{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_197-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"III ZR 197/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 117; BJagdG §§ 11, 35; RhPfLJagdG § 31 a) Zu den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts bei der Anpachtung einer Jagd durch einen Strohmann. b) Die gütliche Einigung über den Ausgleich von Wildschäden im Vorverfahren schließt eine spätere Berufung des Jagdpächters auf materiellrechtliche Mängel der Erklärung nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 197/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 117; BJagdG §§ 11, 35; RhPfLJagdG § 31 \n\na) Zu den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts bei der Anpachtung einer \n\nJagd durch einen Strohmann. \n\nb) Die gütliche Einigung über den Ausgleich von Wildschäden im Vorverfahren \n\nschließt eine spätere Berufung des Jagdpächters auf materiellrechtliche \n\nMängel der Erklärung nicht aus. \n\nBGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZR 197/06 - LG Trier \n\nAG Prüm \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des Landgerichts Trier vom 1. August 2006 - 1 S \n\n268/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. \n\nGegenstandswert: 31.232 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie klagende Jagdgenossenschaft nimmt den Beklagten zu 2 als Pächter \n\ndes gemeinschaftlichen Jagdbezirks S. II und die Beklagte zu 1 als Erbin \n\ndes früheren Mitpächters, des ursprünglichen Beklagten zu 1 (im Folgenden \n\neinheitlich: der Beklagte zu 1), auf Zahlung von Wildschadensersatz für die Jah-\n\nre 2001 und 2002 in Höhe von 31. 232 € in Anspruch. Unter dem 22. März 1995 \n\nunterzeichneten die Beklagten einen entsprechenden Jagdpachtvertrag. Sie \n\nwenden gegenüber der Klage im Wesentlichen ein, als leitende Angestellte der \n\nP. H. AG hätten sie nur formell die Pächterrolle übernommen, da \n\ndiese mangels Jagdpachtfähigkeit nach außen keinen Jagdpachtvertrag habe \n\nschließen können. Pächterin habe in Wirklichkeit diese sein sollen. Sie habe bis \n\nzu ihrer Insolvenz auch die Pächterrechte ausgeübt und alle Kosten getragen. \n\nDas habe die Klägerin gewusst und gebilligt. \n\n2 \n\nAmtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Be-\n\nschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätz-\n\nliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). \n\n4 \n\n1. \n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der \n\nzugrunde liegende Jagdpachtvertrag mit den Beklagten nach den vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Scheingeschäft ge-\n\nmäß § 117 Abs.1 BGB nichtig ist. Das kann der Senat selbst entscheiden, ob-\n\nwohl das Landgericht diese Frage letztlich offen gelassen und auf derselben \n\nTatsachengrundlage eine Gesetzesumgehung und Nichtigkeit gemäß § 134 \n\nBGB i.V.m. §11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG angenommen hat (siehe auch für einen \n\nvergleichbaren Fall OLG Koblenz, Urteil vom 6. Juli 1994 - 7 U 1173/93 - juris: \n\nNichtigkeit des Jagdpachtvertrags nach §§ 117, 134 BGB). Umgehungsabsicht \n\nwürde voraussetzen, dass die vertraglich vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft \n\ngewollt wären (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 117 Rn. 5). Das ist nach \n\ndem festgestellten Sachverhalt indes nicht der Fall. \n\n5 \n\na) Ein bloßes Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich \n\nnur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit \n\ndem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten \n\nlassen wollen \n\n(BGHZ 36, 84, 87 f.; Senatsurteil vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78, NJW \n\n1980, 1572, 1573; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, \n\n1639, 1640). Wird beim Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner vor-\n\ngeschoben (sogenannter Strohmann), so sind die Voraussetzungen eines \n\nScheingeschäfts allerdings in der Regel nicht erfüllt. Denn die erklärte Rechts-\n\nfolge ist von den Beteiligten normalerweise ernsthaft gewollt, weil andernfalls \n\nder erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise \n\nerreicht würde. Das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Strohmann-\n\neigenschaft kannte; auch hier ist ausschlaggebend, ob die Parteien die Rechts-\n\nfolgen der Vereinbarung, insbesondere die damit für sie selbst verbundenen \n\nPflichten, wirklich herbeiführen wollen (BGHZ 21, 378, 381 f.; Senatsurteile vom \n\n24. Januar 1980 aaO und vom 22. Oktober 1981 - III ZR 149/80, NJW 1982, \n\n569 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727). \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist - im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die \n\ndem Senatsbeschluss vom 29. September 1983 - III ZR 8/83 - (Jagdrechtliche \n\nEntscheidungen III Nr. 69) zugrunde lag - hier von einem Scheingeschäft aus-\n\nzugehen. \n\nDas Berufungsgericht stellt dazu fest: Tatsächlich berechtigt und ver-\n\npflichtet aus dem Jagdpachtvertrag sollten nicht die Beklagten, sondern die hin-\n\nter diesen stehende P. H. AG werden. Über den Umstand hinaus, \n\ndass diese sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Jagdbezirken S. \n\n I und II übernommen habe, sprächen dafür folgende weiteren Gründe: In \n\n6 \n\n7 \n\neiner Abtretungs- und Nutzungserklärung zwischen den Beklagten und der Ak-\n\ntiengesellschaft vom 24. März 1995 werde ausdrücklich festgehalten, dass die \n\nJagdbezirke für die P. H. AG gepachtet worden seien und erklärt, \n\nalle Rechte und Pflichten seien an das Unternehmen abgetreten worden, deren \n\nHauptniederlassung auch alle Kosten und Folgekosten der Pachtverträge über-\n\nnehme und dass diese das Revier zur uneingeschränkten Verfügung habe. \n\nAuch die Verpflichtungserklärungen der P. H. AG vom 3. Novem-\n\nber 1999 und vom 28. März 2000 belegten, dass diese sich als Nutzerin beider \n\nJagdbezirke angesehen habe. Entsprechend habe sie Einladungen zur Jagd \n\n\"im Revier P. H. \" verschickt. Schließlich spreche auch das Ergeb-\n\nnis der vom Amtsgericht durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme indi-\n\nziell dafür, dass tatsächlich die P. H. AG die Pächterrolle ausgeübt \n\nhabe. Aus alledem folge, dass diese faktisch Pächterin von S. II gewe-\n\nsen sei. Zur Überzeugung der Kammer stehe überdies fest, dass die Klägerin \n\nbereits beim Abschluss des Jagdpachtvertrags gewusst habe, dass eigentliche \n\nPächterin die P. H. AG habe sein sollen und dass dies auch alle \n\nParteien gewollt hätten. Die P. H. AG habe vor Abschluss des hier \n\ninteressierenden Pachtvertrags schon jahrelang die faktische Pächterrolle und \n\nschlechthin alle Pächterrechte in dem Jagdbezirk S. I ausgeübt. Der Zeuge \n\nN. , der dort die Rolle des Jagdpächters übernommen habe, sei finanziell \n\nnicht in der Lage gewesen, für die Kosten aufzukommen. Trotzdem habe die \n\nKlägerin mit ihm den Pachtvertrag geschlossen, weil sie auf die vermeintliche \n\nSolvenz des Unternehmens vertraut habe. Dies verdeutliche, dass es der Klä-\n\ngerin gleichgültig gewesen sei, wer formell die Pächterrolle getragen habe. \n\nGleiches gelte für den streitgegenständlichen Pachtvertrag S. II. Auch \n\ndie Klägerin habe somit die P. H. AG und nicht die Beklagten als \n\nPächter von S. II angesehen. Dies belegten zudem ihre Protokolle und \n\nihre Korrespondenz mit der Aktiengesellschaft nach dem Ausscheiden der Be-\n\nklagten aus der Firma zum 1. Januar 1998, in der die Klägerin mit der P. \n\nH. AG über eine Auswechselung der Beklagten als Jagdpächter gegen \n\nneue Mitarbeiter der Gesellschaft verhandelt habe. Die Tatsache, dass die P. \n\n H. AG für die Beklagten gebürgt habe, spreche nicht dagegen, \n\ndass diese eigentliche Pächterin habe sein sollen. Dadurch habe die Klägerin \n\neine Absicherung gegenüber der P. H. AG erhalten. \n\n8 \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen ist die - allerdings rechtlich den \n\nTatbestand eines Scheingeschäfts ausfüllende - Schlussfolgerung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagten seien tatsächlich nicht Pächter gewesen, vielmehr \n\ndie P. H. AG, und dies sei entgegen dem Vertragstext von den \n\nParteien auch so gewollt gewesen, frei von Rechtsfehlern. Die von der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde weiter erhobenen Rügen einer Verletzung von Verfah-\n\nrensgrundrechten der Klägerin hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend \n\nerachtet; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO). \n\n9 \n\n2. \n\nEntgegen der Beschwerdebegründung ist es den Beklagten auch nicht \n\nwegen der gütlichen Einigungen über den Ausgleich von Wildschäden in den \n\nnach Landesrecht durchgeführten Vorverfahren verwehrt, sich jetzt auf die \n\nNichtigkeit des Jagdpachtvertrags zu berufen. Rechtsfolge einer solchen gütli-\n\nchen Einigung gemäß § 62 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung zur \n\nDurchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981 (GVBl S. 27) ist \n\nnach den Bestimmungen der § 35 BJagdG und § 31 RhPfLJagdG, ungeachtet \n\nder damit verbundenen Vollstreckbarkeit, eine rechtsgeschäftliche Verpflich-\n\ntungserklärung als Anerkenntnis oder Vergleich. Materiell-rechtliche Mängel \n\ndieser Erklärungen können darum auch noch nachträglich geltend gemacht \n\nwerden (vgl. für eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung \n\nMitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 35 Rn. 16). Im Streitfall fehlt es, da die \n\nBeklagten in Wahrheit nicht Jagdpächter waren, für die Klägerin erkennbar an \n\neiner dem Zeugen N. wirksam erteilten Vollmacht. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Prüm, Entscheidung vom 07.12.2005 - 6 C 477/02 - \n\nLG Trier, Entscheidung vom 01.08.2006 - 1 S 268/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_197-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zr-197-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_197-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_197-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/iii-zr-197-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_197-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:57.355324+00:00"}}