{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_164-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"III ZR 164/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Abs. 1 Cl; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Cl; ZPO § 1034 Abs. 2 Eine formularmäßig ausbedungene unangemessene Einschränkung des Schiedsrichterernennungsrechts einer Partei führt nicht zur Unwirk- samkeit der Schiedsvereinbarung. Der benachteiligten Partei steht der Antrag gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Gebote, um durch die Ent- scheidung des staatlichen Gerichts eine ausgewogene Zusammenset- zung des Schiedsgerichts zu erreichen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 164/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. März 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAGBG § 9 Abs. 1 Cl; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Cl; ZPO § 1034 Abs. 2 \n\nEine formularmäßig ausbedungene unangemessene Einschränkung \n\ndes Schiedsrichterernennungsrechts einer Partei führt nicht zur Unwirk-\n\nsamkeit der Schiedsvereinbarung. Der benachteiligten Partei steht der \n\nAntrag gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Gebote, um durch die Ent-\n\nscheidung des staatlichen Gerichts eine ausgewogene Zusammenset-\n\nzung des Schiedsgerichts zu erreichen. \n\nBGH, Urteil vom 1. März 2007 - III ZR 164/06 -LG Dortmund \n\nAG Unna \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Dortmund vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nAufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 29. Februar 2000 \n\nveräußerte die Beklagte an die Kläger ein Grundstück und errichtete hierauf ein \n\nEinfamilienhaus. Der Vertrag bestimmte in dem Abschnitt \"Schiedsvertrag\" un-\n\nter anderem Folgendes: \n\n\"§ 1 \n\nÜber alle Streitigkeiten aus dem Bauträgervertrag gemäß Ab-\nschnitt I. zwischen den Parteien soll, soweit gesetzlich zulässig, \nunter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsge-\nricht entscheiden, dessen Entscheidung endgültig und verbindlich \nist. \n\n§ 2 \n\nDas Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. \n\nSchiedsrichter ist Herr … R., Vorsitzender Richter am Landgericht \n… Sollte dieser Schiedsrichter aus tatsächlichen oder rechtlichen \nGründen nicht bereit oder in der Lage sein, das Schiedsamt zu \nübernehmen, so benennt der Präsident des Oberlandesgerichtes \nHamm auf Antrag einer der Parteien den Schiedsrichter. Dieser \nmuss in jedem Fall die Fähigkeit zum Richteramt haben. Nach \nEinleitung des Schiedsgerichtsverfahrens hat eine Partei, die Ein-\nwendungen gegen die Person des Schiedsrichters hat, diese bin-\nnen 14 Tagen von der Kenntnis der Einleitung des Schiedsge-\nrichtsverfahrens der anderen Partei und dem Schiedsrichter mitzu-\nteilen. Anderenfalls sind nach Eröffnung des Schiedsverfahrens \nEinwendungen gegen die Person des Schiedsrichters ausge-\nschlossen. \n\n§ 3 \n\nDas Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach den einschlägi-\ngen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem \nErmessen …\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Kläger fordern von der Beklagten einen Vorschuss für Aufwendun-\n\ngen, die zur Beseitigung von Baumängeln notwendig sein sollen. Mit der Klage \n\nmachen sie einen Anspruch auf Zahlung von 2.262 € nebst Zinsen geltend. \n\nDie Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. \n\nAmtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig abge-\n\nwiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die \n\nKläger ihren Zahlungsantrag weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei aufgrund wirksamer \n\nSchiedsvereinbarung unzulässig. Die in dem notariell beurkundeten Vertrag \n\nvom 29. Februar 2000 geschlossene Schiedsvereinbarung sei formwirksam und \n\nenthalte den gesetzlich notwendigen Inhalt. \n\nEs könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mehrfach gleich lautende \n\nSchiedsvereinbarungen der hier fraglichen Art verwendet habe und in geschäft-\n\nlichen Beziehungen zu dem Urkundsnotar gestanden habe. Sofern die Verwen-\n\ndung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzunehmen sei, sei jedenfalls ein \n\nVerstoß gegen das AGB-Gesetz nicht festzustellen. Die gemäß § 2 AGBG er-\n\nforderliche Einbeziehung der Schiedsvereinbarung sei erfolgt. \n\n8 \n\nOb die in den §§ 2 bis 5 des Schiedsvertrages getroffenen Bestimmun-\n\ngen für das schiedsrichterliche Verfahren nach dem AGB-Gesetz wirksam sei-\n\nen, könne offen bleiben. Die eventuelle Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen \n\nführe nicht zur Gesamtunwirksamkeit des (schieds-)vertraglichen Regelwerks. \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\nII. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Schiedsein-\n\nrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen den \n\nParteien ist mit den Regelungen in Abschnitt \"II. Schiedsvertrag\" des am \n\n29. Februar 2000 geschlossenen Vertrages eine wirksame Schiedsvereinba-\n\nrung zustande gekommen. \n\n11 \n\n1. \n\nDie in dem Vertrag vom 29. Februar 2000 getroffene Schiedsvereinba-\n\nrung erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier \n\nder Kläger, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die von § 1031 Abs. 5 Satz 1 \n\nZPO vorgeschriebene schriftliche Form ist hier durch die notarielle Beurkun-\n\ndung ersetzt worden (vgl. § 126 Abs. 4 BGB); wegen der notariellen Beurkun-\n\ndung war es ferner nicht vonnöten, die Schiedsvereinbarung in einer besonde-\n\nren Urkunde niederzulegen (vgl. § 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 Alt. 1 und \n\nHalbs. 2 ZPO; s. auch Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines \n\nGesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts <im Folgenden: Be-\n\ngründung> BT-Drucks. 13/5274 S. 37; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. \n\n2002 § 1031 Rn. 13). \n\n12 \n\n2. \n\nDie Revision meint, der nach dem Vortrag der Kläger von der Beklagten \n\nformularmäßig verwandte Schiedsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nach AGB-\n\nRecht nicht stand. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Schiedsvertrages benachteilige die \n\nKlägerin unangemessen. Dort werde nämlich einseitig von der Beklagten, die \n\nden Schiedsvertrag vorformuliert habe, der Vorsitzende Richter am Landgericht \n\nR. zum alleinigen Schiedsrichter bestimmt. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages \n\nlasse zudem unklar, welches Verfahrensrecht für den Schiedsrichter gelten sol-\n\nle. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n13 \n\n14 \n\nDie Rüge dringt nicht durch. \n\nDer Senat hat die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schieds-\n\nklausel über die - im Streitfall erfüllten - strengen Anforderungen des § 1031 \n\nAbs. 5 ZPO hinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren \n\n(vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist, offen gelas-\n\nsen (vgl. BGHZ 162, 9, 15); sie muss auch jetzt nicht entschieden werden. So-\n\nweit das AGB-Gesetz anwendbar sein sollte, führte das jedenfalls nicht zur Un-\n\nwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. \n\n15 \n\na) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schieds-\n\nvereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 \n\nAbs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Vertragspartners dar; insbe-\n\nsondere muss ein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsge-\n\nrichts seitens des Verwenders nicht vorliegen (vgl. BGHZ aaO S. 16). \n\n16 \n\nb) Die (namentliche) Festlegung der Person des Schiedsrichters in einem \n\nformularmäßigen Schiedsvertrag dürfte allerdings den Vertragspartner des \n\nAGB-Verwenders unangemessen benachteiligen; denn er verliert dadurch prak-\n\ntisch jeden Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts (vgl. Schwab/Wal-\n\nter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 9 Rn. 10; Mankowski EWiR 2000, \n\n411, 412; a.A. OLG Celle OLG-Report 2000, 57). Eine solche unzulässige Ein-\n\nschränkung des Ernennungsrechts einer Partei hat aber nach der Einführung \n\ndes § 1034 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfah-\n\nrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) nicht mehr die Unwirk-\n\nsamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (so noch zu §§ 1025 ff ZPO a.F.: \n\nBGHZ 54, 392, 394 f.; zurückhaltender bei ausländischen Schiedssprüchen da-\n\ngegen Senatsurteil BGHZ 98, 70, 73 ff). Gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\n(n.F.) kann die benachteiligte Partei bei Gericht beantragen, den oder die \n\nSchiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten \n\nErnennungsregelung zu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung der anderen \n\nPartei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt. Die \n\nSchiedsvereinbarung unterliegt nach dieser - auch dem AGB-Recht vorgehen-\n\nden - Spezialregelung einer Inhaltskontrolle durch das staatliche Gericht in Be-\n\nzug auf die integre Zusammensetzung des Schiedsgerichts; im Falle einer Be-\n\nanstandung hat das staatliche Gericht gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch \n\ndie Bestellung unabhängiger und unparteiischer Schiedsrichter (vgl. § 1035 \n\nAbs. 5 Satz 1 ZPO) für eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsge-\n\nrichts zu sorgen. Die Schiedsabrede als solche bleibt wirksam (vgl. Begründung \n\naaO S. 39; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26 und § 1034 Rn. 2 und 5; \n\nMünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1034 Rn. 6 und 8; Musielak/Voit, ZPO \n\n5. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 5; Schwab/Walter aaO Kap. 9 Rn. 12; s. auch Zöller/ \n\nGeimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 13; vgl. auch Mankowski aaO, der die \n\nformularmäßige Benennung für gemäß § 9 AGBG unwirksam hält und die An-\n\nwendung des § 1035 Abs. 3 ZPO befürwortet). \n\n17 \n\nc) Die Revision sieht diesen Punkt letztlich nicht anders, meint aber, im \n\nStreitfall komme hinzu, dass nicht klar sei, welches Verfahrensrecht für den \n\nSchiedsrichter gelten solle. Dieser weitere Gesichtspunkt bringt die Schiedsver-\n\neinbarung - und damit die Schiedseinrede - aber ebenso wenig zu Fall. \n\n18 \n\nZur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht § 1042 \n\nAbs. 1 ZPO vor, dass die Parteien gleich zu behandeln sind und ihnen rechtli-\n\nches Gehör zu gewähren ist; Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht \n\nausgeschlossen werden (§ 1042 Abs. 2 ZPO). Im übrigen können die Parteien \n\n- vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO - das \n\nVerfahren selbst regeln (§ 1042 Abs. 3 ZPO). Soweit eine Vereinbarung der \n\nParteien nicht vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Re-\n\ngelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem \n\nErmessen bestimmt (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Gesetz räumt mithin den \n\nParteien eine weitgehende Dispositionsfreiheit und dem Schiedsgericht im Fall \n\nfehlender Parteivereinbarung ein freies Verfahrensermessen ein. Dann kann es \n\naber nicht beanstandet werden, wenn wie hier eine Schiedsvereinbarung getrof-\n\nfen worden ist, wonach das Schiedsgericht \"das Verfahren nach den einschlä-\n\ngigen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen\" \n\nbestimmt (vgl. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages). Denn das Verfahrensermes-\n\nsen des Schiedsgerichts ist nicht einmal völlig \"frei\" (in den von § 1042 ZPO \n\ngenannten Grenzen), sondern ist in Beziehung zu den einschlägigen Vorschrif-\n\nten der Zivilprozessordnung gesetzt. Damit ist der gesetzliche Dispositionsrah-\n\nmen keinesfalls überschritten. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \nAG Unna, Entscheidung vom 31.10.2005 - 16 C 170/05 - \nLG Dortmund, Entscheidung vom 28.04.2006 - 6 S 16/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/iii-zr-164-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1042","ref_norm":"1042","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1034","ref_norm":"1034","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1031","ref_norm":"1031","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1035","ref_norm":"1035","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/iii-zr-164-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:46.104619+00:00"}}