{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_247-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"III ZR 247/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Bm, Cb, Ci, Cl Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das im Rah- men von Abonnementverträgen Bezahlfernsehen anbietet, sind unwirksam: a) Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programman- gebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zu- sammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergän- zen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. b) Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Be- träge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. c) Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit. d) Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist … die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preis- struktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten aus- löst.\"","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 247/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. November 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 307 Bm, Cb, Ci, Cl \n\nFolgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das im Rah-\nmen von Abonnementverträgen Bezahlfernsehen anbietet, sind unwirksam: \n\na) Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programman-\ngebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zu-\nsammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergän-\nzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. \n\nb) Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Be-\nträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms \nerhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirk-\nsamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr \ndes ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. \n\nc) Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit. \n\nd) Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung \ndes Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist \n… die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des \nWirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der \nAbonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preis-\nstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten aus-\nlöst.\" \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06 - \n\nOLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 21. September 2006 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klä-\n\ngers erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 23. Februar 2006 wird zurück-\n\ngewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahingehend \n\nberichtigt wird, dass es unter Nummer I. 1. heißen muss: \"… zum \n\nVorteil der Abonnenten …\". \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisions-\n\nrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte bietet über einen sogenannten Pay-TV-Sender bundesweit \n\nBezahlfernsehen an. Ihre Kunden empfangen private Fernsehprogramme im \n\nAbonnement gegen Entgelt; die Abonnementpakete variieren nach Inhalt, Um-\n\nfang und Laufzeit. \n\nDer Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 \n\ndes Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragene Bundesverband der \n\nVerbraucherzentralen und Verbraucherverbände, beanstandet folgende Klau-\n\nseln, die die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abonne-\n\nmentverträge mit Verbrauchern verwendet (nicht beanstandete, zum Verständ-\n\nnis zitierte Passagen sind in Klammern wiedergegeben): \n\n\"1.3 \n\n3.6 \n\n(1 Bei der Programmgestaltung für die einzelnen Kanäle ist \ndie X GmbH & Co. KG frei, solange der Gesamtcharakter \neines Kanals erhalten bleibt.) 2 Unabhängig davon behält \nsich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, \ndie einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle \nsowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum \nVorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in \nsonstiger Weise zu verändern. … \n\n1 Die X GmbH & Co. KG kann die vom Abonnenten monat-\nlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten \nfür die Bereitstellung des Programms erhöhen. (2 Eine Er-\nhöhung darf jährlich nur einmal erfolgen und muss min-\ndestens drei Monate im Voraus angekündigt werden.) 3 \nDer Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt \ndes Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn \ndie Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abon-\nnementpreises ausmacht. … \n\n6.1 \n\n6.5 \n\n(1 Der Vertrag hat eine Laufzeit von entweder 6, 12, 15 \noder 24 Monaten und verlängert sich automatisch um wei-\ntere 12 Monate, wenn nicht jeweils sechs Wochen vor Ab-\nlauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.) … \n(5 Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Aushändigung der \nSmartcard. 6 Der Abonnent kann jederzeit auf ein umfang-\nreicheres Programmpaket wechseln. 7 Wer jedoch sein \nEinstiegspaket gegen ein kleineres Programmpaket tau-\nschen will, kann das jeweils nach Ablauf der Vertragslauf-\nzeit tun, … 8 Verträge mit 6, 12 oder 15 Monaten Laufzeit \nkönnen um 24 Monate verlängert werden. 9 Dies gilt nicht \nfür das Programm …) 10 Ab der Verlängerung gelten die \nTarife für die jeweils verlängerte Laufzeit. \n\n1 Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Ände-\nrung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abon-\nnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In \ndiesem Fall ist (der Abonnent/)die X GmbH & Co. KG be-\nrechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksam-\nwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. \n3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann \ndie X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne \ndass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.\" \n\n3 \n\nDas Landgericht (MMR 2006, 693 = AfP 2006, 275) hat die Verwendung \n\naller beanstandeten Klauseln untersagt. Auf die Berufung der Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht (MMR 2007, 50 = Magazindienst 2006, 1390) die Klage hin-\n\nsichtlich der Klausel Nummer 3.6 Satz 1 und 3 abgewiesen und im Übrigen die \n\nBerufung zurückgewiesen. \n\n4 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Klausel 3.6 \n\nSatz 1 und 3, die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf vollstän-\n\ndige Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet; die Revision der Beklagten hat \n\nkeinen Erfolg. \n\nA. Die Revision des Klägers \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der \n\nBeklagten unter Nummer 3.6 Satz 1 und 3 für wirksam. Zwar benachteilige die \n\nKopplung der Erhöhungsbefugnis an die Entwicklung der im Unternehmen der \n\nBeklagten entstehenden Kosten die Vertragspartner der Beklagten unange-\n\nmessen, weil es sich dabei um betriebsinterne Berechnungsgrößen handele, \n\ndie die Kunden der Beklagten weder kennen noch mit zumutbaren Mitteln in \n\nErfahrung bringen könnten. Damit gebe die Preisanpassungsklausel der Be-\n\nklagten einen praktisch unkontrollierbaren Erhöhungsspielraum zur Erzielung \n\nzusätzlicher Gewinne zu Lasten ihrer Vertragspartner. Diese Unangemessen-\n\nheit werde jedoch durch das im Zusammenhang mit der Preisanpassung vorge-\n\nsehene Kündigungsrecht des Abonnenten kompensiert. Angesichts der zahlrei-\n\nchen Faktoren, die für eine im Grundsatz zulässige Preiserhöhung maßgebend \n\nsein könnten, sei es nicht möglich, einen Preisänderungsvorbehalt in einer für \n\nden Kunden nachvollziehbaren Ausgestaltung zu formulieren. Das Recht des \n\nAbonnenten, den Vertrag zu kündigen, wenn die nur einmal jährlich zulässige \n\nErhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmache, \n\ntrage seinen Interessen hinreichend Rechnung. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete \n\nPreisanpassungsklausel als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 \n\nBGB der Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unter-\n\nzogen. \n\n10 \n\na) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene sogenannte Kos-\n\ntenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Bestimmung eine \n\nPreisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vor-\n\nsehen, sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zwar nicht grundsätz-\n\nlich zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur \n\nBewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Liefer-\n\nverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger \n\nKalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn \n\nbelastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspart-\n\nner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhun-\n\ngen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen \n\nversucht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 19; BGH, Ur-\n\nteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 unter II. 2.; \n\nvom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20; je-\n\nweils m.w.N.). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht \n\neingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, \n\nüber die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst verein-\n\nbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmä-\n\nlerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senats-\n\nurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO \n\nund vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.). Dementsprechend \n\nsind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders \n\nzu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die \n\neinzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des \n\nGesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Ver-\n\ntragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann \n\n(Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 \n\n- VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 \n\n- X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September \n\n2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff). \n\n11 \n\nb) Diesen Anforderungen wird die beanstandete Preisanpassungsklausel \n\nnicht gerecht. Sie verstößt zum einen gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nfolgende Transparenzgebot. Sie ist deshalb zu unbestimmt, weil sie ganz all-\n\ngemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten \n\nanknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhö-\n\nhung näher regelt. Insbesondere werden die Kostenelemente und deren Ge-\n\nwichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Abonnement-\n\npreises nicht offen gelegt. Für den Abonnenten ist deshalb weder vorhersehbar, \n\nin welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch hat er eine \n\nrealistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre \n\nBerechtigung hin zu überprüfen. \n\n12 \n\nZum anderen führt die Klausel auch nach ihrem Inhalt zu einer unange-\n\nmessenen Benachteiligung des Abonnenten, weil sie Preiserhöhungen nicht auf \n\nden Umfang der Kostensteigerung begrenzt und sogar dann gestattet, wenn der \n\nAnstieg eines Kostenfaktors durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen \n\nausgeglichen wird. Somit ermöglicht die Bestimmung der Beklagten, die Abon-\n\nnementpreise ohne jede Begrenzung zu erhöhen und nicht nur insgesamt ge-\n\nstiegene Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, sondern auch einen zusätzli-\n\nchen Gewinn zu erzielen. Gerade eine solche Verschiebung des vertraglichen \n\nGleichgewichts durch einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspiel-\n\nraum will § 307 BGB verhindern. \n\n13 \n\n2. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Unangemes-\n\nsenheit der Preisanpassungsklausel nicht dadurch kompensiert, dass dem \n\nAbonnenten in Nummer 3.6 Satz 3 ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt \n\nwird, dass die Preiserhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnement-\n\npreises ausmacht. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemes-\n\nsenheit von allgemein gehaltenen Preisänderungsklauseln durch die dem Kun-\n\nden eingeräumte Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeglichen werden \n\nkann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur \n\nLösung vom Vertrag vermag nicht stets zu einem angemessenen Interessen-\n\nausgleich zu führen. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung des Lösungs-\n\nrechts ab. Dabei sind unter anderem die Art des jeweiligen Vertrags und die \n\ntypischen Interessen der Vertragsschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteil \n\nvom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 27). Wenn eine Konkretisierung der Anpas-\n\nsungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüber-\n\nwindbare Schwierigkeiten stößt, kann im Einzelfall ein angemessener Interes-\n\nsenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem \n\nbestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt wird \n\n(Senatsurteil vom 6. April 1989 - III ZR 281/87 - WM 1989, 740, 741 unter \n\nII. 3. a; BGH, Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134, 3136 \n\nunter B. II. 2. b); jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gege-\n\nben. Dass die Kostenelemente und die Maßstäbe, nach denen Änderungen der \n\nBereitstellungskosten zu einer Erhöhung der Abonnementpreise führen sollen, \n\nnoch nicht einmal in Grundzügen dargelegt werden können, ist nicht ersichtlich. \n\nAllein deshalb, weil für die Preisgestaltung zahlreiche Faktoren maßgebend \n\nsein können, ist es nicht unmöglich, einen Preisänderungsvorbehalt für den \n\nKunden verständlich zu formulieren. Dem steht auch nicht der von der Beklag-\n\nten geltend gemachte Umstand entgegen, dass sie ihre Leistungen auf einem \n\nsehr dynamischen Markt anbietet und auf dessen weitere Entwicklungen mit \n\nihrer Preisgestaltung reagieren muss. An die Konkretisierung der einzelnen \n\nTatbestände wäre kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn die Komplexi-\n\ntät und die Dynamik des betroffenen Marktes einer näheren Eingrenzung ent-\n\ngegenstünden (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 26 m.w.N.). \n\nAllerdings vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte nicht \n\nzumindest technische oder wirtschaftliche Änderungen, die Preiserhöhungen \n\nrechtfertigen könnten, darlegen kann. Im Übrigen erscheint es fraglich, warum \n\nes der Beklagten gerade bei den kurzfristigen Verträgen mit einer Laufzeit von \n\nsechs oder zwölf Monaten nicht grundsätzlich zumutbar sein soll, an ihrer ur-\n\nsprünglichen Kalkulation festgehalten zu werden. Auf Veränderungen der \n\nMarktverhältnisse könnte die Beklagte auch mit einer Kündigung zum Ende der \n\nvereinbarten Vertragslaufzeit reagieren. Von dem Risiko, sich dann mit einem \n\nneuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu müssen, kann sie sich nicht auf \n\nKosten ihrer Vertragspartner befreien (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 \n\naaO Rn. 24). \n\n14 \n\nB. Die Revision der Beklagten \n\nI. \n\n15 \n\n1. \n\nDie unter Nummer 1.3 Satz 2 geregelte Befugnis der Beklagten zur Än-\n\nderung des Programmangebots hat das Berufungsgericht als eine der Inhalts-\n\nkontrolle zugängliche Modifizierung des Hauptleistungsversprechens gewertet. \n\nDiese Regelung setze die Verpflichtung der Beklagten voraus, verschiedene \n\nnach allgemeinen Kriterien inhaltlich beschriebene Programmpakete (Sport, \n\nFilm etc.) bereitzustellen, und sei daher keine bloße Leistungsbeschreibung. \n\nDie Klausel sei nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie den Vorbehalt einer \n\nLeistungsänderung nicht auf bestimmte, triftige Gründe beschränke. Die An-\n\nknüpfung an einen Vorteil der Abonnenten sei nicht geeignet, das Ausmaß von \n\nÄnderungen des Programmangebots in einer Weise einzugrenzen, die den Inte-\n\nressen der Abonnenten Rechnung trage. \n\n16 \n\n2. \n\nDie hiergegen erhobenen Rügen der Revision der Beklagten greifen nicht \n\ndurch. \n\n17 \n\n18 \n\na) Eine Inhaltskontrolle der beanstandeten Klausel ist nicht nach § 307 \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. \n\naa) Danach sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB zugänglich, \n\ndurch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Rege-\n\nlungen vereinbart werden. Dadurch sind bloße Leistungsbeschreibungen einer \n\nInhaltskontrolle entzogen. Denn Abreden, die Art, Umfang und Güte der ge-\n\nschuldeten Leistungen beschreiben, unterliegen nicht der Regelung durch \n\nRechtsvorschriften, sondern sind von der den Parteien eingeräumten Vertrags-\n\nfreiheit umfasst. Der kontrollfreie Raum ist allerdings auf den engen Bereich der \n\nLeistungsbezeichnungen beschränkt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmt-\n\nheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Ver-\n\ntrag nicht mehr angenommen werden kann. Hingegen sind Klauseln, die das \n\nHauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und \n\nGlauben und nach der Verkehrssitte geschuldeten Leistung einschränken, aus-\n\ngestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 100, 157, 173 f; \n\n130, 150, 156; 146, 138, 140; 148, 74, 78; jeweils m.w.N.). \n\n19 \n\nbb) Eine bloße Leistungsbeschreibung enthält die beanstandete Klausel \n\nnicht. Sie ist für die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Ver-\n\ntragsinhalts entbehrlich. Die Beklagte beschränkt ihr Programmangebot nicht \n\nauf die Möglichkeit, irgendein nach Inhalt und Umfang beliebiges Fernsehpro-\n\ngramm gegen Entgelt zu empfangen. Vielmehr bietet sie eine Vielzahl nach In-\n\nhalt, Art und Umfang näher beschriebener unterschiedlicher Programmpakete \n\nan, die ihre Abonnenten einzeln oder in unterschiedlichen Kombinationen be-\n\nstellen können. Mit der Befugnis, das jeweils abonnierte Programmangebot un-\n\nabhängig vom vereinbarten Gesamtcharakter des abonnierten Programmpakets \n\nverändern zu können, behält sich die Beklagte vor, die ursprünglich von ihr ge-\n\nschuldete Leistung nachträglich einzuschränken, auszugestalten oder zu modi-\n\nfizieren. \n\n20 \n\nb) Die Vereinbarung dieses umfassenden Leistungsänderungsvorbehalts \n\nist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie unter Berücksichtigung der Inte-\n\nressen der Beklagten für die Abonnenten nicht zumutbar ist. \n\n21 \n\naa) Aufgrund von Leistungsänderungsvorbehalten muss der andere Ver-\n\ntragsteil unter Umständen eine andere als die vereinbarte Leistung als ver-\n\ntragsgemäß gelten lassen, obwohl er sich mit der geänderten Leistung nicht \n\neinverstanden erklärt hat. Gegen solche Bestimmungen spricht - wie sich aus \n\nder Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das Vertragsrecht beherr-\n\nschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an die von ih-\n\nnen getroffene Vereinbarung ergibt - die Vermutung der Unwirksamkeit. Es ist \n\ndaher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und ge-\n\ngebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Ände-\n\nrungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften (BGHZ 158, 149, \n\n154 m.w.N.; vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 49). Besonders nachteilig für den ande-\n\nren Vertragsteil erscheint dabei ein Änderungsvorbehalt, der sich nicht auf die \n\nUmstände der Leistungserbringung oder auf Nebenpflichten beschränkt, son-\n\ndern auch Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft. § 308 Nr. 4 BGB stellt \n\nfür die mögliche Rechtfertigung eines Leistungsänderungsrechts darauf ab, ob \n\ndieses unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen \n\nVertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen \n\ndes Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und \n\ndenen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten \n\nLeistung verlangt. Die Zumutbarkeit eines Leistungsänderungsvorbehalts ist zu \n\nbejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft \n\ntypischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumin-\n\ndest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur \n\nRechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann. Erforderlich ist im All-\n\ngemeinen auch, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den \n\nanderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der mög-\n\nlichen Leistungsänderungen gewährleistet (BGHZ 124, 351, 362; 158, 149, \n\n22 \n\n23 \n\n154 f; jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 - \n\nNJW 2005, 3567, 3569 unter II.1. b). \n\nbb) Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Klausel nicht. \n\n(1) Nach der vom Senat geteilten und von der Revision der Beklagten \n\nnicht beanstandeten Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht behält \n\nsich die Beklagte vor, auch grundlos die Zusammensetzung, Beschaffenheit \n\noder Quantität der angebotenen Programmpakete oder einzelner Kanäle zu \n\nändern. Ein so weit gehender Änderungsvorbehalt ist bereits deshalb unzuläs-\n\nsig, weil er sich nicht auf hinreichend konkretisierte und triftige Änderungsgrün-\n\nde beschränkt, die dem Interesse der Beklagten an einer derart weit reichenden \n\nÄnderungsbefugnis den Vorrang vor dem Interesse der Abonnenten an der Bei-\n\nbehaltung des abonnierten Programmpakets geben könnten. Mangels einer \n\nsolchen Beschränkung kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - bei \n\nDauerschuldverhältnissen, die ein Massengeschäft in einem dynamischen \n\nMarkt betreffen, die Anforderungen an triftige Änderungsgründe anders zu defi-\n\nnieren sind als im Falle eines einmaligen Leistungsaustauschs. \n\n24 \n\n(2) Auch die Beschränkung der Leistungsänderungen \"zum Vorteil der \n\nAbonnenten\" gewährleistet für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß \n\nan Kalkulierbarkeit und Transparenz und schließt insbesondere nicht aus, dass \n\nder Änderungsvorbehalt auch zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen \n\ndienen kann. Der Abonnent, der aus dem breiten Angebot der Beklagten ein \n\nseinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechendes, nach Inhalt \n\nund Umfang konkretisiertes Programmpaket auswählt, kann anhand der bean-\n\nstandeten Klauseln bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programmände-\n\nrungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte. \n\nInsbesondere vermag der Kunde nicht einzuschätzen, welche Leistungsände-\n\nrungen \"zum Vorteil der Abonnenten\" gereichen. Der Begriff des Vorteils ist e-\n\nbenso wie der der Zumutbarkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 \n\naaO Rn. 20; BGHZ 86, 284, 294 f) nicht hinreichend bestimmt. Welche Pro-\n\ngrammänderung dem Vorteil der Abonnenten dient, lässt sich nicht objektivie-\n\nren, zumal die Belange und Interessen verschiedener Gruppen von Pay-TV-\n\nAbonnenten unterschiedlich sein können. Entgegen der in den Tatsachenin-\n\nstanzen vorgenommenen Interpretation der Beklagten genügt es für die Zumut-\n\nbarkeit des Leistungsänderungsvorbehalts nicht, dass sich eine Programmän-\n\nderung im Sinne einer typisierenden Betrachtung für die Mehrheit der Abonnen-\n\nten vorteilhaft auswirkt. Bei einer solchen generalisierenden Betrachtungsweise \n\nbleiben nämlich die Interessen derjenigen Abonnenten außer Betracht, die ein \n\nProgrammpaket gerade wegen eines von einer Änderung betroffenen Inhalts \n\ngewählt haben. \n\n25 \n\n3. \n\nSoweit das Landgericht der Beklagten die Verwendung der Klausel Num-\n\nmer 1.3 mit dem Wortlaut \"… zum Vorteil des Abonnenten …\" statt mit dem tat-\n\nsächlich verwendeten Wortlaut \"… zum Vorteil der Abonnenten …\" untersagt \n\nhat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Urteilsformel vor, die gemäß § 319 \n\nAbs. 1 ZPO berichtigt werden kann (vgl. BGHZ 133, 184, 191 m.w.N.). \n\nII. \n\n26 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klausel Nummer 6.1 Satz 10 nach dem \n\nGrundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung so ausgelegt, dass sie sich nicht \n\nlediglich auf die in Satz 7 geregelte individuell vereinbarte Vertragsverlängerung \n\nnach Tausch des Einstiegspakets gegen ein kleineres Programmpaket beziehe, \n\nsondern auch die automatische Vertragsverlängerung gemäß Satz 1 erfasse. \n\nDamit bewirke die automatische Vertragsverlängerung eine Änderung der Prei-\n\nse ohne Zustimmung der Abonnenten, was diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB unangemessen benachteilige. \n\n27 \n\n2. \n\nHiergegen wendet die Revision der Beklagten erfolglos ein, die Klausel \n\nsei dahingehend auszulegen, dass sich ihr Anwendungsbereich auf eine in \n\nNummer 6.1 Satz 7 und 8 geregelte individualvertragliche Verlängerungsmög-\n\nlichkeit beschränke. \n\n28 \n\na) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt \n\nund typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red-\n\nlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-\n\nteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR \n\n208/00 - NJW 2001, 2165, 2166 unter II. 2. a); vom 15. November 2006 \n\n- VIII ZR 166/06 - NJW 2007, 504, 505 Rn. 19; jeweils m.w.N.). Im Rahmen ei-\n\nnes Verbandsprozesses nach § 1 UKlaG ist bei mehreren Auslegungsmöglich-\n\nkeiten von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen (BGHZ 158, 149, \n\n155 m.w.N.). Auszuscheiden sind nur Auslegungsmöglichkeiten, die für an sol-\n\nchen Geschäften typischerweise Beteiligte ernsthaft nicht in Betracht kommen \n\n(Senatsurteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83 - NJW 1984, 2161, 2162 unter II. 4. \n\nm.w.N.). \n\n29 \n\nb) Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung ist Satz 10 \n\nder Klausel 6.1 so zu verstehen, dass bei jeder Art von Vertragsverlängerung \n\ndie Preise an die jeweils gültigen Tarife der Beklagten angepasst werden. Die \n\nMehrdeutigkeit der Regelung ist durch eine objektive, an ihrem Wortlaut und \n\nRegelungszusammenhang sowie an den Verständnismöglichkeiten der typi-\n\nscherweise angesprochenen Kunden orientierte Auslegung nicht zu beseitigen. \n\nNach dem Wortlaut bietet Satz 10 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Preisan-\n\npassung nur für individualvertraglich vereinbarte Vertragsverlängerungen gelten \n\nsoll. Einen solchen Schluss kann ein verständiger und redlicher Vertragspartner \n\nauch aus dem systematischen Zusammenhang nicht ziehen. Eine Untergliede-\n\nrung der Klausel 6.1 in zwei Abschnitte mit inhaltlich getrennten Regelungsbe-\n\nreichen ist nicht deutlich erkennbar, zumal sich schon Satz 5 als erster Satz des \n\nmöglichen zweiten Absatzes auf den Beginn der in Satz 1 geregelten Vertrags-\n\nlaufzeit bezieht. Auch der von der Beklagten behauptete alleinige Regelungs-\n\nzweck, Abonnenten im Gegenzug für eine besonders langfristige Vertragsbin-\n\ndung oder für die Wahl eines verkleinerten Programmpakets günstigere Ver-\n\ntragskonditionen einzuräumen, hat in der von der Beklagten gewählten Formu-\n\nlierung keinen erkennbaren Niederschlag gefunden. \n\n30 \n\nc) Eine automatische Anpassung der Abonnemententgelte an die von der \n\nBeklagten festgelegten Tarife bei jeder Vertragsverlängerung benachteiligt die \n\nKunden unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Preisan-\n\npassung weicht - was die Revision nicht in Abrede stellt - von der Regel ab, \n\ndass ein Vertrag bei einer Verlängerung zu den bisherigen Bedingungen fortge-\n\nsetzt wird. \n\nIII. \n\n31 \n\n1. \n\nDie Klausel Nummer 6.5 Satz 1 verstößt nach Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts gegen das Transparenzgebot, weil sie der Beklagten ein uneingeschränk-\n\ntes Änderungsrecht vorbehalte, ohne dass der Kunde vorhersehen könne, unter \n\nwelchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n32 \n\n33 \n\nZahlungspflichten treffen. Die Bestimmung verknüpfe die Höhe der Abonne-\n\nmentbeiträge mit jeglicher Art von Programmänderung. Hierfür bestehe keine \n\nRechtfertigung, weil Programmänderungen auch kostenneutral oder sogar \n\nkostenreduzierend sein könnten. Das den Abonnenten eingeräumte Kündi-\n\ngungsrecht schaffe keinen angemessenen Ausgleich, zumal die Beklagte inso-\n\nweit nicht verpflichtet sei, die Kunden auf die Kündigungsmöglichkeit hinzuwei-\n\nsen. \n\n2. \n\nDiese Ausführungen greift die Revision der Beklagten ohne Erfolg an. \n\na) Die fragliche Klausel erlaubt eine einseitige Preisänderung durch die \n\nBeklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen \n\nkann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können und \n\nnach welchen Maßstäben die Preise erhöht werden. Dies benachteiligt die \n\nAbonnenten der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-\n\nangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Bestimmung \n\nweicht vom Grundsatz der Vertragsbindung ab, ohne eine Preisänderung auf \n\nFälle zu beschränken, bei denen Anlass und Ausmaß der Preiserhöhung vom \n\nGebot des angemessenen Interessenausgleichs beherrscht werden. Die Klau-\n\nsel ermöglicht somit eine unzulässige Verschiebung des vertraglichen Äquiva-\n\nlenzverhältnisses (vgl. dazu BGHZ 158, 149, 158). Die Beklagte könnte sogar \n\nim Rahmen einer kostensenkenden Umstrukturierung der Programme die Prei-\n\nse in beliebigem Umfang erhöhen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt \n\n- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits darin, dass die \n\nKlausel eine einseitige Preiserhöhung allein von einer Änderung oder Umstruk-\n\nturierung des Programmangebots abhängig macht und damit Anlass und Aus-\n\nmaß einer Preiserhöhung in das Belieben der Beklagten stellt. \n\n34 \n\nb) Das den Abonnenten in Klausel Nummer 6.5 Satz 2 eingeräumte Kün-\n\ndigungsrecht schafft keinen angemessenen Ausgleich. Wie bereits dargelegt, \n\ngibt es keinen ausnahmslos gültigen Grundsatz, dass ein unangemessen be-\n\nnachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragslösungsmög-\n\nlichkeit kompensiert werden kann. Insbesondere darf sich der Verwender kein \n\nRecht zu willkürlichen Preisanhebungen einräumen, um auf diese Weise Kun-\n\nden zu zwingen, entweder einen überhöhten Preis zu akzeptieren oder von der \n\nLösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Wenn durch die Klausel willkürliche \n\nPreisanhebungen nicht ausgeschlossen werden, kann ihre Unangemessenheit \n\nauch nicht durch Hinzufügung eines Vertragslösungsrechts ausgeschlossen \n\nwerden (vgl. Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rn. 14). So liegt der Fall hier. \n\nDie Beklagte behält sich jede Programmänderung als Anlass für eine Preiser-\n\nhöhung vor, so dass der Abonnent Änderungen des vertraglichen Äquivalenz-\n\nverhältnisses durch die Beklagte ausgeliefert ist. Unabhängig davon kommt ein \n\nLösungsrecht deshalb nicht in Betracht, weil auch insoweit nicht ersichtlich ist, \n\ndass eine konkrete Festlegung der Preisanpassungsmaßstäbe auf unüberwind-\n\nliche Schwierigkeiten stößt. \n\nIV. \n\n35 \n\n1. \n\nDie Kündigungsregelung unter Nummer 6.5 Satz 2 erachtet das Beru-\n\nfungsgericht schon deshalb für unwirksam, weil eine ordentliche Kündigung \n\nnach den Regelungen zur Vertragsdauer für die vereinbarte Laufzeit ausge-\n\nschlossen sei. Als Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts wider-\n\nspreche die Klausel dem Grundgedanken des § 314 Abs. 1 BGB, indem sie der \n\nBeklagten eine Kündigung auch aufgrund von Umständen aus ihrem eigenen \n\n36 \n\n37 \n\nRisikobereich und auch in Fällen, in denen ihr die Fortsetzung des Vertrags \n\nzumutbar sei, erlaube. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die A-\n\nbonnementverträge der Beklagten als Dienstverträge zu qualifizieren sind (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 - NJW 2003, 1932 unter II. 2. \n\nb aa) und Dauerschuldverhältnisse begründen. Entgegen der Auffassung der \n\nRevision der Beklagten gewährt die fragliche Klausel kein ordentliches Kündi-\n\ngungsrecht im Sinne des § 621 BGB. Eine Kündigung ist gemäß Nummer 6.1 \n\nSatz 1 nur zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gestattet: Diese verlängert \n\nsich um weitere zwölf Monate, wenn nicht sechs Wochen vorher gekündigt wird. \n\nAuf eine solche Vertragsgestaltung, die bei Vorliegen bestimmter Vorausset-\n\nzungen die Verlängerung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstver-\n\ntrages vorsieht, finden die Kündigungsregeln des § 621 BGB gemäß § 620 \n\nAbs. 2 BGB keine Anwendung (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR \n\n193/95 - NJW 1997, 739 unter 3.; Staudinger/Coester [2006] § 307 Rn. 531 \n\nm.w.N.). \n\n38 \n\nb) Auch wenn Nummer 6.5 Satz 2 keine fristlose Kündigung vorsieht, \n\nsondern der Beklagten die Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \n\nProgrammänderung gestattet, ist dieses Kündigungsrecht als außerordentliches \n\nzu qualifizieren. Eine außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses \n\naus wichtigem Grund ist nach § 626 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Einhaltung einer \n\nKündigungsfrist zulässig, aber auch unter Einhaltung einer beliebigen Frist mög-\n\nlich (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. § 626 Rn. 33). Mit der Einräumung ei-\n\nnes Rechts zur außerordentlichen Kündigung weicht die Klausel 6.5 Satz 2 von \n\ndem Grundgedanken des § 314 Abs. 1 und des 626 Abs. 1 BGB ab und be-\n\nnachteiligt hierdurch die Abonnenten der Beklagten entgegen den Geboten von \n\nTreu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. \n\n39 \n\naa) Nach § 626 Abs. 1 BGB, der der in § 314 Abs. 1 BGB normierten \n\nallgemeinen Regelung für Dauerschuldverhältnisse entspricht, kann ein Dienst-\n\nvertrag vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit nur dann außerordentlich ge-\n\nkündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das setzt voraus, dass der \n\nkündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und \n\nAbwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhält-\n\nnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zum Ende der Vertragslaufzeit \n\nnicht zugemutet werden kann. Abweichend davon sieht die fragliche Klausel \n\nvor, dass die Beklagte auch schon dann kündigen kann, wenn sie ein Pro-\n\ngrammangebot ändert oder umstrukturiert und die Abonnementbeiträge erhöht. \n\nDamit erweitert die Klausel die außerordentliche Kündigungsbefugnis auf Fälle, \n\nin denen kein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Rege-\n\nlungen gegeben ist. Das beanstandete Kündigungsrecht ist auch nicht auf Fälle \n\nbeschränkt, in denen die Fortsetzung des Abonnementvertrages für die Beklag-\n\nte erschwert ist oder das Festhalten am Vertrag die Interessen der Beklagten \n\nbeeinträchtigen könnte. Insbesondere erfasst die fragliche Klausel auch solche \n\nFälle, in denen die Beklagte ohne sachlich gerechtfertigte Gründe oder von au-\n\nßen vermittelte Zwänge ihr Programm und Preisgefüge ändert und auf diese \n\nWeise willkürlich die Voraussetzungen für eine Kündigung schafft. \n\n40 \n\nbb) Diese weite Befugnis der Beklagten zur außerordentlichen Kündi-\n\ngung verstößt gegen den Regelungszweck des § 626 BGB, den Dienstberech-\n\ntigten vor einer vorzeitigen fristlosen Vertragsauflösung zu schützen. Die frag-\n\nlich Klausel ermöglicht es der Beklagten, ihre Interessen auf Kosten ihrer \n\nAbonnenten durchzusetzen, ohne auch deren Belange hinreichend zu berück-\n\nsichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. hierzu \n\nBGHZ 90, 280, 284; 143, 103, 113; jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 5. Oktober \n\n2005 - VIII ZR 16/05 - NJW 2006, 47, 48 Rn. 17). Ein Recht zur außerordentli-\n\nchen Kündigung setzt jedoch stets voraus, dass besondere Umstände vorlie-\n\ngen, die so erheblich sind, dass dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag \n\nnicht mehr zuzumuten ist und er demgemäß die eigentlich geschuldete Ver-\n\ntragstreue hintanstellen darf. Nur in einem solchen Fall verdient das Vertrauen \n\nder Gegenseite auf den Bestandsschutz, der bei Dauerschuldverhältnissen zu \n\nden wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört (BGHZ \n\n112, 279, 285 m.w.N.), keine Beachtung. Eine - auch durch die beanstandete \n\nKlausel vorgenommene - Ausweitung der außerordentlichen Kündigung auf \n\nGründe, die noch innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegen, ist mit diesem \n\nGrundgedanken nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1991 - IV ZR \n\n130/90 - NJW 1991, 1828, 1829 unter II. 2. a); vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02 - \n\nWM 2004, 144, 149 unter C. II. 2. a); Wolf aaO § 10 Nr. 3 Rn. 10). Schützens-\n\nwerte Interessen der Beklagten für eine so weitreichende Abweichung von der \n\ngesetzlichen Kündigungsbefugnis aus wichtigem Grund sind weder von der Re-\n\nvision aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Zudem berücksichtigt die weite \n\nKündigungsklausel nicht, dass den Abonnenten, die gemäß Nummer 1.4 einen \n\nvon der Beklagten zugelassenen Digitalreceiver kaufen oder mieten müssen, im \n\nVertrauen auf eine längerfristige Vertragsbeziehung erhebliche Kosten für den \n\nEmpfang des Bezahlfernsehens entstehen. Nach Nummer 6.5 Satz 2 könnte \n\ndie Beklagte schon kurz nach Vertragsbeginn den Vertrag fristlos beenden, oh-\n\nne dass sich die Aufwendungen des Abonnenten durch eine angemessene Ver-\n\ntragsdauer amortisiert hätten. \n\nV. \n\n41 \n\n1. \n\nDer Preisänderungsvorbehalt unter Nummer 6.5 Satz 3 genügt nach Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts nicht den Anforderungen an eine zulässige \n\nPreisanpassungsklausel. Diese Klausel setze eine Zustimmung des Abonnen-\n\nten zur Preisänderung nicht voraus und erlaube eine Anpassung der Preisstruk-\n\ntur, sobald der Abonnent einer Änderung der von der Beklagten zu erbringen-\n\nden Leistungen zugestimmt habe. \n\n42 \n\n2. \n\nDem hält die Revision der Beklagten ohne Erfolg entgegen, dass Satz 3 \n\nnach der Systematik des Abschnitts 6.5 nur solche Fälle erfasse, in denen der \n\nAbonnent einer Preisänderung zumindest konkludent zugestimmt habe. Es \n\nkann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - eine Leistungsänderung im \n\nSinne des Satzes 3 mit einer Änderung/Umstrukturierung des Programmange-\n\nbots im Sinne des Satzes 1 gleichzusetzen ist und nur im Zuge einer solchen \n\nLeistungsänderung die Preisstruktur angepasst werden kann. Das ändert nichts \n\ndaran, dass die Klausel 6.5 Satz 3 nur an eine Zustimmung des Abonnenten \n\nzur Leistungsänderung anknüpft und kein Einverständnis mit der anschließen-\n\nden Preisänderung erfordert. Weder durch die beanstandete Klausel noch \n\ndurch weitere Regelung ist sichergestellt, dass der Abonnent mit der Kenntnis-\n\nnahme von der geplanten Leistungsänderung auch von der damit zusammen-\n\nhängenden Anpassung der Preisstruktur erfährt und daher mit einer Zustim-\n\nmung zur Leistungsänderung zumindest konkludent auch einer Preisänderung \n\nzustimmen kann. Dies benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen \n\nim Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.02.2006 - 12 O 17192/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 21.09.2006 - 29 U 2612/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_247-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/iii-zr-247-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 620","ref_norm":"620","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_247-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_247-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/iii-zr-247-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_247-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:55.356012+00:00"}}