{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_239-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"III ZR 239/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 123, 138 Aa, 656; ZPO § 286 B a) Ein aufgrund des Inserats eines Vermittlungsinstituts mit einer tatsächlich nicht vermittlungsbereiten Person (Lockvogelangebot) zustande gekomme- ner Partnervermittlungsvertrag ist grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Er kann aber nach § 123 BGB anfechtbar sein. b) Weder aus § 656 BGB noch aus der den Kunden eines Partnervermittlungs- unternehmens geschuldeten Diskretion folgt die Unzulässigkeit einer Zeu- genvernehmung des in der Anzeige Beschriebenen über die Behauptung ei- nes Lockvogelangebots. c) Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, Namen und Anschrift ei- nes nur ihr bekannten Zeugen mitzuteilen, kann nicht als Verletzung sekun- därer Darlegungslast, sondern lediglich als Beweisvereitelung im Rahmen des § 286 ZPO gewürdigt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 239/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 123, 138 Aa, 656; ZPO § 286 B \n\na) Ein aufgrund des Inserats eines Vermittlungsinstituts mit einer tatsächlich \nnicht vermittlungsbereiten Person (Lockvogelangebot) zustande gekomme-\nner Partnervermittlungsvertrag ist grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne \ndes § 138 BGB. Er kann aber nach § 123 BGB anfechtbar sein. \n\nb) Weder aus § 656 BGB noch aus der den Kunden eines Partnervermittlungs-\nunternehmens geschuldeten Diskretion folgt die Unzulässigkeit einer Zeu-\ngenvernehmung des in der Anzeige Beschriebenen über die Behauptung ei-\nnes Lockvogelangebots. \n\nc) Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, Namen und Anschrift ei-\nnes nur ihr bekannten Zeugen mitzuteilen, kann nicht als Verletzung sekun-\ndärer Darlegungslast, sondern lediglich als Beweisvereitelung im Rahmen \ndes § 286 ZPO gewürdigt werden. \n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - OLG Düsseldorf \n LG Mönchengladbach \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. September 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnervermittlung. Sie veröffent-\n\nlichte am 8. September 2004 eine Zeitungsanzeige, in der eine \"Bea\" genannte \n\nund mit einem \"Original-Kundenfoto\" vorgestellte \"attraktive, rassige\" Frau über \n\ndie Beklagte einen Partner suchte. Der Kläger wandte sich deswegen am \n\n3. Oktober 2004 telefonisch an die Beklagte. Der Inhalt des Gesprächs ist zwi-\n\nschen den Parteien streitig. Am 6. Oktober 2004 kam es unter ebenfalls streiti-\n\ngen Umständen zu einem Treffen zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin \n\nder Beklagten in der Wohnung des Klägers. Dabei unterzeichnete dieser ein \n\nVertragsformular, in dem es unter anderem heißt: \n\n\"Der Auftraggeber beauftragt die Firma D. GmbH mit der Dienst-\nleistung gemäß der nachfolgenden Leistungsbeschreibung: \n\na) Umfangreiche Beratung durch einen Fachberater im Rahmen \neines persönlichen Gesprächs, in dem die speziellen Wün-\nsche und Vorstellungen des Kunden von dem in Betracht \nkommenden Partner erfasst, besprochen und auf Stimmigkeit \nuntersucht werden. Hierbei wird ein schriftlicher Personalbo-\ngen und Partnerwunschbogen erstellt. \n\nb) Die so herausgearbeiteten Daten werden von dem erfahrenen \nD.-Team bewertet und nach einem bewährten System sorgfäl-\ntig mit dem Kundenbestand der Fa. D. GmbH abgeglichen, um \neine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Partner-\nwünsche zu gewährleisten. \n\nc) Auf der Grundlage dieses Abgleichs stellt die Fa. D. GmbH in-\nnerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss 15 Partnervor-\nschläge zusammen. Diese Partnervorschläge werden, soweit \nsie dem Auftraggeber nicht bereits übersandt worden sind, \nvon der Fa. D. GmbH für die Dauer von sechs Monaten \nversendungsbereit gehalten. Der Auftraggeber kann diese \nPartnervorschläge dann jederzeit - auch kurzfristig und in ge-\nwünschter Anzahl - bei der Fa. D. GmbH abrufen. Mindestens \nein Partnervorschlag wird dem Auftraggeber unaufgefordert \nübersandt. … \n\nIm Übrigen gelten für den Vertrag die folgenden allgemeinen Be-\ndingungen: \n\n1) Nach Übersendung eines Partnervorschlages ist es Sache \ndes Auftraggebers, sich selbst um eine Kontaktaufnahme zu \nbemühen. Das Arrangieren von Treffen gehört nicht zum Tä-\ntigkeitsbereich der Fa. D. GmbH. \n\n … \n\n5) Die Fa. D. GmbH übernimmt keine Garantie dafür, dass ein-\nzelne Vorschlagspartner an einer Kontaktaufnahme mit dem \nAuftraggeber interessiert sind. Ebenso wenig übernimmt die \nFa. D. GmbH eine Garantie dafür, dass ihre Tätigkeit zu einer \nBekanntschaft führt. Insbesondere erwirbt der Kunde durch \nden Abschluss dieses Vertrags keinen Anspruch auf die Ver-\nmittlung bestimmter Personen, etwa aus \nInseraten der \nFa. D. GmbH. Hinweis: Der Abschlussvertreter der Firma D. \nist nicht berechtigt, den Kunden die Kontaktbereitschaft be-\nstimmter Personen verbindlich zuzusichern. Maßgeblich für \nden Vertragsinhalt ist ausschließlich der schriftliche Vertrag. \n\n6) Aus Gründen der Diskretion, die die Fa. D. GmbH allen ihren \nKunden verbindlich zusichert, erscheinen Inserate von Perso-\nnen grundsätzlich nicht mit eigenem Namen. Dies gilt auch \ndann, wenn ein übergebenes Bild in einem Inserat verwendet \nwird. \n\n… \n\n2 \n\nDer Kläger zahlte das geforderte Honorar von 7.900 €. Von der Beklag-\n\nten erhielt er drei Adressen potentieller Partnerinnen, jedoch nicht den von ihm \n\ngewünschten Kontakt zu der als \"Bea\" bezeichneten Frau. Daraufhin widerrief \n\ner mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2004 die Vereinbarung, kündigte sie \n\nund focht sie aus allen in Betracht kommenden Gründen an. Mit der Klage for-\n\ndert er Rückzahlung des geleisteten Honorars. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Beklagte, abgesehen von daneben geltend gemachten vorgerichtlichen An-\n\nwaltskosten, antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den von den Parteien geschlossenen Partner-\n\nvermittlungsvertrag für sittenwidrig und nichtig gemäß § 138 BGB, weil er auf-\n\ngrund eines \"Lockvogelangebots\" zustande gekommen sei. Es führt dazu aus: \n\nEin sogenanntes Lockvogelangebot liege vor, wenn ein Vermittlungsinsti-\n\ntut mit einer angeblich partnersuchenden Kundin unter Verwendung des Origi-\n\nnallichtbildes in der Kenntnis werbe, dass diese Kundin in Wahrheit nicht ver-\n\nmittlungsbereit sei und für eine Kontaktaufnahme von vornherein nicht zur Ver-\n\nfügung stehe. Ein Vertrag, der auf der Grundlage einer solchen Anwerbung ge-\n\nschlossen werde, sei sittenwidrig. Interessenten, die sich auf eine Kontaktan-\n\nzeige hin mit dem Partnerschaftsvermittlungsinstitut in Verbindung setzten, ver-\n\nbänden damit regelmäßig die Vorstellung, sie hätten die Möglichkeit, mit dieser \n\nKundin Kontakt aufzunehmen und sie kennenzulernen. Der Eindruck, den die in \n\nder Anzeige vorgestellte Kundin gerade auch aufgrund des veröffentlichten Ori-\n\nginalbildes gemacht habe, sei nach der Beobachtung des Berufungssenats für \n\ndie meisten Interessenten erst der Grund, sich überhaupt mit dem inserieren-\n\nden Institut in Verbindung zu setzen. So liege der Fall auch hier. Denn der Klä-\n\nger habe sich unstreitig bei seinem Anruf nach \"Bea\" erkundigt, die er unbedingt \n\nhabe kennenlernen wollen. Die Tatsache, dass der Interessent dabei in dem \n\nGlauben gelassen werde, der Abschluss des Partnervermittlungsvertrags und \n\ndie Zahlung des Honorars gebe ihm die Chance, seine \"Traumfrau\" kennenzu-\n\nlernen, obwohl dies bei fehlender Vermittlungsbereitschaft der Kundin von \n\nvornherein ausgeschlossen sei, begründe die Sittenwidrigkeit des Vertrags. Da-\n\nbei falle insbesondere ins Gewicht, dass die Täuschung des Interessenten dar-\n\nauf gerichtet sei, dessen besondere Lebenssituation als alleinstehende Person \n\nund seine konkreten Hoffnungen auf Änderung seiner Situation aus Ge-\n\nwinnstreben auszunutzen. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deswegen \n\ngerechtfertigt, weil der Interessent nach dem Vertragsinhalt keinen Anspruch \n\nauf die Vermittlung bestimmter Personen habe. Denn diesen Hinweis könne er \n\nnur dahin verstehen, dass ihm die Kundin allein dann nicht vermittelt werde, \n\nwenn sie entweder aufgrund eigener Wünsche an einer Kontaktaufnahme mit \n\ndiesem Interessenten nicht interessiert sei oder wenn sich aufgrund dessen \n\neigener Vorstellungen ergebe, dass die Kundin diesen nicht entspreche. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht legt ferner seiner Entscheidung die Behauptung \n\ndes Klägers als unbestritten zugrunde, dass es sich bei der Kundin \"Bea\" um \n\neinen solchen \"Lockvogel\" gehandelt habe. Das Bestreiten der Beklagten sei \n\nnicht zu berücksichtigen und unbeachtlich, weil sie der ihr obliegenden sekun-\n\ndären Darlegungslast verspätet (§ 296 Abs. 1 ZPO), nämlich trotz Hinweises \n\ndes Senats vom 12. April 2006 unter Fristsetzung zum 5. Mai 2006 erst im \n\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 9. August 2006 durch Angabe des \n\nNamens und der ladungsfähigen Anschrift der Zeugin genügt habe. Für die \n\nRichtigkeit der Behauptung des Klägers spreche, dass die Beklagte eine Viel-\n\nzahl von Anzeigen gleichen Inhalts in unterschiedlichen Regionen (Coesfeld, \n\nSyke, Bremen) und über einen Zeitraum von mehreren Jahren geschaltet habe. \n\nAngesichts der Tatsache, dass \"Bea\" nach den Angaben der Beklagten im \n\nTermin zur mündlichen Verhandlung in Belgien wohnen solle, erscheine ihre \n\nBereitschaft, sich an einen Interessenten in Bremen oder Coesfeld vermitteln zu \n\nlassen, noch zweifelhafter. Außerdem sei dem Kläger ohne Angabe von Grün-\n\nden die Telefonnummer oder Adresse von \"Bea\" nicht mitgeteilt worden. Dieser \n\nsei auf derartige Indizien angewiesen, um beurteilen zu können, ob eine Ver-\n\nmittlungsbereitschaft tatsächlich vorgelegen habe. Die Einführung derart vermu-\n\nteter Tatsachen als Behauptung in den Rechtsstreit sei grundsätzlich zulässig. \n\nInsoweit treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Sie \n\nhabe daher den Verdacht ausräumen müssen, dass es sich bei \"Bea\" um einen \n\n\"Lockvogel\" gehandelt habe. Hierzu sei es erforderlich gewesen darzulegen, \n\nwarum dem Kläger trotz seines Interesses die Adresse von \"Bea\" nicht mitge-\n\nteilt worden sei, und weiter, deren ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Dem sei \n\ndie Beklagte teils nicht, teils erst verspätet nachgekommen. \n\n8 \n\nDer Beklagten sei es zumutbar gewesen, Namen und Anschrift der Kun-\n\ndin Bea anzugeben, um dem Kläger einen Beweisantritt zu ermöglichen. Die \n\nUnzumutbarkeit der Namensnennung ergebe sich nicht aus der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Klagbarkeit von Ansprüchen aus \n\neinem Partnervermittlungsvertrag. Zwar gälten hiernach die im Hinblick auf \n\nEhemaklerverträge angestellten Überlegungen zu Peinlichkeiten und Unzumut-\n\nbarkeiten einer andernfalls häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über Art \n\nund Umfang der Tätigkeit gleichermaßen für die Vermittlung einer Partner-\n\nschaft. Soweit jedoch das Oberlandesgericht Koblenz (NJW-RR 2004, 268) \n\nhieraus schließe, dass sich infolgedessen eine Beweisaufnahme \"zur Befra-\n\ngung der von der Partnervermittlungsagentur der Kundin offerierten Partner\" \n\nverbiete, folge ihm das Berufungsgericht nicht. Damit würde dem Kunden der \n\nEinwand, er sei von dem Partnerschaftsvermittlungsinstitut getäuscht worden, \n\nabgeschnitten und er insoweit rechtlos gestellt. Bei der Abwägung zwischen \n\nden Interessen eines klagenden Kunden und dem Diskretionsinteresse der zu \n\nvermittelnden Kunden trete Letzteres zurück, zumal mittlerweile zumindest in \n\nFrage gestellt werde, ob die Regelung des § 656 BGB noch zum Schutze der \n\nIntimsphäre unverzichtbar sei. Hinzu komme, dass diejenigen Kunden, die sich \n\nmit einer Veröffentlichung ihres Lichtbilds in einer Kontaktanzeige einverstan-\n\nden erklärt hätten, sich eines Teils des Schutzes selbst begeben hätten. Die \n\nBeklagte habe auch keine Umstände genannt, die eine Nennung der ladungs-\n\nfähigen Anschrift von \"Bea\" tatsächlich unzumutbar erscheinen ließen. Die von \n\nihr angeregte anonyme Vernehmung der Kundin sehe die Zivilprozessordnung \n\nnicht vor. Ebenso wenig habe die Beklagte die Verspätung genügend entschul-\n\ndigt. Eine Zulassung des neuen Verteidigungsvorbringens würde die Erledigung \n\ndes Rechtsstreits verzögern. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Nicht \n\nzu folgen ist dem Berufungsgericht bereits in der Einschätzung, ein aufgrund \n\neines \"Lockvogelangebots\" (oder \"Lockangebots\", vgl. OLG Frankfurt am Main \n\nNJW-RR 2001, 1364) geschlossener Partnervermittlungsvertrag sei gemäß \n\n§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. \n\n10 \n\n1. \n\nDer Begriff des \"Lockvogelangebots\" entstammt, wie die Revision zutref-\n\nfend anführt, dem Wettbewerbsrecht. Er bezeichnet dort eine besonders preis-\n\ngünstig angebotene Ware, die nicht oder nur in einer im Verhältnis zur Nachfra-\n\nge völlig unzureichenden Menge vorhanden ist (Köhler in Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 4 Rn. 10.196; Bornkamm, aaO, § 5 \n\nRn. 8.1). Eine solche Werbung ist nach § 5 Abs. 1 und 5 UWG in der Fassung \n\nvom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) irreführend und unlauter im Sinne des § 3 \n\nUWG. Nach früherem Wettbewerbsrecht konnte sie zugleich auf der Grundlage \n\ndes § 1 UWG a.F. sittenwidrig sein (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, \n\n22. Aufl. 2001, § 1 UWG Rn. 258). \n\n11 \n\n2. \n\nDaraus allein lässt sich indes ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB nicht \n\nherleiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff der guten Sitten hatte in § 1 UWG \n\na.F. mit Rücksicht auf jeweils unterschiedliche Zielsetzung und Rechtsfolgen \n\nnicht dieselbe Bedeutung wie in § 138 BGB (BGHZ 110, 156, 174 - HBV-\n\nFamilien- und Wohnungsrechtsschutz; 117, 280, 286; BGH, Urteil vom 14. Mai \n\n1998 - I ZR 10/96 - NJW 1998, 2531, 2532 - Co-Verlagsvereinbarung m.w.N.). \n\nFür die Beurteilung als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB ist vielmehr \n\nentscheidend, ob das Rechtsgeschäft nach seinem aus Inhalt, Beweggrund und \n\nZweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen \n\nder Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGHZ 110 aaO; 146, 298, 301; \n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 1998 aaO; Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 - \n\nNJW 2005, 2991, 2992 m.w.N.). Einer solchen Beurteilung steht im Streitfall \n\naber entgegen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch einen durch Täuschung be-\n\nwirkten Vertragsschluss nicht wie nach § 138 BGB als von vornherein nichtig \n\nbehandelt, sondern durch die Sonderregelung des § 123 BGB lediglich dessen \n\nAnfechtbarkeit bestimmt und es dadurch der Entscheidung des Getäuschten \n\nüberlässt, ob er nachträglich die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts herbeifüh-\n\nren will. \n\nIst daher ein Rechtsgeschäft durch arglistige Täuschung \n\n(oder widerrechtliche Drohung) zustande gekommen, so kann § 138 BGB ne-\n\nben § 123 BGB nur dann anwendbar sein, wenn weitere Umstände als die un-\n\nzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem Gesamt-\n\ncharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 14. Dezem-\n\nber 1987 - II ZR 166/87 - NJW 1988, 902, 903; Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR \n\n245/86 - NJW 1988, 2599, 2601 zur Drohung; Urteil vom 26. September 1995 \n\n- XI ZR 159/94 - NJW 1995, 3315; Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR \n\n153/01 - NJW 2002, 2774, 2775 ebenfalls zur Drohung). Solche besonderen \n\nUmstände zeigt das Berufungsgericht nicht auf; sie sind aus dem festgestellten \n\nSachverhalt auch nicht erkennbar. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene \n\nbesondere Lebenssituation des Interessenten als alleinstehender Person und \n\ndessen konkrete Hoffnungen auf eine Änderung dieser Lage sowie das Ge-\n\nwinnstreben des Vermittlers werden vom Anfechtungstatbestand des § 123 \n\nBGB erfasst. Von der Ausbeutung einer Zwangslage oder einem ähnlich ge-\n\nwichtigen, erheblich über den typischen Tatbestand einer arglistigen Täuschung \n\nhinausgehenden Vorwurf, mit dem § 138 BGB den Makel der Sittenwidrigkeit \n\nverbindet, kann nicht gesprochen werden. Auch für ein auffälliges Missverhält-\n\nnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. zum Eheanbahnungsdienstver-\n\ntrag BGHZ 87, 309, 316 ff.), auf das sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen \n\nberufen hat und das im landgerichtlichen Urteil geprüft und verneint worden ist, \n\ngeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts her. Im Revisionsverfah-\n\nren werden Rügen hierzu auch nicht erhoben. \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich ebenso wenig aus \n\nanderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n13 \n\n1. \n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich nicht ab-\n\nschließend beurteilen, ob der Kläger seine Willenserklärung wirksam gemäß \n\n§ 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat und das Rechtsge-\n\nschäft somit aus diesem Grunde nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). \n\n14 \n\na) Eine Anfechtung des Vertrags aus sämtlichen in Betracht kommenden \n\nGründen hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2004 erklärt. \n\nDie erforderliche arglistige Täuschung wäre in der Werbung von Kunden mit \n\neinem tatsächlich nicht zur Verfügung stehenden \"Lockvogel\", nämlich einer \n\nangeblich einen Partner suchenden, aber nicht vermittlungsbereiten Person zu \n\nsehen. Dass die Beklagte in ihren Vertragsbedingungen einen Anspruch des \n\nKunden auf die Vermittlung bestimmter Personen, etwa aus von ihr geschalte-\n\nten Inseraten, ausschließt, ist nach der zutreffend am Empfängerhorizont orien-\n\ntierten und auch sonst rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts oh-\n\nne Belang. \n\n15 \n\nb) Jedoch durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Behaup-\n\ntung des Klägers, bei der in den Anzeigen der Beklagten vorgestellten Kundin \n\n\"Bea\" habe es sich in diesem Sinne um ein \"Lockvogelangebot\" gehandelt, \n\nnicht mit Rücksicht auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten als un-\n\nbestritten zugrunde legen (§ 138 Abs. 3 ZPO). \n\n16 \n\naa) Die Beklagte trifft in dieser Beziehung zwar zutreffend eine sekundä-\n\nre Darlegungslast. Steht ein darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für sei-\n\nnen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Beklagte alle we-\n\nsentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre \n\nDarlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zu-\n\nzumuten sind (BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; 140, 156, 158 f.; 163, 209, 214; \n\nsiehe auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, \n\n2553 Rn. 46). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zu-\n\nmutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darle-\n\ngung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt \n\nwerden (vgl. BGHZ 140 aaO S. 159). So liegt es auch hier. \n\n17 \n\nbb) Diesen Anforderungen ist die Beklagte jedoch in dem erforderlichen \n\nUmfang nachgekommen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts hat sie eine \n\nKopie des mit Frau S. geschlossenen Partnervermittlungsvertrags vorgelegt \n\nund behauptet, bei dieser Kundin handele es sich um die im Inserat beschrie-\n\nbene \"Bea\". Die Beklagte hat weiter deren \"Kundenprofil\" mit einer Liste angeb-\n\nlich von \"Bea\" abgelehnter Kontaktvorschläge zwischen dem 22. Januar 2004 \n\nund dem 31. März 2006 vorgelegt. Wenngleich sich auch aus diesem Vorbrin-\n\ngen nicht ergibt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, weshalb die \n\nBeklagte dem Kläger trotz seines Interesses nicht die Adresse oder Telefon-\n\nnummer von \"Bea\" mitgeteilt hat, war doch eine grundsätzliche Vermittlungsbe-\n\nreitschaft der Kundin nunmehr durch Tatsachenvortrag untermauert und der \n\ngegenteilige Sachvortrag des Klägers hiermit substantiiert bestritten. \n\n18 \n\ncc) Zu Unrecht verlangt das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt \n\nder sekundären Darlegungslast von der Beklagten darüber hinaus die Preis-\n\ngabe von Namen und ladungsfähiger Anschrift der Zeugin. Die Benennung ei-\n\nnes Zeugen mit den nach § 373 ZPO notwendigen Angaben einschließlich des-\n\nsen ladungsfähiger Anschrift ist nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden \n\nTatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf \n\ndem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Die Grundsätze der sekun-\n\ndären Darlegungslast finden darum hierauf keine Anwendung. Die Weigerung \n\nder nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen ohne triftigen \n\nGrund namhaft zu machen, kann daher nur im Rahmen der Beweiswürdigung \n\nals Beweisvereitelung zu deren Lasten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 12. Januar 1960 - VI ZR 220/58 - NJW 1960, 821; MünchKomm/ \n\nPrütting, ZPO, 3. Aufl., § 286 Rn. 81; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 28. Aufl., \n\n§ 286 Rn. 19). \n\n19 \n\nc) Ob der Beklagten bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem \n\nBerufungsgericht in diesem Sinne eine schuldhafte Beweisvereitelung zur Last \n\nfiel, lässt der Senat offen. Eine solche Beweisvereitelung hätte jedenfalls nicht \n\nwie mangelndes (substantiiertes) Bestreiten ohne weiteres dazu geführt, dass \n\nnunmehr nach § 138 Abs. 3 ZPO vom Klägervortrag auszugehen wäre. Diese \n\nFeststellung wäre vielmehr allein auf der Grundlage des § 286 Abs. 1 ZPO un-\n\nter Würdigung aller Umstände möglich gewesen. \n\n20 \n\naa) Allerdings ist richtig, dass eine Vernehmung der Zeugin \"Bea\" zu der \n\nBehauptung eines Lockvogelangebots prozessual zulässig gewesen wäre. Der \n\nSenat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es der Beklagten trotz \n\nder ihrer Kundin grundsätzlich geschuldeten Diskretion nicht unzumutbar war, \n\nderen Namen und Anschrift preiszugeben, und dass einer Beweiserhebung \n\nauch nicht diejenigen Gründe entgegenstanden, die den Gesetzgeber zum \n\nAusschluss der Klagbarkeit eines Anspruchs auf Ehemaklerlohn veranlasst ha-\n\nben. \n\n21 \n\n(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gele-\n\ngenheit zum Eingehen einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekom-\n\nmens einer Ehe wird nach § 656 Abs. 1 BGB eine Verbindlichkeit nicht begrün-\n\ndet. Das aufgrund des Versprechens Geleistete kann freilich nicht deshalb zu-\n\nrückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Dabei war \n\nfür die Reichstagskommission, auf deren Vorschlag die Bestimmung zurück-\n\ngeht, entscheidend, dass das \"Nehmen und Geben eines Lohnes für Heirats-\n\nvermittlung\" mit dem \"sittlichen Charakter der Ehe\" nicht vereinbar sei (Mugdan, \n\nDie gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche \n\nReich, II. Band, 1899, S. 1292 f.) Daneben war die Überlegung maßgebend, \n\ndass die Prozesse wegen Heiratsvermittlung \"zu den allergrößten Ärgernissen \n\nAnlass\" gäben (Mugdan aaO; vgl. BGHZ 112, 122, 124 f. = NJW 1990, 2550, \n\n2551 m. Anm. Börstinghaus und Peters). Der Bundesgerichtshof hat den An-\n\nwendungsbereich dieser Vorschriften auf ähnliche Vertragsverhältnisse wie E-\n\nheanbahnungsdienstverträge (BGHZ 87, 309, 312 ff.) und Partnerschaftsver-\n\nmittlungs-Dienstverträge (BGHZ 112, 122, 124 ff.; Senatsurteil vom 4. März \n\n2004 - III ZR 124/03 - NJW-RR 2004, 778, 779) erstreckt. Dem lag nicht zuletzt \n\ndie Vorstellung zugrunde, wie bei der Ehevermittlung und Eheanbahnung be-\n\nstehe hier ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden. Die im Urteil \n\nvom 4. Dezember 1985 (IVa ZR 75/84 - NJW 1986, 927, 928) angestellten Er-\n\nwägungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer bei Klagbarkeit häufig \n\nunumgänglichen Beweisaufnahme über Art und Umfang der Tätigkeit gälten \n\nmindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft. Das Grundgesetz \n\nschütze die Würde des Menschen und dessen freie Persönlichkeitsentfaltung \n\nohne Rücksicht darauf, ob eine Eheschließung angestrebt werde oder nicht \n\n(BGHZ 112, 122, 126; Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO; siehe auch BVerfGE \n\n20, 31, 33 = NJW 1966, 1211). \n\n22 \n\n(2) Aus diesen Überlegungen lässt sich indessen nicht darüber hinaus \n\nein umfassendes Beweiserhebungsverbot (hierzu allgemein Zöller/Greger, \n\nZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 284 Rn. 11, § 286 Rn. 15a ff.) über die Leistungen \n\ndes Vermittlers in Ehemaklersachen oder gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten \n\nbegründen. Auf den gegenüber Zeugen erforderlichen Persönlichkeitsschutz \n\nhat der Gesetzgeber im Regelfall mit den Bestimmungen über das Zeugnisver-\n\nweigerungsrecht aus persönlichen oder sachlichen Gründen (§§ 383, 384 ZPO) \n\nhinreichend Rücksicht genommen. Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, \n\noder beruft sich der Zeuge nicht auf sein Zeugnis- oder Aussageverweigerungs-\n\nrecht, so ist die Vernehmung selbst bei einem Eindringen in die an sich ge-\n\nschützte Privatsphäre des Zeugen im Interesse der Rechtspflege grundsätzlich \n\nunbeschränkt zulässig; notfalls kann zum Schutz des Zeugen auch die Öffent-\n\nlichkeit nach § 171b GVG ausgeschlossen werden. Von diesen Regelungen \n\nmacht § 656 Abs. 1 BGB nur mittelbar und insoweit eine Ausnahme, als es al-\n\nlein um die vereinbarte Vergütung aus dem Ehemaklervertrag, Dienstvertrag \n\noder einem ähnlichen Vertragsverhältnis geht. Den dabei zu befürchtenden Un-\n\nzuträglichkeiten und Peinlichkeiten wollte der Gesetzgeber, ohne in die prozes-\n\nsualen Regeln über die Beweiserhebung einzugreifen, schon - und nur - auf der \n\nEbene des materiellen Rechts mit einem Ausschluss der Klagbarkeit des Mak-\n\nlerlohnanspruchs begegnen. Das begrenzt zugleich den für den Rechtsanwen-\n\nder bestehenden Auslegungsspielraum. Streiten die Parteien um andere Sach- \n\noder Rechtsfragen, wie hier um den Vorwurf der arglistigen Täuschung, ist für \n\neine analoge Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB und die dort normierte Rechts-\n\nfolge - unvollkommene Verbindlichkeit - trotz möglicherweise ähnlicher Schutz-\n\nbedürftigkeit einzelner Prozessbeteiligter kein Raum. Damit verbietet sich \n\nzugleich ein darauf gegründetes Beweiserhebungsverbot im Widerspruch zu \n\ndem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden grundsätzlichen Anspruch der Par-\n\nteien auf Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die gegenteilige Auffas-\n\nsung \n\nim Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2003 \n\n(NJW-RR 2004, 268, 269 f.) ist ohne gesetzliche Grundlage (ablehnend auch \n\nMusielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 7; Wichert, ZMR 2007, 241, \n\n245). \n\n23 \n\nbb) Eine Beweisvereitelung setzt indessen weiter voraus, dass die Partei \n\nihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder \n\nunmöglich macht. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung \n\noder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweis-\n\nfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegen-\n\nwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urteil vom \n\n23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434, 436 m.w.N.). In Fällen, in \n\ndenen es um die verweigerte Entbindung eines Zeugen von seiner Schweige-\n\npflicht ging, hat der Bundesgerichtshof ein vorwerfbares, missbilligenswertes \n\nVerhalten gefordert (Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - NJW-RR \n\n1988, 962, 964; Senatsbeschluss vom 26. September 1996 - III ZR 56/96 - \n\nNJW-RR 1996, 1534). Angesichts dessen, dass die Beklagte sich für ihre \n\nRechtsauffassung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz berufen konn-\n\nte und die Rechtslage bis dahin ungeklärt war, bestehen bereits gegen einen \n\nSchuldvorwurf Bedenken. Das mag aber auf sich beruhen. Als Folge einer Be-\n\nweisvereitelung kämen lediglich Beweiserleichterungen in Betracht, die zwar bis \n\nzu einer Umkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urteil vom 23. November \n\n2005 aaO), für die aber alle Umstände des Falles - im Streitfall neben dem al-\n\nlenfalls geringen Verschulden der Beklagten auch, dass diese letztendlich doch \n\ndie Identität der Zeugin offen gelegt hat - zu berücksichtigen sind. Eine solche \n\nAbwägung ist dem Tatrichter vorbehalten; das Revisionsgericht kann sie nicht \n\nnachholen. \n\n24 \n\n2. \n\nZu der nach dieser Sachlage sich nunmehr stellenden Frage, ob der Klä-\n\nger den mit der Beklagten geschlossenen Partnervermittlungsvertrag jedenfalls \n\nals Haustürgeschäft widerrufen (§ 312 BGB) oder ihn nach § 626 BGB oder \n\n§ 627 BGB alsbald kündigen konnte (zur Anwendbarkeit des § 627 BGB bei \n\nabweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen siehe Senatsurteil vom \n\n19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543), hat das Berufungsgericht - aus \n\nseiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Für eine rechtliche \n\nBeurteilung aus diesem Blickwinkel fehlt es damit an einer Grundlage. \n\nIV. \n\n25 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist \n\naufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05.08.2005 - 11 O 36/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2006 - I-15 U 148/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zr-239-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 656","ref_norm":"656","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zr-239-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:44.260617+00:00"}}