren Höhe nach den in Art. 16 \n\nAbs. 3 der BAD-Richtlinie genannten Kriterien sowie unter Berücksichtigung des \n\nGewinninteresses des betreffenden Flugplatzunternehmers festzusetzen sei \n\n(EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C-386/03 - EuZW 2005, 530, 531 Rn. 36 \n\n- Kommission/Bundesrepublik Deutschland m.w.N.). Jedoch betrifft diese Ent-\n\nscheidung nur das Verhältnis zu den Dienstleistern und Selbstabfertigern, nicht \n\naber zu den Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer. Im \n\nÜbrigen verhält sie sich nicht zur Frage einer Gesamtbetrachtung mehrerer \n\nFlughäfen innerhalb eines Flughafensystems. \n\n28 \n\n29 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die \n\nDarlegungslast nicht verkannt. \n\n(1) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin als Bestim-\n\nmungsberechtigter nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung obliegt (vgl. \n\nBGHZ 41, 271, 279; Senat, BGHZ 115 aaO S. 322; BGH, Urteil vom 30. April \n\n2003 - VIII ZR 279/02 - NJW 2003, 3131, 3132 unter II. 2. a); Clausen aaO \n\nS. 126 ff; Giesberts/Sieberg, ZLW 2005, 181, 183 f; jew. m.w.N.). \n\n30 \n\n(a) Ihrer Darlegungslast ist die Klägerin mit den in den Prozess einge-\n\nführten Unterlagen zu den Flughafenentgelten und den ergänzenden Erläute-\n\nrungen gerecht geworden. Sie hat in der \"Betriebsabrechnung Aviation - Zent-\n\nrale Infrastruktur 2001\" und den zugrunde liegenden Kostenaufstellungen im \n\nEinzelnen dargetan, dass ihren den Zentralen Infrastruktureinrichtungen zuzu-\n\nordnen Erlösen von 19.401.000 € Gesamtkosten von 28.241.000 € im Jahre \n\n2001 gegenüberstanden und sie durch die Entgelterhöhung eine Erhöhung des \n\nKostendeckungsgrades von 68,7 % auf 98,5 % anstrebte. \n\n31 \n\n(b) Die Revision überspannt die an die Darlegungslast der Klägerin zu \n\nstellenden Anforderungen, wenn sie unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Satz 2 BADV \n\nsowie Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie und die hierzu ergangene Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 14. Juli 2005 \n\naaO S. 531 Rn. 36) meint, die Klägerin habe darlegen müssen, dass das von \n\nihr festgesetzte Entgelt exakt dem Wert der Nutzung der Zentralen Infrastruk-\n\ntureinrichtungen entspreche und nach den Kriterien der Sachgerechtigkeit, Ob-\n\njektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung gebildet sei. Mit der Forderung, \n\ndas fragliche Entgelt müsse eine Gegenleistung darstellen, die exakt der Nut-\n\nzung der Flughafeneinrichtungen entspreche und deren Höhe nach den in \n\nArt. 16 Abs. 3 der BAD-Richtlinie genannten Kriterien festzusetzen sei, wollte \n\nder Gerichtshof der Gefahr vorbeugen, dass der Flugplatzbetreiber mittels sei-\n\nner Entgeltgestaltung den Zugang der Dienstleister und Selbstabfertiger zum \n\nMarkt der Bodenabfertigungsdienste erschwert oder verhindert und dadurch \n\ndas Ziel der Marktöffnung vereitelt. Diese Erwägung lässt sich nicht auf das \n\nVerhältnis zu den Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer übertragen; zu die-\n\nsen steht der Flugplatzbetreiber - anders als zu den Dienstleistern und \n\nSelbstabfertigern - nicht in einem Konkurrenzverhältnis. \n\n32 \n\n(2) Weiterhin wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, das Vorbringen der Klägerin sei nach allgemeinen pro-\n\nzessualen Grundsätzen als zugestanden zu behandeln, weil die Beklagte dem \n\nvon der Klägerin vorgelegten Datenmaterial nicht mit der gebotenen Substan-\n\nzierung entgegengetreten sei. \n\n33 \n\n(a) Die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden \n\nhängen davon ab, wie substanziiert der darlegungsbelastete Gegner - hier die \n\nKlägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbe-\n\nhauptung des darlegungsbelasteten Klägers das einfache Bestreiten des Be-\n\nklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvor-\n\ntrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und \n\nGegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sach-\n\nvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darle-\n\ngungs- und beweisbelasteten Partei ist (BGH, Urteile vom 30. September 1993 \n\n-VII ZR 178/91 - NJW 1993, 3196 unter III. 1.; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - \n\nNJW 1995, 3311, 3312 unter II. 3.; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW \n\n1999, 1404, 1405 unter II. 2. b) aa); jew. m.w.N.). \n\n34 \n\n(b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht das einfa-\n\nche Bestreiten der Beklagten zu Recht als nicht ausreichend erachtet. Ange-\n\nsichts des von der Klägerin vorgelegten Zahlenmaterials durfte sich die Beklag-\n\nte nicht auf pauschales Bestreiten beschränken. Vielmehr war sie als mit dem \n\nbetrieblichen Rechnungswesen vertraute Handelsgesellschaft imstande, zu den \n\nvon der Klägerin vorgelegten Einzelheiten ihrer Kalkulation substanziiert Stel-\n\nlung zu nehmen, und daher zu eingehender und differenzierter Erwiderung ver-\n\npflichtet. Auch wenn die Beklagte der Betriebsführung der Klägerin fern steht, \n\nwurde sie durch die Vorlage der Betriebsabrechnung und der dazugehörigen \n\nKostenaufstellungen in die Lage versetzt, die behauptete Kostenunterdeckung \n\nsowie die beabsichtigte Erhöhung des Kostendeckungsgrades auf ihre Plausibi-\n\nlität hin zu überprüfen und hiergegen konkrete Einwendungen zu erheben. Ein \n\nderart substanziiertes Bestreiten hat die Beklagte nicht nur in der ersten In-\n\nstanz, sondern auch in der Berufungsinstanz unterlassen. Soweit sie die ergän-\n\nzenden Zahlenangaben zum Flughafen Berlin-Tegel in der Berufungsbegrün-\n\ndung der Klägerin bestritten hat, hat das Berufungsgericht auch dieses Bestrei-\n\nten mangels einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Unterlagen und Er-\n\nläuterungen der Klägerin rechtsfehlerfrei als unzureichend angesehen. \n\n35 \n\n(c) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, \n\ndass die Beklagte die Richtigkeit der Vergleichsangaben der Klägerin betreffend \n\nandere Flughafenentgelte bestritten habe, greift nicht durch. Diesem Gesichts-\n\npunkt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler keinen erheblichen Stellen-\n\nwert eingeräumt. Zwar kann eine einseitige Preisbestimmung unter Umständen \n\nals billig im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB anzusehen sein, wenn das ver-\n\nlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was re-\n\ngelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird (BGH, Urteil \n\nvom 2. Oktober 1991 aaO S. 184 unter III. 1.). Das Berufungsgericht hat jedoch \n\nfestgestellt, dass es auf deutschen Flughäfen keine einheitliche Definition der \n\nZentralen Infrastruktureinrichtungen gibt, sondern diese ganz unterschiedlich \n\nfestgelegt werden und zudem die einzelnen Preise auf den unterschiedlichen \n\nFlughäfen eine große Bandbreite aufweisen. Im Übrigen geht es hier um die \n\nBilligkeit einer Preiserhöhung im einzigen Flughafensystem in der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland, dessen einzelne Flughäfen zudem unterschiedlich hohe Defi-\n\nzite aufweisen. Damit fehlt es an gleichen Verhältnissen in zahlreichen Einzel-\n\nfällen, die Voraussetzung für die Anerkennung der Üblichkeit von Entgelten sind \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98 - NJW 2001, 151, 152 \n\nunter III. 2). \n\n36 \n\n(d) Keinen Erfolg hat auch der Einwand der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Angaben der Klägerin \n\nüber die angebliche Abgrenzung des nach § 9 Abs. 3 BADV zu erhebenden \n\nGestattungsentgelts vom Entgelt für die Nutzung der Zentralen Infrastrukturein-\n\nrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 BADV bestritten habe. Mit diesem Vorbringen der \n\nBeklagten hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Es hat \n\nden von ihm festgestellten Kostenumlageschlüssel, nach dem die Klägerin die \n\nNutzung der Vorfeldflächen durch die Bodenabfertigungsdienste auf 25 % be-\n\nmisst und die der Luftfahrtgesellschaften mit 75 %, als nicht willkürlich angese-\n\nhen. Soweit die Beklagte mangelnde Transparenz bei der Abgrenzung zwi-\n\nschen Positions- und Abstellentgelt bemängelt hat, ist dem das Berufungsge-\n\nricht mit dem Hinweis entgegengetreten, dass als Schuldner des Abstellentgelts \n\nnur die Luftfahrtgesellschaften als Halter der Flugzeuge in Frage kommen. \n\nSchließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine eventuelle doppelte \n\nInanspruchnahme sowohl der Fluggesellschaften als auch der Bodenabferti-\n\ngungsdienste hinsichtlich des Basisentgelts für die Gepäckbeförderung nicht zu \n\nbesorgen sei, weil die Klägerin von den Fluggesellschaften für die Nutzung des \n\nGepäckfördersystems ein Basisentgelt verlange und den Bodenabfertigungs-\n\ndiensten lediglich die von ihnen in Anspruch genommene Nutzung von Räum-\n\nlichkeiten sowie den dadurch verursachten Verbrauch von Strom und Heizener-\n\ngie in Rechnung stelle. Alle diese Erwägungen halten sich im Rahmen zulässi-\n\nger tatrichterlicher Würdigung und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n37 \n\n(e) Weiterhin weist die Revision ohne Erfolg darauf hin, dass die Beklag-\n\nte das Fehlen der Sachgerechtigkeit der Entgeltbemessung mit einer Vorfinan-\n\nzierung des geplanten Großflughafens Berlin-Brandenburg International durch \n\ndie Entgelterhöhung für die Inanspruchnahme der Fluggastbrücken begründet \n\nhabe. Diesen Verdacht hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstandender Weise als nicht erhärtet angesehen. \n\n38 \n\n(3) Schließlich rügt die Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe \n\nerheblichen Sachvortrag der Beklagten zur Frage der Abschreibungen und der \n\nkalkulatorischen Zinsen übergangen. Mit dieser Problematik hat sich das Beru-\n\nfungsgericht befasst und die Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen \n\nim Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung für billig erachtet. \n\n39 \n\n(a) Bei der Billigkeitskontrolle der in Rede stehenden Entgeltanhebung \n\nkommt dem Grundsatz der Kostendeckung besondere Bedeutung zu. Die \n\nPreiskontrolle der von der Klägerin einseitig festgesetzten Flughafenentgelte \n\nhat sich - ähnlich wie bei anderen Entgelten im Bereich der Daseinsvorsorge - \n\nam Kostenbezug der geforderten Entgelte zu orientieren (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 115 aaO S. 318; BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter \n\nIII 2. a); vom 21. September 2005 aaO S. 135 unter II. 2. b); Landgericht Berlin \n\naaO S. 480; ZLW 2006, 475, 478; Clausen aaO S. 90 ff m.w.N.; von Einem, Die \n\nLiberalisierung des Marktes für Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen in \n\nEuropa S. 201; Giesberts/Sieberg aaO ZLW 2005 S. 183; Hoffmann/ \n\nGrabherr, Luftverkehrsgesetz Stand Mai 2006 § 6 Rn. 173 zur Prüfung des An-\n\ntrags auf Genehmigung der Entgelte nach § 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO). \n\nIm Rahmen der Leistungsbestimmungsbefugnis des Flughafenbetreibers ist es \n\nprinzipiell hinzunehmen, dass die Klägerin für die Berechnung der Flughafen-\n\nentgelte die einzelnen Geschäftsbereiche des Flughafens unterscheidet und \n\nihrer Entscheidung isoliert die Erlös- und Kostensituation im Bereich der Zentra-\n\nlen Infrastruktureinrichtungen zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil \n\nvom 18. Juni 2003 - VI U (Kart) 64/01 - juris Rn. 22; Giesberts/Sieberg aaO \n\nS. 188). Die Begrenzung auf den Geschäftsbereich der Zentralen Infrastruktur-\n\neinrichtungen ist dadurch gerechtfertigt, dass die Fluggesellschaften gerade \n\ndiese Einrichtungen in Anspruch nehmen. Somit ist der notwendige Kostenbe-\n\nzug grundsätzlich gewahrt. Über die Deckung der Kosten der Leistung sowie \n\nder Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht dem Flughafen-\n\nbetreiber auch ein Gewinn zu, aus dem er die erforderlichen Rücklagen bilden \n\nund Investitionen tätigen kann (EuGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 aaO \n\nS. 86 f Rn. 56; Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 147 unter A. II. 5.; \n\nvgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2. a) m.w.N.; Land-\n\ngericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 481; Clausen aaO S. 91). \n\n40 \n\n(b) Dem Grundsatz der Kostendeckung widerspricht die Anerkennung \n\nder kalkulatorischen Abschreibungen nicht. Bei solchen Berechnungsverfahren \n\nwerden die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer abnutzbaren Anlage \n\nauf Zeiteinheiten verteilt. Die kalkulatorische Abschreibung erfasst den be-\n\ntriebsbedingten Wertverzehr des abgenutzten Anlagevermögens und zielt dar-\n\nauf ab, dass der Unternehmer bei Nutzungsende das erforderliche Kapital für \n\ndie Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verfügung hat. Gegen \n\ndie Berücksichtigung derartiger Faktoren bei der Kostenermittlung bestehen \n\ngrundsätzlich keine Bedenken (BVerwG, NVwZ 1985, 496, 497; OVG Münster, \n\nNVwZ 1995, 1233, 1234 f; Landgericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 480). Nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts schreibt die Klägerin gemäß den von \n\nihr überreichten ADV-AfA-Tabellen ab, d.h. sie orientiert sich an den in diesen \n\nTabellen vorgegebenen Zeitspannen für die jeweiligen Abschreibungsgüter. Die \n\ntatsächlichen Abschreibungen im Geschäftsfeld der Zentralen Infrastrukturein-\n\nrichtungen im Jahre 2001 hat das Berufungsgericht der weiteren von der Kläge-\n\nrin vorgelegten Auflistung entnommen. Der von der Klägerin überreichten Stel-\n\nlungnahme der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf die \n\nsich auch die Revision bezieht, lässt sich entnehmen, dass der Ansatz von kal-\n\nkulatorischen Abschreibungen durch die Klägerin grundsätzlich anerkannten \n\nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht. Wenn der die Leistung be-\n\nstimmende Unternehmer betriebswirtschaftlich vertretbare Regeln, Grundsätze \n\nund Methoden richtig angewandt hat, entspricht seine Festsetzung der Billigkeit \n\n(OLG Oldenburg, RdE 1998, 154, 156; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni \n\n2003 aaO Rn. 24). Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass die \n\nKlägerin auf der Grundlage betriebswirtschaftlich vertretbarer Regeln die bauli-\n\nchen Anlagen auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abschreibt, weil sie \n\nauf diese Weise ihr Ziel erreicht, bei Nutzungsende das erforderliche Kapital für \n\ndie Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verfügung zu haben. \n\nInsoweit rügt die Revision ohne Erfolg, dass eine solche Abschreibung über die \n\ngeschätzte Nutzungsdauer hinaus zu einem Gewinn führe, der unter Verstoß \n\ngegen das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 Satz 2 BADV in der Deckungsbei-\n\ntragsrechnung der Klägerin verschleiert werde. Die Entgeltbestimmung durch \n\ndie Klägerin ist nicht bereits dann intransparent, wenn die Kosten der Wertmin-\n\nderung so lange in die Kalkulation einfließen, wie das Wirtschaftsgut tatsächlich \n\ngenutzt wird. Ziel der Fortführung der Abschreibung ist es, Preissteigerungen \n\nfür die entsprechend später fällige Erneuerung aufzufangen, die dadurch ent-\n\nstehen, dass das Wirtschaftsgut infolge der überplanmäßig langen Nutzung erst \n\nzu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich kalkuliert erneuert werden muss. \n\nVor diesem Hintergrund hält sich die kalkulatorische Abschreibung über den \n\nursprünglich kalkulierten Zeitpunkt hinaus innerhalb des Spielraums, der der \n\nKlägerin bei der Festlegung der Entgelte zuzubilligen ist. \n\n41 \n\n(c) Außerdem ist der Klägerin eine angemessene Verzinsung zuzugeste-\n\nhen, ohne die sie Fremdkapital nicht aufnehmen und Anlagekapital nicht gewin-\n\nnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2.a); \n\nClausen aaO S. 91). Mit Blick darauf ist es nicht zu beanstanden und wird dem \n\nGrunde nach auch von der Revision hingenommen, dass das Berufungsgericht \n\nneben der kalkulatorischen Abschreibung auch kalkulatorische Zinsen bei der \n\nKostenermittlung für berücksichtigungsfähig gehalten hat. Ohne Erfolg wendet \n\ndie Revision ein, der Ansatz eines in der Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer \n\nangegebenen Zinssatzes von 10 % auf das Eigenkapital verstoße gegen das \n\nÄquivalenzprinzip. Das Berufungsgericht ist - den Aufstellungen sowie dem \n\nVorbringen der Klägerin folgend - von einem kalkulatorischen Zinssatz von nur \n\n4 % auf jedes noch nicht abgeschriebene Anlagegut ausgegangen. Zugleich hat \n\nes deutlich gemacht, dass die Höhe der Entgeltanhebung nach den gesamten \n\nUmständen selbst bei Eliminierung der angesetzten kalkulatorischen Zinsen \n\nden zu tolerierenden Ermessensbereich noch nicht verließe. Im Ergebnis hat \n\ndas Berufungsgericht der Höhe der kalkulatorischen Verzinsung des Eigen- \n\nbzw. Fremdkapitals keinen entscheidenden Einfluss für die Überprüfung der \n\nBilligkeit der Entgeltfestsetzung beigemessen. Diese tatrichterliche Würdigung \n\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\n Herrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2003 - 100 O 162/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2006 - 2 U 169/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/iii-zr-277-06","cited_norms":[{"jurabk":"BADV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":7},{"jurabk":"BADV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BADV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BADV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BADV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/iii-zr-277-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:39.929913+00:00"}}