{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_210-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"III ZR 210/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL und VERSÄUMNISURTEIL \n\nIII ZR 210/06\n\nVerkündet am: \n22. November 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-\n\nter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers zu 6 wird das Urteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August \n\n2006 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die \n\nKostentragungspflicht des Klägers zu 8 - und insoweit aufgeho-\n\nben, als die Klage des Klägers zu 6 gegen die Beklagten zu 2 bis \n\n5 und 7 abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreck-\n\nbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger zu 6 zeichnete am 4. November 2000 - unter Einschaltung \n\nder D. GmbH, der früheren Beklagten zu 6, als Treuhänderin - eine \n\nKommanditeinlage von 200.000 DM an dem Filmfonds V. \n\n KG, der früheren Beklagten zu 1 (im Folgenden \n\nFondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft, deren frühere Komplementärin die \n\nBeklagte zu 2 war, geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz \n\nder T. GmbH, der Produktionsdienstleisterin der \n\nV. -Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte \n\nsich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht \n\nzurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene \n\nProduktionen nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesell-\n\nschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten \n\ndie Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsun-\n\nternehmens R. , das eine Freistellung des Versicherers von \n\nallen tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung \n\nvon 6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, \n\nvorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft \n\nanstelle der Beklagten zu 2 eine neue Komplementärin, die V. D. \n\nGmbH, aufgenommen. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrten in der ersten In-\n\nstanz insgesamt 17 Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus \n\nihrer Beteiligung Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beträge nebst Zin-\n\nsen. Insoweit nahmen sie die Herausgeberin des Prospekts, die Beklagte zu 7, \n\ndie Fondsgesellschaft (Beklagte zu 1), deren frühere Komplementärin (Beklagte \n\nzu 2) und den Beklagten zu 3 als Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1 \n\nund geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch. Sie \n\nhielten auch den Beklagten zu 4, Geschäftsführer der Prospektherausgeberin, \n\naufgrund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte \n\nzu 5 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Ini-\n\ntiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsge-\n\nsellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Ver-\n\ntragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der ge-\n\nsamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Beklagten zu 7, der \n\nHerausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauf-\n\ntragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft \n\ndie Gelder der Anleger entgegen. Schließlich hielten die Kläger die Beklagte \n\nzu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Prüfungspflicht für die Ab-\n\nläufe in der Fondsgesellschaft für verantwortlich. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klagen insgesamt abgewiesen. In der Beru-\n\nfungsinstanz haben nur noch der Kläger zu 6 gegen die Beklagten zu 2 bis 5 \n\nund 7 und der Kläger zu 8 gegen die Beklagte zu 5 ihre Klagen weiterverfolgt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger zu 6 seine Klage auf Zahlung von \n\n102.258,38 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus \n\ndem Treuhandvertrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die \n\nBeklagten zu 2 bis 5 und 7 gerichteten Klagen des Klägers zu 6 (im Folgenden: \n\nKläger) betrifft. Dies ist in Bezug auf die Beklagte zu 2, die im Verhandlungs-\n\ntermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhalt-\n\nlich allerdings auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81). \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint unter Bezugnahme auf das Urteil des \n\nOLG München vom 22. September 2005 (19 U 2529/05) Mängel des Prospekts. \n\nIm Kapitel \"Projekt im Überblick\" finde sich der Hinweis, dass \"im Extremfall das \n\neingesetzte Kapital vollständig verloren\" sei. Diese Warnung vor einem Total-\n\nverlust werde nicht dadurch aufgehoben, dass an anderer Stelle von einer Ab-\n\nsicherung des Risikos gesprochen werde. Auch in den \"Leitgedanken\" werde \n\nnur von einer Begrenzung, nicht aber von einem Ausschluss des Risikos ge-\n\nsprochen. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass der vorgesehe-\n\nne Abschluss von Erlösausfallversicherungen projektbezogen und damit mit \n\neinem Durchführungsrisiko behaftet sei. Auch die auf S. 38 des Prospekts dar-\n\ngestellte \"Restrisiko-Betrachtung\" sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie \n\nunter der Annahme stehe, dass die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft \n\ndas Absicherungskonzept wirksam umsetze. Unter diesen Umständen könne \n\noffen bleiben, ob die Beklagten prospektverantwortlich seien und ihre Einrede \n\nder Verjährung durchgreife. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, \n\ndass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. \n\n7 \n\n1. \n\nNach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-\n\ngrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Bei-\n\ntrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit dar-\n\nstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesent-\n\nlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu un-\n\nterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile \n\nvom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 \n\n- II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung \n\nüber Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolg-\n\nten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. Sep-\n\ntember 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in \n\nBGHZ 115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher \n\nnicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem \n\nGesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens \n\nvermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, \n\n2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige \n\nund eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). \n\n8 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-\n\nche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den in den \n\nLeitgedanken vorbereiteten und durch die als \"worst-case-Szenario\" bezeichne-\n\nte \"Restrisiko-Betrachtung\" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit \n\nseiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach \n\nErlass der angefochtenen Entscheidung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, \n\ndie eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden \n\n(III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, \n\n1503, 1504 f Rn. 14 f) und auf die Beschwerde des Anlegers auch die Revision \n\ngegen das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des OLG Mün-\n\nchen vom 22. September 2005 (19 U 2529/05) durch Beschluss vom 31. Ok-\n\ntober 2007 (III ZR 298/05) zugelassen. An der in den Urteilen vom 14. Juni \n\n2007 vertretenen Auffassung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hält \n\nder Senat fest. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO) \n\n10 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - kei-\n\nne Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit die Beklagten als Prospektver-\n\nantwortliche in Betracht kommen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde \n\nzu legenden Vorbringen kann deren Verantwortlichkeit für Prospektmängel nicht \n\nausgeschlossen werden. \n\n11 \n\nDie Beklagte zu 7 wird im Emissionsprospekt als für die Prospektheraus-\n\ngabe verantwortlich bezeichnet (S. 18, 21), kommt also primär als Haftungssub-\n\njekt in Betracht. Der Beklagte zu 4 ist nach dem Prospekt ihr Alleingesellschaf-\n\nter und Geschäftsführer (S. 21). Er wird im Prospekt als \"Mitinitiator verschiede-\n\nner Medienfonds (…)\" bezeichnet, der \"über hervorragende Marktkenntnisse \n\nverfügt\" (S. 15). Darüber hinaus ist er neben dem Beklagten zu 3 als Gesell-\n\nschafter der Beklagten zu 2 angegeben. Seine Haftung als (Mit-)Initiator oder \n\nHintermann steht daher im Raum. Die Beklagte zu 2 war unter ihrer früheren \n\nBezeichnung V. GmbH die ursprüngliche Komplementärin der \n\nFondsgesellschaft; sie wird im Prospekt im Abschnitt \"3.1 Initiator\" neben ande-\n\nren Gesellschaften der T. -Gruppe aufgeführt (S. 14 f). Der Beklagte zu 3 war \n\nGründungskommanditist (S. 16), Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und neben \n\ndem Beklagten zu 4 deren Gesellschafter; im Prospekt ist er an erster Stelle als \n\nInitiator aufgeführt (S. 14 f). Wegen der Beklagten zu 5 hat der Senat in seinen \n\nUrteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit als \n\n(Mit-) \n\nInitiator oder Hintermann nicht ausgeschlossen (III ZR 125/06 - WM 2007, \n\n1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). \n\n12 \n\n2. \n\nEs fehlen auch tragfähige Feststellungen zu den von den Beklagten er-\n\nhobenen Verjährungseinreden. \n\n13 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-\n\nhaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-\n\ngung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-\n\npekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 \n\nAuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-\n\nnerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch \n\nin drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom \n\n8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom \n\n31. Oktober 2007 - III ZR 258/05). Die Beklagten haben sich darauf berufen, der \n\nKläger habe seit der Gesellschafterversammlung vom 21. August 2001 von \n\nmöglichen Prospektmängeln Kenntnis gehabt, wobei er sich die Kenntnis des \n\nGeschäftsführers der Treuhandkommanditistin, der Beklagten zu 6, der das \n\nProtokoll dieser Gesellschafterversammlung geführt habe, zurechnen lassen \n\nmüsse. In dieser Gesellschafterversammlung sei der Bericht über die Prüfung \n\ndes Jahresabschlusses 2000 der Wirtschaftsprüfergesellschaft erörtert worden, \n\naus dem sich ergeben habe, dass einzelne nach dem Gesellschaftsvertrag vor-\n\ngesehene Kriterien für Filmprojekte nicht erfüllt gewesen seien. Auf Nachfrage \n\nder Treuhandkommanditistin vom 24. August 2001 habe die Wirtschaftsprüfer-\n\ngesellschaft am 30. August 2001 mitgeteilt, zu den fehlenden Riskmanager- \n\nempfehlungen sei den Prüfern erklärt worden, dass vor allem aufgrund eines \n\ngeplanten Versicherungswechsels keine weitere Rahmenversicherung ge-\n\nschlossen worden sei, so dass die drei (näher bezeichneten) Filme sich inso-\n\nweit noch in einem Schwebezustand befänden. Ob die Kenntnis der Treuhand-\n\nkommanditistin hiervon ohne weiteres allen Anlegern zuzurechnen wäre, kann \n\nder Senat offen lassen. Denn die vorerwähnten Vorgänge mögen zwar darauf \n\nschließen lassen, dass der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft Fehler un-\n\nterlaufen sind. Ihnen dürfte sich jedoch - abgesehen davon, dass es hierbei \n\nauch um den Abschluss von Erlösausfallversicherungen gegangen sein mag - \n\nnicht entnehmen lassen, dass der Kläger hierdurch von dem hier festgestellten \n\nProspektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit der \n\nBeteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hätte. Sollte sich eine \n\nKenntnis des Klägers sechs Monate vor dem Eingang der Klage am 18. De-\n\nzember 2002 bei Gericht nicht sicher feststellen lassen, könnte die Abweisung \n\nder Klage nicht bestehen bleiben. \n\n14 \n\n3. \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erfor-\n\nderlichen Feststellungen zu treffen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 O 728/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 U 176/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/iii-zr-210-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/iii-zr-210-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:13.065278+00:00"}}