{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_188-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"III ZR 188/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 188/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. März 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 2006 im Kosten-\n\npunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 21. Dezember 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schief-\n\nlage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-\n\ngenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug \n\num Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung \n\ndes eingezahlten Betrags - unter Berücksichtigung eines mit der Beklagten zu 3 \n\nin zweiter Instanz geschlossenen Vergleichs und einer Ausschüttung von \n\n3.067,75 € - von jetzt noch 45.249,33 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die \n\nBeklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als \n\n(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der \n\nFondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-\n\ntieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie \n\nder gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-\n\nrin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden \n\nund nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der \n\nAnleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat \n\nder Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-\n\ntragenen Prüfung des Prospekts und die Beklagte zu 3, eine deutsche Groß-\n\nbank, wegen fehlerhafter Vermittlung der Beteiligung in Anspruch genommen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage \n\nabgewiesen und ihr in Richtung auf die Beklagte zu 3 entsprochen. Im Beru-\n\nfungsverfahren haben der Kläger und die Beklagte zu 3 einen Vergleich ge-\n\nschlossen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewie-\n\nsen. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen diese weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die \n\nBeklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klägers, \n\nI. \n\nweil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem Prospekt wer-\n\nde hinreichend deutlich, dass Erlösausfallversicherungen erst für einzelne, kon-\n\nkrete Filmprojekte abzuschließen seien und dass sie Teil eines Absicherungs-\n\nkonzepts seien, das von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft erst noch \n\numzusetzen gewesen sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf Seite 38 des \n\nProspekts dargestellte \"Restrisiko-Betrachtung\" zu, da sie unter der Vorausset-\n\nzung stehe, dass das Absicherungskonzept von der Geschäftsführung umge-\n\nsetzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharm-\n\nlost. Soweit in den \"Leitgedanken\" zu Beginn des Prospekts davon gesprochen \n\nwerde, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz begrenzt werde, werde \n\nim selben Zusammenhang klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein \"Kon-\n\nzept\" handele. Im Übrigen werde aber in den \"Vorbemerkungen\" darauf hinge-\n\nwiesen, dass die Investoren \"in vollem Umfang unternehmerische Risiken tra-\n\ngen\". Auf Seite 7 des Prospekts finde sich schließlich der Hinweis, dass im Ex-\n\ntremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Der Prospekt \n\nbetone ausdrücklich, dass die Mittelverwendungskontrolle erst nachträglich \n\ndurch einen Wirtschaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von \n\nvornherein ungeeignetes Absicherungskonzept handele, das nicht hätte pros-\n\npektiert werden dürfen, sei nicht ersichtlich. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. \n\n7 \n\n1. \n\nNach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-\n\nsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-\n\ninteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, \n\nden Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher \n\nBedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-\n\nten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom \n\n29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR \n\n329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-\n\nstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten \n\nZweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September \n\n1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ \n\n115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht al-\n\nlein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-\n\nsamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-\n\ntelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). \n\nDabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-\n\ngehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht \n\nauch das Berufungsgericht zutreffend aus. \n\n8 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-\n\nche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es \n\nnämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch \n\ndie als \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" vermittelten \n\nGesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes \n\nRisiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-\n\ngedanken des Prospekts näher beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der \n\nRisikobegrenzung durch ein \"Sicherheitsnetz\", das aus \"präzise definierten Kri-\n\nterien für das Tätigen einer Investition\" und \"aus einem intelligenten Konzept \n\nvon Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung\" bestehen soll, in un-\n\nzulässiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich \"nur\" \n\n(dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das Ver-\n\nständnis des hinreichend sorgfältigen und kritischen Anlegers nicht richtig er-\n\nfasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit auf \n\nseine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsge-\n\nsellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR \n\n125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter Über-\n\nprüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten \n\nhat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n10 \n\n1. \n\na) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - in \n\ndieser Sache keine Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit die Beklagte \n\nals Prospektverantwortliche in Betracht kommt. Nach dem im Revisionsverfah-\n\nren zugrunde zu legenden Vorbringen kann deren Verantwortlichkeit für Pros-\n\npektmängel nicht ausgeschlossen werden. Der Senat hat in seinen Urteilen \n\nvom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten als \n\n(Mit-)Initiatorin oder Hintermann für möglich erachtet und befunden, abschlie-\n\nßend könne hierüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschie-\n\nden werden (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 \n\n- NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Er hat sich auch in seinen Urteilen vom \n\n28. Februar 2008 (III ZR 297/05) und vom 6. März 2008 (III ZR 298/05 und \n\nIII ZR 89/06) näher mit den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur \n\nProspektverantwortlichkeit der Beklagten auseinandergesetzt. Auch hierauf \n\nnimmt der Senat Bezug. \n\n11 \n\nb) Die Revision rügt weiter mit Recht, dass das Berufungsgericht neues \n\nVorbringen in der Berufungsbegründung nicht zugelassen hat. Insoweit hat der \n\nKläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von \n\nAnlegern gegen die hiesige Beklagte vor dem Landgericht F. \n\nbehauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der V. \n\n KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, \n\nehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein Ab-\n\nschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens des Ver-\n\nsicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte habe von \n\nder Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösaus-\n\nfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, \n\nfür den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge zum einen ein wei-\n\nterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen \n\nTätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept verändert hätte und \n\nim Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Denn das Be-\n\nrufungsgericht legt seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend zugrun-\n\nde, dass über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anle-\n\nger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom \n\n26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Ab-\n\ndruck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist. Darüber hinaus dürfte bei der be-\n\nhaupteten Kenntnis der Beklagten - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme \n\nauf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach \n\n§§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu be-\n\nreits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 \n\nRn. 23). \n\n12 \n\nMit diesem Vorbringen war der Kläger nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO aus-\n\ngeschlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen \n\nsind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Januar 2006 zur Kenntnis ge-\n\nlangt. Er hat ferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen \n\naus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren \n\nZeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, \n\nBehauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren \n\neinzuführen, war er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte widersetzt ha-\n\nben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege ent-\n\nsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozessuale \n\nSorgfalts- und Förderungspflicht nicht. \n\n13 \n\n2. \n\nEs fehlen auch Feststellungen zu der von der Beklagten erhobenen Ver-\n\njährungseinrede. \n\n14 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-\n\nhaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-\n\ngung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-\n\npekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 \n\nAuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-\n\nnerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch \n\nin drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom \n\n8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom \n\n31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 \n\n- III ZR 210/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der \n\nParteien darauf zu überprüfen haben, wann der Kläger von dem hier festgestell-\n\nten Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit \n\nder Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat. Sollte es im weite-\n\nren Verfahren darauf ankommen, ob ein denkbarer deliktischer Anspruch ver-\n\njährt ist, müsste das Berufungsgericht einen selbständig zu beurteilenden Ver-\n\njährungsbeginn in Betracht ziehen. \n\n15 \n\n3. \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erfor-\n\nderlichen Feststellungen zu treffen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.01.2006 - 4 O 20121/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.07.2006 - 19 U 2131/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_188-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-188-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_188-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_188-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/iii-zr-188-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_188-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:15.140431+00:00"}}