{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_159-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"III ZR 159/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 193, § 271 Abs. 1, § 286 (F: 1. Januar 2002) § 193 BGB gilt sowohl für Fristen, nach deren Ablauf die Fälligkeit einer For- derung eintritt, als auch für solche, nach deren Ende der Verzug beginnt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 159/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Februar 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\n in dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 193, § 271 Abs. 1, § 286 (F: 1. Januar 2002) \n\n§ 193 BGB gilt sowohl für Fristen, nach deren Ablauf die Fälligkeit einer For-\n\nderung eintritt, als auch für solche, nach deren Ende der Verzug beginnt. \n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 18. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Sie streiten über \n\nZinsansprüche der Klägerin wegen angeblich verspäteter Zahlungen der Be-\n\nklagten. \n\nDie Parteien schlossen 1998 einen seither mehrfach geänderten Vertrag \n\nüber die Zusammenschaltung ihrer Netze. Die Beklagte erbringt außerdem für \n\ndie Klägerin aufgrund eines 2001 geschlossenen Fakturierungs- und Inkasso-\n\nvertrages (im Folgenden: F+I-Vertrag) Leistungen im Zusammenhang mit der \n\nRechnungserstellung und dem Einzug von Forderungen gegenüber Dritten. \n\nDiesem Vertrag liegen die jeweils von der Beklagten gestellten \"Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen und Preise Fakturierung und Inkasso\" (im Folgenden: \n\nAGB) und die \"Leistungsbeschreibung Fakturierung und Inkasso\" (im Folgen-\n\nden: Leistungsbeschreibung) zugrunde. \n\n3 \n\nHinsichtlich der wechselseitigen Ansprüche aus dem F+I-Vertrag enthält \n\nAbschnitt 8 der Leistungsbeschreibung (Abrechnung zwischen den Vertragspar-\n\nteien) folgende Regelungen: \n\n\"Der Vertragspartner (= Klägerin) kann jeweils in der Mitte und am \nEnde eines Kalendermonats in einer Rechnung die von ihm gelie-\nferten und von der D. T. als fakturierbar erkannten \nNettoentgelte zu den Leistungsdaten zuzüglich Umsatzsteuer mit \nder D. T. abrechnen. … Der Rechnungsbetrag \nmuss spätestens am 30. Tag nach dem Zugang der Rechnung auf \ndem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben oder \nverrechnet sein. \n\n… \n\nDie D. T. stellt dem Vertragspartner zum Monatsen-\nde eine Rechnung über ihre Leistungen. … Der Rechnungsbetrag \nmuss spätestens am 30. Tag nach dem Zugang der Rechnung auf \ndem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben oder \nverrechnet sein. \n\nFällige Forderungen aus dem Fakturierungsvertrag werden mit-\neinander verrechnet. \n\n…\" \n\n4 \n\nBezüglich des Entgelts, das die Beklagte für ihre Leistungen von der \n\nKlägerin verlangen kann, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in \n\nNummer 4 (Zahlungsbedingungen) weiter Folgendes vor: \n\n\"Die D. T. stellt dem Vertragspartner ihre Leistungen \nin Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung \nfällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens am 30. Tag nach \nZugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen \nKonto gutgeschrieben sein.\" \n\n5 \n\n6 \n\nDie aufgrund des Zusammenschaltungs- und des F+I-Vertrags jeweils \n\nerbrachten Leistungen stellten sich die Parteien wechselseitig in Rechnung. \n\nNach Verrechnung verbleibende Beträge wurden im Bankverkehr überwiesen. \n\nIn den Jahren 2002 und 2003 kam es teilweise zu verzögerten Zahlun-\n\ngen der Beklagten. Hierfür berechnete die Klägerin Verzugszinsen. Die Beklag-\n\nte beglich die Zinsforderungen nur teilweise. Sie ist insbesondere der Auffas-\n\nsung, sofern die jeweilige 30-Tages-Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder \n\nFeiertag gefallen sei, habe sich die Zahlungsfrist entgegen der Ansicht der Klä-\n\ngerin gemäß § 193 BGB verlängert. \n\n7 \n\nIn erster Instanz hat die Klage weitgehend Erfolg gehabt. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Sache dem Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften vorgelegt, soweit die Klägerin Verzugszinsen \n\nauf Forderungen aus dem Zusammenschaltungsvertrag geltend macht (ZIP \n\n2006, 1986). Hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Anspruchs der \n\nKlägerin auf Zahlung von Zinsen aus dem F+I-Vertrag in Höhe von insgesamt \n\n495.815,20 € hat es die Berufung der Beklagten durch Teilurteil zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der \n\nBeklagten. \n\nEntscheidungsgründe \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat die Zinsforderung der Klägerin aus dem F+I-\n\nVertrag unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, \n\nAbs. 3, § 288 BGB für begründet erachtet. Die Hauptforderungen der Klägerin \n\nseien nach den vertraglichen Abreden der Parteien bereits mit Zugang der ent-\n\nsprechenden Rechnungen fällig geworden. Die in Abschnitt 8 der Leistungsbe-\n\nschreibung geregelte 30-Tages-Frist bestimme, ab wann der Verzug der Be-\n\nklagten mit der Erfüllung der Hauptforderung eintrete. Für eine derartige Frist \n\ngelte § 193 BGB nicht. Abweichende Abreden hätten die Parteien nicht getrof-\n\nfen. \n\nII. \n\n10 \n\nDies hält in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. Die Klägerin kann von der Beklagten insoweit keine Zinsen auf For-\n\nderungen aus dem F+I-Vertrag verlangen, als diese ohne Berücksichtigung von \n\n§ 193 BGB berechnet wurden. \n\n11 \n\n1. \n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen folgt nicht aus § 286 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB beziehungsweise für die im Jahr 2002 entstandenen Haupt-\n\nforderungen aus § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (Art. 229 § 5 EGBGB), jeweils \n\ni.V.m. § 288 BGB. Die Leistungszeit lässt sich nicht, wie es diese Vorschrift vor-\n\naussetzt, unmittelbar aus dem Kalender bestimmen. Vielmehr hängt sie von \n\neinem Ereignis - dem Zugang der Rechnung - ab. \n\n12 \n\n2. \n\nFür die ab dem 1. Januar 2003 entstandenen Hauptforderungen ergibt \n\nsich auch aus § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 288 BGB ein Anspruch der Klä-\n\ngerin auf Leistung von Verzugszinsen jedenfalls nicht über den eingangs ge-\n\nnannten Umfang hinaus. Nach dieser Bestimmung tritt Verzug auch ohne Mah-\n\nnung ein, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine ange-\n\nmessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem \n\nEreignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Ereignis im Sinne dieser Be-\n\nstimmung kann auch der Zugang einer Rechnung sein (MünchKommBGB/ \n\nErnst, 4. Aufl., § 286 Rn. 58; Staudinger/Löwisch (2004), § 286 Rn. 76). \n\n13 \n\nVoraussetzung für den Verzugseintritt ist, wie in den anderen Fällen des \n\n§ 286 Abs. 1 bis 3 BGB auch, dass der Anspruch des Gläubigers fällig ist \n\n(siehe § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Hauptforderungen der Klägerin waren \n\njedoch noch nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällig, wenn die \n\n30-Tages-Frist nach Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung rechnerisch an ei-\n\nnem dieser Tage ablief. Vielmehr trat die Fälligkeit gemäß § 193 BGB erst am \n\nfolgenden Werktag ein, so dass sich die Klägerin frühestens ab dem anschlie-\n\nßenden Tag in Verzug befinden konnte. \n\n14 \n\na) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, nach der Ab-\n\nschnitt 8 der Leistungsbeschreibung dahin auszulegen ist, dass die jeweilige \n\nHauptforderung der Klägerin bereits mit Zugang der Rechnung fällig sein sollte. \n\n15 \n\naa) Der Senat kann den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag \n\nselbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts ausle-\n\ngen. Zwar ist die Interpretation von Verträgen grundsätzlich nur eingeschränkt \n\nrevisionsgerichtlich nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR \n\n257/05 - NJW 2006, 3642 Rn. 10 m.w.N.). Es entspricht aber ständiger Recht-\n\nsprechung, dass das Revisionsgericht in der Auslegung Allgemeiner Geschäfts-\n\nbedingungen frei ist, wenn deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines \n\nOberlandesgerichts hinausgeht (Senat aaO m.w.N.). Die von der Beklagten ge-\n\nstellten AGB sowie die Leistungsbeschreibung sind zur bundesweiten Verwen-\n\ndung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt, so dass die maßgebliche Regelung \n\neine über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung für \n\nzahlreiche Vertragsbeziehungen hat und damit ein Bedürfnis nach einheitlicher \n\nHandhabung besteht (vgl. hierzu Senat aaO m.w.N.). Da überdies weitere tat-\n\nsächliche Feststellungen zu Umständen, die für die Auslegung der Leistungs-\n\nbeschreibung und der AGB von Bedeutung sein können, nicht mehr zu erwar-\n\nten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. z.B.: BGHZ 121, \n\n284, 289; Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 \n\nRn. 12; BGH, Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW \n\n1998, 1219 jew. m.w.N). \n\n16 \n\nbb) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der \n\nGläubiger die Leistung verlangen kann (z.B.: Bamberg/Roth/Grüneberg, BGB, \n\n§ 271 Rn. 2; MünchKommBGB/Krüger, aaO § 271 Rn. 2; Palandt/Heinrichs, \n\n66. Aufl., § 271 Rn. 1). Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den \n\nVereinbarungen der Parteien (Bamberger/Roth/Grüneberg aaO Rn. 5; Palandt/ \n\nHeinrichs aaO Rn. 2). Haben diese eine Zeit bestimmt, so ist gemäß § 271 \n\nAbs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor \n\ndieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Das be-\n\ndeutet, dass die Forderung zwar erfüllbar, jedoch noch nicht fällig ist (vgl. z.B. \n\nBamberg/Roth/Grüneberg aaO Rn. 23; Palandt/Heinrichs aaO Rn. 11). \n\n17 \n\ncc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln, \n\ndie, wie die hier maßgebende, ein Zahlungsziel einräumen, grundsätzlich als \n\neine Leistungszeitbestimmung im Sinne von § 271 Abs. 2 BGB anzusehen und \n\nnicht lediglich als ein Verzicht auf die Durchsetzung eines schon früher fälligen \n\nAnspruchs oder als die Bestimmung des Verzugsbeginns (z.B. BGHZ 125, 343, \n\n344, 348; BGH, Urteil vom 16. März 1994 - VIII ZR 246/92 - NJW-RR 1994, \n\n880, 881; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 197/90 - NJW \n\n1992, 2086; ferner Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen \n\nRechts, 7. Aufl., S. 258). Auch das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, \n\nAbschnitt 8 der Leistungsbeschreibung lasse sich nicht ohne Hinzuziehung wei-\n\nterer Gesichtspunkte entnehmen, dass die Forderungen der Klägerin bereits mit \n\nZugang der Rechnung fällig werden sollten. \n\n18 \n\ndd) Konkrete Abreden der Parteien, aus denen sich ergibt, dass die \n\n30-Tages-Frist von Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung keine Leistungszeit-\n\nbestimmung im Sinne von § 271 Abs. 2 BGB darstellt, haben die Vorinstanzen \n\nnicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des Land- und des Berufungs-\n\ngerichts folgt auch aus dem Zusammenhang dieser vertraglichen Regelung mit \n\nanderen Vertragsbestimmungen oder aus den sonstigen Umständen nichts \n\nhiervon Abweichendes. Vielmehr bestätigen - ohne dass es auf sie im Ergebnis \n\nankommt - gewichtige Gesichtspunkte die Auslegung der vertraglichen \n\n30-Tages-Frist als Fälligkeitsfrist. \n\n19 \n\n(1) Insbesondere lässt sich nicht aus Nummer 4 Satz 2 der AGB der Be-\n\nklagten darauf schließen, dass Ansprüche der Klägerin bereits mit Zugang ihrer \n\nRechnungen fällig sein sollten. Diese Bestimmung, die sich nur auf die Entgelt-\n\nforderungen der Beklagten gegen die Klägerin bezieht, wird durch die speziellen \n\nRegelungen in Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung über die Überweisung \n\noder Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche verdrängt. \n\n20 \n\n(2) Auch der Vertragsabwicklungspraxis der Parteien ist nicht das Ein-\n\nverständnis der Parteien darüber zu entnehmen, dass die Ansprüche der Kläge-\n\nrin bereits zum Zeitpunkt des Zugangs ihrer Rechnungen bei der Beklagten fäl-\n\nlig werden sollten. Das Berufungsgericht hat hierzu als einzige konkrete Tatsa-\n\nche festgestellt, dass sich auf einem Teil der Rechnungen der Klägerin der Auf-\n\ndruck \"Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig\" befindet. \n\n21 \n\nDem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass \n\nauch die einvernehmliche Praxis der Parteien nach Vertragsschluss grundsätz-\n\nlich zur Auslegung ihrer Erklärungen und Handlungen herangezogen werden \n\nkann. Zwar vermag das nachträgliche Verhalten eines Betroffenen den Inhalt \n\nund die rechtliche Qualität des Vertrags nicht mehr zu beeinflussen. Es kann \n\naber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsäch-\n\nlichen Willen der Beteiligten beim Vertragsschluss enthalten kann (z.B.: BGH, \n\nUrteile vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95 - NJW-RR 1998, 801, 803 und \n\nvom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - NJW-RR 1998, 259 jew. m.w.N.). Es ist \n\naber nichts dafür festgestellt oder sonst ersichtlich, dass der Rechnungsauf-\n\ndruck der Klägerin nicht lediglich auf deren einseitigem Rechtsverständnis be-\n\nruhte, sondern sich mit der Auffassung der Beklagten deckte. Insbesondere \n\nfolgt dies nicht daraus, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, ihre \n\nForderungen gegen die Klägerin seien mit Zugang der entsprechenden Rech-\n\nnungen fällig. Dies kann darauf beruhen, dass sie - unzutreffend - von der An-\n\nwendbarkeit der Nummer 4 Satz 2 ihrer AGB ausging. \n\n22 \n\nAuch eine nachträgliche Änderung der getroffenen Fälligkeitsregelung für \n\ndie Forderungen der Klägerin infolge des Rechnungsaufdrucks kommt nicht in \n\nBetracht. Eine nach Vertragsschluss abgegebene Erklärung einer Partei kann \n\ndie Rechtsverhältnisse nur dann ändern, wenn die andere Seite das damit ver-\n\nbundene Angebot auf Modifizierung des Vertrages annimmt. Umstände, aus \n\ndenen sich ergibt, dass sich die Beklagte mit der Änderung der sich aus der \n\nLeistungsbeschreibung ergebenden Fälligkeitsbestimmung zugunsten der Klä-\n\ngerin einverstanden erklärt hat, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. \n\n23 \n\nDie Vertragsabwicklungspraxis gibt vielmehr einen umgekehrten Anhalts-\n\npunkt für die Übereinstimmung der Parteien, dass die Fälligkeit der Forderun-\n\ngen der Klägerin nicht bereits mit Zugang der Rechnungen eintreten sollte. \n\nNach § 353 Satz 1 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre An-\n\nsprüche aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zin-\n\nsen zu verlangen. Eine solche Forderung hat die Klägerin jedoch erst im Laufe \n\ndes vorliegenden Rechtsstreits hilfsweise geltend gemacht, nicht aber während \n\nder laufenden Geschäftsbeziehungen. Die Parteien waren sich - wie das Land-\n\ngericht festgestellt hat - ursprünglich darüber einig, dass eine Verzinsungspflicht \n\nerst nach Ablauf der 30 Tage ab Rechnungszugang eintreten sollte; strittig war \n\nnur das Fristende. Werden zwischen zwei Kaufleuten für einen bestimmten \n\nZeitraum einvernehmlich keine Zinsen nach § 353 Satz 1 HGB geltend ge-\n\nmacht, ist dies ein - wenn auch nicht zwingender - Anhaltspunkt dafür, dass die \n\nbetreffende Forderung nach ihrem übereinstimmenden Verständnis noch nicht \n\nfällig war. \n\n24 \n\nb) Tritt danach die Fälligkeit der Hauptforderung der Klägerin erst nach \n\n30 Tagen ab Zugang der jeweiligen Rechnung ein, richtet sich die Berechnung \n\ndieser Frist grundsätzlich nach §§ 186 bis 193 BGB. Insbesondere die letztge-\n\nnannte Bestimmung ist, wovon auch die Vorinstanzen ausgehen, - vorbehaltlich \n\nanderweitiger Vereinbarungen - auf Fristen anzuwenden, die für die Fälligkeit \n\neiner Forderung gelten (z.B.: MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., § 193 Rn. 13; \n\nStaudinger/Repgen, BGB (2004), § 193 Rn. 26; vgl. auch BAGE 98, 1, 9; \n\nBPatG, Urteil vom 28. März 2003 - 10 W (pat) 705/01 - juris Rn. 12; Bamber-\n\nger/Roth/Henrich, BGB, § 193 Rn. 9). Fällt der letzte Tag der Fälligkeitsfrist \n\nrechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich dem-\n\nentsprechend der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten \n\nund der (frühestmögliche) Eintritt des Verzuges auf den darauf folgenden Werk-\n\ntag (BAG aaO). \n\n25 \n\naa) Nicht zu folgen ist der teilweise vertretenen Ansicht, § 193 BGB ver-\n\nschiebe zwar die Leistungspflicht, nicht aber die Fälligkeit (Palandt/Heinrichs \n\naaO § 193 Rn. 5 möglicherweise in Widerspruch hierzu: Heinrichs aaO § 271 \n\nRn. 4; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 193 Rn. 6, letzterer meint aller-\n\ndings, für die Verzugszinsen gelte § 193 BGB; so wohl auch in einem obiter \n\ndictum: BGH, Versäumnisurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 60/99 - NJW 2001, \n\n2324, 2325). Die Differenzierung zwischen der Zeit der Leistungspflicht und \n\ndem Fälligkeitstermin ist schon begrifflich kaum möglich (Staudinger/Repgen \n\naaO Rn. 27). Vor allem aber widerspricht der Zweck der Regelung dieser Auf-\n\nfassung. Der gesetzgeberische Grund für § 193 BGB ist der Schutz der Sonn- \n\nund Feiertage (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) sowie die Rücksichtnah-\n\nme auf die Wochenend- und Feiertagsruhe der Bevölkerung und auf das allge-\n\nmeine Ruhen der bürgerlichen Geschäfte an den betreffenden Tagen (Begrün-\n\ndung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend BT-\n\nDrucks. IV/3394, S. 3). Ohne diese Bestimmung würden Fristen unangemessen \n\nverkürzt, weil zur Vermeidung von Nachteilen Leistungen bereits rechtzeitig vor \n\nden Wochenenden und den Feiertagen und damit vorzeitig vorgenommen wer-\n\nden müssten (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf \n\nam Sonnabend aaO). Dieser Gesetzeszweck würde weitgehend leerlaufen, \n\nwenn § 193 BGB zwar die Leistungspflicht verschieben würde, nicht aber den \n\nEintritt der Fälligkeit. Insbesondere stellt die hierauf beruhende Verzinsungs-\n\npflicht für den Schuldner einer Geldforderung eine bedeutsame Konsequenz \n\nseiner Nichtleistung dar. \n\n26 \n\nbb) Die Parteien haben die Anwendbarkeit von § 193 BGB auch nicht \n\nabbedungen. Ausdrückliche Abreden hierzu sind nicht vorgetragen. Das Schrei-\n\nben der Beklagten vom 23. März 2004 gibt - unbeschadet des für ergänzende \n\nAbreden ohnehin bestehenden Schriftformerfordernisses (Nummern 5, 11.2 der \n\nAGB) - entgegen der Ansicht der Klägerin keinen durchgreifenden Anhaltspunkt \n\ndafür, dass die Parteien schlüssig vereinbarten, die dreißigtägige Frist für die \n\nLeistungen der Beklagten solle auch an einem Wochenende oder Feiertag en-\n\nden können. Zwar ließ die Beklagte bei ihrer dem Schreiben beigefügten Be-\n\nrechnung der Ansprüche der Klägerin § 193 BGB selbst außer acht. Dies kann \n\njedoch auch darauf beruhen, dass ihre mit der Abrechnung betrauten Mitarbei-\n\nter sich der Problematik nicht bewusst waren. \n\n27 \n\nc) Im Übrigen wäre § 193 BGB auf die zwischen den Parteien vereinbar-\n\nte 30-Tages-Frist auch dann anzuwenden, wenn bereits der Zugang der Rech-\n\nnung der Klägerin die Fälligkeit der Forderung bewirkt hätte und die Fristverein-\n\nbarung mithin als Regelung des Verzugseintritts aufzufassen wäre. Der Senat \n\nfolgt insoweit entgegen dem Berufungsgericht der in der Literatur überwiegend \n\nvertretenen Meinung (Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 286 Rn. 53; Jauernig/ \n\nStadler, BGB, 11. Aufl., § 286 Rn. 34; Palandt/Heinrichs, aaO, § 286 Rn. 30; \n\nPrütting/Schmidt-Kessel, BGB, § 286 Rn. 20; Staudinger/Löwisch, aaO, § 286 \n\nRn. 104 jeweils zu § 286 Abs. 3 BGB; wohl auch MünchKommBGB/Grothe, \n\naaO § 193 Rn. 13; a.A: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 286 Rn. 47; Huber \n\nJZ 2000, 743, 744 Fn. 8; MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., § 286 Rn. 88), nach \n\nder § 193 BGB auch für die Berechnung der für den Verzugseintritt maßgebli-\n\nchen Fristen anzuwenden ist. Diese Vorschrift gilt gemäß § 186 BGB unter an-\n\nderem für sämtliche in Gesetzen und Rechtsgeschäften bestimmten Fristen. \n\nEine Ausnahme für die verzugsbestimmenden Fristen ist nicht vorgesehen. Die \n\nErwägung des Berufungsgerichts, den nach dem Gesetz umfassenden Anwen-\n\ndungsbereich des § 193 BGB zu reduzieren, überzeugt nicht. Die Vorinstanz \n\nmeint, der Zweck dieser Vorschrift, die Wochenend- und Feiertagsruhe zu \n\nschützen, rechtfertige es nicht, dem Schuldner einer bereits fälligen Leistung \n\neinen weiteren Aufschub bis zum Eintritt der Verzugsfolgen zu gewähren, da \n\ndieser ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Leistung gehabt habe. Dies ist mit \n\ndem Sinn der §§ 186 ff BGB nicht zu vereinbaren. Ein solcher teleologischer \n\nAnsatz bei der Auslegung der Vorschriften über die Fristen brächte ein beträcht-\n\nliches Maß an Unsicherheit mit sich, während gerade Fristbestimmungen klar \n\nüberschaubar und leicht handhabbar sein müssen (Senatsurteil BGHZ 162, \n\n175, 180). Die mit den §§ 186 ff BGB bezweckte Rechtssicherheit würde durch \n\nschwer berechenbare und nicht selten erst in einem Rechtsstreit zu klärende, \n\nvielfach auf den Einzelfall bezogene Wertungen ersetzt (Senat aaO, m.w.N.). \n\nÜberdies würden, wäre § 193 BGB nicht sowohl auf verzugsbestimmende Fris-\n\nten als auch auf Fälligkeitsbestimmungen anwendbar, erhebliche, dem Zweck \n\nder §§ 186 ff BGB widersprechende Unsicherheiten bei der Anwendung der \n\nweit verbreiteten vertraglichen 30-Tages-Fristen entstehen. Es wäre zur Be-\n\nstimmung, ob § 193 BGB anzuwenden ist, notwendig, zu ermitteln, ob die Re-\n\ngelung im jeweiligen Einzelfall nur deklaratorisch § 286 Abs. 3 BGB wiedergibt \n\noder ob sie eine Zahlungsfrist im Sinne einer Fälligkeitsregelung enthält. \n\n28 \n\nNicht zu überzeugen vermag auch das Argument, der in § 193 BGB ge-\n\nregelte Fall, dass innerhalb einer Frist eine Leistung zu bewirken sei, liege bei \n\neiner nur den Verzug bestimmenden Frist nicht vor, da die Leistung bei Fällig-\n\nkeit gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort zu bewirken sei (Bamberger/Roth/Grüne-\n\nberg aaO; Huber aaO). Die Pflicht, die Leistung nach Eintritt der Fälligkeit sofort \n\nzu bewirken, schließt nicht aus, dass hierfür (weitere) Fristen gelten. Ist die fäl-\n\nlige Forderung noch nicht erfüllt, ist die geschuldete Leistung weiterhin zu be-\n\nwirken, und zwar zur Vermeidung der Verzugsfolgen innerhalb der für den Ver-\n\nzugseintritt geltenden Frist. \n\n29 \n\n3. \n\nEin Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen in dem verlangten Umfang \n\nergibt sich auch nicht aus § 286 Abs. 3 Satz 1 - beziehungsweise für die im \n\nJahr 2002 entstandenen Hauptforderungen aus dem im wesentlichen inhalts-\n\ngleichen § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. (Art. 229 § 5 EGBGB) - i.V.m. § 288 \n\nBGB. Tritt die Fälligkeit der Forderung - wie hier (siehe oben Nr. 2 a) - nicht be-\n\nreits mit Zugang der Rechnung ein, sondern danach, beginnt die 30-Tages-Frist \n\ndes § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit der Fälligkeit zu laufen (Begründung des \n\nEntwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts BT-Drucks. \n\n14/6040 S. 147; Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO, Rn. 45; Erman/Hager aaO \n\n§ 286 Rn. 53; MünchKommBGB/Ernst aaO, Rn. 86). Verzug nach dieser Be-\n\nstimmung konnte deshalb erst 30 Tage nach Ablauf der unter Berücksichtigung \n\nvon §§ 186 bis 193 BGB zu berechnenden in Abschnitt 8 der Leistungsbe-\n\nschreibung bestimmten Frist eintreten. \n\n30 \n\n4. \n\nSchließlich kann die Klägerin die von ihr hilfsweise verlangten Fälligkeits-\n\nzinsen gemäß § 353 Satz 1 HGB jedenfalls nicht in der geltend gemachten Hö-\n\nhe beanspruchen. Aus den vorstehenden Gründen wurden die Forderungen der \n\nKlägerin unter Berücksichtigung von § 193 BGB erst am nachfolgenden Werk-\n\ntag fällig, wenn die in Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung bestimmte Zah-\n\nlungsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fiel. Vorher \n\nkönnen dementsprechend keine Fälligkeitszinsen anfallen. \n\n31 \n\n5. \n\nDer Senat kann noch nicht selbst abschließend entscheiden (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO), da die Klägerin, wie sie in ihrer Berufungserwiderung unter Buch-\n\nstabe A klargestellt hat, geltend macht, auch unter Anwendung von § 193 BGB \n\nstünden ihr Fälligkeits- und Verzugszinsen zu, weil bis zu neun Tage zwischen \n\ndem rechnerischen Ablauf der 30-Tagefrist ab Rechnungszugang und dem \n\nEingang der Zahlungen der Beklagten verstrichen seien. Insoweit sind noch tat-\n\nsächliche Feststellungen nachzuholen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 01.04.2005 - 11 O 112/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2006 - 18 U 78/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_159-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/iii-zr-159-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_159-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_159-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/iii-zr-159-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_159-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:20:57.546866+00:00"}}