{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_260-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-05-31","aktenzeichen":"III ZR 260/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 260/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n31. Mai 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 25. September 2006 - 7 S \n\n156/03 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach-\n\nteil des Beklagten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverweisen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Fischereischutzgenossenschaft, verlangt aus abgetre-\n\ntenem Recht einiger ihrer Mitglieder sowie aus eigenem Recht von dem beklag-\n\nten Seglerverein Schadensersatz wegen Beeinträchtigung ihrer Fischereirechte \n\ndurch eine vom Beklagten betriebene Bootssteganlage. Die Klägerin und die-\n\nZedenten sind Inhaber des \"B. -A. Fischereirechts\", eines \n\nKoppelfischereirechts nach § 9 Abs. 1 des Brandenburger Fischereigesetzes \n\n(BbgFischG) vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), das unter anderem den \n\nB. see umfasst und sich nach dem Klagevorbringen seit mehreren hundert \n\nJahren in privatem Besitz befindet. Ausschließlich die Zedenten sowie der \n\nPächter des Fischereirechts der Klägerin üben im Bereich des B. sees die \n\n(Berufs-)Fischerei tatsächlich aus. Der Beklagte unterhält als Pächter am West-\n\nufer des Sees eine Steganlage, die eine Wasserfläche von ca. 1500 qm in An-\n\nspruch nimmt. Eigentümerin ist die Stadt B. . Eine Genehmigung hier-\n\nfür wurde noch nach DDR-Recht erteilt. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat behauptet, durch die Bootsanlegestelle entgehe den \n\nFischern ein Reusenfangplatz. Da in diesem Bereich lediglich Reusenfischerei \n\nbetrieben werden könne, verhindere die Steganlage ganzjährig und rechtswidrig \n\ndie Fischereiausübung. Mit der Klage hat sie, gestützt auf § 823 Abs. 1 BGB, \n\nzuletzt für die Jahre 1993 bis 1996 und 2002 bis 2004 Schadensersatz in Höhe \n\nvon jährlich 112 €, insgesamt 784 €, gefordert. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht, sachver-\n\nständig beraten, hat ihr in Höhe von 588 € stattgegeben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht bejaht in dem zuerkannten Umfang einen an die \n\nKlägerin abgetretenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und \n\nbegründet dies im Wesentlichen wie folgt: \n\n6 \n\n1. \n\nDer Betrieb der Steganlage stelle einen Eingriff in die Fischereirechte \n\ndar. Das (selbständige) Fischereirecht sei nach § 4 Abs. 2 BbgFischG ein das \n\nGewässergrundstück belastendes und damit dingliches Recht. Es gewähre in \n\nerster Linie die Befugnis, die Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen \n\n(§ 3 Abs. 1 Satz 1 BbgFischG). Dieses Aneignungsrecht sei ein sonstiges \n\nRecht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus werde auch das Fische-\n\nreiausübungsrecht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. \n\n7 \n\nNach dem Vortrag der Klägerin werde das Recht zur Fischereiausübung \n\ndurch das Vorhandensein der Steganlage mindestens in der Hinsicht gestört, \n\ndass in dem räumlich von der Anlage beanspruchten Bereich das Ausbringen \n\neiner Reuse nicht möglich sei. Allerdings stelle dies einen Eingriff in das Fische-\n\nreiausübungsrecht nur dann dar, wenn insoweit ein Ausschlussrecht des Fi-\n\nschereiberechtigten bestehe. Schon aus dem Vorhandensein zahlreicher kon-\n\nkurrierender Nutzungsrechte - insbesondere dem Recht des Gewässereigen-\n\ntümers und dem Inhalt des Gemeingebrauchs, aber auch der Nutzung von Ge-\n\nwässern im öffentlichen Interesse, etwa durch den Schiffsverkehr - folge, dass \n\ndas spezielle Nutzungsrecht nicht umfassend gegen jede tatsächliche Beein-\n\nträchtigung geschützt sein könne. Insoweit sei das Fischereiausübungsrecht \n\ndem Jagdausübungsrecht vergleichbar, bei dem eine Verletzung nur in Fällen \n\nspürbarer Beeinträchtigungen in Betracht komme. \n\n8 \n\nAuf dieser Grundlage sei ein Eingriff in das Fischereiausübungsrecht der \n\nKlägerin gegeben. Der Betrieb der Steganlage liege weder im öffentlichen Inte-\n\nresse noch bewege er sich in den Grenzen des durch § 43 Abs. 1 Satz 1 des \n\nBrandenburger Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), \n\nnunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I \n\n2005 S. 50), beschriebenen Gemeingebrauchs. Er stelle vielmehr eine Sonder-\n\nnutzung dar und liege damit außerhalb dessen, was die Fischereiberechtigten \n\nan tatsächlichen Beeinträchtigungen ihrer Fischereiausübung entschädigungs-\n\nlos hinzunehmen hätten. Die Nutzung und der Betrieb der Steganlage griffen \n\nauch konkret in das Fischereiausübungsrecht der Klägerin ein. Die Anlage ver-\n\nhindere nämlich das Aufstellen einer Reuse. Dieser Eingriff sei dem Beklagten \n\nzurechenbar, auch wenn er nur Pächter und nicht Eigentümer der Steganlage \n\nsei. Deren nachteilige Auswirkungen beständen nämlich nicht allein in ihrer blo-\n\nßen Existenz, sondern auch und vor allem in dem Betrieb und der Nutzung \n\ndurch den Beklagten. Die Inanspruchnahme der Wasserfläche durch liegende \n\nBoote ebenso wie durch den im Bereich der Steganlage stattfindenden Boots-\n\nverkehr wirke unmittelbar auf die Fischereiausübungsmöglichkeiten der Klägerin \n\nein. Der Beklagte sei für den Eingriff in die Rechte der Klägerin insoweit zumin-\n\ndest mitverantwortlich, da in seinem Interesse die Anlage in Betrieb gehalten \n\nund diese allein von ihm genutzt werde. \n\n9 \n\n2. \n\nDer Eingriff sei auch rechtswidrig. Dass die Errichtung der Anlage mit \n\nGenehmigung staatlicher Stellen erfolgt sei, rechtfertige den Eingriff in das Fi-\n\nschereirecht nicht. Zwar sei nicht ersichtlich, ob die Genehmigung unter dem \n\nVorbehalt privater Rechte erteilt worden sei. Selbst wenn ein solcher Vorbehalt \n\naber nicht ausdrücklich ausgesprochen worden wäre, würden private Rechte \n\ndurch die staatliche Genehmigung nicht endgültig und entschädigungslos be-\n\nschränkt. Würde man nämlich auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen \n\nBestandsschutzes stets auch den mit der genehmigten Maßnahme einherge-\n\nhenden Eingriff in private Rechte als ausgeglichen ansehen, liefe die öffentliche \n\nMaßnahme auf einen - in diesem Ausmaß und mit diesen Folgen unzulässi-\n\ngen - enteignenden Eingriff hinaus. Ebenso wenig stehe entgegen, dass die \n\nfrühere Produktionsgenossenschaft der Binnenschiffer H. in einer Stellung-\n\nnahme vom 27. November 1987 keine fischereirechtlichen Einwände gegen \n\neine Erweiterung der Bootsanlage erhoben habe. Es liege auch weder eine \n\nkonkludente Einwilligung der Klägerin noch eine Verwirkung ihres Schadenser-\n\nsatzanspruchs vor. Ebenso wenig greife § 906 BGB unmittelbar oder entspre-\n\nchend ein. \n\n10 \n\n3. \n\nEin Verschulden des Beklagten sei zu bejahen. Auch ein Mitverschulden \n\nmüsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Durch das Vorhandensein der \n\nSteganlage entgehe den Fischern ein Reusenfangplatz und damit ein bestimm-\n\nter Ertrag an Fischen. Nach dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren \n\nSachverständigengutachten entstehe den Zedenten hierdurch ein jährlicher Er-\n\ntragsausfall von 84 €. Ein eigener Schaden der Klägerin aufgrund des von ihr \n\nverpachteten Fischereirechts sei hingegen nicht dargetan. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in entscheidenden \n\nPunkten nicht stand. \n\n12 \n\n1. \n\nIm Ausgangspunkt trifft es zu, dass das selbständige Fischereirecht nach \n\n§ 4 Abs. 2 BbgFischG ein das Gewässergrundstück belastendes dingliches \n\nRecht darstellt und damit deliktsrechtlich geschützt ist (vgl. für das Fischerei-\n\nausübungsrecht Senatsurteil BGHZ 147, 125, 128; für § 18 PrFischG: BGH, \n\nUrteil vom 29. Juni 1973 - V ZR 71/71, VersR 1973, 1048 = MDR 1973, 1013; \n\nferner Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 1070; \n\nMünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 823 Rn. 149 m.w.N.). Entsprechend hat \n\nder Senat auch das ähnliche Jagdausübungsrecht als \"sonstiges Recht\" im \n\nSinne des § 823 Abs. 1 BGB behandelt (Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR \n\n380/02, NJW-RR 2004, 100, 101 f.). Inhalt und Rang des selbständigen Fische-\n\nreirechts bestimmen sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BbgFischG nach der Zeit \n\nseiner Entstehung. Hierzu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt, es hat \n\ndas in Rede stehende \"B. -A. Fischereirecht\" vielmehr inhalt-\n\nlich den Bestimmungen der heute geltenden brandenburgischen Fischerei- und \n\nWassergesetze unterstellt. Das ist als Anwendung nicht revisiblen Landesrechts \n\n(s. hierzu OLG Brandenburg OLG-Report 2001, 424) der Nachprüfung des Se-\n\nnats entzogen (§ 545 Abs. 1, § 560 ZPO); die Revision erhebt insoweit auch \n\nkeine Einwände. \n\n13 \n\n2. \n\nDas Fischereirecht gibt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgFischG die aus-\n\nschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische und sonstige näher bezeich-\n\nnete Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Seine Grenzen \n\nergeben sich in erster Linie aus dem Wasserrecht. Danach muss der Fischerei-\n\nberechtigte insbesondere den Gemeingebrauch anderer (vgl. dazu etwa VGH \n\nMannheim ZfW 1988, 283, 288; NuR 2006, 376, 378; Czychowski/Reinhardt, \n\nWHG, 8. Aufl., § 23 Rn. 36; Karremann/Laiblin, Das Fischereirecht in Baden-\n\nWürttemberg, 3. Aufl., Einleitung Rn. 43), namentlich das Baden, Viehtränken, \n\nEissport und das Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1.500 kg Wasserverdrängung \n\nohne eigene Triebkraft (§ 23 WHG, § 43 Abs. 1 BbgWG), im Einzelfall auch das \n\nBefahren von nicht schiffbaren Gewässern mit Motorfahrzeugen (§ 43 Abs. 3 \n\nBbgWG), sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch (§ 24 WHG, § 45 \n\nAbs. 1 BbgWG) und bei schiffbaren Gewässern allgemein das Befahren mit \n\nWasserfahrzeugen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, § 5 Abs. 1 Satz 1 WaStrG) \n\nhinnehmen. Aus dem Bestehen dieser zahlreichen konkurrierenden Nutzungs-\n\nrechte folgt, wie der Senat bereits für das Jagdausübungsrecht entschieden hat \n\n(Urteil vom 30. Oktober 2003 aaO S. 102), dass das Fischereirecht außerhalb \n\nseines Kernbereichs (Fang und Aneignung der Fische) nur gegen spürbare \n\nEingriffe geschützt sein kann. Soweit es also lediglich um tatsächliche Behinde-\n\nrungen des Fischfangs geht, wie hier, müssen nach Ausmaß und Dauer we-\n\nsentliche Beeinträchtigungen vorliegen (anders möglicherweise RG JW 1939, \n\n419; für Bundeswasserstraßen mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Schifffahrt \n\nnoch enger BGHZ 50, 73, 74 ff. und BVerwGE 102, 74, 77 f.: notwendig sei ei-\n\nne gänzliche oder teilweise Aufhebung des Fischereirechts). \n\n14 \n\n3. \n\nDerart gravierende Eingriffe in die Fischereirechte seitens des Beklagten \n\nstellt das Berufungsgericht indes, wie die Revision mit Recht rügt, nicht fehler-\n\nfrei fest. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht beschränkt sich zur Frage des Eingriffs auf die \n\nPrüfung (und Verneinung) der Frage, ob der Betrieb der Steganlage im öffentli-\n\nchen Interesse liegt oder sich in den Grenzen des in § 43 Abs. 1 Satz 1 BbgWG \n\nbeschriebenen Gemeingebrauchs bewegt. Allein das Vorliegen einer Sonder-\n\nnutzung und der Wegfall eines Reusenfangplatzes reichen sodann dem Beru-\n\nfungsgericht aus, für die tatsächlichen Behinderungen der Fischereiausübung \n\ndurch die Steganlage einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB \n\nzuzuerkennen. \n\n16 \n\naa) Damit überdehnt das Berufungsgericht den Schutz der Fischereirech-\n\nte. Benutzungen, die sich im Rahmen der oben erwähnten allgemeinen (öffent-\n\nlich-rechtlichen) Berechtigungen halten, insbesondere des Gemeingebrauchs, \n\nberühren den Schutzbereich des Fischereirechts grundsätzlich nicht; zu den \n\n\"Rechten anderer\" im Sinne des § 23 WHG gehören nicht die privaten Fische-\n\nreirechte (Czychowski/Reinhardt, aaO, § 23 Rn. 36). Aber auch der Umstand, \n\ndass für die Gewässernutzung nach öffentlichem Recht eine besondere Erlaub-\n\nnis erforderlich ist wie die in § 87 BbgWG geregelte Genehmigung für die Er-\n\nrichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern, be-\n\nsagt noch nicht, dass bei der zivilrechtlichen Prüfung die Interessen des Son-\n\ndernutzers ohne weiteres hinter die des Fischereiberechtigten zurücktreten \n\nmüssten und die genehmigungsbedürftige Nutzung daher ohne dessen Zu-\n\nstimmung stets rechtswidrig wäre. Vielmehr ist insofern eine Abwägung unter \n\nBerücksichtigung auch der schutzwürdigen Belange der Uferanlieger und dritter \n\nBenutzer erforderlich, die auch in solchen Fallgestaltungen dazu führen muss, \n\ndass sich nur spürbare (wesentliche) Behinderungen in der Fischereiausübung \n\nals - nach bürgerlichem Recht nicht zu duldende - Eingriffe in das Fischerei-\n\nrecht darstellen. Dabei sind allerdings nach dem § 906 BGB zugrunde liegen-\n\nden Wertungen, die der Senat hier für entsprechend anwendbar hält, summierte \n\nEinwirkungen mehrerer auf das Fischereirecht, die nicht schon als Ausübung \n\ndes Gemeingebrauchs oder wegen des Schifffahrtsverkehrs zu dulden sind, \n\nzusammenzurechnen (vgl. zu § 906 BGB: Staudinger/Roth, Neubearb. 2002, \n\n§ 906 Rn. 186, 278). Dies führt aber nicht zu einer Gesamtschuldnerschaft ge-\n\nmäß den §§ 830, 840 BGB. \n\n17 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben kommt es im Streitfall darauf an, ob insge-\n\nsamt die den Zedenten zustehenden Fischereirechte durch Bootsanlegestellen \n\noder ähnliche Anlagen mit Rücksicht auf die den Fischern verbliebenen Fang-\n\nmöglichkeiten über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Hierzu \n\nfehlt es an tragfähigen Feststellungen. Dass durch die Steganlage des Beklag-\n\nten für die Fischerei ein Reusenfangplatz entfällt und dieser Verlust nach den \n\nAusführungen des Sachverständigen nicht durch beliebiges Ausweichen auf \n\nandre Seeflächen zu kompensieren ist, genügt für sich allein nicht. \n\n18 \n\nb) Darüber hinaus ist bislang nicht hinreichend geklärt, inwieweit dem \n\nBeklagten als Pächter nachteilige Auswirkungen der Bootsanlegestelle auf den \n\nFischfang zuzurechnen sind. Beeinträchtigungen, die im Wesentlichen nur auf \n\ndie Existenz der Anlage zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwor-\n\ntungsbereich des beklagten Vereins, sondern den des Eigentümers. Der Päch-\n\nter hat den baulichen Zustand des Anlegestegs weder veranlasst noch wäre er \n\nberechtigt, die Störung zu beheben (vgl. zur Störereigenschaft nach § 1004 \n\nBGB : BGHZ 155, 99, 105; BGH, Urteile vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, \n\nNJW 2005, 1366, 1368 f. und vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW \n\n2007, 432 f.). Lediglich bei erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen durch \n\nden Betrieb der Anlage, etwa wegen der Inanspruchnahme weiterer Wasserflä-\n\nchen durch liegende Boote oder durch den Bootsverkehr, ließe sich ein Eingriff \n\nin die Fischereirechte und eine Rechtsverletzung auch von Seiten des Beklag-\n\nten bejahen. Nähere Feststellungen dazu fehlen ebenfalls. \n\n19 \n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher insge-\n\nsamt nicht bestehen bleiben. \n\n20 \n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. \n\nIII. \n\n21 \n\n1. \n\nDas angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig \n\ndar (§ 561 ZPO). In Betracht kommt zwar noch ein Entschädigungsanspruch \n\ngegen den Beklagten als Betreiber einer die Ausübung der Fischerei behin-\n\ndernden Anlage auf der Grundlage von § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BbgFischG, \n\nobwohl die Vorschrift keinen Anspruchsberechtigten nennt. Allein der Umstand, \n\ndass es sich dem Gegenstand nach um einen öffentlich-rechtlichen Entschädi-\n\ngungsanspruch handelt, stände einer Entscheidung durch die ordentlichen Ge-\n\nrichte bei sonst zulässigem Zivilrechtsweg nicht entgegen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 \n\nGVG; abweichend OLG Brandenburg OLG-Report 2001, 424, 427). Die Klage \n\nauf eine solche Entschädigung setzt indessen voraus, dass das in § 35 \n\nBbgFischG bestimmte Vorverfahren vor der obersten Fischereibehörde durch-\n\ngeführt worden ist. Hieran fehlt es im Streitfall. Besondere Gründe, aus denen \n\nausnahmsweise auf das verwaltungsbehördliche Vorverfahren verzichtet wer-\n\nden könnte, sind nicht ersichtlich. \n\n22 \n\n2. \n\nDer gegenwärtige Sach- und Streitstand rechtfertigt andererseits auch \n\nkeine Klageabweisung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die für die \n\nSteganlage nach DDR-Recht erteilte staatliche Genehmigung einen Eingriff in \n\ndie - gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes der DDR vom \n\n2. Dezember 1959 (GBl. I S. 864) aufrecht erhaltenen - privaten Rechte der Fi-\n\nschereiberechtigten nicht legitimieren könnte, ist im Ergebnis nicht zu bean-\n\nstanden. Die im Berufungsurteil im Anschluss an die in OLG-Report 2001, 424, \n\n428 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg geäußer-\n\nten rechtsstaatlichen Bedenken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des \n\nEigentumsschutzes, waren zwar dem DDR-Recht trotz seiner herkömmlichen \n\nGarantie für das persönliche Eigentum der Bürger in Art. 11 Abs. 1 der Verfas-\n\nsung nach seiner tatsächlichen Handhabung fremd. Dass aber derartige Anla-\n\ngegenehmigungen auch auf der Grundlage des damaligen Rechts Entschädi-\n\ngungsansprüche der Fischer grundsätzlich nicht ausschließen sollten, ergibt \n\nsich jedenfalls aus den in § 10 der Binnenfischereiordnung der DDR vom \n\n16. Juni 1981 (GBl. I S. 290) i.V.m. § 1 der Anordnung über die Zahlung von \n\nEntgelten für Boots- und Angelstege, Bootshäuser, Bootsliegeplätze und ähnli-\n\nche Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur gewerbsmäßigen \n\nEntnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 (GBl. I S. 142) getroffenen Re-\n\ngelungen. Nach § 10 Satz 1 und 3 der Binnenfischereiordnung hatten Rechts-\n\nträger und Eigentümer von Boots- und Angelstegen, Bootshäusern, Bootsliege-\n\nplätzen und ähnlichen Anlagen jährlich ein Entgelt an den Fischereiberechtigten \n\nzu zahlen. Satz 5 der Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung nahm aller-\n\ndings wiederum die \"bewaffneten Organe\" sowie den Deutschen Turn- und \n\nSportbund (DTSB) der DDR und den Deutschen Anglerverband (DAV) der DDR \n\nhiervon aus. Das stellt indes den grundsätzlichen Vorbehalt einer Kompensation \n\nnicht in Frage. \n\nIV. \n\n23 \n\nInfolge dessen ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststel-\n\nlungen nachholen kann. \n\nSchlick \n\nRiBGH Dr. Wurm \nist urlaubsabwesend \nund kann daher nicht \nunterschreiben \nSchlick \n Dörr Wöstmann \n\nKapsa \n\nVorinstanzen: \n\nAG Brandenburg, Entscheidung vom 24.06.2003 - 30a (8) C 943/97 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 25.09.2006 - 7 S 156/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-31/iii-zr-260-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-31/iii-zr-260-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:33.094383+00:00"}}