{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_227-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"III ZR 227/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":"BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 227/06 URTEIL Verkündet am: 17. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 5 wird das Urteil des 7. Zivilse- nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2006 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers zu 8 gegen das Urteil der 1. Zivil- kammer des Landgerichts Potsdam vom 2. September 2005 wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie die Klage gegen die Be- klagte zu 5 betrifft. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Ent- scheidung im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts. Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu 8 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand 1 Der Kläger zu 8 zeichnete am 7. Dezember 1999 - unter Einschaltung der I. Treuhandgesellschaft mbH, der früheren Beklagten zu 6, als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage von 200.000 DM zuzüglich 3 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Zweite KG, der früheren Beklagten zu 1 (im Folgenden Fondsgesellschaft). Die Fondsge- sellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produk- tionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlan- gen waren und dass hinsichtlich der Erlösausfallversicherungen eine offene Si- tuation entstanden war. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 4. September 2002 stimmten die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens R. & S. , das eine Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und mögli- cherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der ge- nannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Beklagten zu 2 eine neue Komplementärin, die V. D. GmbH, aufgenommen. 2 Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrten in der ersten In- stanz insgesamt elf Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beträge nebst Zin- sen. Insoweit nahmen sie die Fondsgesellschaft (Beklagte zu 1), deren frühere Komplementärin und Herausgeberin des Prospekts (Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3 als Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1 und ge- schäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch. Sie hielten auch den Beklagten zu 4, Mitgesellschafter der früheren Komplementärin, auf- grund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte zu 5 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war mit der Finanzierungs- konzeption, der Modelloptimierung des Projekts und der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut und hatte aufgrund eines mit der Fonds- gesellschaft geschlossenen Investoren-Betreuungsvertrags die laufende Be- treuung der Kommanditisten zu übernehmen. Schließlich hielten die Kläger die Beklagte zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Prüfungspflicht für die Abläufe in der Fondsgesellschaft für verantwortlich. 3 Das Landgericht hat die Klagen, soweit sie nicht bereits teilweise zurück- genommen worden waren, insgesamt abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat nur noch der Kläger zu 8 seine Klage in Höhe eines Betrags von 60.675,64 € nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 5 und 6 weiterverfolgt, nachdem er seine Beteiligung zu einem Gesamtkaufpreis von 41.562,64 € an die K. GmbH in L. verkauft hatte. Das Berufungsgericht hat der Klage in Richtung auf die Beklagte zu 5 stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 5 die Wieder- herstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe 4 Die Revision ist begründet. Dem Kläger zu 8 (im Folgenden: Kläger) ste- hen gegen die Beklagte zu 5 (im Folgenden: Beklagte) keine Schadensersatz- ansprüche zu. I. 5 Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Angaben im Prospekt auf Seite 17 über die Erlösplanung der Produktions- gesellschaft unrichtig seien. In der landgerichtlichen Entscheidung wird hierzu ausgeführt, dem Anleger werde in der Prognoserechnung der Eindruck vermit- telt, bereits im Jahr 2001 könnten Erträge erzielt werden, die sofort für andere Projekte verwendet werden könnten. Demgegenüber könne man nach den üb- rigen Annahmen der Erlösplanung (S. 15 des Prospekts) bei einer Vollinvestiti- on im Jahr 1999 frühestens mit einer Fertigstellung der Produktionen im Jahr 2000 rechnen, so dass die Produktionskosten erst im zweiten Jahr nach Fertig- stellung, also nicht vor dem Jahr 2002, eingespielt und über die Produktions- kosten hinausgehende Erträge erst 2003 erzielt werden könnten. Insofern stehe die Prognoserechnung, auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - die An- nahmen in der Berechnung keinen verbindlichen Charakter hätten, in Wider- spruch zu den übrigen Prospektangaben. 6 Das Berufungsgericht hält die Beklagte ferner für prospektverantwortlich. Sie sei bei der Erstellung des Prospekts nicht lediglich als Dienstleisterin tätig gewesen, sondern habe eine Garantenstellung eingenommen. Sie sei mit der Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs beauftragt gewesen und habe die Aufgabe der laufenden Betreuung der Kommanditisten übernommen. In der \"Übersicht zu den Vertragspartnern\" werde in dem Prospekt auf den Unterneh- mensgegenstand der Beklagten hingewiesen, zu dem der Erwerb und die Ver- waltung von Beteiligungen, die Vermittlung von Beteiligungen, die Konzeption von Beteiligungsangeboten sowie die eigene Beteiligung an diesen Geschäften gehöre. Aus diesen Angaben entstehe für den Anleger der Eindruck, das Betei- ligungsangebot sei von der Beklagten geprüft oder gar konzipiert worden. II. 7 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Ob der Prospekt, wie das Berufungsgericht gemeint hat, Anlass zu Be- anstandungen gibt, kann dahinstehen; jedenfalls ist die Beklagte nicht pros- pektverantwortlich. 8 1. a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs- grundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Bei- trittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit dar- stellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesent- licher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu un- terrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolg- ten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. Septem- ber 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens ver- mittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl.","text_plain":"BGHR: ja \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 227/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. April 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, \n\nDr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 5 wird das Urteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August \n\n2006 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden \n\nist. \n\nDie Berufung des Klägers zu 8 gegen das Urteil der 1. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. September 2005 wird \n\nauch insoweit zurückgewiesen, als sie die Klage gegen die Be-\n\nklagte zu 5 betrifft. \n\nHinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Ent-\n\nscheidung im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts. Die \n\nKosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu 8 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger zu 8 zeichnete am 7. Dezember 1999 - unter Einschaltung \n\nder I. Treuhandgesellschaft mbH, der früheren Beklagten zu 6, als \n\nTreuhänderin - eine Kommanditeinlage von 200.000 DM zuzüglich 3 v.H. Agio \n\nan dem Filmfonds V. Zweite KG, \n\nder früheren Beklagten zu 1 (im Folgenden Fondsgesellschaft). Die Fondsge-\n\nsellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produk-\n\ntionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, \n\ndass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlan-\n\ngen waren und dass hinsichtlich der Erlösausfallversicherungen eine offene Si-\n\ntuation entstanden war. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung \n\nder Fondsgesellschaft vom 4. September 2002 stimmten die Gesellschafter für \n\nein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens R. & \n\nS. , das eine Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und mögli-\n\ncherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für vier \n\nverschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der ge-\n\nnannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Beklagten \n\nzu 2 eine neue Komplementärin, die V. D. GmbH, aufgenommen. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrten in der ersten In-\n\nstanz insgesamt elf Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus \n\nihrer Beteiligung Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beträge nebst Zin-\n\nsen. Insoweit nahmen sie die Fondsgesellschaft (Beklagte zu 1), deren frühere \n\nKomplementärin und Herausgeberin des Prospekts (Beklagte zu 2) und den \n\nBeklagten zu 3 als Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1 und ge-\n\nschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch. Sie hielten \n\nauch den Beklagten zu 4, Mitgesellschafter der früheren Komplementärin, auf-\n\ngrund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte zu 5 \n\n- Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin \n\nund Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war mit der Finanzierungs-\n\nkonzeption, der Modelloptimierung des Projekts und der gesamten Koordination \n\ndes Eigenkapitalvertriebs betraut und hatte aufgrund eines mit der Fonds-\n\ngesellschaft geschlossenen Investoren-Betreuungsvertrags die laufende Be-\n\ntreuung der Kommanditisten zu übernehmen. Schließlich hielten die Kläger die \n\nBeklagte zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Prüfungspflicht für \n\ndie Abläufe in der Fondsgesellschaft für verantwortlich. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klagen, soweit sie nicht bereits teilweise zurück-\n\ngenommen worden waren, insgesamt abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat \n\nnur noch der Kläger zu 8 seine Klage in Höhe eines Betrags von 60.675,64 € \n\nnebst Zinsen gegen die Beklagten zu 5 und 6 weiterverfolgt, nachdem er seine \n\nBeteiligung zu einem Gesamtkaufpreis von 41.562,64 € an die K. GmbH \n\nin L. verkauft hatte. Das Berufungsgericht hat der Klage in Richtung auf die \n\nBeklagte zu 5 stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit \n\nihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 5 die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. Dem Kläger zu 8 (im Folgenden: Kläger) ste-\n\nhen gegen die Beklagte zu 5 (im Folgenden: Beklagte) keine Schadensersatz-\n\nansprüche zu. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die \n\nAngaben im Prospekt auf Seite 17 über die Erlösplanung der Produktions-\n\ngesellschaft unrichtig seien. In der landgerichtlichen Entscheidung wird hierzu \n\nausgeführt, dem Anleger werde in der Prognoserechnung der Eindruck vermit-\n\ntelt, bereits im Jahr 2001 könnten Erträge erzielt werden, die sofort für andere \n\nProjekte verwendet werden könnten. Demgegenüber könne man nach den üb-\n\nrigen Annahmen der Erlösplanung (S. 15 des Prospekts) bei einer Vollinvestiti-\n\non im Jahr 1999 frühestens mit einer Fertigstellung der Produktionen im Jahr \n\n2000 rechnen, so dass die Produktionskosten erst im zweiten Jahr nach Fertig-\n\nstellung, also nicht vor dem Jahr 2002, eingespielt und über die Produktions-\n\nkosten hinausgehende Erträge erst 2003 erzielt werden könnten. Insofern stehe \n\ndie Prognoserechnung, auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - die An-\n\nnahmen in der Berechnung keinen verbindlichen Charakter hätten, in Wider-\n\nspruch zu den übrigen Prospektangaben. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hält die Beklagte ferner für prospektverantwortlich. \n\nSie sei bei der Erstellung des Prospekts nicht lediglich als Dienstleisterin tätig \n\ngewesen, sondern habe eine Garantenstellung eingenommen. Sie sei mit der \n\nFinanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der \n\ngesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs beauftragt gewesen und habe \n\ndie Aufgabe der laufenden Betreuung der Kommanditisten übernommen. In der \n\n\"Übersicht zu den Vertragspartnern\" werde in dem Prospekt auf den Unterneh-\n\nmensgegenstand der Beklagten hingewiesen, zu dem der Erwerb und die Ver-\n\nwaltung von Beteiligungen, die Vermittlung von Beteiligungen, die Konzeption \n\nvon Beteiligungsangeboten sowie die eigene Beteiligung an diesen Geschäften \n\ngehöre. Aus diesen Angaben entstehe für den Anleger der Eindruck, das Betei-\n\nligungsangebot sei von der Beklagten geprüft oder gar konzipiert worden. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht \n\nstand. Ob der Prospekt, wie das Berufungsgericht gemeint hat, Anlass zu Be-\n\nanstandungen gibt, kann dahinstehen; jedenfalls ist die Beklagte nicht pros-\n\npektverantwortlich. \n\n8 \n\n1. \n\na) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-\n\ngrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Bei-\n\ntrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit dar-\n\nstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesent-\n\nlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu un-\n\nterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile \n\nvom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 \n\n- II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung \n\nüber Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolg-\n\nten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. Septem-\n\nber 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in \n\nBGHZ 115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher \n\nnicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem \n\nGesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens ver-\n\nmittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, \n\n2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige \n\nund eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hier-\n\nvon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. \n\n9 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die An-\n\ngaben im Prospekt über die Erlösplanung zu Recht als widersprüchlich und un-\n\nrichtig angesehen. Zutreffend legt es seiner Beurteilung zugrunde, dass die \n\nAufnahme einer Prognoserechnung in einem Prospekt eine besondere Sorgfalt \n\nder Prospektverantwortlichen erfordert, weil der potentielle Anleger den Ent-\n\nwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeu-\n\ntung beimessen wird. \n\n10 \n\nDie Revision macht zwar auf verschiedene Passagen des Prospekts \n\n(S. 15, 17) aufmerksam, nach denen die Annahmen unverbindlich seien und \n\ndass Abweichungen von den Annahmen bei der Umsetzung des Projekts zu \n\nVeränderungen der Erlösplanung führten. Sie will damit geltend machen, einem \n\naufmerksamen Prospektleser entgehe nicht, dass die Erlösplanung für die Jah-\n\nre 1999 und 2000 jeweils Investitionen von 25 Mio. DM vorsehe, woraus sich \n\nergebe, dass sich die Ergebnisse der Beispielsrechnung änderten, wenn es zu \n\nkeiner entsprechenden Vollplatzierung komme. Angesichts zugrunde liegender \n\nvariabler Annahmen sei die Beispielsrechnung nicht zu beanstanden. \n\n11 \n\nDem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Hinweise auf die Unver-\n\nbindlichkeit von Annahmen und Prognosen aus der Sicht eines hinreichend \n\nsorgfältigen und kritischen Lesers auf das normale Risiko der wirtschaftlichen \n\nEntwicklung der Beteiligung beziehen, die auch für die Prospektherausgeber \n\nnicht zu übersehen sind. Hingegen sind die Prospektherausgeber nicht von ih-\n\nrer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoseberechnung und \n\ndem sonstigen Prospektinhalt befreit, die in keinem Zusammenhang mit der \n\nUnsicherheit der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung stehen. Legt man \n\ndie nicht näher angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde, dass \n\nim Jahr 1999 keine Filmproduktion mehr fertig gestellt werden konnte, dann \n\nkonnten im Jahr 2001 die geplanten Erlöse von vornherein nicht realisiert wer-\n\nden. Es erscheint bedenklich, dass die Revision dem mit der Überlegung ent-\n\ngegentreten möchte, unter Einbeziehung von Erlösen aus sog. Vorverkäufen \n\n(Pre-Sales) von Auswertungsrechten seien die prognostizierten Ergebnisse zu \n\nerzielen gewesen; denn solche Einnahmemöglichkeiten werden im Rahmen der \n\nErlösplanung im Prospekt nicht näher dargestellt und können daher nur schwer-\n\nlich als Bestandteil dieser Berechnungen angesehen werden. \n\n12 \n\n2. \n\nOb für die Prospektverantwortlichen bereits bei Herausgabe des Pros-\n\npekts absehbar war, dass die in dem Prospekt dargestellten Investitionen im \n\nJahr 1999 nicht mehr getätigt werden konnten, mag offen bleiben. Denn eine \n\nVerantwortlichkeit der Beklagten für einen möglichen Prospektmangel ist zu \n\nverneinen. \n\n13 \n\na) Nach der Vorbemerkung des Prospekts (S. 5) wurde das vorliegende \n\nBeteiligungsangebot von der V. F. GmbH, der früheren Komple-\n\nmentärin der Fondsgesellschaft, entwickelt. Sie wird auf Seite 7, 24, 26 als \n\nHerausgeberin des Prospekts bezeichnet, der von ihr mit großer Sorgfalt erstellt \n\nworden sei. Demgegenüber wird die Beklagte in der \"Übersicht zu den Ver-\n\ntragspartnern\" lediglich unter den Stichworten \"Konzeption, Eigenkapitalplatzie-\n\nrung, Investorenbetreuung\" vorgestellt. Dem entspricht, dass im Abschnitt \"Leis-\n\ntungsverträge\" darauf hingewiesen wird, sie sei von der Fondsgesellschaft mit \n\nder Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der \n\ngesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und der laufenden Betreuung \n\nder Kommanditisten beauftragt worden. \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht möchte diesen Prospektangaben entnehmen, \n\ndie Beklagte habe nicht nur als Wirtschaftsprüferin Unternehmenskonzept so-\n\nwie vorgegebene Daten der Gründer und Initiatoren auf ihre Schlüssigkeit ge-\n\nprüft, sondern an der Gestaltung oder jedenfalls Optimierung der vorgesehenen \n\nwirtschaftlichen Betätigung der Fondsgesellschaft mitgewirkt. Aus diesen Anga-\n\nben im Prospekt entstehe für den Anleger der Eindruck, das Beteiligungsange-\n\nbot sei von ihr geprüft oder gar konzipiert worden. Daraus ergebe sich eine Ga-\n\nrantenstellung. Dem ist nicht zu folgen. \n\n15 \n\nEine Haftung als Garant wird in der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs für Personen angenommen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein an-\n\nerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre \n\nEigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung \n\ntretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - \n\nVertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben, wobei \n\nihre \n\nEinstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen be-\n\nschränkt ist (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR \n\n27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR \n\n93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom \n\n15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19; vom \n\n14. Juni 2007 - III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479, 1480 Rn. 15 und III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 26). \n\n16 \n\nDass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervor-\n\ngetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die \n\nBeklagte mit der \"Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung sowie mit \n\nder gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs\" betraut war. Aus dem \n\nProspekt wird aber nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Redakti-\n\non, graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts beauf-\n\ntragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein Anle-\n\nger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte für den Prospektinhalt \n\neinstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsverträge und der Partner im \n\nProspekt (S. 13, 26 ff) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gege-\n\nbenenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu \n\nkönnen. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt \n\nwerden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angese-\n\nhenen Unternehmens bei der Vorbereitung eines geschäftlichen Vorhabens in-\n\nformiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garan-\n\ntenstellung für die von ihm bearbeiteten Bereiche einnimmt. Der Umstand, dass \n\ndie Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Gegenstand des Unterneh-\n\nmens gehört, bedeutet für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruf-\n\nlicher Sachkunde, um hieraus - wie das Berufungsgericht meint - eine Garan-\n\ntenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, \n\nSteuerberater, Gutachter und Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen \n\nBereich anerkannt ist. Dass die Beklagte selbst Wirtschaftsprüferin wäre, was \n\ndas Berufungsgericht ohne nähere Begründung annimmt, ist zudem nicht er-\n\nsichtlich. Fehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der Beklagten, kommt \n\nihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwort-\n\nlichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts \n\nwahrgenommen hat. Hierzu fehlt es - anders als in den Fällen, in denen der \n\nSenat für den Schwesterfonds V. \n\nDritte KG dies für möglich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 125/06 aaO S. 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - aaO S. 1479 f \n\nRn. 9-13) - aber an einem hinreichenden Tatsachenvortrag mit Beweisantritt. \n\nDer Kläger hat lediglich - beweislos - unter Bezugnahme auf einen Kurzpros-\n\npekt des Bankhauses L. behauptet, der Beklagten sei bekannt gewesen, \n\ndass sie in dieser Kurzübersicht als Initiatorin des Projekts bezeichnet werde. \n\nDies hat die Beklagte jedoch bestritten und Gegenbeweis angetreten. Auch der \n\nUmstand, dass die Beklagte über die Beteiligung eine Kurzübersicht vom \n\n27. September 1999 gefertigt hat, genügt nicht, sie als Prospektverantwortliche \n\nanzusehen. Denn diese schriftliche Unterlage entsprach ihrer Beauftragung mit \n\ndem Eigenkapitalvertrieb, und die Kurzübersicht enthält den Hinweis, sie sei nur \n\neine grobe Vorabinformation zum Projekt; maßgeblich seien das ausführliche \n\nBeteiligungsexposé sowie der Gesellschaftsvertrag. Die von der Revisionserwi-\n\nderung ferner herangezogenen Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2000 und \n\n3. Juli 2000, die nach der Beitrittsentscheidung des Klägers datieren, betreffen \n\nnicht den hier in Rede stehenden Fonds. \n\n17 \n\n3. \n\n Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - die Frage der Pros-\n\npektverantwortlichkeit der Beklagten nahm in den Vorinstanzen einen breiten \n\nRaum ein -, kann der Senat abschließend entscheiden. Die Berufung des Klä- \n\ngers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist daher auch in Be-\n\nzug auf die Beklagte zu 5 zurückzuweisen. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 O 697/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 U 211/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/iii-zr-227-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/iii-zr-227-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:29.677538+00:00"}}