{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_275-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"III ZR 275/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 275/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. \n\nHerrmann \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 2 gegen \n\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\nvom 25. Oktober 2006 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nDer Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen \n\neines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) \n\nvor, nachdem die rechtsgrundsätzliche Frage, derentwegen das Berufungsge-\n\nricht die Revision zugelassen hat, inzwischen durch die Entscheidung des XI. \n\nZivilsenats vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) im Sinne des Berufungsurteils \n\ngeklärt worden ist: Auch in Überleitungsfällen beginnt die Verjährung erst dann, \n\nwenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt sind. \n\n2 \n\n3 \n\n2. \n\nDie Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 hin-\n\nsichtlich beider Komplexe (F. -Fonds 66, F. -Renditefonds KG und F. -\n\nFonds 60 B. Objekt Am St. GbR) Anlagevermittler gewesen ist und \n\ndass ihm zumindest hinsichtlich des Komplexes \"F. -Fonds 60\" eine mit der \n\nSanktion des Schadensersatzes bewehrte Aufklärungspflichtverletzung zur Last \n\nfällt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Die Schadensersatz-\n\npflicht umfasst auch die Rückabwicklung des \"F. -Fonds 66\", da dieser nach \n\nder eigenen Einlassung des Beklagten mit dem anderen Komplex eine wirt-\n\nschaftliche Einheit bildete und in untrennbarem Zusammenhang mit jenem ge-\n\nstanden hatte. \n\n4 \n\nb) Soweit der Revisionskläger rügt, das Berufungsgericht habe sein be-\n\nweisbewehrtes Vorbringen im Schriftsatz vom 8. September 2006 übergangen, \n\nist zu bemerken, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 6. September 2006 eingereicht worden ist und nicht nachgelas-\n\nsen war. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach \n\n§ 156 ZPO lag nicht vor und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. \n\nDas Berufungsgericht durfte insbesondere zu Recht davon ausgehen, dass der \n\nBeklagte sich vor dem Landgericht in der dortigen mündlichen Verhandlung \n\nvom 30. März 2006 erschöpfend zum Inhalt des Beratungsgesprächs geäußert \n\nhatte und es deshalb einer erneuten Anhörung oder förmlichen Vernehmung im \n\nBerufungsrechtszug nicht bedurfte. Auch die weiteren gegen die Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat \n\ngeprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß \n\n§ 564 ZPO abgesehen. \n\n5 \n\nc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststel-\n\nlen, dass bei der Klägerin und ihrem Ehemann die subjektiven Voraussetzun-\n\ngen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (Kenntnis \n\noder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Um-\n\nständen und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorge-\n\nlegen hätten, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf \n\ndie Rechtsfrage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 \n\nals Überleitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bedeutet, \n\ndass es darauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeich-\n\nnete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Kon-\n\nsequenzen, dass die Verjährung entsprechend der \"Ultimo-Regel\" des § 199 \n\nAbs. 1 BGB n.F. ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und \n\nmit Ablauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz \n\nherrschenden Meinung [siehe nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., EGBGB \n\nArt. 229 § 6 Rn. 1 und Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Vor § 194 \n\nRn. 9, jeweils m.w.N.] - Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, EGBGB Art. 229 \n\n§ 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der \n\nKlage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 30.03.2006 - 22 O 3589/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 25.10.2006 - 20 U 3198/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_275-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/iii-zr-275-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_275-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_275-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/iii-zr-275-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_275-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:17.281434+00:00"}}