{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_219-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"III ZR 219/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 219/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. März 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin zeichnete am 15. Dezember 2000 eine Kommanditeinlage \n\nüber 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr \n\n2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in ei-\n\nne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktions-\n\ndienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösaus-\n\nfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen wa-\n\nren. \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, \n\nwegen behaupteter Fehler in dem von ihr im Auftrag der Streithelferin erstatte-\n\nten Prospektprüfungsgutachten vom 14. August 2000 über die Prüfung des \n\nEmissionsprospekts auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt Zug um Zug \n\ngegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung unter Berücksichtigung \n\neiner Ausschüttung von 1.533,88 € Zahlung von jetzt noch 52.151,77 € nebst \n\nZinsen. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint unter Bezugnahme auf sein Urteil vom \n\n20. Juni 2005 (21 U 5633/04) Schadensersatzansprüche der Klägerin. Als nicht \n\nverjährte Anspruchsgrundlagen kämen nur eine Verletzung des Prospektprü-\n\nfungsvertrags oder des Mittelverwendungskontrollvertrags in Betracht. Das \n\nProspektprüfungsgutachten sei nicht zu beanstanden, weil der Prospekt keinen \n\nunrichtigen Eindruck vermittle und insbesondere deutlich werde, dass Erlösaus-\n\nfallversicherungen erst für einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien. \n\nDem Prospektprüfungsgutachten sei ebenfalls zu entnehmen, dass im Zeit-\n\npunkt der Prüfung noch keine Versicherungen abgeschlossen gewesen seien. \n\nEs werde schließlich nicht erkennbar, wieso die Beklagte Kenntnis davon ge-\n\nhabt haben müsse, dass nach der Behauptung der Klägerin für die Einzelpro-\n\nduktionen kein Versicherer mehr zur Verfügung gestanden habe. Unter Bezug-\n\nnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist das Berufungsgericht der Auf-\n\nfassung, die Beklagte habe auch nicht auf die Einführung einer Mittelfreigabe-\n\nkontrolle hinwirken müssen. Die von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzun-\n\ngen bei der nachträglichen Mittelverwendungskontrolle könnten den geltend \n\ngemachten Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung nicht begründen. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. \n\n7 \n\n1. \n\nNach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-\n\nsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-\n\ninteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, \n\nden Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher \n\nBedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-\n\nten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom \n\n29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR \n\n329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-\n\nstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten \n\nZweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September \n\n1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ \n\n115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht al-\n\nlein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-\n\nsamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-\n\ntelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). \n\nDabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-\n\ngehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). \n\n8 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-\n\nche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts in einem maßgebenden Punkt \n\nnicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht \n\nhinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als \"worst-\n\ncase-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" vermittelten Gesamtein-\n\ndruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko einge-\n\nhe. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - in sei-\n\nnen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-\n\nschaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 \n\nRn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurtei-\n\nlung, die dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts aus dem Verfahren \n\nIII ZR 300/05 bekannt ist und auf die wegen der maßgebenden Einzelheiten \n\nBezug genommen wird, hat der Senat - nach erneuter Überprüfung - auch in \n\nseinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n10 \n\n1. Wie der Senat durch Urteil vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - aaO \n\nS. 1331 f Rn. 18 ff) entschieden hat, liegt eine Haftung der Beklagten wegen \n\neiner Verletzung des Prospektprüfungsvertrags nahe. Insoweit hat der Senat \n\nbemängelt, das Prospektprüfungsgutachten trete im Zusammenhang mit seiner \n\nBewertung der auf das worst-case-Szenario bezogenen Aussagen des Pros-\n\npekts über die Risiken der Beteiligung dem durch den Prospekt vermittelten \n\nEindruck nicht hinreichend entgegen, der Anleger gehe - trotz der Risiken einer \n\nunternehmerischen Beteiligung - ein insgesamt nur begrenztes Risiko ein (aaO \n\nS. 1332 Rn. 20). An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Überprü-\n\nfung fest. \n\n11 \n\n2. \n\na) Auf die Verletzung des Prospektprüfungsvertrags kann sich auch die \n\nKlägerin als vertragsfremde Dritte berufen, denn sie ist nach ihrem im Revisi-\n\nonsverfahren zu unterstellenden Vorbringen nach den von der Rechtsprechung \n\nentwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter \n\nin den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - \n\nNJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; vom 14. Juni \n\n2007 - III ZR 300/05 aaO Rn. 21; Urteile des X. Zivilsenats BGHZ 145, 187, \n\n197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die \n\nBeklagte wird, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des \n\nProspektprüfungsvertrags entscheidend ist, durch die Formulierung auf S. 39 \n\ndes Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften \n\nInteressenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hier-\n\naus ohne weiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden \n\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO für eine ähnliche Formulierung im \n\nProspekt; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO). Darüber hinaus war ihr be-\n\nkannt, dass die Streithelferin ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation erteil-\n\nte, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger für eine Beteiligung zu ge-\n\nwinnen. \n\n12 \n\nb) Wie die Klägerin sowohl in ihrer Klagebegründung als auch in ihrer \n\nBerufungsbegründung behauptet und unter Beweis gestellt hat, hat sie der \n\nVermittler A. beim Vermittlungsgespräch darauf hingewiesen, dass es ein be-\n\nanstandungsfreies Gutachten gebe. Daraufhin hätten sie und ihr Ehemann K. \n\nam 15. Dezember 2000 je eine Beteiligung über 100.000 DM gezeichnet. Sie \n\nhätten jedoch noch das Prospektprüfungsgutachten angefordert und mit \n\nSchreiben des Vermittlers vom 21. Dezember 2000 erhalten. Weil es keine Be-\n\nanstandungen enthalten habe, hätten sie und ihr Ehemann davon abgesehen, \n\nihre Beteiligung innerhalb der noch laufenden Frist von zwei Wochen zu wider-\n\nrufen, über die sie im Zeichnungsschein belehrt worden seien. Abgesehen da-\n\nvon, dass dieser Vortrag, was die Anforderung des Gutachtens angeht, durch \n\ndie Anlage K 1c belegt ist, hat die Beklagte nur bestritten, dass die Klägerin das \n\nGutachten vor ihrer Anlageentscheidung erhalten habe. Danach hat die Kläge-\n\nrin - anders als der Anleger in der Sache III ZR 300/05 - das Gutachten zwar \n\nnoch nicht bei ihrer Anlageentscheidung zur Verfügung gehabt; da sie sich aber \n\nbis zum Ablauf der Widerrufsfrist wieder von der Beteiligung lösen konnte, \n\nkönnte - anders als in Fällen, in denen eine Anforderung des Gutachtens ganz \n\nunterblieben ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO \n\nS. 1507 Rn. 28 f; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - WM \n\n2007, 2281 Rn. 6) - die Inanspruchnahme der Schutzwirkung und die Kausalität \n\ndes unvollständigen Prospektprüfungsberichts nicht verneint werden, wenn der \n\nInhalt dieses Berichts für die Nichtausübung des Widerrufsrechts ausschlagge-\n\nbend gewesen war. Sollte sich das Berufungsgericht hiervon überzeugen, \n\nspricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, \n\ndass sich die Klägerin bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Total-\n\nverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom \n\n9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom \n\n22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925, 926 f Rn. 11). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 9254/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.07.2006 - 21 U 2240/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-219-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-219-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:34.268730+00:00"}}