{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_240-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"III ZR 240/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839a a) Ein Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläute- rung seines Gutachtens zu laden, ist ein \"Rechtsmittel\" im Sinne des § 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB. b) Zur Ursächlichkeit zwischen der Unterlassung eines solchen Antrags und dem Schadenseintritt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 240/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 839a \n\na) Ein Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläute-\n\nrung seines Gutachtens zu laden, ist ein \"Rechtsmittel\" im Sinne des \n\n§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB. \n\nb) Zur Ursächlichkeit zwischen der Unterlassung eines solchen Antrags \n\nund dem Schadenseintritt. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, \n\nDörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Alleinerbin der Frau S. B. . Diese und ihre \n\nbeiden Brüder waren zu je einem Drittel Miteigentümer des mit einem Miets-\n\nhaus bebauten Grundstücks in P. , L. Platz 2. Durch Vertrag vom \n\n2. Januar 1991 veräußerten die Erblasserin und einer ihrer Brüder ihre Mitei-\n\ngentumsanteile zum Kaufpreis von jeweils 333.334 DM an den Steuerberater \n\nB. O. . Der Käufer O. veräußerte durch Vertrag vom 26. September \n\n1994 seine beiden Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von 2.040.000 DM. \n\n2 \n\nDie Klägerin hält den ursprünglichen Kaufvertrag zwischen ihrer Rechts-\n\nvorgängerin und O. wegen des ihrer Meinung nach viel zu niedrigen Kauf-\n\npreises für sittenwidrig und nichtig. Sie hat gegen O. daher in einem Vorpro-\n\nzess Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung \n\nerzielten Mehrerlöses in Höhe eines Teilbetrages von 51.129,19 € geltend ge-\n\nmacht. Im Berufungsrechtszug holte das Kammergericht über die Behauptung \n\nder Klägerin, der Verkehrswert des Grundstücks L. Platz 2 habe am \n\n2. Januar 1991 2,5 Mio. DM betragen, ein Gutachten des Beklagten ein, eines \n\nvon der Industrie- und Handelskammer P. öffentlich bestellten und ver-\n\neidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten \n\nGrundstücken. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass das Grundstück am \n\nStichtag einen Wert von 1,11 Mio. DM gehabt habe. Das Kammergericht, das \n\nzunächst eine Ladung des Sachverständigen zur abschließenden Berufungs-\n\nverhandlung für erforderlich gehalten hatte, teilte den Parteien nach Eingang \n\neiner Stellungnahme des Sachverständigen zu den erhobenen Gegenvorstel-\n\nlungen der Klägerin und des von ihr als Privatgutachter herangezogenen Sach-\n\nverständigen S. mit Verfügung vom 15. November 2004 mit, dass es nach \n\nnochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine Ladung des Sachver-\n\nständigen nicht für erforderlich halte. Die Berufung der Klägerin wurde auf der \n\nGrundlage des Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Sachverständigen \n\nauf Schadensersatz gemäß § 839a BGB in Höhe der Kosten des Vorprozesses \n\n(20.667,27 € nebst Zinsen) in Anspruch. Sie wirft ihm vor, grob fahrlässig ein \n\nunrichtiges Gutachten erstattet zu haben, das zu einem viel zu niedrigen Grund-\n\nstückswert gelangt sei. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forde-\n\nrung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht ist mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis \n\ngelangt, das vom Beklagten im Vorprozess erstattete Sachverständigengutach-\n\nten habe unter Mängeln gelitten, die es als Grundlage für die klageabweisende \n\nEntscheidung des Kammergerichts unbrauchbar gemacht hätten. Die weitere \n\nFrage, ob dem Beklagten insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht \n\nwerden konnte, lässt das Berufungsgericht dahinstehen. Es lässt den Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen den Beklagten nämlich bereits daran scheitern, \n\ndass die Klägerin es unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines \n\nRechtsmittels abzuwenden (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB). Es lastet \n\nder Klägerin an, sie habe es im Vorprozess versäumt, die Ladung des Sachver-\n\nständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen. \n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. \n\n2. \n\na) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren des vorliegenden \n\nSachverständigen-Haftpflichtprozesses von der vom Berufungsgericht festge-\n\nstellten objektiven Mangelhaftigkeit des Gutachtens auszugehen. \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet gehal-\n\nten, aufgrund des auch bei der Sachverständigenhaftung geltenden Vorrangs \n\ndes Primärrechtsschutzes (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB) durch Ein-\n\nlegung von Rechtsmitteln auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen \n\nSachverständigengutachtens hinzuwirken. Wie der Senat bereits entschieden \n\nhat, kommen als \"Rechtsmittel\" insbesondere auch solche Behelfe in Betracht, \n\ndie sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die be-\n\nstimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende \n\ngerichtliche Entscheidung zu verhindern. Der Senat hat ausdrücklich darauf \n\nhingewiesen, dass insoweit etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die \n\nUnrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sach-\n\nverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und an \n\nformelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens (§ 412 \n\nZPO) zu denken ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06 = \n\nNJW-RR 2006, 1454 f Rn. 11 m.w.N.). In ähnlichem Sinne hat der Senat bereits \n\nfrüher entschieden, dass als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, die \n\neinem betroffenen Ehegatten gegen eine fehlerhafte Auskunft zu Gebote ste-\n\nhen, die ein Rentenversicherungsträger - einem gerichtlichen Sachverständigen \n\nvergleichbar - im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich \n\nerteilt hat, auch Einwendungen in Betracht kommen, die im Rahmen des famili-\n\nengerichtlichen Verfahrens gegen die Richtigkeit der Auskunft erhoben werden \n\n(Senatsurteil BGHZ 137, 11, 22 ff). \n\n9 \n\nc) Hieran hält der Senat auch bei voller Würdigung der von der Revision \n\nvertretenen gegenteiligen Auffassung fest. Gerade der vorliegende Fall, in wel-\n\nchem die Klägerin darauf verzichtet hatte, die im Vorprozess ergangene Haupt-\n\nsacheentscheidung des Kammergerichts mit dem Rechtsmittel der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde anzugreifen - anscheinend deshalb, weil sie keine hinrei-\n\nchend Erfolg versprechenden Revisionszulassungsgründe nach neuem Revisi-\n\nonsrecht aufzeigen konnte -, zeigt, dass es um so dringlicher geboten ist, sämt-\n\nliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung \n\nstehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen In-\n\nstanz auszuschöpfen. \n\n10 \n\nd) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass ein derarti-\n\nger Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Das Gericht ist auf An-\n\ntrag einer Partei unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO gemäß §§ 402, 397 Abs. 1 \n\nZPO zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGHZ 6, 398, 400 f; \n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 = NJW 1998, 162, 163). Die \n\nmündliche Befragung und Erläuterung wäre ein taugliches Mittel gewesen, ent-\n\nweder die Mängel des Gutachtens in befriedigender Weise zu beheben oder \n\ndiese Mängel so deutlich hervortreten zu lassen, dass dem Gericht die Über-\n\nzeugung von der Unbrauchbarkeit des Gutachtens vermittelt wurde. Dies gilt \n\nauch bei voller Würdigung des Umstandes, dass die Klägerin, unterstützt durch \n\neinen Privatgutachter, bereits schriftsätzlich ausführliche Gegenvorstellungen \n\nzu dem Gutachten erhoben und der Sachverständige schriftlich darauf erwidert \n\nhatte. Die unmittelbare persönliche Konfrontation im Austausch von Rede und \n\nGegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellte gleichwohl ein effektives zusätz-\n\nliches Instrument der Wahrheitsfindung dar. \n\n11 \n\ne) Auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der unterbliebenen An-\n\nhörung des Sachverständigen und dem Schaden lässt sich hier nicht verneinen. \n\nZwar hat der Senat bereits entschieden, dass bei der Frage, welchen Verlauf \n\ndie Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, \n\nnicht ohne weiteres - wie bei der Prüfung der Ursächlichkeit einer Amtspflicht-\n\nverletzung - zugrunde zu legen ist, wie über den Rechtsbehelf richtigerweise \n\nhätte entschieden werden müssen. Auch bei einem Antrag, der zu einer gericht-\n\nlichen Entscheidung führen soll, muss die Rechtspraxis in der in Rede stehen-\n\nden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem der Rechts-\n\nbehelf hätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens \n\nhätte verhindern sollen (Senatsurteil BGHZ 156, 294, 299 f m.w.N.). Gleichwohl \n\nwird bei einer gerichtlichen Entscheidung die wirkliche Rechtslage grundsätzlich \n\neine größere Rolle spielen. Dementsprechend ist mangels entgegengesetzter \n\nAnhaltspunkte hier davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen des \n\nKammergerichts die Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage \n\nfür die der Klägerin ungünstige klageabweisende Entscheidung im Vorprozess \n\nbeseitigt worden wäre. \n\n12 \n\nDies reicht für den Nachweis einer Ursächlichkeit der Rechtsmittelver-\n\nsäumung für den Schaden aus. Eine weitergehende Prognose darüber, wie der \n\nVorprozess mutmaßlich im Ergebnis ausgefallen wäre, ist - anders als bei einer \n\ndem Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen stattgebenden \n\nEntscheidung - nicht erforderlich. \n\n13 \n\n3. \n\nAuch die weitere tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass \n\ndie Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte im Vorprozess an der Versäu-\n\nmung des Rechtsmittels ein Verschulden trifft, hält der revisionsgerichtlichen \n\nNachprüfung stand. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass - was aber auch \n\ndas Berufungsgericht nicht verkennt - die Klägerin ihre sachlichen Einwände \n\ngegen das Gutachten im Vorprozess ausführlich schriftsätzlich dargelegt hatte. \n\nDementsprechend hatte das Kammergericht zunächst beabsichtigt, den Sach-\n\nverständigen von Amts wegen zur mündlichen Erläuterung zu laden. Unter die-\n\nsen Umständen hätte die Sinnesänderung des Kammergerichts der Klägerin \n\num so dringlicheren Anlass geben müssen, ihrerseits auf einer Ladung des \n\nSachverständigen zu bestehen. \n\n14 \n\n4. \n\nDie Klage ist nach allem mit Recht abgewiesen worden, ohne dass es \n\nweiterer tatrichterlicher Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen der \n\nSachverständigenhaftung bedurfte. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 25.11.2005 - 4 O 752/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 168/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/iii-zr-240-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839a","ref_norm":"839a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/iii-zr-240-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:52.237707+00:00"}}