{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_176-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"III ZR 176/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675, § 628 Abs. 2 Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der kündigende Arbeitnehmer aus § 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzan- spruch hat und eine angemessene Vergütung entsprechend §§ 9, 10 KSchG verlangen kann (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a), ist auf den Scha- densersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, nicht über- tragbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 176/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675, § 628 Abs. 2 \n\nDie Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der kündigende \n\nArbeitnehmer aus § 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der \n\nfiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzan-\n\nspruch hat und eine angemessene Vergütung entsprechend §§ 9, 10 KSchG \n\nverlangen kann (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 \n\n- 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a), ist auf den Scha-\n\ndensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsvertreter, durch \n\ndessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, nicht über-\n\ntragbar. \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten, eine Gewerkschaft und eine gewerk-\n\nschaftseigene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck unter ande-\n\nrem die Gewährung von Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder ist, als Ge-\n\nsamtschuldner auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sie hätten \n\nein arbeitsrechtliches Kündigungsschutzverfahren fehlerhaft durchgeführt. Dies \n\nhabe zur Folge gehabt, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30. April 2003 durch \n\nKündigung der Arbeitgeberin beendet worden sei. \n\n2 \n\nDer Kläger und ein weiterer Mitarbeiter waren in der Abteilung Apparate-\n\nbau ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Am 11. September 2002 unterrichtete ein \n\nVertreter der Arbeitgeberin beide Beschäftigten davon, dass diese Abteilung \n\naus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden solle. Er zeigte in dem Ge-\n\nspräch folgende Alternativen auf: Zum einen komme eine fristgerechte Kündi-\n\ngung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2002 mit einem Beschäfti-\n\ngungsende zum 30. April 2003 in Betracht; zum anderen sei eine Weiterbe-\n\nschäftigung mit einem allerdings deutlich geringeren Lohn in einem anderen \n\nUnternehmensbereich möglich. Ein von dem Vertreter der Arbeitgeberin über \n\ndieses Gespräch angefertigtes Protokoll hält fest, dass die beiden Beschäftigten \n\nkeine Stellungnahme abgegeben hätten und ein neuer Gesprächstermin für den \n\n18. September 2002 vereinbart worden sei. \n\n3 \n\nDie Arbeitgeberin sprach mit am 30. September 2002 zugegangenem \n\nSchreiben entsprechend der ersten im Gespräch vom 11. September 2002 er-\n\nörterten Alternative die Kündigung des Klägers mit einem Beschäftigungsende \n\nzum 30. April 2003 aus. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage, mit \n\nderen Durchführung der Kläger die beiden Beklagten beauftragte, blieb ohne \n\nErfolg. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die Drei-Wochen-Frist \n\ndes § 4 KSchG sei nicht gewahrt. Ein zuvor gestellter Antrag auf nachträgliche \n\nZulassung der Kündigungsschutzklage war rechtskräftig zurückgewiesen wor-\n\nden. \n\n4 \n\nDer Kläger macht geltend, die Versäumung der Klagefrist beruhe auf ei-\n\nner verschuldeten Pflichtverletzung beider Beklagten. Er hat behauptet, bereit \n\ngewesen zu sein, auf den von der Arbeitgeberin angebotenen geringer bezahl-\n\nten Arbeitsplatz zu wechseln. Er nimmt die Beklagten deshalb auf Zahlung von \n\nSchadensersatz wegen in den Jahren 2003 und 2004 entgangenen Lohns auf \n\nder Grundlage des hypothetischen Arbeitsplatzwechsels in Anspruch. Darüber \n\nhinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm \n\nden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der fehlerhaften Durchfüh-\n\nrung des Kündigungsschutzverfahrens entstanden sei oder noch entstehen \n\nwerde. Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe in dem Gespräch am \n\n11. September 2002 die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz kategorisch \n\nverweigert. Deshalb sei, so haben sie gemeint, eine Änderungskündigung der \n\nArbeitgeberin nicht mehr in Betracht gekommen, so dass die Klage gegen die \n\nBeendigungskündigung auch bei ihrer rechtzeitigen Erhebung keine Aussicht \n\nauf Erfolg gehabt hätte. \n\n5 \n\nDie Klage ist in erster Instanz erfolgreich gewesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit \n\nihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Arbeitgeberin wäre im Kündi-\n\ngungsschutzprozess ohne die den Beklagten vorzuwerfende Fristversäumung \n\nmit ihrer Beendigungskündigung gescheitert, da sie zum milderen Mittel der \n\nÄnderungskündigung hätte greifen müssen. Der Kläger habe zuvor ein entspre-\n\nchendes Vertragsänderungsangebot nicht endgültig abgelehnt. Soweit die Be-\n\nklagten ihre gegenteilige Behauptung unter Zeugenbeweis gestellt hätten, habe \n\nmit Rücksicht auf den schriftlichen Vermerk über das Gespräch am \n\n11. September 2002 kein Anlass bestanden, dem Beweisangebot nachzuge-\n\nhen. Die Einwände gegen die Schadensberechnung seien nicht durchgreifend. \n\nInsbesondere komme es nicht darauf an, ob die Schadensersatzpflicht nach \n\nden vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zum Schadensersatz \n\nwegen Auflösungsverschuldens entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu begrenzen \n\nsei. Diese Rechtsfrage sei erst in einem etwaigen künftigen Betragsverfahren \n\nzu prüfen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\n1. \n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. \n\nZutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen sind die Vorin-\n\nstanzen davon ausgegangen, dass die Versäumung der Frist für die Erhebung \n\nder Kündigungsschutzklage auf einem schuldhaften Versäumnis beider Beklag-\n\nten beruht. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hätte jedoch der Behauptung der Beklagten, der \n\nKläger habe das Angebot der Arbeitgeberin, ihm einen anderen Arbeitsplatz zur \n\nVerfügung zu stellen, ernsthaft und endgültig abgelehnt, und dem Beweisantritt \n\nhierzu nachgehen müssen. Trifft die Behauptung der Beklagten, die die Darle-\n\ngungs- und Beweislast dafür trägt, dass auch eine rechtzeitig erhobene Kündi-\n\ngungsschutzklage erfolglos geblieben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar \n\n2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572, 1573), zu, war eine Änderungskündi-\n\ngung der Arbeitgeberin nicht mehr zuzumuten, so dass sie die Beendigungs-\n\nkündigung aussprechen durfte (vgl. BAGE 47, 26, 38; 114, 243, 254 m.w.N.; \n\nBAG NJW 2001, 2737, 2741). \n\n11 \n\na) Die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, die Behauptung \n\nder Beklagten sei durch den von der Arbeitgeberseite gefertigten Gesprächs-\n\nvermerk bereits widerlegt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war \n\neine detaillierte Auseinandersetzung der Beklagten mit der Urkunde nicht erfor-\n\nderlich. Es genügte die unter Beweis gestellte Behauptung des Gegenteils der \n\nin dem Schriftstück wiedergegebenen Tatsache, dass das Gespräch vom \n\n11. September 2002 ohne Stellungnahme des Klägers zu den von der Arbeit-\n\ngeberin aufgezeigten Alternativen endete. Das Vorbringen der Beklagten, der \n\nKläger habe in dem Gespräch den Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz ka-\n\ntegorisch abgelehnt, beinhaltet im Übrigen denknotwendig die von dem Beru-\n\nfungsgericht vermisste Behauptung einer \"schriftlichen Lüge\" in der Urkunde. \n\n12 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Klägers mussten die Beklagten auch \n\nnicht im Hinblick auf eine etwaige Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit der \n\nUrkunde näher darlegen, aufgrund welcher Umstände die in dieser enthaltenen \n\nErklärungen oder Feststellungen unrichtig seien. \n\n13 \n\nZwar besteht nach ständiger Rechtsprechung für die über ein Rechtsge-\n\nschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Rich-\n\ntigkeit (z.B. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164 f \n\nm.w.N.), so dass die Partei, die Tatsachen behauptet, die mit dem Inhalt des \n\nSchriftstücks im Widerspruch stehen, hierfür beweispflichtig ist (vgl. BGH aaO \n\nS. 3165). Ob dies auch für Urkunden gelten kann, die nicht ein Rechtsgeschäft \n\ndokumentieren, sondern, wie hier, den Gang arbeitsrechtlicher Verhandlungen, \n\nan denen zudem eine der Prozessparteien selbst nicht beteiligt war, kann auf \n\nsich beruhen. \n\n14 \n\nSelbst wenn dies der Fall sein sollte, bedeutet dies nicht, dass dem unter \n\nBeweis gestellten Vorbringen einer Partei, mit dem sie Tatsachen geltend \n\nmacht, die dem Inhalt der Urkunde widersprechen, nur dann nachzugehen ist, \n\nwenn sich der Prozessbeteiligte im Einzelnen mit dem Dokument auseinander-\n\nsetzt und substantiiert vorträgt, aus welchen Gründen die darin enthaltenen \n\nFeststellungen unzutreffend sind. Insbesondere darf die Erhebung der insoweit \n\nangebotenen Beweise nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Unrich-\n\ntigkeit der Urkunde plausibel dargelegt wird. Erwägungen hierüber sind im \n\nRahmen der Beweiswürdigung anzustellen, die erst erfolgen kann, wenn die \n\nangebotenen Beweise erhoben sind. \n\n15 \n\nAber auch im Übrigen hatten die Beklagten zu den Umständen der von \n\nihnen behaupteten Weigerung des Klägers nicht näher vorzutragen. An die \n\nSubstantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen keine überzogenen \n\nAnforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen \n\nLebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie nach \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast \n\nbereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem \n\nRechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden er-\n\nscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beur-\n\nteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung \n\ngeknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar \n\n2007 - III ZR 156/06 - Beschlussumdruck S. 5 Rn. 8; Senatsurteil vom 15. Mai \n\n2003 - III ZR 7/02 - BGH-Report 2003, 891, 892 m.w.N.). Hierbei ist auch zu \n\nberücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls \n\nsie keinen Einblick in die maßgeblichen Geschehensabläufe hat und die Darle-\n\ngung und die Beweisführung deshalb erschwert sind, kann sie auch nur vermu-\n\ntete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Zu einem unzulässigen \n\nAusforschungsbeweis wird der Beweisantrag unter solchen Umständen erst, \n\nwenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimm-\n\nten Sachverhalts willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen \"aufs Ge-\n\nratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstellt (Senat aaO m.w.N.). \n\n16 \n\nDie Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Änderungsangebot \n\nseiner Arbeitgeberin ernsthaft und endgültig abgelehnt, ist nicht in diesem Sinne \n\nrechtsmissbräuchlich, da die Beklagten bei dem Gespräch am 11. September \n\n2002 nicht vertreten waren und ein Anknüpfungspunkt für die Behauptung, die \n\nin der Urkunde enthaltene Feststellung sei unzutreffend, vorhanden ist, weil die \n\nArbeitgeberin nach dem Vorbringen der Beklagten im Kündigungsschutzpro-\n\nzess vorgetragen hat, der Kläger habe es abgelehnt, die Umsetzung auf einen \n\nanderen Arbeitsplatz auch nur in Erwägung zu ziehen. \n\n17 \n\nc) Die notwendige Beweisaufnahme ist nachzuholen, weshalb die Sache \n\nunter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n18 \n\n2. \n\nFür die weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien weist \n\nder Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die Rechtspre-\n\nchung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Schadensersatzanspruch des \n\nArbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Auflösungsverschuldens begrenzt \n\nist, auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar ist. Danach tritt, wenn \n\nder Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch nach § 628 Abs. 2 \n\nBGB geltend macht, neben den auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist \n\nfür das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch lediglich eine angemes-\n\nsene Vergütung, für deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 \n\nKSchG abzustellen ist (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 \n\n- 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a). Für den Schadenser-\n\nsatzanspruch des Handelsvertreters aus § 89a Abs. 2 HGB hat der Bundesge-\n\nrichtshof ebenfalls entschieden, dass sich die Forderung auf den Zeitraum bis \n\nzu dem von vornherein vereinbarten oder durch eine (fiktive) ordentliche Kündi-\n\ngung herbeigeführten Vertragsende beschränkt (BGHZ 122, 9, 12 ff). \n\n19 \n\na) Die Erwägungen, mit denen das Bundesarbeitsgericht die Begrenzung \n\ndes Schadensersatzes im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber \n\nrechtfertigt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und \n\nseinem Rechtsvertreter nicht zu übertragen. Gleiches gilt für die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zu dem Anspruch aus § 89a Abs. 2 HGB. Die \n\nBegrenzung des Schadensersatzanspruchs des § 628 Abs. 2 BGB hat das \n\nBundesarbeitsgericht insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm \n\nhergeleitet, wonach in der zweiten Kommission zum Entwurf des BGB Einigkeit \n\nbestand, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete so zu behandeln sei, als \n\nob er seinerseits gekündigt hätte, sobald dies nach der Kündigung des anderen \n\nTeils statthaft gewesen sei (BAGE aaO, S. 291 m.w.N.). Da die Beschränkung \n\ndes Schadensausgleichs auf den reinen \"Verfrühungsschaden\" nicht den ge-\n\nsetzlichen Wertungen des Kündigungsschutzes entspreche, sei der Schadens-\n\nersatz allerdings um eine Vergütung zu ergänzen, die nach den Abfindungsre-\n\ngelungen der §§ 9, 10 KSchG zu bemessen sei (BAGE aaO, S. 291 f; BAG, \n\nUrteil vom 22. April 2004 aaO). \n\n20 \n\nDie besondere Regelungssituation des § 628 Abs. 2 BGB ist, ebenso wie \n\ndiejenige des § 89a Abs. 2 HGB, dadurch charakterisiert, dass ein Vertragsteil \n\n- auf die vorliegende Konstellation übertragen der Arbeitnehmer - das Dienst-\n\nverhältnis auf eigenen Wunsch, wenn auch veranlasst durch das vertragswidri-\n\nge Verhalten der Gegenseite, beendet. Der Arbeitnehmer verzichtet damit auf \n\ndie ihm an sich zustehende Fortführung des im Rahmen des arbeitsrechtlichen \n\nKündigungsschutzes bestandsgesicherten Arbeitsverhältnisses. Dementspre-\n\nchend ist maßgebender Gesichtspunkt für die analoge Anwendung der Abfin-\n\ndungsregelung der §§ 9, 10 KSchG, dass der Arbeitnehmer, der einen Scha-\n\ndensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB geltend macht, für den Verzicht \n\nauf den durch die Kündigungsschutzbestimmungen vermittelten Bestands-\n\nschutz einen Ausgleich verlangen kann. Die Lage des wegen schuldhafter Ver-\n\ntragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist \n\nvergleichbar mit derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber \n\neine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen \n\nAuflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses un-\n\nzumutbar ist (BAGE aaO S. 292; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO). \n\n21 \n\nEine derartige Lage besteht bei dem hier geltend gemachten Schadens-\n\nersatzanspruch nicht; vielmehr liegt eine geradezu gegenläufige Situation vor. \n\nDer Arbeitnehmer, der, wie hier, eine Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der \n\nWeiterbeschäftigung erhebt, verzichtet gerade nicht auf die Fortführung des \n\nArbeitsverhältnisses und den durch die Kündigungsschutzbestimmungen ver-\n\nmittelten Bestandsschutz. Er macht ihn im Gegenteil geltend. Wird der Erfolg \n\nder auf Weiterbeschäftigung gerichteten Klage durch das Verschulden des \n\nRechtsvertreters des Arbeitnehmers vereitelt, besteht deshalb der für die Be-\n\ngrenzung des Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB maßgebende \n\nGrund nicht (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf OLGR 2006, 152, 153). Dies \n\nliegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in \n\nder - allerdings ohne, dass es in den jeweils entschiedenen Sachverhalten im \n\nErgebnis darauf ankam - in derartigen Fallgestaltungen eine solche Einschrän-\n\nkung des Schadensersatzes nicht erwogen wurde (vgl. z.B. Senatsurteile vom \n\n10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - NJW 2002, 1115, 1117 und vom 23. Mai 1991 \n\n- III ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1458, 1459 f; BGH, Urteile vom 6. Dezember \n\n2001 - IX ZR 124/00 - NJW 2002, 593, 594 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR \n\n45/98 - NJW 2000, 1572, 1573 f). \n\n22 \n\nb) Es hat demnach für die Schadensberechnung wegen des Verdienst-\n\nausfalls des Klägers bei der Anwendung der allgemeinen, aus §§ 249 ff BGB \n\nfolgenden materiell-rechtlichen Grundsätze (vgl. zur grundsätzlichen Dauer der \n\nErwerbsschadensersatzverpflichtung z.B.: BGH, Urteile vom 30. Mai 1989 \n\n- VI ZR 193/88 - NJW 1989, 3150, 3151 und vom 10. November 1987 - VI ZR \n\n290/86 - NJW-RR 1988, 470, 471) unter Berücksichtigung von § 287 ZPO sein \n\nBewenden. Soweit die Beklagten für eine Beschränkung des Schadensersatz-\n\nanspruchs anführen, eine \"ewige Rente\" könne wegen der Imponderabilien im \n\nLeben eines Arbeitnehmers, wie späterer wirksamer Kündigung, Krankheit, In-\n\nsolvenz des Unternehmens oder Wegzugs des Arbeitnehmers, nicht gewährt \n\nwerden, wird dem zumindest teilweise durch die Möglichkeit der Abänderungs-\n\nklage gemäß § 323 ZPO Rechnung getragen, sofern ein entsprechender Leis-\n\ntungstitel vorliegt. Solange nur ein Feststellungsurteil existiert, können derartige \n\nEinwendungen gegen den \"Dauerrentenanspruch\" des Arbeitnehmers ohnehin \n\ngeltend gemacht werden. Überdies besteht Aussicht für den Schädiger, nicht \n\nbis zum Erreichen des Rentenalters des Arbeitnehmers oder gar länger Ersatz \n\nleisten zu müssen, weil es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadens-\n\nminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) obliegt, sich nach rechtskräftigem Ab-\n\nschluss des Kündigungsschutzprozesses alsbald ernsthaft um einen anderen \n\nArbeitsplatz zu bemühen (OLG Düsseldorf OLGR 2007, 98, 100). \n\n23 \n\n3. \n\nBei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die übri-\n\ngen Rügen der Revision zu erwägen haben, auf die einzugehen der Senat im \n\nderzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. \n\nSchlick \n\nWurm \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 07.09.2005 - 19 O 162/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 - I-24 U 149/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/iii-zr-176-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":8},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/iii-zr-176-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:24.333111+00:00"}}