{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_269-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"III ZR 269/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 652 Der Versicherungsmakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in Bezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag verpflichtet. Über den Inhalt des vorgelagerten Maklervertrags muss er dagegen auch bei der Ver- mittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice nur ausnahms- weise aufklären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 269/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 652 \n\nDer Versicherungsmakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in \n\nBezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag verpflichtet. Über den \n\nInhalt des vorgelagerten Maklervertrags muss er dagegen auch bei der Ver-\n\nmittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice nur ausnahms-\n\nweise aufklären. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - LG Neuruppin \n\nAG Neuruppin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie klagende Handelsmaklerin vermittelte dem Beklagten am 24. Januar \n\n2003 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der \n\nin Luxemburg ansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von \n\n25.047.78 €, einer Vertragslaufzeit von 48 Jahren und einer Beitragszahlungs-\n\ndauer von 30 Jahren. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, \n\nbei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des \n\nVertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte \n\n\"Vermittlungsgebührenvereinbarung\", in der er sich zur Zahlung einer Vermitt-\n\nlungsprovision an die Klägerin in Höhe von 1.952,28 €, zahlbar in 36 Monatsra-\n\nten zu je 54,23 €, verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu \n\nleistende Prämie während der ersten drei Jahre von monatlich 75 € auf 20,77 € \n\ngesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter anderem: \n\n1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die ne-\nbenstehende Fondspolice mit wählbarer Zusatzversicherung zu \nvermitteln. Er erhält vom Kunden hierfür eine Vermittlungsge-\nbühr. Der Handelsmakler erhält von dem jeweiligen Versiche-\nrungsunternehmen für die Vermittlung des Versicherungsver-\ntrages keine Abschlussprovision. \n\n2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die \neinmalige Vermittlung der Fondspolice mit wählbarer Sparziel-\nabsicherung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang \nstehende Beratung beschränkt. Eine darüber hinausgehende \nBetreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und \nwird vom Handelsmakler nicht geschuldet. \n\n … \n\n4. Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Ver-\nmittlungsgebühr entsteht mit dem Zustandekommen des \nvom Kunden jeweils gewünschten Versicherungsvertrages. \n… \n\n Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung \nder Vermittlungsgebühr tritt der Kunde seine gegenwärtigen \nund zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus \nder vermittelten Fondspolice … an den Handelsmakler ab, der \ndiese Abtretung annimmt. \n\nIm Übrigen gelten die umseitigen Bedingungen … \n\n2 \n\n§ 1 Nr. 3 der in Bezug genommenen \"Allgemeinen Bedingungen für die \n\nVermittlungsgebührenvereinbarung - Deutschland -\" lautet: \n\nWenn der Kunde die vermittelten Versicherungsverträge ohne Zu-\nstimmung des Handelsmaklers ändert oder beendet und hierdurch \nder noch bestehende Anspruch des Handelsmaklers auf die Ver-\nmittlungsgebühr nicht mehr in voller Höhe besichert ist, kann der \nHandelsmakler die noch nicht bezahlten Raten sofort fällig stellen \nund den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur \nZahlung des gesamten Betrags auffordern. \n\n3 \n\nVersicherungsbeginn war der 1. März 2003. Der Beklagte zahlte die Ver-\n\nsicherungsprämie und die Maklervergütung bis zum Juni 2003. Danach kündig-\n\nte er den Versicherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein. Mit der vorlie-\n\ngenden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre \n\nrestliche Vermittlungsprovision für die Zeit ab Juli 2003 in Höhe von 1.608,24 € \n\nnebst Zinsen zuzüglich 120,34 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und wei-\n\nterer 5 € Mahnauslagen. \n\n4 \n\nDer Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung \n\nhabe die Vermittlungsgebührenvereinbarung weder die Höhe der monatlichen \n\nRaten noch den Teilzahlungs- und den Barzahlungspreis ausgewiesen. Die \n\nKlägerin habe zudem weder über den abzuschließenden Versicherungsvertrag \n\nberaten noch darauf hingewiesen, dass die Vermittlungsgebühren auch im Falle \n\neiner Kündigung des Versicherungsvertrags vollständig gezahlt werden müss-\n\nten. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er den Versicherungsvertrag nicht \n\ngeschlossen. \n\n5 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hält zutreffend im Anschluss an die Senatsurteile \n\nI. \n\nBGHZ 162, 67 und Urteil vom 19. Mai 2005 (III ZR 309/04 - NJW-RR 2005, \n\n1425) die Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden zu zahlenden Makler-\n\nprovision bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopoli-\n\nce für wirksam. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats (vgl. außerdem Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04 - VersR \n\n2005, 404; vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - NJW-RR 2005, 1141 = VersR \n\n2005, 1144 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04 - NJW-RR 2005, 1423) und \n\nhat auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Langheid, BGH-Report 2005, \n\n565, 566; Looschelders/Götz, JR 2006, 65, 66; Loritz, NJW 2005, 1757, 1758; \n\nReiff, LMK 2005, 88 f.). Die Parteien stellen dies ebenso wenig in Frage. Soweit \n\nes zusätzlich um die vom Beklagten behauptete Blankounterschrift unter ein \n\nunvollständig ausgefülltes Vertragsformular der \"Vermittlungsgebührenverein-\n\nbarung\" geht, ist zugunsten der Klägerin für das Revisionsverfahren jedenfalls \n\neine Formwirksamkeit der Abrede (§ 492 Abs. 1 Satz 1, §§ 499, 501, 502 \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB) zu unterstellen. Hiervon abgesehen wäre der Formmangel \n\ndes mit Rücksicht auf den Teilzahlungsaufschlag entgeltlichen Kreditvertrags \n\ngemäß § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Vermittlung des gewünschten Versi-\n\ncherungsvertrags auch geheilt; lediglich hinsichtlich des Barzahlungspreises \n\nund der Verzinsung wäre der Höhe nach eine Einschränkung des Klagean-\n\nspruchs erforderlich (§ 502 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB; vgl. Senatsurteil vom \n\n19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - aaO). \n\n8 \n\n1. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte indes von der \n\nII. \n\nKlägerin wegen der Verletzung einer Beratungspflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB \n\nSchadensersatz verlangen. Er müsse deshalb so gestellt werde, als habe er \n\nden Versicherungsvertrag nicht geschlossen. Als Versicherungsmaklerin sei die \n\nKlägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten umfassend zu beraten (Hinweis \n\nauf BGHZ 94, 356 und BGHZ 162, 67). Sie hätte ihn darum auch über die Be-\n\nsonderheiten der Nettopolice beraten und aufklären müssen. Dabei hätte sie \n\nden Beklagten darauf hinweisen müssen, dass eine Beendigung des Versiche-\n\nrungsvertrags die Provisionsansprüche der Klägerin nicht berühre. Nur dann \n\nkönne der Auftraggeber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass mit ei-\n\nner Beendigung des Lebensversicherungsvertrags innerhalb der ersten drei \n\nJahre nicht nur - wie bei einer Bruttopolice - der überwiegende Verlust des ein-\n\ngesetzten Kapitals einhergehe, sondern dass die Provisionszahlungspflicht in \n\nvoller Höhe bestehen bleibe. Die Beschränkung der Beratungspflichten der Klä-\n\ngerin auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung der Fonds-\n\npolice stehende Beratung in Ziffer 2 der Vermittlungsgebührenvereinbarung \n\nstehe nicht entgegen. Die geschuldete Beratung über die unterschiedlichen \n\nProvisionsmodelle habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die \n\nKlägerin vermittelten Vertrag gestanden. Dafür, dass der Beklagte trotz eines \n\nHinweises auf den Fortbestand der Provisionspflicht den vermittelten Versiche-\n\nrungsvertrag geschlossen hätte, trage die Klägerin die Beweislast. Hierzu habe \n\nsie nichts vorgetragen. \n\n9 \n\n2. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das \n\nBerufungsgericht vermengt zwei unterschiedliche, rechtlich zu trennende Fra-\n\ngenkreise vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. \n\n10 \n\na) Die Parteien des Versicherungsvertrags, der Versicherer auf der einen \n\nund der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite, bedienen sich für das \n\nZustandekommen ihres Vertragsverhältnisses häufig der Hilfe Dritter, in der \n\nRegel eines Versicherungsvertreters oder eines unabhängigen Versicherungs-\n\nmaklers. Richtig ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebunde-\n\nnen, den wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer herkömmlich unter-\n\nstützenden Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird regelmäßig vom Versi-\n\ncherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschluss-\n\nvertreter. Er hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individu-\n\nellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der \n\nHandels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungs-\n\nnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des \n\ngewünschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Dem entspricht, dass der Ver-\n\nsicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den \n\nVersicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und unge-\n\nfragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühun-\n\ngen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser \n\numfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Ver-\n\nsicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als des-\n\nsen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Bera-\n\ntern verglichen werden (BGHZ 94, 356, 358 f.; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78; \n\nebenso Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, Anhang zu § 48 Rn. 6 ff.; \n\nPrölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 VVG Rn. 5, 9 m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Diese weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des \n\nVersicherungsmaklers betreffen allerdings nur, was das Berufungsgericht ver-\n\nkennt, die dem Makler übertragene vertragliche Leistung, d.h. das von ihm zu \n\nvermittelnde Versicherungsverhältnis. In Bezug auf den Abschluss des vorgela-\n\ngerten Maklervertrags stehen sich hingegen der Versicherungsmakler und sein \n\nKunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen selbstän-\n\ndig gegenüber. In solchen Fällen besteht keine regelmäßige Pflicht einer Partei, \n\nvon sich aus - ungefragt - den anderen vor oder bei Vertragsschluss über die \n\ndamit verbundenen Risiken zu unterrichten. Jedermann darf grundsätzlich da-\n\nvon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Um-\n\nstände, die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art \n\nund Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft \n\nhat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, gegenüber dem \n\nanderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten \n\naus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile \n\nabzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Ein-\n\nzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner \n\nnicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH, \n\nUrteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - NJW 1997, 3230, 3231 m.w.N.; Urteil \n\nvom 6. April 2001 - V ZR 402/99 - NJW 2001, 2021; s. auch BGH, Urteil vom \n\n28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619). Das gilt auch für den \n\nInhalt von Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen (vgl. etwa zur Aufklä-\n\nrungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe seiner Vergütung BGH, Urteil \n\nvom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97 - NJW 1998, 3486, 3487; zur Aufklärungspflicht \n\neines Mittelverwendungskontrolleurs Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR \n\n98/06 - ZIP 2007, 873, 875 Rn. 16 f.). Für einen \n\n(Versicherungs-) \n\nMaklervertrag gilt nichts anderes. \n\n12 \n\nIm Streitfall sind solche besonderen Umstände nicht erkennbar. Mit dem \n\nangebotenen Abschluss einer \"Vermittlungsgebührenvereinbarung\" und den \n\ndortigen einleitenden Vertragsbestimmungen unter Ziffer 1 hatte die Klägerin \n\nklargestellt, dass das bislang weitgehend übliche Modell einer Bruttopolice, bei \n\nder der Versicherer aus den eingehenden Versicherungsprämien eine Provision \n\nan den Versicherungsmakler leistet, zwischen ihr und dem Beklagten nicht gel-\n\nten sollte, der Beklagte sich vielmehr unmittelbar zur Zahlung einer Vergütung \n\nan die Klägerin in der berechneten Höhe verpflichtete. Die Abrede entsprach \n\ndamit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB), bei dem der \n\nProvisionsanspruch vom späteren Schicksal des Hauptvertrags grundsätzlich \n\nunabhängig ist. Dies darf der Makler als allgemein bekannt voraussetzen. Un-\n\ngewöhnlich war im vorliegenden Falle, verglichen mit anderen Maklerverträgen, \n\nlediglich die Einräumung von Ratenzahlungen auf die Dauer von 36 Monaten \n\nund die daran anknüpfende Verminderung der Versicherungsprämien für den-\n\nselben Zeitraum. Das allein konnte bei verständiger Würdigung aber auf Seiten \n\ndes Maklerkunden nicht den Schluss rechtfertigen, die Ratenzahlungsverpflich-\n\ntung in Bezug auf die Provision teile darum ausnahmsweise auch das Schicksal \n\ndes Lebensversicherungsvertrags und sei wie dieser (vgl. § 165 Abs. 1, § 174 \n\nAbs. 1, § 178 VVG) gegebenenfalls frei kündbar. Infolge dessen war die Kläge-\n\nrin ohne weitere Anhaltspunkte für ein in dieser Beziehung fehlerhaftes Ver-\n\nständnis des Beklagten oder eine besondere geschäftliche Unerfahrenheit auf \n\ndessen Seite, worüber nichts vorgetragen ist, nicht gehalten, diesen über den \n\nVertragsinhalt weiter aufzuklären. Auf die Frage, ob der Beklagte die vom \n\nLandgericht vermissten Informationen jedenfalls den Regelungen in § 1 Nr. 3 \n\nder auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen entnehmen konnte, wie die Revision meint, kommt es nicht \n\nan. \n\nIII. \n\n13 \n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil darum nicht \n\nbestehen bleiben. Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt \n\nnicht in Betracht. Der Beklagte hat sich außerdem auf mangelnde Beratung \n\nbeim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags berufen, insbesondere zu \n\nder Frage, ob die angebotene Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf \n\nund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. Bereits am 11. Juni 2003 \n\nhabe er den Versicherungsvertrag kündigen müssen, da er sich die hohen Bei-\n\nträge nicht mehr habe leisten können. Auf dieser Grundlage wäre, gegebenen-\n\nfalls nach ergänzendem Sachvortrag, unter dem Gesichtspunkt der erörterten \n\numfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hin-\n\nsichtlich des abzuschließenden Versicherungsvertrags eine Schadensersatz-\n\npflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. Feststellungen hierzu \n\nfehlen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das \n\nNotwendige nachzuholen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neuruppin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 41 C 218/05 - \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 12.10.2006 - 4 S 68/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/iii-zr-269-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 502","ref_norm":"502","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 501","ref_norm":"501","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 499","ref_norm":"499","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/iii-zr-269-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:42.073654+00:00"}}