{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_216-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"III ZR 216/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 4, § 226 Abs. 2 Satz 2 Hat während des Laufs eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das die Anfech- tung eines Enteignungsbeschlusses zwecks Nutzung eines Grundstücks ent- sprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans betrifft, das Oberverwal- tungsgericht im Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan (rechtskräftig) für unwirksam erklärt, so muss das Baulandgericht den Enteignungsbeschluss auch dann aufheben, wenn der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfah- ren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden könnte und die Gemeinde ein solches Verfahren angekündigt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2007 \n\nin der Baulandsache \n\nIII ZR 216/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 4, § 226 Abs. 2 Satz 2 \n\nHat während des Laufs eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das die Anfech-\n\ntung eines Enteignungsbeschlusses zwecks Nutzung eines Grundstücks ent-\n\nsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans betrifft, das Oberverwal-\n\ntungsgericht im Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan (rechtskräftig) für \n\nunwirksam erklärt, so muss das Baulandgericht den Enteignungsbeschluss \n\nauch dann aufheben, wenn der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfah-\n\nren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden könnte und \n\ndie Gemeinde ein solches Verfahren angekündigt hat. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 216/06 - OLG Rostock \n\n LG Schwerin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des Senats für Baulandsachen des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 25. Juli 2006 - 13 U 5/04 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beteiligte zu 4 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nGegenstandswert: bis zu 80.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDurch Vorabentscheidungsbeschluss vom 11. Juni 2003 entzog der Be-\n\nteiligte zu 3 als Enteignungsbehörde das Eigentum der Beteiligten zu 1 und 2 \n\nan Teilflächen mehrerer Flurstücke der Flur 8 der Gemarkung W. zu-\n\ngunsten der Beteiligten zu 4 (Stadt W. ). Die Enteignung sollte erfolgen, \n\num die betreffenden Grundstücke einer Nutzung entsprechend den Festsetzun-\n\ngen des Bebauungsplans Nr. 6.2 für den Bereich der ehemaligen Baustoffver-\n\nsorgung nördlicher und östlicher Teil der Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Be-\n\nbauungsplan Nr. 6.2) zuzuführen. Die Beteiligten zu 1 und 2 fochten den Be-\n\nschluss der Enteignungsbehörde durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nan. Während des Laufs des baulandgerichtlichen (Berufungs-)Verfahrens wurde \n\nauf Normenkontrollantrag des Beteiligten zu 1 durch (rechtskräftiges) Urteil des \n\nOberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juni 2005 der Be-\n\nbauungsplan Nr. 6.2 mit der Begründung für unwirksam erklärt, dieser leide an \n\neinem beachtlichen Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-\n\ndung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 13 Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekannt-\n\nmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), außerdem verstoße er unter \n\nverschiedenen Gesichtspunkten gegen das Gebot der Planbestimmtheit. Dar-\n\naufhin hat das Berufungsgericht (Senat für Baulandsachen) unter Abänderung \n\ndes Urteils der ersten Instanz den Vorabentscheidungsbeschluss der Enteig-\n\nnungsbehörde aufgehoben. \n\nII. \n\n2 \n\nDie gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungs-\n\ngerichts gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 4 ist unbegründet. Weder hat \n\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 \n\nBauGB). \n\n3 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat mit seinem Urteil die zwingende Folgerung \n\ndaraus gezogen, dass aufgrund der (rückwirkenden) Unwirksamkeitserklärung \n\ndes hier in Rede stehenden Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht \n\nim Normenkontrollverfahren der angefochtene, eine Enteignung aussprechen-\n\nde, Vorabentscheidungsbeschluss des Beteiligten zu 3 gemäß § 112 Abs. 2 \n\nBauGB mangels eines - für eine Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \n\nvorausgesetzten - rechtswirksamen Bebauungsplans keine Grundlage mehr \n\nhat. \n\n4 \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht angesichts dieser bei seiner mündli-\n\nchen Verhandlung gegebenen Rechtslage dem Umstand, dass die Beteiligte \n\nzu 4 ein ergänzendes Verfahren über die rückwirkende Heilung des unwirksa-\n\nmen Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB angekündigt hatte, keine Be-\n\ndeutung beigemessen, weil unabhängig davon, ob hier eine rückwirkende Hei-\n\nlung des Bebauungsplans überhaupt möglich ist, dieser Bebauungsplan bis zur \n\n- unterstellt wirksamen - rückwirkenden Heilung schwebend unwirksam ist und \n\ndaher keine Rechtswirkungen auslösen kann. \n\n5 \n\n2. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 4 macht geltend, es \n\nbedürfe der Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung gemäß § 543 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO. Es dürfe, so meint sie, im vorliegenden Verfahren nur geprüft wer-\n\nden, ob die Enteignungsbehörde mit ihrer Erklärung im Schreiben vom 4. Ja-\n\nnuar 2006, trotz der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Normenkon-\n\ntrollverfahren wegen der Heilungsmöglichkeit gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in \n\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), \n\ndie nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch für Bebauungspläne gilt, die vor die-\n\nser Neuregelung in Kraft getreten sind, und der entsprechenden Ankündigung \n\nder Beteiligten zu 4, den Enteignungsbeschluss nicht aufheben zu wollen, die \n\ngesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten habe oder von ihrem Er-\n\nmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \n\nGebrauch gemacht habe. \n\n6 \n\nMit dieser Argumentation wird jedoch der Gegenstand des vorliegenden \n\nbaulandgerichtlichen Verfahrens verkannt. Es geht um die Rechtmäßigkeit des \n\nvon dem Beteiligten zu 3 im Enteignungsverfahren erlassenen und von den Be-\n\nteiligten zu 1 und 2 angefochtenen Enteignungsbeschlusses (Vorabentschei-\n\ndungsbeschlusses), nicht um die rechtliche Überprüfung einer späteren Ent-\n\nschließung der Enteignungsbehörde über eine in Betracht gezogene Aufhebung \n\ndieses Enteignungsbeschlusses. Wenn - wie hier - zum Zeitpunkt der letzten \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht die gesetzlichen Voraus-\n\nsetzungen für eine Enteignung nicht vorliegen, muss nach geltendem Recht das \n\nGericht dem Aufhebungsantrag des betroffenen Eigentümers stattgeben. Jede \n\nandere Entscheidung oder Verfahrensweise des Baulandgerichts in dieser \n\nSituation wäre mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 3 \n\nSatz 2 GG) unvereinbar. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 12.02.2004 - 4 O 422/03 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 25.07.2006 - 13 U 5/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/iii-zr-216-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/iii-zr-216-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:29.611310+00:00"}}