{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_156-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"III ZR 156/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 156/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. April \n\n2006 - 21 U 63/05 - zugelassen. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil auf-\n\ngehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 38.244,63 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten als Gesellschafter der aus die-\n\nsem, Axel L. und Hans-Jürgen R. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts (im Folgenden: GbR) Ersatz von Zahlungen, die er an eine Bank leiste-\n\nte. Auf Bitten des Hans-Jürgen R. beauftragte der Kläger 1998 die \n\nC. Bank AG, zwei Bürgschaften zu stellen, die Forderungen eines Ver-\n\nmieters gegen die GbR aus zwei Mietverträgen über Ladengeschäfte sicherten. \n\nDie Bank zahlte die Bürgschaftsbeträge 1999 an die Verwalterin der Vermiete-\n\nrin. Der Kläger erstattete der Bank die ausgezahlten Summen. \n\n2 \n\nDie auf Ersatz der geleisteten Beträge gerichtete Klage ist in den Vorin-\n\nstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klä-\n\nger könne keinen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB beanspruchen, da er \n\nkeine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen habe, dass Hans-Jürgen \n\nR. entgegen §§ 709, 714 BGB die GbR habe allein vertreten können. Auch \n\nfür eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht sei der Vortrag nicht ausreichend. \n\nAnsprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht schei-\n\nterten an dem Fehlen schlüssigen Vortrags dazu, auf welche konkreten Miet-\n\nrückstände, Zinsen und Kosten die C. Bank gezahlt habe. \n\nII. \n\n3 \n\nDies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer Ver-\n\nletzung des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG), so dass der Senat nach § 544 Abs. 7 ZPO verfährt. \n\n4 \n\n1. \n\nBei der Erörterung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Klägers ge-\n\nmäß §§ 683, 677 BGB hat das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag un-\n\nberücksichtigt gelassen und ist so unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen, es \n\nfehle an einem schlüssigen Vortrag dazu, auf welche konkreten Mietrückstände, \n\nZinsen und Kosten die bürgende Bank gezahlt habe. \n\n5 \n\nRichtig ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Kläger \n\naus dem Avalauftrag gegenüber der Bank nur insoweit zur Zahlung verpflichtet \n\nwar, als diese auf die besicherten Forderungen leistete. Das Berufungsgericht \n\nbezieht sich insoweit lediglich auf das zu den Akten gereichte Urteil des Land-\n\ngerichts Leipzig vom 16. Mai 2001 und hält dies für unzureichend. Der Kläger \n\nhat jedoch, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, bereits in erster In-\n\nstanz unter Vorlage des entsprechenden Schriftverkehrs zwischen der Vermie-\n\nterin und der bürgenden Bank einerseits sowie zwischen der Bank und ihm \n\nandererseits vorgetragen, dass die Vermieterin Mietrückstände in Höhe von \n\n90.287,33 DM aus dem Mietvertrag 01 sowie in Höhe von 101.203,04 DM aus \n\ndem Mietvertrag 02 der BGB-Gesellschaft geltend gemacht und dass die Bank \n\nhierauf gezahlt habe. Der Beklagte hat dies zwar entgegen der Auffassung der \n\nBeschwerde mit Nichtwissen bestritten. Eine weitere Substantiierung des Vor-\n\ntrags des Klägers, etwa durch Aufgliederung nach rückständigen einzelnen Mo-\n\nnatsmieten, Zinsen und Kosten war gleichwohl nicht notwendig, da sich auch \n\nohne eine solche Spezifizierung feststellen lässt, ob die gesetzlichen Voraus-\n\nsetzungen für den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers erfüllt sind. Über-\n\ndies kommt dem Kläger jedenfalls eine Darlegungslasterleichterung zugute, weil \n\nihm als Außenstehenden der Einblick in die Interna des Mietverhältnisses zwi-\n\nschen der GbR und der Vermieterin fehlte, während diese Umstände in die \n\nKenntnissphäre des Beklagten als Gesellschafter fielen (siehe zur Darlegungs-\n\nlast in derartigen Fallgestaltungen näher sogleich unter Nummer 2). \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hätte den mit Fotokopien der entsprechenden \n\nSchreiben unterlegten Sachvortrag berücksichtigen und, wenn es die Kopien \n\nzum Beweis nicht für ausreichend erachtet hätte, auf die Vorlage der Original-\n\nschriftstücke oder andere Beweisantritte hinwirken müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO). \n\n7 \n\n2. \n\nFür das neue Verfahren weist der Senat weiter darauf hin, dass das Be-\n\nrufungsgericht in dem angefochtenen Urteil, soweit es einen Anspruch des Klä-\n\ngers auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB erörtert hat, die Anforderungen \n\nan den Sachvortrag zur Befugnis des Hans-Jürgen R. , die GbR bei Ab-\n\nschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags allein zu vertreten, überspannt hat. \n\n8 \n\nZutreffend ist zwar, dass der Kläger keine konkreten Tatsachen dazu \n\nvorgetragen hat, dass der Mitgesellschafter R. eine vom gesetzlichen Re-\n\ngelfall der Vertretung abweichende Alleinvertretungsbefugnis für die GbR hatte. \n\nDies war aber nicht erforderlich, obgleich der Kläger im Grundsatz die Tat-\n\nsachen darzulegen hat, aus denen sich die Einzelvertretungsmacht des Hans-\n\nJürgen R. ergibt. An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Par-\n\ntei dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei \n\nist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten dar-\n\nzustellen. Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vor-\n\nträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend ge-\n\nmachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht \n\naufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Vorausset-\n\nzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (z.B. Se-\n\nnatsurteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 - BGH-Report 2003, 891, 892 m.w.N.). \n\nHierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und \n\nmöglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die \n\nDarlegung und die Beweisführung deshalb erschwert sind, kann sie auch nur \n\nvermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Zu einem unzulässi-\n\ngen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen \n\nerst, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines be-\n\nstimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen \n\n\"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstellt (Senat aaO m.w.N. und Se-\n\nnatsurteil vom 17. September 1998 - III ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 361). \n\n9 \n\nDie Voraussetzungen für eine solche Erleichterung der Darlegungslast \n\nsind hier erfüllt. Dem Kläger ist der Einblick in die internen Verhältnisse der \n\nBGB-Gesellschafter untereinander und in deren Abreden über die Vertretungs-\n\nmacht des Hans-Jürgen R. verwehrt. Der Kläger konnte sich deshalb dar-\n\nauf beschränken, vorzutragen, dass R. von seinen Mitgesellschaftern Ein-\n\nzelvertretungsbefugnis erteilt worden war. Dies hat er in seiner Klageschrift und \n\nmit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2004, 1. Februar 2005, 18. Mai 2005 und \n\n1. April 2006 unter Benennung des Hans-Jürgen R. als Zeugen getan. \n\nZwar hat der Kläger bei seinen Ausführungen das Handeln in fremdem Namen \n\nund die Berechtigung hierzu nicht immer trennscharf auseinander gehalten. \n\nInsbesondere aus der Berufungsbegründung vom 18. Mai 2005 geht jedoch \n\nhervor, dass er nicht nur das Auftreten des R. im Namen der GbR, sondern \n\nauch das Vorliegen der (Einzel-)Vertretungsbefugnis behaupten wollte. Er be-\n\nruft sich, \"soweit der Beklagte … weiterhin eine Vollmacht von Herrn R. \n\nbestreitet …\", auf die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Ähn-\n\nlich hat der Kläger auch bereits im Schriftsatz vom 1. Februar 2005 vorgetra-\n\ngen. \n\n10 \n\nDie Behauptung, Hans-Jürgen R. sei von seinen Mitgesellschaftern \n\ndie Einzelvertretungsbefugnis verliehen worden, ist auch nicht \"aufs Gerate-\n\nwohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufgestellt worden. Für die Behauptung des Klä-\n\ngers streitet als Anhaltspunkt, dass andere Verträge mit der GbR, die auf deren \n\nSeite allein von Hans-Jürgen R. abgeschlossen wurden, anstandslos ab-\n\ngewickelt wurden. \n\n11 \n\nEine weitere Substantiierung des Vortrags wäre erst dann erforderlich \n\ngewesen, wenn der Beklagte, zu dessen Kenntnissphäre die Vertretungsver-\n\nhältnisse in der GbR gehören, dem Vortrag des Klägers seinerseits substantiiert \n\nentgegen getreten wäre (vgl. z.B.: BGHZ 140, 156, 158 f; ferner auch BGH, Ur-\n\nteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859, 1860). Dies ist hier \n\njedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt, den Vortrag des \n\nKlägers zu diesem Punkt schlicht zu bestreiten. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hätte deshalb, wenn der Beklagte nicht bereits aus \n\n§§ 677, 683 BGB haftet, der Behauptung des Klägers zur Vertretungsmacht des \n\nHans-Jürgen R. und dem Beweisantritt hierzu nachgehen müssen. \n\n13 \n\n3. \n\nDie vorstehenden Gesichtspunkte sind entscheidungserheblich. Es ist \n\nnicht auszuschließen, dass der Klage stattzugeben ist, wenn der Vortrag des \n\nKlägers nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen berücksichtigt und die \n\ngegebenenfalls erforderliche Beweisaufnahme nachgeholt wird. \n\n14 \n\nInsbesondere scheitert die Klage nicht bereits daran, dass der Kläger \n\nnicht im Einzelnen vorgetragen hat, in welchem Umfang er die Zahlungen an \n\ndie bürgende Bank aus eigenen Mittel aufgebracht hat. Die Beschaffung der \n\nMietbürgschaft war objektiv ein Geschäft der GbR als Mieterin, so dass der \n\nKläger grundsätzlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB oder \n\n§ 683 BGB haben kann. \n\n15 \n\nDie nach diesen Bestimmungen zu erstattende Aufwendung bestand \n\nnicht erst in der Zahlung an die bürgende Bank, sondern bereits in der mit der \n\nErteilung des Avalauftrages an die Bank eingegangenen Verbindlichkeit, dieser \n\ndie Aufwendungen aus der Bürgschaft zu ersetzen. Aus § 257 BGB ergibt sich, \n\ndass die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Frei-\n\nstellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten umfasst (BGH, Urteil vom \n\n11. März 2005 - V ZR 153/04 - NJW-RR 2005, 887, 890; BGH, Urteil vom \n\n28. April 1993 - VIII ZR 109/92 - NJW-RR 1993, 1227, 1228). Der dem Kläger \n\nzustehende Befreiungsanspruch hat sich nach seiner Leistung in einen auf Er-\n\nstattung der zur Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber der Bank aufgewende-\n\nten Beträge gerichteten Zahlungsanspruch gewandelt. Ersatzfähig sind dabei \n\nnicht nur die hierfür aufgewendeten eigenen Mittel. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2005 - 33 O 215/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2006 - 21 U 63/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/iii-zr-156-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/iii-zr-156-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:13.157845+00:00"}}