{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_224-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"III ZR 224/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 311 Abs. 2, §§ 437, 652; GVO § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) Erhält der Maklerkunde vom Verkäufer während der Vertragsverhandlungen und während der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags die unzutreffende Aus- kunft, das Grundstück sei nicht restitutionsbefangen, und schließt er deshalb den Kaufvertrag ab, steht ihm wegen der Verletzung von Pflichten des durch die Auf- nahme von Vertragsverhandlungen entstandenen Schuldverhältnisses, sofern er hierdurch einen Schaden erlitten hat, ein Schadensersatzanspruch zu, der den Verkäufer nach § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Käufer so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht geschlossen. b) Löst sich der Käufer unter solchen Umständen vom Kaufvertrag, ehe die nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderliche Genehmigung erteilt wird, wird der Kaufvertrag nicht wirksam; ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht dann nicht. c) Während des Schwebezustands bis zur Erteilung der Grundstücksverkehrsge- nehmigung stehen dem Käufer in Bezug auf die Restitutionsbefangenheit des Grundstücks keine Gewährleistungsansprüche zur Verfügung, die Schadenser- satzansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen berühren könnten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 224/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 311 Abs. 2, §§ 437, 652; GVO § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Erhält der Maklerkunde vom Verkäufer während der Vertragsverhandlungen und \nwährend der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags die unzutreffende Aus-\nkunft, das Grundstück sei nicht restitutionsbefangen, und schließt er deshalb den \nKaufvertrag ab, steht ihm wegen der Verletzung von Pflichten des durch die Auf-\nnahme von Vertragsverhandlungen entstandenen Schuldverhältnisses, sofern er \nhierdurch einen Schaden erlitten hat, ein Schadensersatzanspruch zu, der den \nVerkäufer nach § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Käufer so zu stellen, als habe \ner den Kaufvertrag nicht geschlossen. \n\nb) Löst sich der Käufer unter solchen Umständen vom Kaufvertrag, ehe die nach der \nGrundstücksverkehrsordnung erforderliche Genehmigung erteilt wird, wird der \nKaufvertrag nicht wirksam; ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht dann \nnicht. \n\nc) Während des Schwebezustands bis zur Erteilung der Grundstücksverkehrsge-\nnehmigung stehen dem Käufer in Bezug auf die Restitutionsbefangenheit des \nGrundstücks keine Gewährleistungsansprüche zur Verfügung, die Schadenser-\nsatzansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen berühren \nkönnten. \n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 224/06 - OLG Jena \n LG Gera \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. August 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie klagende Maklerin, die Provisionsansprüche geltend macht, übergab \n\ndem Beklagten ein auf den 1. Februar 2002 datiertes Exposé über ein denk-\n\nmalgeschütztes Sanierungsobjekt in Z. ; das Exposé enthielt einen Hin-\n\nweis auf die vom Käufer zahlbare Maklerprovision in Höhe von 5 v.H. zuzüglich \n\ngesetzlicher Mehrwertsteuer. Über dieses Objekt schlossen die Sparkasse Z. \n\n als Verkäuferin und der Beklagte als Käufer am 21. Juni 2002 einen nota-\n\nriell beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Die für diesen Vertrag erforderliche \n\nGenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung wurde am 11. Dezember \n\n2003 erteilt. Zuvor, nämlich am 5. November 2003, hatte der Beklagte gegen-\n\nüber der Verkäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und dies unter ande-\n\nrem damit begründet, die Verkäuferin habe ihm - der Wahrheit zuwider - vor \n\nund während der Beurkundung des Kaufvertrags zugesichert, dass es keine \n\nvermögensrechtlichen Ansprüche gebe, und ihn in der nachfolgenden Zeit mit \n\nfalschen Versprechungen hingehalten. Der Kaufvertrag wurde in der Folge nicht \n\ndurchgeführt. Der Beklagte bestreitet seine Provisionspflicht mit Rücksicht auf \n\ndie geschilderten Umstände und behauptet weiter, auch die Klägerin selbst ha-\n\nbe über die Restitutionsbefangenheit des Grundstücks unrichtige Angaben ge-\n\nmacht. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 22.241,20 € nebst Zinsen ge-\n\nrichteten Klage - bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung - stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit sei-\n\nner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-\n\nweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Kaufvertrag sei mit der Grundstück-\n\nstücksverkehrsgenehmigung wirksam geworden und habe damit den Provisi-\n\nonsanspruch der Klägerin für die von ihr erbrachte und ursächlich gewordene \n\nMaklerleistung ausgelöst. Dass der Beklagte zuvor bereits von dem Kaufvertrag \n\nzurückgetreten sei, beeinträchtige den Provisionsanspruch nicht. Zwar führe ein \n\nauf Verschulden bei Vertragsschluss gestützter Rücktritt, der vor Erteilung der \n\nGrundstücksverkehrsgenehmigung erklärt werde, zur Vernichtung des Aus-\n\ntauschverhältnisses, bevor dieses Wirksamkeit erlange. Ein solches Rücktritts-\n\nrecht sei aber schon im Ansatz zweifelhaft. Die Belastung mit einem Rück-\n\nübertragungsanspruch sei als Rechtsmangel der Kaufsache einzuordnen. Nach \n\ndem zum 1. Januar 2002 neu ausgestalteten Kaufrecht gelte für Rechts- und \n\nSachmängel einheitlich das Gewährleistungsrecht der §§ 434 bis 441 BGB, ne-\n\nben dem - wie nach früherem Recht bei Sachmängeln - Ansprüche aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluss nicht in Betracht kämen. Es komme hinzu, dass \n\nder Beklagte, der sein Gestaltungsrecht erst 15 Monate nach Kenntnis des \n\nRechtsmangels ausgeübt habe, den Zusammenhang mit der der Verkäuferin \n\nangelasteten Pflichtverletzung nicht hinreichend dargelegt habe. Die in § 124 \n\nBGB geregelte Jahresfrist für eine Arglistanfechtung, die hier verstrichen sei, \n\nbelege, dass eine Rückabwicklung des Vertrags wegen einer anderen gleich \n\noder minder schweren Vertragsverletzung ausgeschlossen sei. \n\n5 \n\nBei einer tiefer greifenden Analyse sei für den Beklagten zudem der \n\nGrund für den Rücktritt nicht die mangelnde Information über etwaige Rück-\n\nübertragungsansprüche gewesen, sondern der Umstand, dass er als Privat-\n\nmann nicht in der Lage und willens gewesen sei, \"mit einer doch großen Immo-\n\nbilieninvestition so lange in der Luft zu hängen\". Er werfe der Verkäuferin damit \n\nVerzug bei der Beseitigung eines Rechtsmangels vor, was nach §§ 437, 440 \n\nBGB zu beurteilen sei. Unterstelle man, was allerdings nicht ohne Zweifel sei, \n\ndie Anwendbarkeit dieser Regelung auch während der Phase, in der der Ver-\n\ntrag schwebend unwirksam sei, zugunsten des Beklagten, sei sein Rücktritt \n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nunwirksam, weil diesem eine Fristsetzung nicht vorausgegangen sei. Dass dem \n\nBeklagten das weitere Zuwarten unzumutbar gewesen sei, werde mit Rücksicht \n\ndarauf, dass der Problembereich der Rückübertragungsansprüche einer ver-\n\ntraglichen Regelung zugeführt worden sei, nicht hinreichend konkret dargelegt. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nIm Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass die Parteien einen Makler-\n\nvertrag geschlossen haben, in dessen Rahmen die Klägerin dem Beklagten die \n\nspäter genutzte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen \n\nhat. Hiernach hängt die Provisionspflicht des Beklagten davon ab, dass dieser \n\nGrundstückskaufvertrag wirksam zustande gekommen ist. Dies war nicht be-\n\nreits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Klägerin vom 24. Juni 2002 - drei \n\nTage nach der Beurkundung -, sondern mit Rücksicht auf die nach § 1 Abs. 1, \n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GVO erforderliche Genehmigung nicht vor deren Erteilung am \n\n11. Dezember 2003 der Fall; denn vorher war der Kaufvertrag, worüber auch \n\nder Notar die Beteiligten unter VIII 1 der Urkunde belehrt hatte, schwebend un-\n\nwirksam. Sollten der Beklagte und die Verkäuferin, was das Berufungsgericht \n\nangenommen hat, den Kaufvertrag nach seiner Genehmigung aufgehoben ha-\n\nben, würde dies den Provisionsanspruch der Klägerin nicht berühren (BGH, Ur-\n\nteil vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 - NJW-RR 1993, 248, 249; Senats-\n\nurteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW 1997, 1583; vom 14. De-\n\nzember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966, 967). Das würde selbst dann gel-\n\nten, wenn die Kaufvertragsparteien den Vertrag nach Erteilung der Genehmi-\n\ngung wegen eines Anfechtungsrechts des Beklagten einvernehmlich aufgeho-\n\nben hätten. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die für \n\neine Arglistanfechtung maßgebliche Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB bereits \n\nabgelaufen, als der Beklagte mit Rücksicht auf behauptete falsche Zusicherun-\n\ngen der Verkäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte (vgl. zu den Auswir-\n\nkungen eines Anfechtungsrechts auf den Provisionsanspruch Senatsurteile vom \n\n14. Dezember 2000 aaO; vom 22. September 2005 - III ZR 295/04 - NJW 2005, \n\n3778, 3779). \n\n8 \n\n2. \n\nEs kommt jedoch in Betracht, dass sich der Beklagte von den Bindungen \n\ndes mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrags vor dessen Wirksamwerden \n\nberechtigterweise gelöst hat. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen und unter \n\nBeweis gestellt, er habe die Chefin der Immobilienabteilung der Verkäuferin und \n\neinen Mitarbeiter der Klägerin vor der Beurkundung und im Beurkundungster-\n\nmin gefragt, ob vermögensrechtliche Ansprüche vorlägen. Die Befragten hätten \n\nihm zugesichert, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche bestehen würden \n\nund dass dies durch die Sparkasse abgeklärt worden sei. Demgegenüber habe \n\ner im August 2002 erfahren, dass seinerzeit insgesamt 21 vermögensrechtliche \n\nAnsprüche angemeldet gewesen seien, von denen der erste bereits im Jahr \n\n1991 gestellt worden sei. Da er - damals selbst als Notar tätig - gewusst habe, \n\nwie lange die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche dauern kön-\n\nne, habe er auf die Klärung dieses Umstands Wert gelegt und zum Ausdruck \n\ngebracht, dass er vom Abschluss des Vertrages Abstand nehme, wenn solche \n\nAnsprüche erhoben seien. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen \n\ngetroffen hat, ist revisionsrechtlich vom Vorbringen des Beklagten auszugehen. \n\nDann aber lässt sich ein Recht des Beklagten, vom Kaufvertrag Abstand zu \n\nnehmen, nicht verneinen. \n\n9 \n\na) Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, führt ein auf ein \n\nVerschulden bei Vertragsschluss gestützter Rücktritt, der vor der Erteilung der \n\nGrundstücksverkehrsgenehmigung erklärt wird, zur Vernichtung des Kaufver-\n\ntrages, bevor dieser Wirksamkeit erlangt, so dass der Provisionsanspruch des \n\nMaklers nicht zur Entstehung gelangt. Der Beklagte hat geltend gemacht, die \n\nVerkäuferin habe im Vorfeld eines Vertragsschlusses und bei Vertragsschluss \n\nfalsche Angaben gemacht, also Pflichten des durch die Aufnahme von Ver-\n\ntragsverhandlungen entstandenen Schuldverhältnisses (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, \n\n§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt. Darin steckt auch der Vorwurf, die Verkäuferin sei \n\nihrer Pflicht nach § 3 Abs. 5 VermG, sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur \n\nRegelung offener Vermögensfragen über das Vorliegen einer Anmeldung zu \n\nvergewissern, nicht nachgekommen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nach § 280 \n\nAbs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch, der die Verkäuferin nach § 249 \n\nAbs. 1 BGB verpflichtet, den Beklagten so zu stellen, als habe er den Kaufver-\n\ntrag nicht geschlossen. \n\n10 \n\nb) Die Bedenken des Berufungsgerichts, diese durch die Schuldrechtsre-\n\nform in § 311 Abs. 2, 3 BGB kodifizierten Grundsätze der culpa in contrahendo \n\nim Hinblick auf das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht auf den vorliegenden \n\nFall anzuwenden, sind nicht begründet. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, \n\ndass die (verschwiegene) Restitutionsbefangenheit des Grundstücks als \n\nRechtsmangel im Sinn des § 435 Satz 1 BGB anzusehen ist und dass für die \n\nkaufrechtliche Gewährleistung die Unterscheidung von Sach- und Rechtsmän-\n\ngeln aufgegeben worden ist. Welche Folgen sich hieraus für das Verhältnis des \n\nGewährleistungsrechts zu Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei \n\nVertragsverhandlungen ergeben (vgl. zur Konkurrenz dieser Ansprüche und \n\nGewährleistungsansprüchen wegen Rechtsmängeln nach früherem Recht \n\nBGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 - NJW 2001, 2875 f), bedarf hier \n\naber keiner allgemeinen Beantwortung, da dem Beklagten, was den hier gel-\n\ntend gemachten Mangel angeht, Gewährleistungsrechte von vornherein nicht \n\nzur Verfügung standen. Solange der geschlossene Kaufvertrag wegen der aus-\n\nstehenden Grundstücksverkehrsgenehmigung schwebend unwirksam war, \n\nkonnte der Beklagte weder Erfüllung verlangen noch Gewährleistungsrechte, \n\ndie ebenfalls der Erfüllung dienen, geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 651; vgl. auch BGHZ 65, \n\n123, 126; Zimmermann, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der \n\nehemaligen DDR, Bd. III, § 1 GVO Rn. 11). Zwar können sich auch während \n\ndes Schwebezustands aus dem Kaufvertrag bestimmte Leistungspflichten er-\n\ngeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 17/98 - NJW 1999, \n\n1329 f); solche konnten sich aber vor Erteilung der Grundstücksverkehrsge-\n\nnehmigung nicht auf die Verschaffung des von Restitutionsansprüchen unbelas-\n\nteten Eigentums beziehen oder insoweit einen Leistungsverzug begründen (vgl. \n\nZimmermann aaO). War die Genehmigung erteilt, entfiel der Rechtsmangel von \n\nselbst. Deswegen können denkbare Gewährleistungsansprüche in der hier vor-\n\nliegenden Konstellation keine Sperrwirkung für Schadensersatzansprüche aus \n\nVerschulden bei den Vertragsverhandlungen entfalten. \n\n11 \n\nc) Ein Anspruch des Beklagten auf Rückabwicklung des Kaufvertrags \n\nnach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB wird auch nicht dadurch \n\nausgeschlossen, dass sich der Beklagte erst nach Ablauf der Jahresfrist des \n\n§ 124 Abs. 1 BGB dazu entschlossen hat, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu er-\n\nklären. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frist des § 124 Abs. 1 BGB \n\nbelege, dass sich der Beklagte nach Ablauf dieser Frist nicht auf eine gegen-\n\nüber der Arglistanfechtung gleich oder minder schwere Vertragsverletzung be-\n\nrufen könne, trifft nicht zu und widerspricht der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2001 - X ZR 107/00 - NJW-RR \n\n2002, 308, 309 f; vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - NJW 2006, 845, 847). \n\nZwar könnte man einen Wertungswiderspruch darin sehen, wenn Ansprüche \n\nwegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen allgemein weitergingen \n\nals die nach § 124 Abs. 1 BGB zeitlich begrenzten Rechte wegen einer arglisti-\n\ngen Täuschung. Diese Sichtweise berücksichtigt jedoch nicht, dass die Arglist-\n\nanfechtung lediglich die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Ge-\n\nbiet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung schützen soll, während \n\nein auf ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen gestützter Schadensersatz-\n\nanspruch zusätzlich voraussetzt, dass dem Betroffenen durch die unlautere \n\nEinwirkung auf seine Willensbildung ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Ur-\n\nteile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - NJW 1998, 302, 303 f; vom \n\n19. Dezember 1997 - V ZR 112/96 - NJW 1998, 898). \n\n12 \n\nd) Einen solchen Schaden hat der Beklagte zwar nicht beziffert, aber für \n\ndie Zwecke des anhängigen Prozesses hinreichend dargelegt. Er hat nämlich \n\nunter Beweisantritt behauptet, er habe der Verkäuferin und der Klägerin ver-\n\ndeutlicht, dass er das Grundstück zur gewerblichen Vermietung kaufe; er habe \n\nin Verhandlungen mit Mietinteressenten gestanden, die er - im Hinblick auf die \n\nausstehende Genehmigung - habe hinhalten müssen und die abgesprungen \n\nseien und sich andere Standorte gesucht hätten. Neue ernsthafte und potente \n\nMietinteressenten habe er nicht ansprechen können, da er keine verlässlichen \n\nAngaben zur tatsächlichen Umsetzung des Projekts habe machen können, zu-\n\nmal die Verkäuferin ihre mehrfachen Versprechungen, in 14 Tagen seien die \n\nHindernisse für eine Erteilung der Genehmigung beseitigt, nicht gehalten habe. \n\nDemgegenüber sah der Kaufvertrag andere zeitliche Abläufe vor. Der Gefahr-\n\nübergang war bereits zum 1. Juli 2002 vereinbart, und die Kaufpreisfälligkeit \n\nsollte spätestens zum 30. September 2002 eintreten, was dem Beklagten in \n\neinem überschaubaren Zeitraum Gelegenheit bot, die Finanzierung und die \n\nvorgesehenen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. \n\n13 \n\nDass dem Beklagten durch die nicht vorhergesehene Restitutionsbefan-\n\ngenheit des Grundstücks und die darauf beruhenden Verzögerungen ein Scha-\n\nden entstanden ist, wird nicht durch die Überlegung des Berufungsgerichts \n\nausgeräumt, die Kaufvertragsparteien hätten den Problembereich der Rück-\n\nübertragungsansprüche gesehen und einer Regelung zugeführt. Der Senat \n\nvermag dem Kaufvertrag lediglich zu entnehmen, dass der Notar die Beteiligten \n\nauf die normale gesetzliche Folge hingewiesen hat, dass der Kaufvertrag bis \n\nzur Erteilung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung schwe-\n\nbend unwirksam ist. Im Übrigen enthält der Kaufvertrag keinen Hinweis, dass \n\ndie Restitutionsbefangenheit des Grundstücks gesehen worden wäre. Vielmehr \n\nsoll die Verkäuferin nach der Behauptung des Beklagten explizit gesagt haben, \n\nes bestünden keine Rückübertragungsansprüche. Unter diesen Umständen war \n\nzwar die Grundstücksverkehrsgenehmigung weiterhin notwendig; aber ihre Er-\n\nteilung wäre nur eine Formsache gewesen, weil nur zu prüfen gewesen wäre, \n\nob Restitutionsansprüche geltend gemacht waren. Dies hätte in wenigen Wo-\n\nchen erledigt werden können und stünde mit den oben angeführten zeitlichen \n\nVorstellungen der Kaufvertragsparteien in Einklang. \n\n14 \n\ne) Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten kann \n\nauch nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Lösung vom Kaufvertrag letzt-\n\nlich auf die unrichtige Auskunft der Verkäuferin zurückgeht. Die Kausalität lässt \n\nsich - anders als das Landgericht gemeint hat - nicht schon deshalb verneinen, \n\nweil sich der Beklagte mit seiner Rücktrittserklärung etwa 15 Monate Zeit gelas-\n\nsen hat. \n\n15 \n\nGrundsätzlich kann sich der Geschädigte bei einem Schadensersatzan-\n\nspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auf den Nachweis beschrän-\n\nken, dass der Vertragsgegner seine Pflichten verletzt hat. Es ist deshalb Sache \n\ndes Vertragsgegners, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Vertrags-\n\nschluss und den möglichen Schaden auszuräumen, im Streitfall also darzule-\n\ngen, dass der Beklagte den Vertrag unverändert auch dann abgeschlossen hät-\n\nte, wenn er über das Vorliegen der Restitutionsanträge unterrichtet gewesen \n\nwäre (vgl. BGHZ 111, 75, 81 f; 124, 151, 159 f; BGH, Urteil vom 26. September \n\n1997 aaO). Diese Darlegungslast trifft vorliegend die Klägerin, da sie mit ihrem \n\nProvisionsanspruch ein Recht geltend macht, das den beanstandungsfreien \n\nAbschluss des Kaufvertrags voraussetzt. Ob die Beweisführung der Klägerin \n\ninsoweit erleichtert werden kann, als sich der Beklagte erst nach 15 Monaten \n\nzur endgültigen Vertragslösung entschlossen hat, mag im jetzigen Verfahrens-\n\nstadium offen bleiben. Sein unter Beweis gestelltes Vorbringen, mit dem im \n\nEinzelnen nachvollziehbar erklärt wird, weshalb er mit seiner Rücktrittserklärung \n\nzugewartet hat, kann jedenfalls, sollte es im Weiteren darauf ankommen, nicht \n\nunbeachtet bleiben. \n\n16 \n\n3. \n\nDem Berufungsgericht ist auch nicht darin beizutreten, das Vorbringen \n\ndes Beklagten rechtfertige nicht die Annahme einer eigenen Pflichtverletzung \n\nder Klägerin. \n\n17 \n\nNach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen des \n\nBeklagten hat ein Mitarbeiter der Klägerin die unzutreffende Auskunft erteilt, \n\ndas als Kaufobjekt ins Auge gefasste Grundstück sei nicht restitutionsbefangen. \n\nDie Klägerin schuldete dem Beklagten, mit dem sie vertraglich verbunden war, \n\neine zutreffende Auskunft. Konnte sie die hier nach dem Vorbringen des Be-\n\nklagten mehrfach und bei verschiedenen Gelegenheiten gestellte Frage nicht \n\naus eigener Kenntnis beantworten, durfte sie sich auch nicht ohne weiteres die \n\nvon der Verkäuferin erteilte Auskunft zu eigen machen oder sich ihr verstärkend \n\nanschließen (vgl. Senatsurteile vom 28. September 2000 - III ZR 43/99 - NJW \n\n2000, 3642; vom 18. Januar 2007 - III ZR 146/06 - NJW-RR 2001, 711, 712 \n\nRn. 11 f), weil der Beklagte die besondere Bedeutung seiner Fragestellung für \n\nseinen Kaufentschluss deutlich gemacht hatte. Unter diesen besonderen Um-\n\nständen hätte die Klägerin, die von sich aus zu einer Erkundigung oder Nach-\n\nforschung nicht verpflichtet war, eine mangelnde Kenntnis offenbaren müssen. \n\nSoweit das Berufungsgericht meint, die vom Beklagten vorgetragenen \"Beteue-\n\nrungen\" würden der Klägerin und der Verkäuferin gleichermaßen ohne deutliche \n\nTrennung zugeordnet, findet dies seine Erklärung darin, dass sich beide anläss-\n\nlich der notariellen Beurkundung in der wiedergegebenen Weise geäußert ha-\n\nben sollen; vor allem aber rechtfertigt die Qualifizierung des Vortrags des Be-\n\nklagten als \"Beteuerungen\" nicht, sich über dessen Beweisanerbieten hinweg-\n\nzusetzen. Ob sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber pflichtgemäß verhal-\n\nten hat, ist - anders als das Berufungsgericht meint - allein auf der Grundlage \n\nder zwischen ihnen bestehenden Vertragsbeziehung zu beurteilen. \n\nIII. \n\n18 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nach-\n\nholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. \n\n19 \n\nSollte sich im Weiteren ergeben, dass dem Beklagten keine unrichtigen \n\nAuskünfte über die Restitutionsbefangenheit des Grundstücks gegeben worden \n\nsind und die Verkäuferin ihrer Vergewisserungspflicht nachgekommen ist, be-\n\nsteht Gelegenheit zu prüfen, ob der Beklagte nach § 242 BGB gehalten war, \n\nden vor Erteilung der Genehmigung bestehenden Schwebezustand unbegrenzt \n\nlange hinzunehmen, insbesondere ob das Erreichen des Vertragszwecks hier-\n\ndurch gefährdet wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR \n\n43/92 - NJW 1993, 648, 651). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gera, Entscheidung vom 24.10.2005 - 6 O 1329/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 09.08.2006 - 2 U 1153/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_224-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zr-224-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_224-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_224-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/iii-zr-224-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_224-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:36.646110+00:00"}}