{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_16-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"III ZR 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZA 2/09 \nIII ZR 16/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch die \n\nRichter Dörr, Wöstmann, Hucke, Seiters und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Ablehnung \n\n wegen Besorgnis der Befangenheit \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2005 ist die \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen worden, mit der er die Feststellung be-\n\ngehrte, dass ihm der beklagte Freistaat wegen schuldhaft amtspflichtwidriger \n\nAbschiebungsmaßnahmen, Aufenthalts- und Einbürgerungsversagung sowie \n\nRechtsbeugung, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Richter \n\nzu Schadensersatz in der Größenordnung von 2,5 Mio. DM verpflichtet sei. An \n\ndieser Entscheidung wirkten Richter mit, deren Verhalten der Kläger zur Grund-\n\nlage seines Feststellungsantrags gemacht hatte. Der Senat hat mit Beschluss \n\nvom 21. Dezember 2005 (III ZA 5/05) dem Kläger Prozesskostenhilfe für die \n\nRevision gegen dieses Urteil versagt und Gegenvorstellungen hiergegen durch \n\nBeschlüsse vom 12. April 2006 und 1. Juni 2006 (III ZR 16/06) zurückgewiesen. \n\nMit Beschluss vom 30. November 2006 (III ZR 16/06) hat der Senat die vom \n\nKläger auf eigene Kosten eingelegte Revision gemäß § 552a ZPO zurückge-\n\nwiesen. An den genannten Senatsbeschlüssen wirkten die Richter V, W, X, Y \n\nund Z mit. \n\n2 \n\nDer vom Kläger angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrech-\n\nte hat am 7. Oktober 2008 beschlossen, dessen Individualbeschwerde gemäß \n\nArt. 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen. Dem war eine \n\neinseitige Erklärung der Bundesregierung vorausgegangen, in der diese aner-\n\nkannte, dass der Kläger bei dem zweiten Amtshaftungsprozess vor dem Ober-\n\nlandesgericht kein faires Verfahren durch ein unparteiisches Gericht gehabt \n\nhabe. Der Gerichtshof hielt die von der Bundesregierung angebotene Summe \n\nvon 18.500 € als Entschädigung - auch für Nichtvermögensschäden sowie Kos-\n\nten und Auslagen - für annehmbar und eine weitere Prüfung der Beschwerde im \n\nHinblick hierauf für nicht gerechtfertigt. \n\n3 \n\nIm Weiteren beantragte der Kläger vor dem Oberlandesgericht Prozess-\n\nkostenhilfe für ein Restitutionsverfahren nach § 580 Nr. 8 ZPO. Das Oberlan-\n\ndesgericht wies diesen Antrag durch Beschluss vom 23. Dezember 2008 zu-\n\nrück, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Den für eine Rechtsbeschwerde \n\ngegen diesen Beschluss gestellten Prozesskostenhilfeantrag wies der Senat \n\ndurch Beschluss vom 19. Februar 2009 zurück. Mit Schreiben vom 20. Februar \n\n2009 lehnte der Kläger die in den Verfahren III ZR 16/06 und III ZA 5/05 mitwir-\n\nkenden Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit weite-\n\nrem Schreiben vom 25. Februar 2009 erinnerte er ferner an seinen Antrag, von \n\nder Erhebung von Gerichtskosten des vorangegangenen Verfahrens III ZR \n\n16/06 wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen. An dieser Entscheidung \n\ndürften die Richter V und Z als vorbefasste Richter nicht mitwirken. \n\n4 \n\nDie Parteien hatten Gelegenheit, zu den dienstlichen Äußerungen der \n\nbeiden abgelehnten Richter Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13. März \n\n2009 stellte der Kläger klar, dass sich sein Ablehnungsantrag nicht auf den \n\nRichter Y beziehe. \n\nII. \n\n5 \n\nNachdem die abgelehnten Richter W und X wegen Ruhestands \n\nnicht mehr dem Senat angehören, ist über den Ablehnungsantrag des Klägers \n\nnur in Bezug auf die Richter V und Z zu entscheiden. Der Antrag ist, \n\nsoweit er sich auf den gestellten Prozesskostenhilfeantrag bezieht, verspätet, \n\nda er erst nach der Beschlussfassung des Senats eingegangen ist. Im Übrigen \n\nist er jedenfalls unbegründet. \n\n6 \n\nNach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ab-\n\nlehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die \n\nUnparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für diese Besorgnis \n\nsieht der Kläger nicht in besonderen subjektiven Einstellungen der Richter, \n\nsondern in dem Umstand, dass der Senat in den vorangegangenen Verfahren \n\nIII ZA 5/05 und III ZR 16/06 die Mitwirkung der Berufungsrichter in eigener Sa-\n\nche zu Unrecht gerechtfertigt habe. Demgegenüber stelle es nach der Ent-\n\nscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Oktober \n\n2008, der sich auf seine Entscheidung vom 29. Juli 2004 in Sachen San Leo-\n\nnard Band Club v. Malta (Nr. 77562/01 ECHR 2004-IX) bezogen habe, einen \n\nVerstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention dar, wenn Richter ihre eigenen an-\n\ngeblichen Fehler bewerten und über sie entscheiden und damit über sich selbst \n\nurteilen müssten. Da es auch bei der hier nach § 21 GKG beantragten Ent-\n\nscheidung über die Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe-\n\nhandlung um die Rechtfertigung der eigenen Rechtsauslegung gehe, sei eine \n\nMitwirkung der abgelehnten vorbefassten Richter gleichfalls konventionswidrig. \n\n7 \n\nDiese Begründung rechtfertigt den gestellten Ablehnungsantrag nicht. Es \n\nist eine verkürzte Sichtweise, wenn der Kläger davon spricht, der Senat habe \n\ndie \"Selbstjustiz\" der Richter des Oberlandesgerichts München gerechtfertigt. \n\nDer Senat hat im Beschluss vom 21. Dezember 2005 durchaus in Betracht ge-\n\nzogen, dass in der Person der an der Berufungsentscheidung mitwirkenden \n\nRichter Ausschlussgründe gemäß § 41 Nr. 1 ZPO vorgelegen haben. Der Senat \n\nhat insoweit lediglich im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts \n\nvom 3. Juni 2004, der inhaltlich (auch) ein Ablehnungsgesuch des Klägers zu-\n\nrückgewiesen hatte, das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne \n\ndes § 547 Nr. 2 ZPO verneint. \n\n8 \n\nDemgegenüber ist die vom Kläger beanstandete Mitwirkung der Richter \n\ndes Berufungsgerichts für die Beschlüsse des Senats zur Prozesskostenhilfe \n\nund zur Zurückweisung der eingelegten Revision nicht entscheidungserheblich \n\ngewesen. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, der Senat habe als Revi-\n\nsionsgericht Tatsachen zugrunde gelegt, die - wegen der Entscheidung in eige-\n\nner Sache - an der Mitwirkung gehinderte Richter zu ihrer eigenen Entlastung \n\nfestgestellt hätten. Denn es sind, was die zugrunde zu legenden Tatsachen an-\n\ngeht, keine durchgreifenden Rügen erhoben worden, die den Senat an einer \n\nabschließenden Entscheidung in der Sache gehindert hätten. Insoweit sind \n\nauch Verfassungsbeschwerden des Klägers nicht zur Entscheidung angenom-\n\nmen worden. \n\n9 \n\nArt. 6 Abs. 1 der Konvention ist auch nicht dadurch verletzt, dass nach \n\n§ 21 Abs. 2 GKG das jeweilige Gericht für seine Instanz darüber zu befinden \n\nhat, ob eine Nichterhebung von Kosten in Betracht kommt, die bei richtiger Be-\n\nhandlung in der Sache nicht entstanden wären. Die Vorschrift hat nicht zum \n\nGegenstand, das Streitverhältnis zum Gegner des Verfahrens wieder aufzurol-\n\nlen und in diesem Verfahren erneut über die zivilrechtlichen Rechte und Pflich-\n\nten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verhältnis \n\nzwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse berührende Frage, ob \n\nGerichtskosten ganz oder teilweise aus den angeführten Gründen unerhoben \n\nbleiben. Auch wenn die hierbei zu prüfenden Fragen mit der Hauptsache Berüh-\n\nrungspunkte aufweisen können, geht es nicht im Kern darum, über die eigene \n\nRechtsauslegung oder -anwendung im vorangegangenen Verfahren zu befin-\n\nden. Nach dem Verständnis, das der Senat von der Entscheidung des Ge-\n\nrichtshofs in der Sache San Leonard Band Club v. Malta gewonnen hat, ver-\n\nlangt Art. 6 Abs. 1 der Konvention nicht, dass Richter, gegen deren Mitwirkung \n\nim Verfahren zur Hauptsache keine Bedenken bestanden haben, allein wegen \n\ndieser Vorbefassung von einer Entscheidung nach § 21 Abs. 1 GKG ausge-\n\nschlossen sind. \n\n10 \n\nAndere Gründe, die gegen eine Unparteilichkeit der abgelehnten Richter \n\nsprechen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. \n\nDörr \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 23.12.2008 - 1 U 5272/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/iii-zr-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/iii-zr-16-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:25.507557+00:00"}}