{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_223-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"III ZR 223/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19; BeurkG § 17; GmbHG § 55 Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss sich der Notar regelmäßig auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszah- lung an die Gesellschaft erfolgt ist und gegebenenfalls über die Vor- aussetzungen einer Zahlung auf künftige Einlagenschuld aufklären (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/95 - NJW 1996, 524).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 223/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. April 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 19; BeurkG § 17; GmbHG § 55 \n\nBei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss sich \n\nder Notar regelmäßig auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszah-\n\nlung an die Gesellschaft erfolgt ist und gegebenenfalls über die Vor-\n\naussetzungen einer Zahlung auf künftige Einlagenschuld aufklären \n\n(Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/95 - \n\nNJW \n\n1996, \n\n524). \n\nBGH, Urteil vom 24. April 2008 - III ZR 223/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Wiesbaden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der 1994 mit \n\neinem Stammkapital von 50.000 DM gegründeten G. GmbH. \n\nIn einer von dem beklagten Notar beurkundeten Gesellschafterversammlung \n\nvom 23. Dezember 1996 beschloss er eine Erhöhung des Stammkapitals der \n\nGesellschaft um 1.450.000 DM auf 1.500.000 DM. Die neue Stammeinlage soll-\n\nte dadurch erbracht werden, dass ein Geldbetrag in Höhe von 1 Mio. DM \"in bar \n\ngeleistet wird\" und dass im Übrigen der Kläger seinen Anspruch auf Rückzah-\n\nlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens von 450.000 DM in die Ge-\n\nsellschaft einbrachte. Der Kläger übernahm die neue Stammeinlage. Unter \n\ndemselben Datum unterzeichnete er mit Beglaubigung des Beklagten eine An-\n\nmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister und versicherte dabei, dass \n\ndie Einlagen auf das neue Stammkapital in voller Höhe bewirkt seien und der \n\nGeschäftsführung zur freien Verfügung ständen. Einen Geldbetrag in Höhe des \n\nbar zu erbringenden Teils seiner Einlage hatte der Kläger, ohne dass der Be-\n\nklagte dies wusste, bereits am 19. Dezember 1996 auf das Geschäftskonto der \n\nGesellschaft überwiesen. Das Konto wurde seinerzeit - bei geduldeter Überzie-\n\nhung - im Debet geführt und wies am Tag vor der Einzahlung einen Saldo von \n\n1.452.978,13 DM zu Lasten der Gesellschaft auf. Nach Gutschrift der nach Be-\n\nhauptung des Klägers als \"Vergütung R. W. Stammeinlage G. \n\n GmbH\" bezeichneten Einzahlung und weiteren Buchungen lag der De-\n\nbetsaldo auf dem Gesellschaftskonto bei 436.729,84 DM. Der Beklagte sollte \n\nnach Vorliegen einer Werthaltigkeitsbescheinigung für den einzubringenden \n\nDarlehensrückzahlungsanspruch die Kapitalerhöhung beim Registergericht an-\n\nmelden. Der Kläger stellte die Bescheinigung für den 27. Dezember 1996 in \n\nAussicht, tatsächlich ging sie erst am 30. Dezember 1996 bei dem Beklagten \n\nein. Mit Anschreiben vom selben Tage leitete dieser die Urkunden dem Han-\n\ndelsregister zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 11. Februar 1997 im Handels-\n\nregister eingetragen. \n\n2 \n\nAm 23. November 1999 wurde über das Vermögen der GmbH das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet und der jetzige Streithelfer des Klägers zum Insolvenz-\n\nverwalter bestellt. In einem durch drei Instanzen geführten Vorprozess nahm \n\ndieser den Kläger erfolgreich auf erneute Zahlung der Bareinlage in Anspruch, \n\nweil durch die Überweisung vom 19. Dezember 1996 die Einlageschuld des \n\nKlägers nicht getilgt worden sei. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom \n\n15. März 2004 (II ZR 210/01, BGHZ 158, 283) wurde der Kläger zur Zahlung \n\nvon 511.291,88 € nebst Zinsen verurteilt. Daraufhin ließ der Insolvenzverwalter \n\nSchadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten pfänden und sich \n\nzur Einziehung überweisen. \n\n3 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Freistellung von der \n\nim Vorverfahren titulierten Verbindlichkeit nebst Zinsen sowie von den Prozess-\n\nkosten in Höhe weiterer 82.047,92 €. Landgericht und Oberlandesgericht haben \n\ndie Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgericht ist zwar von einer Amtspflichtverlet-\n\nzung des Urkundsnotars auszugehen. Es fehle aber am Nachweis der Kausali-\n\ntät zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. \n\nAllerdings seien dem Beklagten Verstöße gegen seine Amtspflichten \n\nnicht schon im Zusammenhang mit der Beurkundung vom 23. Dezember 1996 \n\nvorzuwerfen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, nach der vom Kläger wegen der \n\nSatzungsänderung aufzubringenden Zahlung zu fragen. Eine am 19. Dezember \n\n1996 erfolgte - von ihm bestrittene - Voreinzahlung auf die erhöhte Stammein-\n\nlage sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Auch der Text der Urkunde \n\nerlaube einen solchen Schluss nicht. Eine Belehrungspflicht habe sich ebenso \n\nwenig aus der zeitgleichen Beurkundung der Kapitalerhöhung und der Beglau-\n\nbigung der Unterschrift des Klägers in der Anmeldung zum Handelsregister er-\n\ngeben. Eine derartige Verpflichtung rechtfertige sich ferner nicht unter Berück-\n\nsichtigung der vom Beklagten entworfenen Versicherung des Klägers als Ge-\n\nschäftsführer der GmbH, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital in voller \n\nHöhe bewirkt seien. Diese Erklärung habe sich lediglich auf den Zeitpunkt der \n\nAnmeldung zum Handelsregister bezogen. \n\n7 \n\nGleichwohl habe den Beklagten unter Berücksichtigung des Umstands, \n\ndass er es übernommen habe, die Satzungsänderung zum Handelsregister an-\n\nzumelden, eine aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO folgende Amtspflicht getroffen, \n\nsich beim Vollzug der Urkunde zu vergewissern, ob die erhöhte Bareinlage tat-\n\nsächlich gezahlt worden sei und dieser Betrag der Gesellschaft endgültig und \n\nauflagenfrei zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger sei im Zusammenhang \n\nmit der angemeldeten Kapitalerhöhung der Gefahr einer zivilrechtlichen Haftung \n\nals Geschäftsführer nach § 57 Abs. 4, § 9a Abs. 1 GmbHG sowie einer Straf-\n\nbarkeit wegen Abgabe einer falschen Versicherung nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 \n\nGmbHG ausgesetzt gewesen. Aufgrund seiner Verpflichtung, den sichersten \n\nWeg zu gehen, habe sich der Beklagte daher vor der Anmeldung vergewissern \n\nmüssen, dass die Bareinzahlung auf die erhöhte Stammeinlage tatsächlich er-\n\nfolgt sei. \n\n8 \n\nEs lasse sich indes nicht feststellen, dass diese Amtspflichtverletzung für \n\nden geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sei. Hierfür komme es \n\ndarauf an, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn sich der Beklagte vor Voll-\n\nzug der Kapitalerhöhung über die erfolgte Zahlung vergewissert hätte. Für die-\n\nsen Fall könne lediglich unterstellt werden, dass der Kläger die Zahlung als sol-\n\nche bestätigt hätte, den Beklagten jedoch nicht über den Zeitpunkt der Zahlung \n\nund insbesondere nicht über die Voreinzahlung auf ein debitorisches Konto auf-\n\ngeklärt hätte. Danach habe der Kläger den ihm obliegenden Kausalitätsnach-\n\nweis nicht geführt. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheiden-\n\nden Punkt nicht stand. \n\n10 \n\n1. \n\nGegen die Prozessführungsbefugnis des Klägers bestehen keine Beden-\n\nken. Die für den Gläubiger gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene \n\nForderung verbleibt im Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Er darf zwar \n\nnicht zum Nachteil des Pfändungsgläubigers hierüber verfügen (§ 829 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO) und deswegen nicht Leistung an sich selbst verlangen. Rechts-\n\nhandlungen, die weder den Bestand des Pfändungsrechts noch den der ge-\n\npfändeten Forderung beeinträchtigen, sind dem Schuldner dagegen infolge der \n\nihm verbliebenen Berechtigung gestattet (BGHZ 147, 225, 229). Aus diesem \n\nGrunde ist er aus eigenem Recht nicht nur befugt, auf Leistung an den Pfän-\n\ndungsgläubiger zu klagen (BGHZ 147 aaO), sondern er kann als weniger sei-\n\nnen Klageantrag auch auf Freistellung von dessen Ansprüchen richten (BGHZ \n\n114, 138, 141). \n\n11 \n\n2. \n\nIn der Sache folgt der Senat dem Berufungsgericht nicht. Der Beklagte \n\nhat bereits bei der Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der Ü-\n\nbernahmeerklärung seine notariellen Belehrungspflichten nach § 17 Abs. 1 \n\nBeurkG verletzt, indem er die Frage, ob möglicherweise eine Vorleistung auf \n\ndie übernommene Bareinlage gegeben war, ungeklärt ließ. Auf die vom Beru-\n\nfungsgericht im Ausgangspunkt bejahte, nach seiner Auffassung jedoch wegen \n\nKausalitätszweifeln für eine Haftung nicht ausreichende notarielle Amtspflicht-\n\nverletzung - erst - beim Vollzug der Urkunde kommt es nicht an. \n\n12 \n\na) Die Belehrungspflicht, die dem Notar durch § 17 Abs. 1 BeurkG aufer-\n\nlegt ist, soll gewährleisten, dass dieser eine rechtswirksame Urkunde über das \n\nvon den Beteiligten beabsichtigte Rechtsgeschäft errichtet. Der Notar muss zu \n\ndiesem Zweck den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, \n\ndie Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und deren \n\nErklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei darf \n\ner zwar regelmäßig die tatsächlichen Angaben der Beteiligten ohne eigene \n\nNachprüfung als richtig zugrunde legen; er muss aber unter anderem beden-\n\nken, dass die Beteiligten möglicherweise entscheidende Gesichtspunkte, auf \n\ndie es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, nicht erkennen oder rechtliche \n\nBegriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind und die sie ihm als Tatsachen \n\nvortragen, falsch verstehen. Lässt sich dies und damit eine unzutreffende Er-\n\nfassung des Sachverhalts oder des Willens der Beteiligten nicht ausschließen, \n\ndann muss der Notar entsprechende Fragen stellen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 \n\nBeurkG; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/95 - NJW 1996, 524, \n\n525 = DStR 1996, 273 m. Anm. Goette = DNotZ 1996, 572 m. Anm. Rinsche \n\nund Kanzleiter; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZR 13/07 - NJW \n\n2007, 3566, 3567 = DStR 2007, 2124 m. Anm. Goette = GmbHR 2007, 1331 m. \n\nAnm. Wachter; dazu ferner Volmer, EWiR 2007, 753). \n\n13 \n\nb) Anlass zu einer solchen Aufklärung des Sachverhalts hat der IX. Zivil-\n\nsenat des Bundesgerichtshofs in dem genannten Urteil vom 16. November \n\n1995 (aaO) bei einer Barkapitalerhöhung in der Mitteilung der Gesellschafter \n\ngesehen, die neuen Geschäftsanteile seien voll \"eingezahlt\". Dies habe die \n\nMöglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschafter damit die - unzuläs-\n\nsige - Verrechnung der übernommenen Einlagen mit Ansprüchen gegen die \n\nGesellschaft wegen früherer Darlehen meinten. Der Notar brauche zwar nicht \n\n\"ins Blaue hinein\" nachzufragen und zu belehren. Eine Aufklärung sei aber in \n\neiner derartigen Fallgestaltung deswegen geboten, weil der Begriff der \"Barein-\n\nzahlung\" nach den Erfahrungen der Praxis häufig nicht richtig verstanden und \n\nvielfach auch eine Verrechnung für möglich gehalten werde. Ein Gesellschafter, \n\nder einen derartigen neuen Anteil übernehme, sei dann aber verpflichtet, die \n\nEinlage unbeschadet seines bestehen bleibenden, jedoch vielfach praktisch \n\nwertlosen Darlehensrückzahlungsanspruchs in bar einzuzahlen. Diese ein-\n\nschneidende Rechtsfolge gebiete es, dass der Notar, dem bei der Beurkundung \n\neines Kapitalerhöhungsbeschlusses erklärt werde, die neuen Einlagen seien \n\nbereits \"eingezahlt\", sich darüber vergewissere, dass die Beteiligten die Bedeu-\n\ntung dieses Begriffs kennen, und sie notfalls darüber aufkläre. Dem hat sich der \n\nerkennende Senat hinsichtlich einer Sachkapitalerhöhung für den Rechtsbegriff \n\ndes \"eigenkapitalersetzenden Darlehens\" und allgemein für die Frage, ob eine \n\neinzubringende Gesellschafterforderung gegen die GmbH \"vollwertig\" sei, an-\n\ngeschlossen (Beschluss vom 2. Oktober 2007 aaO). \n\n14 \n\nc) Die vorliegende Fallgestaltung rechtfertigt keine grundsätzlich abwei-\n\nchende Beurteilung. Die Zahlung auf künftige Einlagenschuld hat nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von denkbaren Einschränkungen \n\naus Sanierungsgründen abgesehen (vgl. hierzu BGHZ 145, 150, 154; 158, 283, \n\n284; 168, 201, 204 Rn. 15 ff.) - allein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der \n\neingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im \n\nVermögen der Gesellschaft vorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159; 158, 283, 284 f.; \n\n168, 201, 203 Rn. 13). Erfüllt ist diese Voraussetzung, sofern die geschuldete \n\nSumme sich entweder in der Kasse der Gesellschaft befindet oder der Gesell-\n\nschafter auf ein Konto der Gesellschaft einzahlt und dieses anschließend und \n\nfortdauernd bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein Guthaben in \n\nentsprechender Höhe ausweist. Dagegen reicht es nicht aus, dass der Über-\n\nweisungsbetrag mit Schulden der Gesellschaft verrechnet wird, selbst wenn das \n\nKreditinstitut eine erneute Verfügung über das Kreditkonto in entsprechender \n\nHöhe gestattet (BGHZ 158, 283, 285). Für die Erfüllung der dann weiterhin of-\n\nfen stehenden Bareinlageverpflichtung haften neben den Gesellschaftern die \n\nGeschäftsführer (§ 57 Abs. 4, § 9a GmbHG). \n\n15 \n\nDer eine Kapitalerhöhung beurkundende Notar kann - über die im Urteil \n\nvom 16. November 1995 (aaO) behandelte Frage der Verrechnung mit Ansprü-\n\nchen gegen die Gesellschaft hinaus - auch nicht davon ausgehen, dass die Ge-\n\nsellschafter den Begriff der \"Bareinzahlung\" im Wortsinn immer als eine dem \n\nErhöhungsbeschluss nachfolgende Zahlung verstehen werden oder sie zumin-\n\ndest Kenntnis über die Voraussetzungen einer zulässigen Vorausleistung der \n\nEinlage besitzen. Die Erfahrungen der Praxis belegen im Gegenteil, dass viel-\n\nfach in gutem Glauben Vorauszahlungen geleistet werden, denen wegen eines \n\nim Debet geführten Gesellschaftskontos eine schuldtilgende Wirkung nicht zu-\n\nkommt. Angesichts der verbreiteten Unkenntnis der Rechtslage und der den \n\nBeteiligten hieraus drohenden erheblichen Gefahren muss der Notar in der Re-\n\ngel nachfragen, ob womöglich eine Vorausleistung erfolgt ist und gegebenen-\n\nfalls über deren Unzulässigkeit aufklären (so auch Leske, NotBZ 2002, 284, \n\n288, 291). Das gilt unabhängig davon, ob besondere Umstände im Einzelfall \n\neine Vorwegleistung der Bareinlage nahe legen (zu solchen Fallgestaltungen \n\nsiehe OLG Oldenburg DB 2006, 777, 778; OLG Rostock NotBZ 2004, 399, \n\n400). Belehrungspflichten des Notars können zwar entfallen, wenn die Beteilig-\n\nten sich über die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko \n\nvollständig im Klaren sind. Davon muss sich der Notar aber zuverlässig über-\n\nzeugt haben (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94 - NJW 1995, \n\n330, 331; Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, \n\nRn. 971). \n\n16 \n\nd) Nach diesen Maßstäben hatte der Beklagte selbst ohne Rücksicht auf \n\nden von der Revision betonten Umstand, dass hier für die Einzahlung der neu-\n\nen Stammeinlage bis zur Anmeldung beim Registergericht allenfalls noch drei \n\nBanktage verblieben, und ungeachtet auch der von den Parteien unterschied-\n\nlich bewerteten Diskrepanzen zwischen dem Wortlaut des Kapitalerhöhungsbe-\n\nschlusses und dem Inhalt der gleichzeitigen Anmeldung zum Handelsregister \n\ndie Frage nach einer etwaigen Vorausleistung seitens des Klägers aufzuwerfen. \n\nDer Kläger war als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften mit beschränkter \n\nHaftung und Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft zwar geschäftsge-\n\nwandt und im Wirtschaftsleben erfahren. Damit stand aber noch nicht fest, dass \n\ner auch in Bezug auf die schwierigen Rechtsfragen einer Kapitalerhöhung nicht \n\nbelehrungsbedürftig gewesen wäre. Der Umstand, dass das Berufungsgericht \n\nals Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten bei der Beurkun-\n\ndung verneint hat, entlastet den Beklagten gleichfalls nicht. Die sogenannte Kol-\n\nlegialgerichtslinie des Senats gilt nicht, wenn das Gericht wesentliche rechtliche \n\nGesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 2. Juni 2005 \n\n- III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495, 3497). So liegt es hier. \n\nIII. \n\n17 \n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Abgesehen davon, \n\ndass der Beklagte die Zweckbestimmung der Einzahlung vom 19. Dezember \n\n1996 als Voreinzahlung auf die Kapitalerhöhung bestreitet, hat das Berufungs-\n\ngericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Kausalität die-\n\nser Amtspflichtverletzung bei der Beurkundung für den vom Kläger geltend ge-\n\nmachten Schaden getroffen. Der Senat kann dies nicht nachholen. Aus diesen \n\nGründen ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.07.2005 - 8 O 183/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.08.2006 - 4 U 156/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_223-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/iii-zr-223-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_223-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_223-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/iii-zr-223-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_223-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:56.266926+00:00"}}