{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_151-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"III ZR 151/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 151/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 2006 im Kos-\n\ntenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-\n\nlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 14. Dezember 2000 - unter Einschaltung der \n\nD. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM \n\nzuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang \n\nmit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schief-\n\nlage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene \n\nGelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-\n\ngenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von 107.371,29 € nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Aus-\n\nschüttung von 3.067,75 € nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils hat \n\nder Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger hält die \n\nBeklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als \n\n(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der \n\nFondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-\n\ntieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie \n\nder gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Her-\n\nausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt \n\nworden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die \n\nGelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsge-\n\nsellschaft, hat der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklag-\n\nten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur \n\nin Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-\n\nnen Klageantrag gegen diese weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die \n\nBeklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint Mängel des Prospekts. Aus dem Prospekt \n\nwerde hinreichend deutlich, dass der vorgesehene Abschluss von Erlösausfall-\n\nversicherungen projektbezogen sei; er habe nicht so verstanden werden dürfen, \n\ndass im Zeitpunkt seiner Herausgabe die Versicherungsverträge bereits abge-\n\nschlossen gewesen seien. Auch die auf S. 38 des Prospekts dargestellte \"Rest-\n\nrisiko-Betrachtung\" sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie im Zusammen-\n\nhang mit anderen Passagen des Prospekts gesehen werden müsse, in denen \n\nauf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen werde. Der Prospekt suggerie-\n\nre auch keine Mittelfreigabekontrolle, sondern mache deutlich, dass es sich um \n\neine nachträgliche Mittelverwendungskontrolle handele, die nicht als \"un-\n\nbrauchbarer Absicherungsmechanismus\" anzusehen sei. Unter diesen Um-\n\nständen könne offen bleiben, ob die Beklagte prospektverantwortlich sei und ob \n\ndie erhobenen Ansprüche verjährt seien. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. \n\n7 \n\n1. \n\nNach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-\n\nsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-\n\ninteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, \n\nden Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher \n\nBedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-\n\nten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom \n\n29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR \n\n329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über \n\nUmstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten \n\nZweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September \n\n1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ \n\n115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht al-\n\nlein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-\n\nsamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-\n\ntelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). \n\nDabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-\n\ngehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). \n\n8 \n\n2. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-\n\nche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den in den \n\nLeitgedanken vorbereiteten und durch die als \"worst-case-Szenario\" bezeichne-\n\nte „Restrisiko-Betrachtung“ vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit \n\nseiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach \n\nErlass der angefochtenen Entscheidung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, \n\ndie eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden \n\n(III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, \n\n1503, 1504 f Rn. 14 f) und hieran - nach erneuter Überprüfung - in seinem Urteil \n\nvom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. Auf die genannten Urteile \n\nnimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n10 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - kei-\n\nne Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit die Beklagte als Prospektver-\n\nantwortliche in Betracht kommt, aber erhebliche Bedenken gegen die Auffas-\n\nsung des Landgerichts erhoben, das deren Prospektverantwortlichkeit, ohne \n\nhierüber Beweis zu erheben, verneint hat. Diese Bedenken sind berechtigt. Je-\n\ndenfalls kann nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbrin-\n\ngen des Klägers die Verantwortlichkeit der Beklagten für Prospektmängel nicht \n\nausgeschlossen werden. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 \n\neine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten als (Mit-)Initiatorin oder Hinter-\n\nmann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hierüber erst \n\nnach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden (III ZR 125/06 \n\n- WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f \n\nRn. 9-13). Darüber hinaus hat er in einigen Parallelsachen, in denen Anleger \n\nüber ihnen später bekannt gewordene Vorgänge aus einem einen anderen \n\nFilmfonds betreffenden Verfahren gegen die Beklagte vor dem Landgericht \n\nF. vorgetragen hatten, im Hinblick auf die behauptete Kenntnis \n\nder Beklagten, dass es mit dem Abschluss von Erlösausfallversicherungen \n\nProbleme gegeben habe, - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die \n\nGestaltung des Prospekts - auch deren deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach \n\n§§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB für möglich erachtet (vgl. \n\nhierzu Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 \n\nRn. 23; Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2007 - III ZR 306/06, III ZR 23 \n\nbis 27/07, III ZR 61/07, jeweils Rn. 9). \n\n11 \n\n2. \n\nEs fehlen auch tragfähige Feststellungen zu der von der Beklagten erho-\n\nbenen Verjährungseinrede. \n\n12 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-\n\nhaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-\n\ngung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-\n\npekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 \n\nAuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-\n\nnerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch \n\nin drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom \n\n8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom \n\n31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 \n\n- III ZR 210/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der \n\nParteien darauf zu überprüfen haben, wann der Kläger von dem hier festgestell-\n\nten Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit \n\nder Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat. Sollte es im weite-\n\nren Verfahren darauf ankommen, ob ein denkbarer deliktischer Anspruch ver-\n\njährt ist, müsste das Berufungsgericht einen selbständig zu beurteilenden Ver-\n\njährungsbeginn in Betracht ziehen. \n\n13 \n\n3. \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erfor-\n\nderlichen Feststellungen zu treffen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 04.07.2005 - 32 O 4783/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.01.2006 - 10 U 4037/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_151-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/iii-zr-151-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_151-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_151-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/iii-zr-151-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2006/III_ZR_151-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:56.619623+00:00"}}