{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_186-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"III ZR 186/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 839 Fc Es wird daran festgehalten, dass die Behandlung eines Patienten in der ge- schlossenen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patien- ten und seines Betreuers und nicht etwa aufgrund einer hoheitlichen Unter- bringung erfolgt. Grundlage für Schadensersatzansprüche aus Behandlungs- fehlern ist daher die Amtshaftung und nicht etwa eine privatrechtliche Haf- tung wegen positiver Vertragsverletzung (Bestätigung der Senatsurteile BGHZ 38, 49 und vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82 = NJW 1985, 677).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 186/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 Fc \n\nEs wird daran festgehalten, dass die Behandlung eines Patienten in der ge-\n\nschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch \n\ndann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patien-\n\nten und seines Betreuers und nicht etwa aufgrund einer hoheitlichen Unter-\n\nbringung erfolgt. Grundlage für Schadensersatzansprüche aus Behandlungs-\n\nfehlern ist daher die Amtshaftung und nicht etwa eine privatrechtliche Haf-\n\ntung wegen positiver Vertragsverletzung (Bestätigung der Senatsurteile \n\nBGHZ 38, 49 und vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82 = NJW 1985, 677). \n\nBGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 186/06 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom 10. Juli 2006 - 1 U 12/06 - wird zurückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-\n\nßergerichtlichen Kosten des beklagten Landes haben die Klägerin \n\nzu 1 60 v.H. und die Klägerin zu 2 40 v.H. zu tragen. Im Übrigen \n\nwerden außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht \n\nerstattet. \n\nStreitwert: 103.786,67 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nEiner Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts. \n\n2 \n\n1. \n\nDie Klägerin zu 1 ist der gesetzliche Krankenversicherer und die Klägerin \n\nzu 2 der gesetzliche Pflegeversicherer der J. W. . Die Klägerinnen ma-\n\nchen gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangene Ersatzansprüche gegen das \n\nbeklagte Land als Träger des Niedersächsischen Landeskrankenhauses L. \n\n geltend. Die Versicherte der Klägerinnen wurde seit dem 2. November \n\n1995 mit ihrem und ihres Betreuers Einverständnis in der geschlossenen Abtei-\n\nlung des Landeskrankenhauses behandelt. Dort wurde ihr Lithium verabreicht. \n\nWegen nicht ausreichender Überwachung des Lithiumspiegels kam es zu einer \n\nLithiumintoxikation, die zu schweren gesundheitlichen Schädigungen der Versi-\n\ncherten führte. Die Klägerinnen, die bereits in einem früheren Rechtsstreit das \n\nbeklagte Land erfolgreich auf Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversiche-\n\nrungsleistungen in Anspruch genommen hatten, machen nunmehr weitere \n\nSchadenspositionen geltend, die nicht Gegenstand jenes Prozesses gewesen \n\nwaren. Beide Vorinstanzen haben die Klage im jetzt noch anhängigen Umfang \n\nwegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde beider Klägerinnen können keinen Erfolg haben. \n\n3 \n\n2. \n\nMit Recht haben beide Vorinstanzen angenommen, dass die Rechtsbe-\n\nziehungen zwischen der Versicherten und dem beklagten Land als Träger des \n\nLandeskrankenhauses öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sind. Deshalb beur-\n\nteilt sich die Haftung des beklagten Landes ausschließlich nach Amtshaftungs-\n\ngrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), und nicht etwa nach den privat-\n\nrechtlichen Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. \n\n4 \n\na) Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 38, 49, das beide Vorin-\n\nstanzen der Beurteilung des jetzigen Falles mit Recht zugrunde gelegt haben, \n\nentschieden, dass die Behandlung eines Patienten in der geschlossenen Abtei-\n\nlung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch dann öffentlich-\n\nrechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patienten und nicht etwa \n\naufgrund einer hoheitlichen Unterbringung erfolgt. Der Senat hat sich hierbei \n\nvon der Erwägung leiten lassen, dass die Aufgabe des Landeskrankenhauses \n\nin der Verwahrung und Heilbehandlung von Geistes- und Gemütskranken und \n\ngegebenenfalls auch in dem Schutz der Außenwelt vor ihnen besteht. Es geht \n\nalso um Aufgaben, die schon seit langem vom Staat als öffentliche Aufgaben \n\nangesehen werden und die im Rahmen sozialstaatlicher, mithin öffentlicher \n\nPflichten des Staates liegen. Der Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen steht \n\nnicht entgegen, dass der Patient selbst sich mit der Aufnahme einverstanden \n\nerklärt hat. Diese Einverständniserklärung hat nicht die Bedeutung, dass damit \n\netwa die Regelung des Verhältnisses des Krankenhauses zu den mit der Un-\n\nterbringung einverstandenen Patienten zum Gegenstand einer bürgerlich-\n\nrechtlichen vertraglichen Abmachung gemacht wird. Der Einverständniserklä-\n\nrung kommt vielmehr lediglich einmal die Bedeutung zu, dass es bei ihrem Vor-\n\nliegen des besonderen in den Unterbringungsgesetzen geregelten Unterbrin-\n\ngungsverfahrens nicht bedarf. Zum anderen bedeutet das Einverständnis des \n\nBetroffenen mit der Unterbringung, dass die mit dieser in einer geschlossenen \n\nAnstalt verbundenen Freiheitsbeschränkungen weder im Blick auf die Bestim-\n\nmungen des Art. 104 GG und des § 823 Abs. 1 BGB noch im Blick auf straf-\n\nrechtliche Vorschriften rechtswidrig sind. Dementsprechend ist die hier in Rede \n\nstehende Einverständniserklärung nicht Rechtsgeschäft oder Willenserklärung \n\nim technischen Sinne, sondern die Gestattung von Handlungen oder sonstigen \n\nMaßnahmen, die in rechtlich geschützte Güter des Betroffenen eingreifen. Aus \n\nalledem folgt, dass das Einverständnis der Versicherten mit ihrer Aufnahme in \n\ndas Landeskrankenhaus für die Frage, ob die Rechtsbeziehungen zwischen ihr \n\nund dem Landeskrankenhaus dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind oder \n\nnicht, nicht von entscheidender Bedeutung ist (Senatsurteil BGHZ 38, 49, 53 f). \n\nEntgegen der Betrachtungsweise der Beschwerde ändert sich daran durch das \n\nHinzutreten der weiteren Einverständniserklärung des Betreuers nichts. Diese \n\nbesagt lediglich, dass auch aus seiner Sicht gegen die freiheitsentziehenden \n\nMaßnahmen keine Einwände bestehen. \n\n5 \n\nb) Ebenso wenig kann der Beschwerde darin gefolgt werden, dass diese \n\nGrundsätze durch das spätere Senatsurteil vom 19. Januar 1984 (III ZR 172/82 \n\n= NJW 1985, 677, 678) modifiziert worden seien. Dieses Urteil betrifft lediglich \n\ndie Haftung für die Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung von Patienten, die \n\nsich freiwillig oder im Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter in einer von \n\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenen offenen psychiatrischen \n\nKlinik befinden. Der Senat hat dort vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass \n\nes bei geschlossenen Anstalten in vollem Umfang bei den Grundsätzen des \n\nfrüheren Urteils BGHZ 38, 49 verbleibt (aaO). \n\n6 \n\n3. \n\nDaraus folgt zugleich weiter, dass sich die Verjährung der streitgegen-\n\nständlichen Amtshaftungsansprüche noch nach § 852 BGB a.F. beurteilt. Beide \n\nVorinstanzen haben einen Verjährungseintritt nach dieser Bestimmung rechts-\n\nfehlerfrei bejaht. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 O 401/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 10.07.2006 - 1 U 12/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iii-zr-186-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iii-zr-186-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:04.306593+00:00"}}