{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_229-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"III ZR 229/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 229/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. \n\nHerrmann \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 2 gegen \n\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\nvom 6. September 2006 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nDer Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen \n\neines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) \n\nvor, nachdem die rechtsgrundsätzliche Frage, derentwegen das Berufungsge-\n\nricht die Revision zugelassen hat, inzwischen durch die Entscheidung des XI. \n\nZivilsenats vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) im Sinne des Berufungsurteils \n\ngeklärt worden ist: Auch in Überleitungsfällen beginnt die Verjährung erst dann, \n\nwenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt sind. \n\n2 \n\n2. \n\nDie Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. \n\n3 \n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 hin-\n\nsichtlich des Komplexes \"F. -Fonds 60\" Anlageberater, bei dem anderen \n\nKomplex \"Zinsfonds\" hingegen (bloßer) Anlagevermittler gewesen ist und dass \n\nihm in beiden Komplexen eine mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehr-\n\nte Aufklärungspflichtverletzung zur Last fällt, hält der revisionsgerichtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\n4 \n\nb) Soweit der Revisionskläger rügt, das Berufungsgericht habe sein be-\n\nweisbewehrtes Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Juli 2006 übergangen, ist zu \n\nbemerken, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung vom 19. Juli 2006 eingereicht worden ist und nicht nachgelassen war. Ein \n\nGrund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO lag \n\nnicht vor und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auch die wei-\n\nteren gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrens-\n\nrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; \n\nvon einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. \n\n5 \n\nc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststel-\n\nlen, dass bei dem Kläger und seiner Ehefrau die subjektiven Voraussetzungen \n\nfür den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (Kenntnis oder \n\ngrob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen \n\nund der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen hät-\n\nten, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf die Rechts-\n\nfrage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 als Über-\n\nleitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bedeutet, dass es \n\ndarauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeichnete \n\nKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Konsequen-\n\nzen, dass die Verjährung entsprechend der \"Ultimo-Regel\" des § 199 Abs. 1 \n\nBGB n.F. ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und mit Ab-\n\nlauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz herr-\n\nschenden Meinung [siehe nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., EGBGB \n\nArt. 229 § 6 Rn. 1 und Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Vor § 194 \n\nRn. 9, jeweils m.w.N.] - Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, EGBGB Art. 229 \n\n§ 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der \n\nKlage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 08.03.2006 - 24 O 2958/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 06.09.2006 - 20 U 2694/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/iii-zr-229-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/iii-zr-229-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:12.527422+00:00"}}